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Private Krankenversicherung verstehen und vergleichen

Private Krankenversicherung vergleichen

Vielleicht ist Ihr Beitrag gestiegen, vielleicht steht die Wahl erst an. Schicken Sie uns Ihren Tarif, dann sagen wir Ihnen, was offensteht. Das kostet Sie nichts und verpflichtet Sie zu nichts.

5 von 5 Sternen bei Google
  • ✓ Unabhängiger Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
  • ✓ Beratung digital und bundesweit, ohne Anfahrt
  • ✓ Das Gespräch kostet nichts und verpflichtet zu nichts
  • ✓ Ein fester Ansprechpartner statt Callcenter

Die Anfrage läuft in 4 Schritten. Eine Option wählen Sie mit der Eingabetaste oder der Leertaste; danach öffnet sich der nächste Schritt.

Schritt 1 von 4
Worum geht es bei Ihnen?

Eine grobe Richtung genügt. Den Rest klären wir im Gespräch.

Wie sind Sie beschäftigt?

Davon hängt ab, ob Sie überhaupt wählen dürfen und was Sie an Zuschuss bekommen.

Wann soll es so weit sein?

Fristen schauen wir uns gemeinsam an. Auch „erst einmal informieren" ist eine Antwort.

Wohin dürfen wir antworten?

Wir melden uns mit einer Einschätzung zu Ihrer Lage und sagen Ihnen, welche Wege Ihnen offenstehen.

Oder rufen Sie an: 030 7593 7030, Mo–Fr 9–19 Uhr

So arbeiten wir

In drei Schritten wissen Sie, woran Sie sind

Zwischen dem ersten und dem dritten Schritt liegen meist ein paar Tage. Wenn dabei herauskommt, dass Ihr Tarif in Ordnung ist, sagen wir Ihnen das auch.

Versicherungsschein und Anpassungsschreiben, die erhöhte Beitragszeile hervorgehoben

Sie schicken uns Ihre Unterlagen

Ihren Versicherungsschein, und falls schon ein Anpassungsschreiben gekommen ist, das dazu. Ein Foto mit dem Handy genügt uns. Darin stehen die drei Angaben, um die sich alles Weitere dreht.

Tarifliste mit einer hervorgehobenen Zeile unter einer Lupe

Wir sehen uns Ihren Vertrag an

Dann schauen wir, welche Tarife Ihre Gesellschaft sonst noch führt und was § 204 VVG Ihnen davon öffnet. Dabei rechnen wir nach, was ein Wechsel an Alterungsrückstellungen kosten würde.

Drei Tarifwege nebeneinander, einer davon blau umrandet

Sie entscheiden

Sie bekommen die Wege nebeneinander, jeden mit Beitrag, Leistung und dem, was Sie dafür aufgeben. Was Sie damit machen, bleibt Ihnen überlassen. Auch gar nichts zu tun ist eine Entscheidung.

Die drei Fragen, mit denen fast jeder hier ankommt

Wer sich mit seiner Krankenversicherung beschäftigt, tut das selten aus Interesse. Meistens ist vorher etwas passiert.

Ein Brief liegt auf dem Küchentisch, und die Zahl darin ist höher als erwartet. Oder der Arbeitsvertrag ist unterschrieben, das Gehalt liegt erstmals über der Grenze, und die Personalabteilung fragt nach einer Entscheidung. Oder die Verbeamtung steht an, und plötzlich geht es um Beihilfe, Restkosten und Anwärtertarife.

Drei Lagen führen zu drei verschiedenen Antworten. Was sie verbindet: Es hilft wenig, Tarife zu vergleichen, bevor die eigene Ausgangslage klar ist.

Wer überhaupt wählen darf

In Deutschland besteht seit 2009 für alle eine Krankenversicherungspflicht. Die Wahl zwischen den beiden Systemen steht aber nicht jedem offen.

Angestellte müssen mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Sie wird jedes Jahr neu festgesetzt:

Tabelle: Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze 2025 bis 2027, die Werte für 2027 als Entwurf

Die Werte für 2027 stehen im Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung, Stand Oktober 2026. Die Verordnung ist noch nicht in Kraft; sie ergeht üblicherweise im November oder Dezember. Der Sprung fällt größer aus als sonst, weil zur Lohnentwicklung von 4,38 Prozent eine gesetzlich vorgesehene Zusatzanhebung um 300 Euro im Monat hinzukommt.

Selbstständige und Freiberufler brauchen diese Grenze nicht. Sie dürfen unabhängig vom Einkommen wählen, tragen dafür aber den gesamten Beitrag allein.

Beamtinnen und Beamte dürfen ebenfalls frei wählen. Für sie rechnet sich die private Absicherung fast immer, weil der Dienstherr über die Beihilfe einen großen Teil der Kosten übernimmt und nur der Rest abzusichern ist.

Studierende können innerhalb der ersten drei Monate nach Studienbeginn in die private Krankenversicherung wechseln. Diese Entscheidung bindet für das gesamte Studium.

Wie sich der Beitrag bildet, und warum das wichtig ist

In der gesetzlichen Kasse richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen. Wer mehr verdient, zahlt mehr, bis zur Beitragsbemessungsgrenze: 2026 sind das 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei.

Gegenüberstellung: wie sich der Beitrag in der gesetzlichen Kasse und in der privaten Versicherung bildet

In der privaten Versicherung spielt das Einkommen keine Rolle. Drei andere Größen bestimmen den Beitrag:

  • Das Eintrittsalter zählt. Je jünger Sie einsteigen, desto länger wird für Ihr Alter angespart und desto niedriger bleibt der Beitrag.
  • Der Gesundheitszustand bei Vertragsschluss wird einmal geprüft. Was im Antrag steht, gilt. Was später dazukommt, ändert den Beitrag nicht.
  • Der gewählte Umfang schlägt durch. Ein Einbettzimmer, ein niedriger Selbstbehalt oder weltweiter Schutz kosten Geld; wer sie nicht braucht, zahlt sie nicht.

Daraus folgt etwas, das viele unterschätzen: Ein Tarif, der heute passt, ist eine Entscheidung für Jahrzehnte. Und die Frage, ob der Beitrag im Alter tragbar bleibt, gehört schon beim Einstieg auf den Tisch, nicht mit sechzig.

Was eine Beitragsanpassung wirklich ist

Zum 1. Januar 2026 hat es viele hart getroffen: durchschnittlich rund 13 Prozent, bei etwa 60 Prozent der Vollversicherten. Wer so ein Schreiben öffnet, denkt zuerst an Kündigen.

Das ist fast nie der beste Weg. Eine Beitragsanpassung ist kein Fehlverhalten des Versicherers, sondern ein gesetzlich geregelter Vorgang. Nach § 203 Abs. 2 VVG darf ein Unternehmen die Beiträge erst dann anpassen, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Tarifs von den kalkulierten um einen festgelegten Schwellenwert abweichen. Ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen. Genau deshalb kommen Anpassungen in Sprüngen und nicht jedes Jahr in kleinen Schritten.

Dahinter stehen Entwicklungen, die kein Versicherer allein steuert: medizinischer Fortschritt, steigende Leistungsausgaben, eine höhere Lebenserwartung und der Zins, mit dem die Alterungsrückstellungen rechnen.

Für Sie zählt eine andere Frage: Was können Sie jetzt tun? Die Antwort steht in § 204 VVG, und die meisten kennen sie nicht.

Das Recht, das Ihnen gehört

§ 204 VVG gibt jedem Privatversicherten das Recht, innerhalb der eigenen Gesellschaft in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die angesparten Alterungsrückstellungen gehen dabei vollständig mit.

Das ist der entscheidende Unterschied zur Kündigung. Wer kündigt, lässt die Rückstellungen zurück und beginnt beim neuen Versicherer mit seinem heutigen Eintrittsalter. Wer nach § 204 wechselt, behält, was er aufgebaut hat.

Zwei Dinge gehören dazu: Verlangt der neue Tarif Mehrleistungen, darf der Versicherer dafür eine Gesundheitsprüfung durchführen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Und welcher Tarif überhaupt in Frage kommt, hängt an der Tarifwelt Ihres Unternehmens. Mehr dazu erklärt die Seite über das Recht auf einen anderen Tarif.

Die drei Angaben, um die sich alles dreht

Wenn Sie schon privat versichert sind, steht auf Ihrem Versicherungsschein alles, was für ein erstes Gespräch nötig ist. Drei Angaben zählen.

Der Versicherer steht an erster Stelle. Jedes Unternehmen hat seine eigene Tarifwelt, und daraus ergibt sich, welche Wechselwege Ihnen überhaupt offenstehen. Ein Tarif, der bei einem Anbieter existiert, hat bei einem anderen kein Gegenstück.

Dann kommt das Tarifkürzel. Es ist meist eine Buchstaben-Zahlen-Kombination wie AZP, KVS3 oder EGO. Daran hängt, welche Leistungen Sie heute haben und in welcher Tarifgeneration Ihr Vertrag liegt. Ältere Generationen sind oft geschlossen, und genau dort entstehen die stärksten Anpassungen.

Und schließlich zählt das Eintrittsalter. Gemeint ist nicht Ihr heutiges Alter, sondern das bei Vertragsschluss. Es bestimmt, wie lange für Ihr Alter angespart wird, und bleibt für die gesamte Vertragsdauer die Rechengrundlage.

Wer diese drei Angaben zur Hand hat, bekommt in zehn Minuten eine belastbare Einschätzung. Ohne sie bleibt jedes Gespräch allgemein.

Was der Arbeitgeber dazugibt

Wer angestellt ist, zahlt den privaten Beitrag nicht allein. Nach § 257 SGB V trägt der Arbeitgeber die Hälfte, gedeckelt auf den Betrag, den er für einen gesetzlich Versicherten aufbringen müsste.

Tabelle zum Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V mit den Obergrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung 2026

Liegt Ihr halber Beitrag unter der Obergrenze, bekommen Sie genau die Hälfte. Liegt er darüber, zahlt der Arbeitgeber den Deckelbetrag, und die Differenz tragen Sie. Was das für Ihren Fall bedeutet, rechnet der Rechner zum Zuschuss aus.

Zwei Dinge werden dabei oft übersehen. Der Zuschuss gilt auch für mitversicherte Angehörige, solange die gemeinsame Obergrenze eingehalten ist. Und in der unbezahlten Elternzeit entfällt er, weil kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Wer das vorher weiß, kann die Monate einplanen.

Warum Beamte anders rechnen

Für Beamtinnen und Beamte ist die Rechnung eine andere, und sie fällt fast immer zugunsten der privaten Absicherung aus. Der Dienstherr beteiligt sich über die Beihilfe an den Krankheitskosten, in der Regel mit 50 Prozent, bei mehreren Kindern auch mit 70 Prozent. Privat abzusichern ist nur der verbleibende Anteil, die sogenannte Restkostenabsicherung. Deshalb liegen die Beiträge deutlich unter denen von Angestellten mit vergleichbarem Schutz.

Was dabei oft übersehen wird: Beihilfe ist Landesrecht. Die Sätze, die Kostendämpfungspauschale und die Frage, ob ein Land die pauschale Beihilfe anbietet, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Eine Lehrerin in Brandenburg rechnet anders als ein Finanzbeamter in Bayern, und beide anders als jemand im Bundesdienst.

In der gesetzlichen Kasse sieht es für diese Gruppe meist schlechter aus. In den meisten Ländern gibt es dort keine beihilfekonforme Absicherung, der Beihilfeanspruch läuft also ins Leere, und der Beitrag ist in voller Höhe selbst zu tragen. Die pauschale Beihilfe ändert daran etwas, aber nur in den Ländern, die sie eingeführt haben.

Was im Alter passiert

In fast jedem Gespräch kommt irgendwann dieselbe Frage: Bleibt das bezahlbar, wenn ich siebzig bin?

Drei Dinge wirken dagegen. Das erste sind die Alterungsrückstellungen: Sie zahlen von Anfang an mehr ein, als Ihr Risiko in jungen Jahren kostet. Der Überschuss wird angelegt und dämpft später den Beitrag.

Das zweite ist der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent. Die Unternehmen erheben ihn seit dem Jahr 2000, vom Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag an. Auch er fließt in die Rücklage, und mit 60 entfällt er wieder.

Das dritte ist der Beitragsentlastungstarif, mit dem sich gezielt für den Ruhestand vorsorgen lässt.

Dazu kommt etwas, das in Ihrer Hand liegt. Wer beim Wechsel in die private Versicherung spürbar weniger zahlt als vorher, kann einen Teil der Differenz beiseitelegen, statt ihn auszugeben. Wie viel das über zwanzig Jahre ausmacht, überrascht die meisten.

Selbstständige: der Beitrag hängt nicht am Umsatz

Für Selbstständige und Freiberufler ist die gesetzliche Kasse oft der unangenehmere Weg, und das aus einem Grund, der erst im zweiten Jahr auffällt. Der Beitrag richtet sich dort nach dem Einkommen, und die Kasse rechnet nach. Wer im ersten Jahr wenig verdient hat und im zweiten gut, bekommt eine Nachforderung, mit der niemand gerechnet hat.

In der privaten Versicherung spielt das Einkommen keine Rolle. Der Beitrag steht fest, unabhängig davon, ob ein Jahr gut oder schwach läuft. Dafür trägt diese Gruppe den gesamten Beitrag allein; einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht.

Was hier besonders hilft, ist die Flexibilität. Über einen höheren Selbstbehalt lässt sich der monatliche Beitrag deutlich senken, wenn man bereit ist, kleinere Arztkosten selbst zu tragen. Und über die Beitragsrückerstattung kommt Geld zurück, wenn man ein Jahr lang keine Rechnung einreicht. Ob sich das rechnet, hängt an einer einzigen Schwelle, und die lässt sich ausrechnen.

Was im Gespräch passiert

Sie rufen an unter 030 7593 7030 oder schicken das Formular ab. Danach sehen wir uns gemeinsam an, was Sie haben: Versicherungsschein, Tarifkürzel, Eintrittsalter, bei Beamten den Beihilfesatz.

Daraus ergibt sich, welche Wege Ihnen offenstehen, und was jeder davon bedeutet. Manchmal sind es drei, manchmal ist es einer, und manchmal lautet die ehrliche Antwort: so lassen, wie es ist.

Sie entscheiden danach, nicht vorher. Es gibt keinen Termin, zu dem Sie etwas unterschreiben müssten, und keine Frist, die wir Ihnen setzen. Wenn eine echte Frist läuft, etwa die zwei Monate nach Zugang eines Anpassungsschreibens, sagen wir Ihnen das. Halten Sie Ihren Versicherungsschein bereit, dann geht alles Weitere schneller.

Warum wir

Warum Sie hier richtig sind

An keine Gesellschaft gebunden

Hinter dieser Website steht ein unabhängiger Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Kein Versicherer hält Anteile, und keiner gibt vor, welcher Tarif empfohlen wird.

Beratung ohne Anfahrt

Das Gespräch läuft am Telefon oder per Video, mit Blick auf dieselben Unterlagen. Sie brauchen dafür nur Ihren Versicherungsschein und eine ruhige halbe Stunde.

Das Gespräch kostet nichts

Sie bekommen eine Einschätzung zu Ihrem Tarif, ohne dafür zu zahlen und ohne sich zu etwas zu verpflichten. Was wir dürfen und was nicht, steht in der Erstinformation.

Eine Nummer, ein Ansprechpartner

Sie sprechen mit Paul Gebauer, nicht mit einem Callcenter. Wer Ihren Fall einmal kennt, kennt ihn auch beim nächsten Anruf.

Bewertungen

Was Kundinnen und Kunden geschrieben haben

Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
  • ★★★★★
    Thema PKV Super erklärt. Würde immer wieder zu Herr Gebauer gehen!
    Mario Robin H., vor einem Jahr
  • ★★★★★
    Ich kann Herrn Gebauer sehr weiter empfehlen. Er ist sehr freundlich, engagiert und immer erreichbar. Weiter so...
    Mirko S., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Stets kompetente und freundliche Kommunikation. Rund um die Uhr erreichbar und hat stets ein offenes Ohr für alle Fragen und Sorgen. Absolut empfehlenswert!!
    Hannes M., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Das ist Kundenservice, fühle mich Top beraten. Kann ich nur weiterempfehlen.
    Gaetano T., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Ich bin begeistert von der Beratung zur Krankenversicherung. Kompetenter schneller Service immer wieder gerne.
    Jonas E., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Sehr guter Berater. Ging alles schnell und alles gut erklärt
    Farhad T., vor 3 Jahren

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Zum Nachlesen

Ratgeber zur privaten Krankenversicherung

Häufige Fragen

Ab welchem Einkommen darf ich 2026 in die private Krankenversicherung?

Angestellte brauchen ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat. Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen mit. Für 2027 sieht der Entwurf der Rechengrößenverordnung 84.150 Euro vor, die Verordnung ist aber noch nicht in Kraft. Selbstständige, Freiberufler und Beamte brauchen diese Grenze nicht, sie dürfen unabhängig vom Einkommen wählen.

Warum steigt mein Beitrag so stark, obwohl ich gesund bin?

Eine Beitragsanpassung richtet sich nicht nach Ihrer Gesundheit, sondern nach den Ausgaben Ihres gesamten Tarifs. Nach § 203 Abs. 2 VVG darf ein Versicherer die Beiträge erst anpassen, wenn ein Schwellenwert überschritten ist, und ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen. Deshalb kommen Anpassungen in Sprüngen statt jedes Jahr in kleinen Schritten. Zum 1. Januar 2026 lag die Anpassung bei durchschnittlich rund 13 Prozent und betraf etwa 60 Prozent der Vollversicherten.

Muss ich kündigen, wenn mein Beitrag steigt?

Nein, und meist ist das der teuerste Weg. § 204 VVG gibt Ihnen das Recht, innerhalb Ihrer eigenen Gesellschaft in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Ihre Alterungsrückstellungen gehen dabei mit. Bei einer Kündigung bleiben sie im alten Vertrag zurück, und beim neuen Versicherer zählt Ihr heutiges Eintrittsalter. Welcher Weg bei Ihnen passt, hängt an Ihrem Tarif und Ihrem Eintrittsalter.

Was kostet mich die Beratung?

Nichts. Sie zahlen keine Rechnung und gehen keine Verpflichtung ein. Wie ein Versicherungsmakler vergütet wird, steht in der Erstinformation und im Impressum. Sie können auch nur anrufen, eine Einschätzung mitnehmen und danach selbst entscheiden.

Wie viel kann ich gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung sparen?

Im günstigsten Fall sind bis zu 82 Prozent Ersparnis gegenüber dem GKV-Höchstbeitrag möglich. Das ist ein Höchstwert, kein Regelfall: Er gilt für junge Angestellte, die in der gesetzlichen Kasse den Höchstbeitrag zahlen, gesund sind und einen Tarif mit Beitragsrückerstattung wählen. Ihr eigener Beitrag hängt von Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Umfang ab und lässt sich nur im Einzelfall ermitteln.

Kann ich später wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?

Als Angestellter ja, solange Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Ab 55 verschließt § 6 Abs. 3a SGB V diesen Weg in den allermeisten Fällen. Für Selbstständige und Beamte gelten eigene Regeln. Wer mit dem Gedanken spielt, sollte ihn vor dem 55. Geburtstag durchrechnen lassen, nicht danach.

Was bekomme ich als Angestellter von meinem Arbeitgeber dazu?

Ihr Arbeitgeber trägt nach § 257 SGB V die Hälfte Ihres Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Gedeckelt ist das auf den Betrag, den er für Sie als gesetzlich Versicherten zahlen müsste. Diese Obergrenze richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze, die 2026 bei 69.750 Euro im Jahr liegt. Liegt Ihr halber PKV-Beitrag darunter, zahlt der Arbeitgeber genau die Hälfte.

Warum zahlen Beamte in der PKV so wenig?

Weil ihr Dienstherr sich über die Beihilfe an den Krankheitskosten beteiligt, in der Regel mit 50 bis 70 Prozent. Privat abzusichern ist nur der Rest. Beihilfe ist allerdings Landesrecht: Sätze, Kostendämpfungspauschale und die pauschale Beihilfe unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Was für Ihr Land gilt, steht auf der jeweiligen Beihilfeseite.

Lohnt sich eine Beitragsrückerstattung, oder soll ich Rechnungen einreichen?

Das hängt an einer einzigen Rechnung: wie hoch Ihre Erstattung im Jahr ausfällt und wie viel Sie an Arztkosten selbst getragen haben. Liegen Ihre eingereichten Rechnungen unter dem Betrag, den Sie zurückbekommen würden, lohnt sich Sammeln. Dabei zählt auch, dass Sie die Beiträge steuerlich geltend machen, die Erstattung aber gegenrechnen müssen. Wo genau Ihre Schwelle liegt, lässt sich ausrechnen.

Welche Unterlagen brauche ich für ein Gespräch?

Bringen Sie Ihren Versicherungsschein mit, wenn Sie schon privat versichert sind. Darin stehen Versicherer, Tarifkürzel und Eintrittsalter, und um diese drei Angaben dreht sich alles Weitere. Wenn Sie ein Anpassungsschreiben bekommen haben, legen Sie es dazu. Wer noch gesetzlich versichert ist, braucht nur sein Geburtsjahr und die Angabe, wie er beschäftigt ist.

Beraten Sie auch außerhalb von Berlin?

Ja, bundesweit. Die Beratung läuft am Telefon oder per Video, mit Blick auf dieselben Unterlagen. Der Sitz der Beratungswelt24 GmbH ist Schönefeld bei Berlin, aber dort muss niemand hinfahren. Eine halbe Stunde und Ihr Versicherungsschein reichen.

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Paul Gebauer, Geschäftsführer und Versicherungsmakler

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