Die Hälfte, und wo sie endet
Als privat versicherter Angestellter bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag. Die Regel dazu steht in § 257 SGB V, und ihr erster Halbsatz ist schnell gesagt: der Arbeitgeber zahlt die Hälfte.

Der zweite Halbsatz ist der wichtigere, und er wird häufig überlesen. Mehr als den Betrag, den der Arbeitgeber für einen gesetzlich Versicherten zu tragen hätte, muss er nicht zahlen. Für 2026 sind das 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung. Wer einen höheren Beitrag als 1.017,19 Euro hat, trägt alles darüber allein.
Für Berufseinsteiger mit einem Beitrag von 500 oder 600 Euro ist diese Grenze weit weg. Für eine Familie mit drei Verträgen oder für einen 55-Jährigen nach mehreren Anpassungen ist sie längst erreicht. Der Rechner oben sagt Ihnen, auf welcher Seite Sie stehen, und nennt den Eigenanteil, der daraus folgt.
Die Werte, mit denen gerechnet wird
Diese Größen braucht die Rechnung, und sie gelten für das Jahr 2026.
| Größe 2026 | Wert |
|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze KV und PV, Monat | 5.812,50 € |
| allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Kasse | 14,6 % |
| durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 2,9 % |
| Höchstzuschuss Krankenversicherung | 508,59 € |
| Beitragssatz der Pflegeversicherung | 3,6 % |
| Höchstzuschuss Pflegeversicherung | 104,63 € |
| beide Obergrenzen zusammen | 613,22 € |
Die Beitragsbemessungsgrenze kommt aus der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung und wird jedes Jahr neu festgesetzt. Woher die Zahl stammt und wann sie sich ändert, steht auf der Seite zur Grenze für die Beitragsberechnung. Der Zusatzbeitragssatz ist ein Durchschnittswert, den das Bundesministerium für Gesundheit jährlich bekannt gibt. Er ist der Grund, warum die Obergrenze nicht glatt bei 500 Euro liegt.
Der Rechenweg in drei Zeilen
Zeile eins. Nehmen Sie die Beitragsbemessungsgrenze und multiplizieren Sie sie mit Beitragssatz plus Zusatzbeitragssatz. Das Ergebnis teilen Sie durch zwei, und Sie haben die Obergrenze für die Krankenversicherung.
Zeile zwei. Dieselbe Grenze nehmen Sie ein zweites Mal her, diesmal mit dem Satz der Pflegeversicherung. Auch hier teilen Sie durch zwei und kommen so auf die Obergrenze für die Pflege.
Zeile drei. Von Ihrem halben Beitrag und der jeweiligen Obergrenze zählt der kleinere Betrag. Das rechnen Sie für jeden der beiden Verträge einzeln durch.
Rechenbeispiel. Angestellte, 31, Krankenversicherung 620 Euro, Pflegeversicherung 95 Euro im Monat. Die Hälfte wären 310 und 47,50 Euro, beides liegt unter der Grenze. Der Arbeitgeber trägt also 357,50 Euro, und 357,50 Euro bleiben bei ihr. Hier ist der Zuschuss wirklich die Hälfte.
Zweites Rechenbeispiel. Angestellter, 56, nach mehreren Anpassungen bei 1.100 Euro Krankenversicherung und 180 Euro Pflegeversicherung. Die halbe Krankenversicherung wären 550 Euro, gezahlt werden aber nur 508,59 Euro. Die halbe Pflegeversicherung von 90 Euro liegt noch darunter und wird voll bezuschusst. Zusammen kommen 598,59 Euro vom Arbeitgeber, 681,41 Euro trägt er selbst. Aus der Hälfte sind damit 47 Prozent geworden.
Zwei Verträge, zwei Grenzen
Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind getrennte Verträge mit getrennten Beiträgen. Deshalb gibt es auch zwei Obergrenzen, und sie lassen sich nicht gegeneinander ausgleichen.
Praktisch heißt das: Wer bei der Krankenversicherung über der Grenze liegt, bekommt dort den Höchstbetrag und bei der Pflege weiterhin genau die Hälfte. Ein niedriger Pflegebeitrag verschafft keinen zusätzlichen Spielraum bei der Krankenversicherung. Genau deshalb fragt der Rechner zwei Beträge ab und nicht eine Summe.
Auf Ihrem Versicherungsschein stehen beide Beiträge getrennt. Die private Pflegepflichtversicherung nach § 23 SGB XI ist Pflicht für jeden privat Krankenvollversicherten, und sie ist deutlich günstiger als ihr gesetzliches Gegenstück. Was sie leistet, steht auf der Seite zur Pflegepflicht im privaten Vertrag.
Was mitversicherte Angehörige ändern
An dieser Stelle lohnt es sich, einmal selbst nachzurechnen. Der Zuschuss bemisst sich nämlich nicht nur an Ihrem eigenen Beitrag.
Ist Ihr Ehepartner oder sind Ihre Kinder privat mitversichert und wären ohne diesen Vertrag in der gesetzlichen Familienversicherung, zählen deren Beiträge in die Hälfte-Rechnung hinein. Aus 620 Euro eigenem Beitrag werden so schnell 1.400 Euro für drei Personen. Die Hälfte davon wären 700 Euro.
Die Obergrenze steigt dabei nicht mit. Sie bleibt bei 508,59 Euro für die Krankenversicherung, egal wie viele Personen im Vertrag stehen. Familien erreichen sie deshalb fast immer, und ab diesem Punkt trägt jeder weitere Euro Beitrag die Familie allein. Was das für die Entscheidung bedeutet, steht auf der Seite zur privaten Absicherung von Kindern und Partnern.
Für den Rechner heißt das: Tragen Sie die Summe aller zuschussfähigen Krankenversicherungsbeiträge in das erste Feld ein und die Summe der Pflegebeiträge in das zweite. Welche Beträge Ihr Versicherer als zuschussfähig bescheinigt, steht in seiner Jahresbescheinigung.
Wenn kein Entgelt fließt
Der Zuschuss hängt am Arbeitsentgelt. Fällt das Entgelt weg, fällt auch er weg — und das trifft zwei Lebenslagen, mit denen viele nicht rechnen.
Unbezahlte Elternzeit. Für diese Monate zahlt der Arbeitgeber kein Entgelt und damit keinen Zuschuss. Der Beitrag läuft unverändert weiter, Sie tragen ihn allein. Wer ein Jahr Elternzeit plant und 357 Euro Zuschuss im Monat gewohnt ist, sollte rund 4.300 Euro eingeplant haben. Das ist keine Überraschung, wenn man es vorher weiß, und ein harter Schlag, wenn nicht.
Lange Arbeitsunfähigkeit. Die Entgeltfortzahlung läuft sechs Wochen, danach endet sie. Mit ihr endet der Zuschuss. Ein vereinbartes Krankentagegeld ersetzt dann den Verdienstausfall, und der Beitrag läuft weiter. Ob Ihre Tagegeldhöhe zum Beitrag plus Lebenshaltung passt, lohnt einen Blick vor dem Ernstfall.
In beiden Fällen bleibt der Versicherungsschutz unberührt. Es fehlt nur der Anteil des Arbeitgebers, und das für eine überschaubare Zahl von Monaten.
Wer überhaupt Anspruch hat
Den Zuschuss bekommt, wer als Arbeitnehmer beschäftigt und nur deshalb nicht in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert ist, weil sein Verdienst über der Grenze liegt. Diese Grenze heißt Jahresarbeitsentgeltgrenze und liegt 2026 bei 77.400 Euro. Wer darunter verdient und trotzdem privat versichert ist, bekommt den Zuschuss nicht — etwa nach einer Teilzeitvereinbarung, die den Verdienst unter die Grenze drückt.
Das ist der Fall, der im Alltag am meisten Ärger macht, weil er lautlos eintritt. Sinkt das Entgelt unter die Grenze, entsteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse, und der private Vertrag müsste neu geordnet werden. Welche Schwelle dabei gilt und welche Ausnahmen es gibt, steht auf der Seite zur Einkommensgrenze für die freie Wahl.
Für Angestellte oberhalb der Grenze ist der Zuschuss dagegen gesetzlich zugesagt und nicht verhandelbar. Er hängt nicht am Wohlwollen des Arbeitgebers und nicht an der Größe des Betriebs. Was für diese Gruppe sonst noch gilt, steht auf der Seite für privat versicherte Arbeitnehmer.
Was die Deckelung über die eigene Entscheidung sagt
Die Obergrenze ist kein Argument gegen die private Versicherung, und sie ist auch kein Argument dafür. Sie ist eine Zahl, mit der man rechnen kann.
Was sie verändert, ist der Blickwinkel. Ein Krankenversicherungsbeitrag von 700 Euro kostet einen Angestellten mit Zuschuss 350 Euro. Steigt derselbe Beitrag auf 1.400 Euro, kostet er ihn nicht 700, sondern 891,41 Euro. Jeden Euro oberhalb der Obergrenze trägt er allein, und das bei jeder weiteren Anpassung erneut. Wer in einer Beitragsanpassung mitdenkt, rechnet deshalb immer mit dem Eigenanteil und nicht mit dem Tarifbeitrag.
Dieselbe Rechnung von der anderen Seite zeigt der Rechner für den gesetzlichen Beitrag. Dort sehen Sie, was dieselbe Person in der gesetzlichen Kasse zahlen würde. Beide Zahlen nebeneinander sind die ehrlichste Form des Vergleichs, die sich ohne Tarifangebot herstellen lässt. Was dabei zu beachten ist, steht auf der Seite zum Nebeneinander von privater und gesetzlicher Versicherung.
Die zwei Angaben, die Sie dafür brauchen
Beide stehen auf einem Blatt, und Sie finden es im Ordner mit den Versicherungsunterlagen.
Der Beitrag zur Krankenversicherung. Den brauchen Sie ohne die Pflege, und bei Familien als Summe über alle mitversicherten Personen. Nicht zuschussfähig sind Bausteine, die über den Umfang der gesetzlichen Versicherung hinausgehen; Ihr Versicherer weist das in der Bescheinigung getrennt aus.
Der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung. Auch den tragen Sie als Summe ein. Er steht meist in derselben Aufstellung eine Zeile darunter und wird gern mit der Krankenversicherung in einen Betrag geworfen. Genau das macht die Rechnung dann falsch.
Was dieser Rechner nicht fragt
Er fragt nach zwei Beträgen in Euro. Nach Diagnosen, Behandlungen oder Vorerkrankungen fragt er nicht, und das ist kein Versehen. Für den Zuschuss nach § 257 SGB V spielt Ihre Gesundheit keine Rolle, und was in einem Formular im Netz nichts verloren hat, wird hier auch nicht abgefragt.
Er nennt auch keinen Tarifbeitrag. Was ein privater Vertrag kostet, hängt an Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Umfang. Der Rechner setzt Ihren Beitrag als gegeben voraus und rechnet nur, was das Gesetz daraus macht.
Was das Ergebnis im Gespräch wert ist
Der Knopf unter dem Rechner übernimmt Ihre beiden Beträge in das Anfrageformular. Damit steht beim Gespräch schon auf dem Tisch, ob Sie an der Obergrenze angekommen sind oder noch Luft haben. Das ist die Frage, an der sich alles Weitere entscheidet.
Hilfreich ist, wenn Sie die Jahresbescheinigung Ihres Versicherers danebenlegen. Daraus geht hervor, welche Teile Ihres Beitrags zuschussfähig sind und welche nicht, und das ist die häufigste Fehlerquelle in der ganzen Rechnung. Wenn Sie das Blatt zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 den Rest in zehn Minuten.