Drei Regeln, die den Unterschied machen
Beihilfe ist Landesrecht, und im Land Berlin führt das zu drei Regeln, die man aus anderen Verordnungen nicht kennt. Sie entscheiden darüber, wie Sie Rechnungen einreichen, was Ihnen abgezogen wird und wie endgültig Ihre Systemwahl ist.
Erstens werden Anträge erst ab einer bestimmten Summe bearbeitet. Zweitens gibt es keinen Jahresabzug nach Besoldungsgruppe mehr. Und drittens kann die Wahl eines Beitragszuschusses nicht zurückgenommen werden, nicht nach einem Jahr und nicht nach zwanzig.
Die Verordnung und ihre Fundstelle
Maßgeblich ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen. Amtlich abgekürzt heißt sie LBhVO. Sie ist am 8. September 2009 ausgefertigt, im Gesetz- und Verordnungsblatt 2009 auf Seite 436 veröffentlicht und seit dem 1. Oktober 2009 gültig; ihre Gliederungsnummer lautet 2030-1-14.
Eine Besonderheit steckt schon im Aufbau. Die Prozentsätze selbst stehen nicht in der Verordnung, sondern in § 76 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes. § 46 Abs. 1 LBhVO verweist darauf und legt zugleich fest, dass der Satz im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist.
Daraus folgt eine schlichte Arbeitsregel. Wer eine alte Erstattung nachprüft, braucht die Fassung, die am Behandlungstag galt, nicht die von heute. Wie derselbe Punkt im Bundesdienst geregelt ist, steht auf der Seite zur Beihilfe im Bund.
Wer welchen Satz hat
| Person | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigte Person | 50 Prozent |
| Dieselbe Person bei zwei oder mehr Kindern im Familienzuschlag | 70 Prozent |
| Empfängerin oder Empfänger von Versorgungsbezügen | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen | 80 Prozent |

Den Teil, den die Beihilfe nicht erstattet, übernimmt eine private Teilversicherung. Beihilfekonform heißt sie, wenn ihre Quote genau zum Bemessungssatz passt. Bei 50 Prozent Beihilfe sind das 50 Prozent, bei 70 Prozent nur noch 30 Prozent, und für Kinder bleibt ein Fünftel.
Zwei Zusätze gehören dazu. Nehmen Sie Elternzeit in Anspruch, beträgt Ihr Satz nach § 46 Abs. 2 LBhVO 70 Prozent. Und sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält den erhöhten Satz nur diejenige Person, die den Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung bezieht.
Der Mindestbetrag von 200 Euro
Die erste Eigenheit steckt in der Antragssumme. Die Schwelle steht in § 51 Abs. 7 LBhVO: Festgesetzt wird erst, wenn ein Antrag Aufwendungen von zusammen über 200 Euro ausweist. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
Für den Alltag heißt das: Eine einzelne Quittung über 40 Euro lohnt den Weg nicht. Belege gehören in eine Mappe, bis die Summe die Schwelle überschreitet.
Wer das nicht weiß, ärgert sich über eine Ablehnung, die keine inhaltliche Ablehnung ist. Wer es weiß, spart sich mehrere Anträge im Jahr. Länder ohne Mindestbetrag kennen dieses Thema gar nicht, und eine Anleitung von dort führt in Berlin in die Irre.
Der Jahresabzug, den es nicht mehr gibt
Die zweite Eigenheit ist eine Entlastung. Mehrere Länder kürzen die Beihilfe einmal im Kalenderjahr um einen Betrag, der sich nach der Besoldungsgruppe richtet. Im Land Berlin gab es diesen Abzug ebenfalls, seit Anfang der 2000er-Jahre.
Abgeschafft wurde er rückwirkend zum 1. Januar 2018, beschlossen im Rahmen des Gesetzes über die Haushaltsumsetzung. Das Landesverwaltungsamt hat das am 19. April 2018 mitgeteilt. Die geltende Landesbeihilfeverordnung enthält seither keine entsprechende Vorschrift.
Ein Nebeneffekt wird selten genannt. Solange die Pauschale mit dem ersten Antrag eines Jahres erhoben wurde, lohnte es sich, Anträge in ein einzelnes Jahr zu schieben. Dieses Taktieren ist seitdem überflüssig; was bleibt, ist der Mindestbetrag aus § 51 Abs. 7 LBhVO. Wie ein Land mit Pauschale rechnet, zeigt die Seite zur Beihilfe in Baden-Württemberg.
Die pauschale Beihilfe und ihre Endgültigkeit
Die dritte Eigenheit ist die schwerwiegendste, weil sie nicht korrigierbar ist. Das Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe trat am 18. März 2020 in Kraft, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 9/2020 auf Seite 204. Im laufenden Recht steht sie in § 76 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes.
Statt einer Erstattung auf jede Rechnung beteiligt sich der Dienstherr dann am Beitrag. Die Höhe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, gleich ob gesetzlich oder privat versichert. Bei einer privaten Vollversicherung ist sie begrenzt auf den hälftigen Beitrag im Basistarif, weil dieser Tarif in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Kassen vergleichbar ist. Was dieser Tarif leistet, steht auf der Seite zu Basis- und Standardtarif.
Drei Punkte machen die Entscheidung so schwer. Eine ergänzende individuelle Beihilfe wird daneben nicht gewährt. Die Wahl gilt für die beihilfeberechtigte Person und für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen zugleich, eine abweichende Wahl für einzelne Familienmitglieder ist ausgeschlossen. Und sie ist unwiderruflich, weshalb Antrag und Verzicht schriftlich erfolgen müssen. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt eine Sonderregelung.
Die Begründung dafür ist nachvollziehbar: Beide Krankenversicherungssysteme sind auf eine dauerhafte Mitgliedschaft angelegt. Ein Wechsel nach Lebensabschnitt wäre für die Versichertengemeinschaft nicht tragbar. Für Sie bleibt daraus eine schlichte Konsequenz: Diese Rechnung machen Sie einmal gründlich, und zwar vor dem Antrag.
Zwei Auffangregeln, die kaum jemand kennt
Wenn ein Versicherer Leistungen wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten ausschließt oder dauerhaft einstellt, steht die Beihilfe nicht daneben und schaut zu. Nach § 46 Abs. 4 LBhVO erhöht sich der Bemessungssatz dann um 20 Prozentpunkte, höchstens auf 90 Prozent. Das Unternehmen muss dafür die Bedingungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllen.
Die zweite Regel betrifft den Ruhestand. § 47 Abs. 2 LBhVO erlaubt der Festsetzungsstelle, den Satz für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte zu erhöhen. Bedingung ist ein Beitragsaufwand für den beihilfekonformen Vertrag, der über 15 Prozent der Gesamteinkünfte liegt.
Was als geringe Gesamteinkünfte gilt, ist dort ausdrücklich definiert: 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn auch für eine berücksichtigungsfähige Person Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Zugrunde gelegt wird das durchschnittliche Monatseinkommen aus den zwölf Monaten davor.
Chefarzt und Zweibettzimmer: der Abzug von 14,50 Euro
Beim Krankenhaus wird das Landesrecht sehr konkret, und zwar an einer Stelle, die beim Tarifvergleich meist untergeht. § 26 Abs. 1 LBhVO zählt auf, welche Krankenhausleistungen beihilfefähig sind.
Wahlleistungen stehen dort unter Nummer 5, und sie gelten nur für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis. Gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen sind einbezogen. Bei der gesondert berechneten Unterkunft gilt eine doppelte Begrenzung. Beihilfefähig ist sie bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung. Davon wird zusätzlich ein Betrag von 14,50 Euro täglich abgezogen.
Wer also zehn Tage im Einbettzimmer liegt, hat allein aus diesem Abzug 145 Euro offen, dazu alles, was über dem Zweibettzimmerpreis der Abteilung liegt. Ein Tarif ohne Baustein für Wahlleistungen lässt diese Posten vollständig bei Ihnen. In anderen Ländern steht an derselben Stelle ein völlig anderer Betrag oder gar keine Beihilfefähigkeit. Was ein guter Ergänzungstarif sonst noch abdecken sollte, steht auf der Seite zu den Leistungen privater Tarife.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Lehrkraft im Landesdienst, 38 Jahre, ein Kind, Bemessungssatz 50 Prozent. Im Frühjahr liegen drei Rechnungen vor: 60 Euro für den Hausarzt, 85 Euro für Physiotherapie und 95 Euro für den Zahnarzt.
Einzeln eingereicht ergibt keine davon einen Anspruch, weil jede unter der Schwelle von 200 Euro bleibt. Gebündelt sind es 240 Euro, und darauf entfallen 120 Euro Beihilfe. Die anderen 120 Euro trägt der beihilfekonforme Tarif, soweit er diese Positionen einschließt.
Kommt ein zweites Kind in den Familienzuschlag, steigt der Satz auf 70 Prozent. Aus derselben Summe werden dann 168 Euro Beihilfe und 72 Euro Restkosten. Der Mindestbetrag bleibt davon unberührt; er hängt an der Antragssumme, nicht am Satz.
Was Sie für ein Gespräch brauchen
Vier Angaben genügen: Ihr Dienstherr, Ihr Bemessungssatz, Ihr Geburtsjahr und die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Wer schon einen beihilfekonformen Tarif hat, legt den Versicherungsschein und den letzten Bescheid daneben.
Daran lässt sich erkennen, ob die versicherte Quote noch passt und ob eine Umstellung für den Ruhestand vereinbart ist. Welcher Anteil privat abzusichern ist, zeigt der Rechner zu den Beihilfe-Restkosten. Die Beratung läuft digital und bundesweit, am Telefon oder per Video.
Für den Vergleich von versicherter Quote und Bemessungssatz ist keine einzige Angabe zu Ihrer Gesundheit nötig. Darüber wird gesprochen, falls später ein Antrag gestellt werden soll.
Wenn eine Entscheidung ansteht, die nicht zurückgeht
Die Wahl zwischen individueller und pauschaler Beihilfe ist die eine Entscheidung in diesem Landesrecht, die sich nicht nachjustieren lässt. Dafür lohnt sich eine Stunde Rechnen mehr als jede Faustregel.
Unter 030 7593 7030 gehen wir die Zahlen durch, die dafür zählen: Beitrag, Satz, Familienstand und die Jahre bis zum Ruhestand. Danach entscheiden Sie, nicht vorher.