Eine Frist, die in Niedersachsen über viel Geld entscheidet
Die meisten Länder haben in den vergangenen Jahren die pauschale Beihilfe eingeführt, also einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag anstelle der Erstattung einzelner Rechnungen. Niedersachsen gehört dazu und macht dabei etwas, das sonst kaum ein Land so streng regelt: Es setzt eine Frist.
§ 80a Abs. 4 NBG verlangt, dass Antrag und Verzicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr erklärt werden. Für die am 1. Februar 2024 vorhandenen Beihilfeberechtigten begann diese Frist an diesem Tag. Wer später beihilfeberechtigt wird, hat ein Jahr ab dem Tag, an dem die Berechtigung entsteht.
Eine Ausschlussfrist verzeiht nichts. Ist sie abgelaufen, bleibt es bei der individuellen Beihilfe, auch wenn die Pauschale günstiger gewesen wäre. Wer in diesem Jahr verbeamtet, versetzt oder Hinterbliebener wird, sollte diese Frist deshalb kennen, bevor er über Tarife nachdenkt.
Die Sätze nach § 80 Abs. 5 NBG
Grundlage ist das Niedersächsische Beamtengesetz. Die Einzelheiten regelt die Niedersächsische Beihilfeverordnung, Kurzform NBhVO, vom 7. November 2011, veröffentlicht im Nds. GVBl. auf Seite 372. Sie ist auf Grund des § 80 Abs. 6 NBG ergangen, und die geltende Fassung ist seit dem 1. März 2026 in Kraft.
| Person | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beamtin oder Beamter | 50 Prozent |
| dieselbe Person ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner | 70 Prozent |
| Empfängerin oder Empfänger von Versorgungsbezügen | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 Prozent |

Ein Detail dieser Vorschrift fällt im Alltag oft erst spät auf. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig und beide Eltern beihilfeberechtigt, beträgt der Satz nur bei einem von ihnen 70 Prozent. Welcher Elternteil das ist, muss bestimmt werden, und beim anderen bleibt es bei 50 Prozent.
Im Bundesdienst gilt stattdessen die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), die den Satz zusätzlich für die Elternzeit erhöht. Was dort geregelt ist, steht auf der Seite zur Beihilfe nach Bundesrecht. Für niedersächsische Landes- und Kommunalbeamte ist allein das Landesrecht maßgeblich.
Eigenbehalte statt Kostendämpfungspauschale
Mehrere Länder ziehen von der Beihilfe eine Jahrespauschale ab, gestaffelt nach Besoldungsgruppe. Niedersachsen tut das nicht. Hier wird je Leistung abgezogen, und § 45 NBhVO beschreibt genau, wie.
Bei Arznei- und Verbandmitteln, bei Hilfsmitteln, bei Fahrten und Flügen sowie bei Haushaltshilfe und Soziotherapie sind es 10 Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Nie wird mehr abgezogen, als die Leistung tatsächlich gekostet hat.
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung werden zehn Euro je Kalendertag abgezogen, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Dasselbe gilt für Anschlussrehabilitation und Suchtbehandlung.
Dann folgt der Abzug, der am meisten überrascht. Nach § 45 Abs. 4 NBhVO werden zehn Euro je Kalendervierteljahr abgezogen, für jede Person und für die jeweils erste Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und heilpraktischer Leistungen. Das sind drei Bereiche, und jeder davon zählt einmal im Quartal je Person. In einer vierköpfigen Familie summiert sich das über das Jahr.
Ausnahmen nennt Absatz 5. Kinder und Waisen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind ausgenommen, außer bei Fahrten und Flügen. Ebenfalls frei bleiben Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung sowie ambulante Vorsorge- und Früherkennungsleistungen. Auch für Arzneimittel, die in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Zuzahlung befreit sind, wird nichts abgezogen.
Für die Tarifwahl ist das die wichtigere Frage als die Quote. Ein Restkostentarif, der Eigenbehalte einschließt, kostet etwas mehr und macht die Erstattung vollständig. Ein Tarif, der nur die Quote abdeckt, lässt diese Beträge bei Ihnen.
Die Grenze für Ehepartner liegt bei 22 000 Euro
Bei Ehegatten und Lebenspartnern hängt die Beihilfe an einer Einkommensgrenze, und Niedersachsen hat sie angehoben. § 80 Abs. 3 Satz 2 NBG nennt 22 000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.
Maßgeblich ist das zweite Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags. Für einen Antrag im Jahr 2026 kommt es also auf das Jahr 2024 an. Ein gutes Jahr wirkt sich damit verzögert aus, und ein schwaches ebenso.
Viele Übersichten führen für dieses Land weiterhin 20 000 Euro. Das entspricht einer älteren Fassung der Vorschrift. Wer mit der alten Zahl rechnet, hält einen Partner für nicht berücksichtigungsfähig, der es tatsächlich ist, und schließt eine Versicherung ab, die niemand braucht.
Bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 1. April 2009 ist hinsichtlich der Rente der Bruttobetrag maßgeblich. Wird die Grenze überschritten, entfällt die Beihilfe für die Aufwendungen des Partners vollständig, und er braucht eine eigene Absicherung.
Die pauschale Beihilfe im Einzelnen
Beamtinnen und Beamte entscheiden ohne Rücksicht auf ihr Einkommen, in welchem System sie sich versichern. Die Versicherungspflichtgrenze, 2026 bei 77.400 Euro im Jahr, betrifft nur Angestellte; Einzelheiten dazu stehen unter Beitragsbemessungsgrenze.
Ohne Pauschale trägt ein gesetzlich versicherter Beamter seinen Beitrag allein, denn einen Arbeitgeberanteil kennt das Beamtenverhältnis nicht. § 80a NBG setzt an diese Stelle eine monatliche Zahlung des Dienstherrn: die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags. Bei einer privaten Vollversicherung ist sie auf höchstens die Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Abs. 3 VAG versicherten Person begrenzt.
Dem Antrag ist der Nachweis einer abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung beizufügen, bei privater Versicherung zusätzlich die Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 2 SGB V. Fehlt der Nachweis, kann er innerhalb von sechs Monaten nachgereicht werden.
Angerechnet werden Beiträge eines anderen Arbeitgebers, Zuschüsse auf Grund von Rechtsvorschriften und Beitragsrückerstattungen der Versicherung. Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen während der Elternzeit bleiben außer Betracht. Unwiderruflich sind Antrag und Verzicht ebenfalls, und sie brauchen die Schriftform des § 126 BGB.
Eine Tür bleibt offen. In besonderen Härtefällen kann zu einzelnen Leistungen doch Beihilfe nach § 80 NBG gewährt werden. Die Voraussetzungen sind eng: Die Vollversicherung darf keine Leistung erbringen, die Leistung muss dort form- und fristgerecht beantragt worden sein, eine zumutbare Zusatzversicherung darf nicht möglich gewesen sein. Dass eine Leistung nicht im Katalog der Versicherung steht, genügt allein nicht.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Lehrerin im niedersächsischen Landesdienst, 36 Jahre, zwei Kinder, Ehepartner angestellt und nicht beihilfeberechtigt. Ihr Satz liegt damit bei 70 Prozent. Von einer ambulanten Rechnung über 600 Euro übernimmt die Beihilfe 420 Euro; offen bleiben 180 Euro.
Dazu kommen die Eigenbehalte. Für das verordnete Medikament über 40 Euro ergäben zehn Prozent vier Euro, abgezogen werden aber mindestens fünf Euro. Für den ersten Arztbesuch im Quartal kommen zehn Euro hinzu. Ein Tarif, der Eigenbehalte einschließt, holt diese 15 Euro zurück.
Für die Kinder gelten 80 Prozent, für sie sind nur 20 Prozent abzusichern, und Eigenbehalte entfallen bei ihnen bis zum 18. Geburtstag. Wird das älteste Kind nicht mehr berücksichtigt, fällt der Satz der Mutter auf 50 Prozent. Der Vertrag muss dann von 30 auf 50 Prozent umgestellt werden.
Zwei Vorschriften, die selten jemand kennt
Der erste Punkt betrifft kurze Dienstverhältnisse. Nach § 80 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 NBG haben Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist. Ausgenommen sind Personen, die insgesamt ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Vor dem Abschluss eines Vertrags lohnt deshalb ein Blick in die Urkunde.
Erhalten bleibt der Anspruch dagegen in mehreren Fällen ohne Bezüge. § 80 Abs. 1 Satz 3 NBG nennt dafür drei Lagen. Dazu gehören die Elternzeit, ein Urlaub nach § 68 Abs. 2 NBG von höchstens einem Monat und ein Urlaub nach § 69 Abs. 1 NBG.
Der zweite Punkt hilft Angehörigen. Werden Sie pflegebedürftig und bleibt ein naher Angehöriger deshalb nach dem Pflegezeitgesetz bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern, zahlt der Dienstherr auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld. Grundlage ist § 80 Abs. 9 NBG in Verbindung mit § 44a Abs. 3 SGB XI, und maßgeblich ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person. Mehr zur Absicherung dieses Risikos steht unter private Pflegepflichtversicherung.
Was der private Vertrag enthalten muss
Ohne private Pflegepflichtversicherung gibt es keine Krankenvollversicherung, so verlangt es § 193 Abs. 3 VVG. Bei Beamten ist dieser Baustein beihilfekonform aufgebaut, kostet wenig und wird beim Beitragsvergleich häufig vergessen.
Darüber hinaus zählen drei Punkte. Die Quote muss zum Satz passen. Eigenbehalte und nicht anerkannte Rechnungspositionen sollten eingeschlossen sein. Und die Umstellung auf den Ruhestand muss ohne neue Antragsprüfung vereinbart sein, denn mit 62 ist eine Prüfung etwas anderes als mit 29.
Steigt der Beitrag später stärker als gedacht, erlaubt § 204 VVG einen Wechsel innerhalb derselben Gesellschaft. Die Alterungsrückstellungen gehen dabei mit, und wie das abläuft, steht unter PKV-Beitrag senken.
Ein Blick in den Beihilfebescheid lohnt dabei immer. Oben steht Ihr Bemessungssatz, darunter folgt die Aufstellung, welche Aufwendungen anerkannt wurden und welche nicht. Danach stehen die abgezogenen Eigenbehalte, am Ende der ausgezahlte Betrag. Genau an diesen Stellen entscheidet sich, ob Ihr Tarif die Erstattung vollständig macht oder eine Lücke lässt.
Ein Wechsel des Dienstherrn ändert die Rechtslage vollständig. Wer Niedersachsen verlässt, verliert diese Eigenbehalte, bekommt vielleicht eine Kostendämpfungspauschale und möglicherweise andere Sätze. Der Vertrag wandert mit und muss nachgezogen werden.
Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Quote passt
Ihr Bemessungssatz steht in Ihrem letzten Beihilfebescheid, Ihre versicherte Quote im Versicherungsschein. Was davon privat offen bleibt, zeigt Ihnen der Rechner für den abzusichernden Anteil.
Unter 030 7593 7030 sehen wir beides gemeinsam an, und wenn eine Frist läuft, sagen wir Ihnen das im selben Telefonat.