Die Frage, die mit sechzig anders klingt als mit dreißig
Mit 58 liest sich ein Anpassungsschreiben anders als mit 38. Die Rente ist in Sichtweite, das Einkommen wird planbar, und die Zahl im Brief läuft in die andere Richtung. Im Ruhestand ändern sich mehrere Posten gleichzeitig, und mehrere davon zu Ihren Gunsten. Der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent entfällt mit dem 60. Geburtstag, das Krankentagegeld fällt weg, und die Rentenversicherung zahlt nach § 106 SGB VI einen Zuschuss.

Gleichzeitig endet der Arbeitgeberzuschuss, und die Anpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG laufen weiter. Es wird also nicht automatisch billiger. Es wird anders, und man kann vorher damit rechnen. Welche dieser Posten bei Ihnen greifen, steht in Ihrem Versicherungsschein und auf Ihrer Beitragsrechnung.
Warum das Alter nicht der Grund für den Beitrag ist
Die private Krankenversicherung rechnet im Kapitaldeckungsverfahren. Ihr Beitrag ist für das Alter kalkuliert, in dem Sie eingestiegen sind, und bleibt daran gebunden. Von Anfang an zahlen Sie mehr ein, als Ihr Krankheitsrisiko in jungen Jahren kostet. Dieser Überschuss wird angelegt und bildet die Alterungsrückstellung.
Für das Jahr 2025 lagen die Alterungsrückstellungen aller privat Kranken- und Pflegeversicherten bei 355,4 Milliarden Euro, ein Plus von 3,8 Prozent. Diese Zahl hat der PKV-Verband am 4. Februar 2026 mitgeteilt. Auf jeden Vertrag entfällt davon ein individueller Anteil, und er wächst mit jedem Beitragsjahr.
Deshalb löst ein Geburtstag keine Erhöhung aus. Erhöht wird nach § 203 Abs. 2 VVG, wenn die Ausgaben eines Tarifs von den kalkulierten Werten um einen festgelegten Schwellenwert abweichen und ein unabhängiger Treuhänder zustimmt. Eine Anpassung trifft dann alle Versicherten dieses Tarifs, unabhängig vom Alter.
Was den Beitrag über die Jahrzehnte trotzdem wachsen lässt, sind andere Größen: medizinischer Fortschritt, steigende Leistungsausgaben, die höhere Lebenserwartung und der Zins, mit dem die Rückstellungen rechnen. Das ist kein Fehlverhalten eines Unternehmens, sondern die Mechanik des Verfahrens.
Der Zuschlag, der mit 60 wegfällt
Seit dem Jahr 2000 erheben die Versicherer einen gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent auf die Krankheitskostenprämie. Erhoben wird er vom Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Kalenderjahr des 60. Der Betrag fließt vollständig in die Alterungsrückstellung, dient also Ihrem eigenen Vertrag.
Mit dem 60. Geburtstag endet die Zahlung. Das Angesparte bleibt und wirkt weiter. Bei einem Krankheitskostenbeitrag von 700 Euro im Monat sind das rund 64 Euro weniger, ohne dass sich an den Leistungen etwas ändert.
Dieser Posten wird in Gesprächen regelmäßig vergessen, obwohl er auf jeder Beitragsrechnung steht. Wer mit 57 eine Prognose für den Ruhestand aufstellt, sollte ihn mitnehmen.
Was sich zum Ruhestand verschiebt
Mit dem Ende der Berufstätigkeit fallen mehrere Posten weg, und einer kommt hinzu.
- Der Arbeitgeberzuschuss endet. Nach § 257 SGB V trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, begrenzt auf den Betrag, den er für einen gesetzlich Versicherten zahlen müsste. 2026 sind das höchstens 508,59 Euro im Monat. Mit dem letzten Arbeitstag entfällt er.
- Das Krankentagegeld entfällt. Es ersetzt Arbeitseinkommen und verliert damit seinen Zweck. Die Tarifbedingungen sehen das meist ausdrücklich vor. Damit entfällt auch sein Beitragsanteil, was Sie beim Krankentagegeld nachlesen können.
- Der Rentenzuschuss kommt. Die Rentenversicherung zahlt nach § 106 SGB VI die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz auf Ihren Rentenzahlbetrag ergibt. 2026 liegt dieser Zusatzbeitragssatz bei 2,9 Prozent. Höher als die Hälfte Ihrer tatsächlichen Aufwendungen wird der Zuschuss nicht.
- Die Pflegepflichtversicherung bleibt. Sie läuft unverändert weiter und ist für jeden privat Krankenversicherten vorgeschrieben. Wie sie kalkuliert wird, steht bei der privaten Pflegepflichtversicherung.
Für Beamtinnen und Beamte kommt ein fünfter Punkt dazu. Im Bundesbereich erhalten Versorgungsempfänger nach der Bundesbeihilfeverordnung 70 Prozent Beihilfe statt 50 Prozent. Der privat abzusichernde Anteil sinkt damit, und der Tarif wird umgestellt. Die Länder regeln ihre Beihilfe eigenständig, deshalb gilt das nicht überall in gleicher Höhe.
Wie Anpassungen den Weg dorthin prägen
Zwischen heute und dem Ruhestand liegen Beitragsanpassungen, und die lassen sich nicht wegplanen. Zum 1. Januar 2026 betrug die Anpassung im Branchenschnitt rund 13 Prozent und erreichte etwa 60 Prozent der Vollversicherten.
Dass es solche Sprünge gibt, liegt am Gesetz. Ein Versicherer darf die Beiträge nach § 203 Abs. 2 VVG erst anpassen, wenn ein festgelegter Schwellenwert überschritten ist. Kleine Jahresschritte sind damit ausgeschlossen. Ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen, bevor eine Anpassung wirksam wird.
Für den Branchenschnitt des Jahres 2027 steht auf dieser Seite keine Zahl. Die Quellenlage ist im Oktober 2026 widersprüchlich, und eine geschätzte Zahl wäre an dieser Stelle schlechter als keine. Die Versicherer teilen ihre Anpassungen ab Oktober einzeln mit, und der eigene Tarif kann deutlich über oder unter jedem Schnitt liegen.
Im Schreiben selbst stehen zwei Dinge, die zählen: der neue Beitrag ab dem Stichtag und der Hinweis auf die Rechte, die sich daran knüpfen. Nach § 205 Abs. 4 VVG läuft eine Frist von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung. Was in diesen zwei Monaten sinnvoll ist, hängt vom Tarif ab und steht auf der Seite zur Beitragsanpassung.
Für eine Prognose heißt das: Rechnen Sie mit dem heutigen Beitrag und einem Puffer, nicht mit einer Fortschreibung in Prozent. Jede Hochrechnung über zwanzig Jahre erzeugt eine Scheingenauigkeit, die niemandem hilft.
Die drei Hebel im eigenen Vertrag
Wenn der Beitrag drückt, stehen drei Wege offen, und sie lassen sich kombinieren.
Der erste ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG. Er gibt Ihnen das Recht, innerhalb Ihrer Gesellschaft in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die Alterungsrückstellungen gehen vollständig mit, und Ihr Eintrittsalter bleibt die Rechengrundlage. Verlangt der neue Tarif Mehrleistungen, darf der Versicherer dafür eine Gesundheitsprüfung durchführen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Die Unterlagen und den Ablauf beschreibt die Seite zum Antrag nach § 204 VVG.
Der zweite ist der Selbstbehalt. Er senkt den Monatsbeitrag und verschiebt Kosten in die Jahre, in denen tatsächlich Rechnungen anfallen. Im Ruhestand ist das eine Rechnung mit anderen Vorzeichen als im Berufsleben, weil die Zahl der Arztbesuche steigt. Wie sich die Stufen auswirken, steht beim Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung.
Der dritte ist das Streichen von Bausteinen, die ihren Zweck verloren haben. Dazu zählen Kurtagegeld, hohe Zahnersatzstufen nach abgeschlossener Sanierung oder ein Auslandsschutz, den niemand mehr nutzt. Jeder gestrichene Baustein senkt den Beitrag dauerhaft, und jeder ist später nur mit erneuter Prüfung zurückzuholen.
Das Auffangnetz, wenn es eng wird
Für den Fall, dass der Beitrag die Einkünfte übersteigt, gibt es gesetzlich begrenzte Tarife.
| Tarif | Höchstbeitrag 2026 im Monat | Zugang |
|---|---|---|
| Standardtarif | 848,62 € | Vertrag vor dem 1.1.2009, zehn Jahre PKV, Mindestalter |
| Basistarif | 1.017,18 € | Verträge ab 2009 jederzeit, sonst ab 55 oder mit Rente |
Beide Beträge gelten ohne Pflegeversicherung. Beim Standardtarif liegt die Grenze für Ehepaare bei 150 Prozent dieses Höchstbeitrags, 2026 also bei 1.272,93 Euro, sofern das gemeinsame Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Beim Basistarif halbiert sich der Beitrag, solange eine Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch bescheinigt ist.
Beide Tarife kosten Leistung. Sie orientieren sich am gesetzlichen Niveau, und die Wahlleistungen des alten Tarifs sind damit vom Tisch. Was genau wegfällt, steht bei Standardtarif und Basistarif. Wer Beiträge dagegen einfach nicht mehr zahlt, landet über das Mahnverfahren des § 193 Abs. 6 VVG im Notlagentarif, der nur akute Behandlungen und Schmerzzustände erstattet.
Vorsorge, die heute beginnt
Zwei Wege führen dazu, den Beitrag im Ruhestand schon jetzt zu senken.
Der eine ist der Beitragsentlastungstarif. Sie zahlen heute einen zusätzlichen Beitrag und erhalten ab einem vertraglich festgelegten Alter, meist 65 oder 67, eine feste Entlastung in Euro. Der Vorteil liegt darin, dass Angestellte auf diesen Zusatzbeitrag den Arbeitgeberzuschuss bekommen, solange der Höchstbetrag von 508,59 Euro im Jahr 2026 nicht ausgeschöpft ist. Der Nachteil liegt in der Bindung. Mehr dazu steht beim Beitragsentlastungstarif.
Der andere ist das freie Sparen. Es bleibt flexibel, trägt aber keinen Arbeitgeberzuschuss und muss die Rendite selbst erwirtschaften. Welcher Weg trägt, hängt am Abstand zum Entlastungsalter und daran, wie viel Luft Ihr Zuschuss noch hat.
Rechenbeispiel. Angestellter, 52 Jahre, Krankheitskostenbeitrag 640 Euro im Monat, Arbeitgeberzuschuss bislang 320 Euro. Bis zum Höchstbetrag von 508,59 Euro bleiben 188,59 Euro frei. Ein zusätzlicher Beitrag von 150 Euro in einen Entlastungsbaustein würde also zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Für ihn selbst bleiben 75 Euro im Monat. Wie viel Entlastung daraus ab 67 wird, hängt vom Tarif ab und steht im Angebot der Gesellschaft, nicht in einer Faustregel.
Drei Zahlen tragen die Prognose
Eine Schätzung für den Ruhestand braucht nicht mehr als drei Zahlen. Die erste ist Ihr heutiger Beitrag, bereinigt um die Posten, die ohnehin wegfallen. Ziehen Sie den Zehn-Prozent-Zuschlag und den Beitragsanteil für das Krankentagegeld ab. Was übrig bleibt, ist die Grundlage.
Die zweite ist Ihr erwarteter Rentenzahlbetrag. Daraus ergibt sich der Zuschuss nach § 106 SGB VI, und zwar mit dem halben Beitragssatz auf diesen Betrag. Die Rentenauskunft liefert die Zahl, die Sie dafür brauchen.
Die dritte ist das Einkommen, das Ihnen im Ruhestand zur Verfügung steht, einschließlich Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitalerträgen. Erst im Verhältnis zu dieser Zahl wird ein Beitrag tragbar oder eng.
Was sich nicht prognostizieren lässt, sind die künftigen Anpassungen. Deshalb arbeitet eine seriöse Rechnung mit einem Aufschlag auf die erste Zahl und nennt ihn als Annahme. Wer stattdessen eine Steigerung über dreißig Jahre fortschreibt, erzeugt eine Zahl, die genau aussieht und nichts aussagt.
Für Selbstständige kommt ein vierter Punkt dazu. Sie haben keinen Arbeitgeberzuschuss, der wegfallen könnte, und ihr Rentenzahlbetrag ist oft niedriger. Dafür können sie die Entlastung frei gestalten, weil kein Zuschuss an eine Obergrenze gebunden ist.
Was Sie heraussuchen sollten
Vier Blätter reichen für eine belastbare Prognose. Im Versicherungsschein stehen Versicherer, Tarifkürzel und Eintrittsalter. Die aktuelle Beitragsrechnung listet die Bausteine einzeln auf, einschließlich des Zehn-Prozent-Zuschlags.
Hinzu kommt die letzte Lohnabrechnung mit dem ausgewiesenen Arbeitgeberzuschuss. Beamte legen den Beihilfebescheid oder die Festsetzung des Bemessungssatzes daneben.
Wer bereits eine Rentenauskunft hat, legt sie dazu. Daraus ergibt sich der Zuschuss nach § 106 SGB VI und damit die Zahl, die am Ende übrig bleibt.
Was im Gespräch geprüft wird
Zuerst nehmen wir die Posten, die ohnehin wegfallen. Der Zehn-Prozent-Zuschlag, das Krankentagegeld und Bausteine ohne Zweck lassen sich in einer Tabelle gegenrechnen, bevor über einen Tarifwechsel überhaupt gesprochen wird.
Danach kommt die Tarifwelt Ihrer Gesellschaft. Wir sehen nach, welche Tarife gleichartigen Schutz bieten, welche offen sind und wo die Alterungsrückstellung am meisten bewegt. Dann die Frage, ob Vorsorge über einen Entlastungsbaustein in Ihrem Fall einen Zuschuss trägt.
Für Rentner mit langer gesetzlicher Vorgeschichte gehört ein weiterer Punkt dazu: ob die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt ist. Die Regeln dazu stehen auf der Seite zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.
Was von diesen Posten in Ihrem Vertrag steckt, steht auf Ihrer Beitragsrechnung und im Versicherungsschein. Beides zusammen reicht, um die Zahl für den Ruhestand zu schätzen. Wenn Sie die Unterlagen vor sich liegen haben, ordnet ein Anruf unter 030 7593 7030 die Posten in einer halben Stunde.