Die drei Fragen, mit denen fast jeder hier ankommt
Wer sich mit seiner Krankenversicherung beschäftigt, tut das selten aus Interesse. Meistens ist vorher etwas passiert.
Ein Brief liegt auf dem Küchentisch, und die Zahl darin ist höher als erwartet. Oder der Arbeitsvertrag ist unterschrieben, das Gehalt liegt erstmals über der Grenze, und die Personalabteilung fragt nach einer Entscheidung. Oder die Verbeamtung steht an, und plötzlich geht es um Beihilfe, Restkosten und Anwärtertarife.
Drei Lagen führen zu drei verschiedenen Antworten. Was sie verbindet: Es hilft wenig, Tarife zu vergleichen, bevor die eigene Ausgangslage klar ist.
Wer überhaupt wählen darf
In Deutschland besteht seit 2009 für alle eine Krankenversicherungspflicht. Die Wahl zwischen den beiden Systemen steht aber nicht jedem offen.
Angestellte müssen mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Sie wird jedes Jahr neu festgesetzt:

Die Werte für 2027 stehen im Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung, Stand Oktober 2026. Die Verordnung ist noch nicht in Kraft; sie ergeht üblicherweise im November oder Dezember. Der Sprung fällt größer aus als sonst, weil zur Lohnentwicklung von 4,38 Prozent eine gesetzlich vorgesehene Zusatzanhebung um 300 Euro im Monat hinzukommt.
Selbstständige und Freiberufler brauchen diese Grenze nicht. Sie dürfen unabhängig vom Einkommen wählen, tragen dafür aber den gesamten Beitrag allein.
Beamtinnen und Beamte dürfen ebenfalls frei wählen. Für sie rechnet sich die private Absicherung fast immer, weil der Dienstherr über die Beihilfe einen großen Teil der Kosten übernimmt und nur der Rest abzusichern ist.
Studierende können innerhalb der ersten drei Monate nach Studienbeginn in die private Krankenversicherung wechseln. Diese Entscheidung bindet für das gesamte Studium.
Wie sich der Beitrag bildet, und warum das wichtig ist
In der gesetzlichen Kasse richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen. Wer mehr verdient, zahlt mehr, bis zur Beitragsbemessungsgrenze: 2026 sind das 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei.

In der privaten Versicherung spielt das Einkommen keine Rolle. Drei andere Größen bestimmen den Beitrag:
- Das Eintrittsalter zählt. Je jünger Sie einsteigen, desto länger wird für Ihr Alter angespart und desto niedriger bleibt der Beitrag.
- Der Gesundheitszustand bei Vertragsschluss wird einmal geprüft. Was im Antrag steht, gilt. Was später dazukommt, ändert den Beitrag nicht.
- Der gewählte Umfang schlägt durch. Ein Einbettzimmer, ein niedriger Selbstbehalt oder weltweiter Schutz kosten Geld; wer sie nicht braucht, zahlt sie nicht.
Daraus folgt etwas, das viele unterschätzen: Ein Tarif, der heute passt, ist eine Entscheidung für Jahrzehnte. Und die Frage, ob der Beitrag im Alter tragbar bleibt, gehört schon beim Einstieg auf den Tisch, nicht mit sechzig.
Was eine Beitragsanpassung wirklich ist
Zum 1. Januar 2026 hat es viele hart getroffen: durchschnittlich rund 13 Prozent, bei etwa 60 Prozent der Vollversicherten. Wer so ein Schreiben öffnet, denkt zuerst an Kündigen.
Das ist fast nie der beste Weg. Eine Beitragsanpassung ist kein Fehlverhalten des Versicherers, sondern ein gesetzlich geregelter Vorgang. Nach § 203 Abs. 2 VVG darf ein Unternehmen die Beiträge erst dann anpassen, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Tarifs von den kalkulierten um einen festgelegten Schwellenwert abweichen. Ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen. Genau deshalb kommen Anpassungen in Sprüngen und nicht jedes Jahr in kleinen Schritten.
Dahinter stehen Entwicklungen, die kein Versicherer allein steuert: medizinischer Fortschritt, steigende Leistungsausgaben, eine höhere Lebenserwartung und der Zins, mit dem die Alterungsrückstellungen rechnen.
Für Sie zählt eine andere Frage: Was können Sie jetzt tun? Die Antwort steht in § 204 VVG, und die meisten kennen sie nicht.
Das Recht, das Ihnen gehört
§ 204 VVG gibt jedem Privatversicherten das Recht, innerhalb der eigenen Gesellschaft in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die angesparten Alterungsrückstellungen gehen dabei vollständig mit.
Das ist der entscheidende Unterschied zur Kündigung. Wer kündigt, lässt die Rückstellungen zurück und beginnt beim neuen Versicherer mit seinem heutigen Eintrittsalter. Wer nach § 204 wechselt, behält, was er aufgebaut hat.
Zwei Dinge gehören dazu: Verlangt der neue Tarif Mehrleistungen, darf der Versicherer dafür eine Gesundheitsprüfung durchführen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Und welcher Tarif überhaupt in Frage kommt, hängt an der Tarifwelt Ihres Unternehmens. Mehr dazu erklärt die Seite über das Recht auf einen anderen Tarif.
Die drei Angaben, um die sich alles dreht
Wenn Sie schon privat versichert sind, steht auf Ihrem Versicherungsschein alles, was für ein erstes Gespräch nötig ist. Drei Angaben zählen.
Der Versicherer steht an erster Stelle. Jedes Unternehmen hat seine eigene Tarifwelt, und daraus ergibt sich, welche Wechselwege Ihnen überhaupt offenstehen. Ein Tarif, der bei einem Anbieter existiert, hat bei einem anderen kein Gegenstück.
Dann kommt das Tarifkürzel. Es ist meist eine Buchstaben-Zahlen-Kombination wie AZP, KVS3 oder EGO. Daran hängt, welche Leistungen Sie heute haben und in welcher Tarifgeneration Ihr Vertrag liegt. Ältere Generationen sind oft geschlossen, und genau dort entstehen die stärksten Anpassungen.
Und schließlich zählt das Eintrittsalter. Gemeint ist nicht Ihr heutiges Alter, sondern das bei Vertragsschluss. Es bestimmt, wie lange für Ihr Alter angespart wird, und bleibt für die gesamte Vertragsdauer die Rechengrundlage.
Wer diese drei Angaben zur Hand hat, bekommt in zehn Minuten eine belastbare Einschätzung. Ohne sie bleibt jedes Gespräch allgemein.
Was der Arbeitgeber dazugibt
Wer angestellt ist, zahlt den privaten Beitrag nicht allein. Nach § 257 SGB V trägt der Arbeitgeber die Hälfte, gedeckelt auf den Betrag, den er für einen gesetzlich Versicherten aufbringen müsste.

Liegt Ihr halber Beitrag unter der Obergrenze, bekommen Sie genau die Hälfte. Liegt er darüber, zahlt der Arbeitgeber den Deckelbetrag, und die Differenz tragen Sie. Was das für Ihren Fall bedeutet, rechnet der Rechner zum Zuschuss aus.
Zwei Dinge werden dabei oft übersehen. Der Zuschuss gilt auch für mitversicherte Angehörige, solange die gemeinsame Obergrenze eingehalten ist. Und in der unbezahlten Elternzeit entfällt er, weil kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Wer das vorher weiß, kann die Monate einplanen.
Warum Beamte anders rechnen
Für Beamtinnen und Beamte ist die Rechnung eine andere, und sie fällt fast immer zugunsten der privaten Absicherung aus. Der Dienstherr beteiligt sich über die Beihilfe an den Krankheitskosten, in der Regel mit 50 Prozent, bei mehreren Kindern auch mit 70 Prozent. Privat abzusichern ist nur der verbleibende Anteil, die sogenannte Restkostenabsicherung. Deshalb liegen die Beiträge deutlich unter denen von Angestellten mit vergleichbarem Schutz.
Was dabei oft übersehen wird: Beihilfe ist Landesrecht. Die Sätze, die Kostendämpfungspauschale und die Frage, ob ein Land die pauschale Beihilfe anbietet, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Eine Lehrerin in Brandenburg rechnet anders als ein Finanzbeamter in Bayern, und beide anders als jemand im Bundesdienst.
In der gesetzlichen Kasse sieht es für diese Gruppe meist schlechter aus. In den meisten Ländern gibt es dort keine beihilfekonforme Absicherung, der Beihilfeanspruch läuft also ins Leere, und der Beitrag ist in voller Höhe selbst zu tragen. Die pauschale Beihilfe ändert daran etwas, aber nur in den Ländern, die sie eingeführt haben.
Was im Alter passiert
In fast jedem Gespräch kommt irgendwann dieselbe Frage: Bleibt das bezahlbar, wenn ich siebzig bin?
Drei Dinge wirken dagegen. Das erste sind die Alterungsrückstellungen: Sie zahlen von Anfang an mehr ein, als Ihr Risiko in jungen Jahren kostet. Der Überschuss wird angelegt und dämpft später den Beitrag.
Das zweite ist der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent. Die Unternehmen erheben ihn seit dem Jahr 2000, vom Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag an. Auch er fließt in die Rücklage, und mit 60 entfällt er wieder.
Das dritte ist der Beitragsentlastungstarif, mit dem sich gezielt für den Ruhestand vorsorgen lässt.
Dazu kommt etwas, das in Ihrer Hand liegt. Wer beim Wechsel in die private Versicherung spürbar weniger zahlt als vorher, kann einen Teil der Differenz beiseitelegen, statt ihn auszugeben. Wie viel das über zwanzig Jahre ausmacht, überrascht die meisten.
Selbstständige: der Beitrag hängt nicht am Umsatz
Für Selbstständige und Freiberufler ist die gesetzliche Kasse oft der unangenehmere Weg, und das aus einem Grund, der erst im zweiten Jahr auffällt. Der Beitrag richtet sich dort nach dem Einkommen, und die Kasse rechnet nach. Wer im ersten Jahr wenig verdient hat und im zweiten gut, bekommt eine Nachforderung, mit der niemand gerechnet hat.
In der privaten Versicherung spielt das Einkommen keine Rolle. Der Beitrag steht fest, unabhängig davon, ob ein Jahr gut oder schwach läuft. Dafür trägt diese Gruppe den gesamten Beitrag allein; einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht.
Was hier besonders hilft, ist die Flexibilität. Über einen höheren Selbstbehalt lässt sich der monatliche Beitrag deutlich senken, wenn man bereit ist, kleinere Arztkosten selbst zu tragen. Und über die Beitragsrückerstattung kommt Geld zurück, wenn man ein Jahr lang keine Rechnung einreicht. Ob sich das rechnet, hängt an einer einzigen Schwelle, und die lässt sich ausrechnen.
Was im Gespräch passiert
Sie rufen an unter 030 7593 7030 oder schicken das Formular ab. Danach sehen wir uns gemeinsam an, was Sie haben: Versicherungsschein, Tarifkürzel, Eintrittsalter, bei Beamten den Beihilfesatz.
Daraus ergibt sich, welche Wege Ihnen offenstehen, und was jeder davon bedeutet. Manchmal sind es drei, manchmal ist es einer, und manchmal lautet die ehrliche Antwort: so lassen, wie es ist.
Sie entscheiden danach, nicht vorher. Es gibt keinen Termin, zu dem Sie etwas unterschreiben müssten, und keine Frist, die wir Ihnen setzen. Wenn eine echte Frist läuft, etwa die zwei Monate nach Zugang eines Anpassungsschreibens, sagen wir Ihnen das. Halten Sie Ihren Versicherungsschein bereit, dann geht alles Weitere schneller.


