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Beihilfe Bund und private Krankenversicherung

Im Bundesdienst trägt der Dienstherr einen Teil der Krankheitskosten. § 46 Abs. 2 BBhV setzt den Bemessungssatz für Beamtinnen und Beamte auf 50 Prozent.

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Was der Dienstherr trägt und was bei Ihnen bleibt

Im Bundesdienst zahlt niemand die ganze Arztrechnung aus eigener Tasche. Der Dienstherr erstattet einen festen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, und nur die Lücke dahinter gehört in einen privaten Vertrag.

Diese Lücke erklärt den niedrigen Beitrag. Ein Tarif, der die Hälfte einer Rechnung tragen muss, kostet weniger als einer, der sie vollständig tragen muss. Fachlich heißt dieser Vertrag Restkostentarif, und sein Zuschnitt hängt an einer einzigen Zahl: Ihrem Bemessungssatz.

Wer im Bundesdienst anfängt, steht deshalb vor einer anderen Frage als ein Angestellter. Nicht ob privat günstiger ist, sondern wie genau die Lücke geschlossen wird.

Die Verordnung hinter jedem Bescheid

Maßgeblich ist die Bundesbeihilfeverordnung. Ihr Vollzitat lautet: Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009, BGBl. I S. 326. Erlassen hat sie das Bundesministerium des Innern auf Grundlage von § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes.

Die Fassung, mit der im Oktober 2026 gearbeitet wird, beruht auf der Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 240. Diese Angabe hat einen praktischen Sinn. Nach § 46 Abs. 1 BBhV zählt der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung, und wer eine alte Erstattung prüft, braucht die Fassung von damals.

Ebenso wichtig ist die Grenze dieser Verordnung. Sie gilt für Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes und ihre Versorgungsempfänger. Die Länder haben eigenes Beihilferecht, und ein Satz aus der BBhV lässt sich darauf nicht übertragen. Wie weit die Unterschiede reichen, zeigt die Seite zur Beihilfe in Bayern.

Die vier Sätze aus § 46 Abs. 2 BBhV

Person Bemessungssatz
Beihilfeberechtigte Person 50 Prozent
Empfängerin oder Empfänger von Versorgungsbezügen, außer Waisen 70 Prozent
Berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Abs. 1 BBhV 70 Prozent
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 80 Prozent

Balkengrafik: Bemessungssätze 50, 70 und 80 Prozent des Bundes, daneben der jeweils privat abzusichernde Rest

Aus diesen Sätzen folgt der Zuschnitt Ihres Vertrags. Zu 50 Prozent Beihilfe passt ein Tarif über 50 Prozent, zu 70 Prozent einer über 30 Prozent. Für Kinder bleiben 20 Prozent, weshalb ihr Beitragsanteil klein ausfällt.

Für Pflegeleistungen gilt eine eigene Zahl. § 46 Abs. 4 BBhV setzt den Satz dort auf 50 Prozent, wenn die Pflegeversicherung ihre Leistungen grundsätzlich zur Hälfte erbringt. Was dieser Zweig überhaupt abdeckt, steht auf der Seite zur privaten Pflegepflichtversicherung.

Ab dem zweiten Kind sinkt Ihr eigener Anteil

§ 46 Abs. 3 BBhV hebt den Satz der beihilfeberechtigten Person auf 70 Prozent, sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Privat abzusichern sind dann 30 Prozent statt 50 Prozent.

Bei zwei beihilfeberechtigten Eltern greift eine Zuordnung. Den erhöhten Satz erhält, wer den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag bezieht. Und der Vorrang gilt nur dann, wenn der Person nicht ohnehin schon aus anderem Grund 70 Prozent zustehen.

Dieselbe Vorschrift nennt noch einen zweiten Fall: Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, hat 70 Prozent. Beide Änderungen laufen nicht von allein in den Vertrag. Sie werden der Festsetzungsstelle und dem Versicherer gemeldet, und erst danach ändert sich der Beitrag.

Keine Pauschale, dafür Eigenbehalte und eine Grenze

Mehrere Länder kürzen die Beihilfe um einen Jahresbetrag, der nach der Besoldungsgruppe gestaffelt ist. Die Bundesbeihilfeverordnung kennt eine solche Kostendämpfungspauschale nicht. Sie arbeitet mit zwei anderen Hebeln, und die wirken völlig anders.

Der erste sind die Eigenbehalte in § 49 BBhV. Bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro. Abgezogen wird nie mehr als die Kosten selbst. Bei vollstationärer Behandlung sind es 10 Euro je Kalendertag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr.

Der zweite ist die Belastungsgrenze in § 50 BBhV. Auf Antrag entfallen die Eigenbehalte, sobald sie 2 Prozent der jährlichen Einnahmen übersteigen. Bei chronisch Kranken nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt die Grenze bei 1 Prozent. Für Verheiratete und Verpartnerte mindern sich die anzurechnenden Einnahmen um 15 Prozent, dazu kommt ein Abzug für jedes Kind.

Der Antrag hat eine Frist, und sie wird oft verpasst. Er muss bis zum Ablauf des Jahres gestellt sein, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt.

Das Krankenhaus: hier trennen sich die Dienstherren

Kaum ein Punkt zeigt den Unterschied zwischen Bund und Ländern so deutlich wie die Wahlleistung im Krankenhaus. Gemeint sind die Behandlung durch die Chefärztin und das Ein- oder Zweibettzimmer.

Im Bundesdienst sind beide dem Grunde nach beihilfefähig. § 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV nennt gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen ausdrücklich. Für die gesondert berechnete Unterkunft gilt eine Obergrenze: beihilfefähig ist sie bis zur Höhe von 1,3 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, und zwar je Tag.

Diese Formel klingt sperrig, hat aber eine klare Folge. Der tägliche Zimmeraufpreis vieler Häuser liegt darüber, und was darüber liegt, trägt entweder Ihr Tarif oder Sie selbst. Ein Restkostentarif ohne Baustein für Wahlleistungen lässt diese Position offen. In anderen Dienstherrschaften sieht die Lage grundlegend anders aus, dort ist der Aufpreis von der Beihilfe vollständig ausgenommen.

Anwärter und Beamte auf Widerruf

Wer im Vorbereitungsdienst steht, hat den Beihilfeanspruch von Anfang an. Der Bemessungssatz ist derselbe wie bei Beamten auf Lebenszeit, also 50 Prozent für die eigene Person. Die Besoldung ist in dieser Zeit niedrig, der privat zu versichernde Anteil aber identisch.

Dafür gibt es eigene Anwärtertarife mit stark reduzierten Beiträgen, die nach dem Ende der Ausbildung in den regulären Tarif übergehen. Wie dieser Übergang vereinbart wird und worauf dabei zu achten ist, steht auf der Seite für Beamtenanwärter.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen. § 49 Abs. 4 BBhV zählt Aufwendungen auf, von denen kein Eigenbehalt abgezogen wird. Dazu gehören Leistungen für Personen unter 18 Jahren, mit Ausnahme der Fahrtkosten, und ambulante Vorsorge- und Früherkennungsleistungen samt der dabei verwendeten Arzneimittel. Wer bei kleiner Besoldung jeden Abzug spürt, liest seine Bescheide an dieser Stelle genauer.

Warum die gesetzliche Kasse im Bund teuer bleibt

Beamtinnen und Beamte dürfen unabhängig vom Einkommen zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wählen. Für Angestellte entscheidet die Versicherungspflichtgrenze, die 2026 bei 77.400 Euro im Jahr liegt. Diese Hürde gilt für Sie nicht.

Die Freiheit hat im Bundesdienst eine Schlagseite. Einen Arbeitgeberanteil gibt es im Beamtenverhältnis nicht, also tragen freiwillig gesetzlich Versicherte den Beitrag in voller Höhe selbst. Gleichzeitig läuft der Beihilfeanspruch dort weitgehend ins Leere, weil die Kasse ihre Leistungen als Sachleistung erbringt.

Einige Länder haben darauf mit der pauschalen Beihilfe geantwortet, einem Zuschuss zum Kassenbeitrag. Der Bund zahlt sie nicht. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hält das im Sachstand WD 8 - 3000 - 046/25 vom 22. Juli 2025 fest und zählt neun Länder auf, die sie eingeführt haben. Welches Land welchen Weg gewählt hat, zeigt etwa die Übersicht zur Brandenburger Regelung.

Was der Restkostentarif können muss

Ein Beihilfetarif ist nicht einfach ein kleiner Tarif. Drei Punkte entscheiden darüber, ob er zur Bundesbeihilfe passt.

  • Er muss der Quote folgen. Steigt Ihr Satz auf 70 Prozent oder sinkt er wieder, soll der Vertrag ohne neue Prüfung mitgehen.
  • Er sollte die Eigenbehalte auffangen. Was § 49 BBhV abzieht, bleibt sonst vollständig bei Ihnen.
  • Er darf nicht an der Beihilfefähigkeit hängen. Positionen, die die Verordnung nicht trägt, sind ohne eigenen Baustein verloren.

Welcher Anteil in Ihrem Fall privat zu versichern ist, zeigt der Rechner zu den Restkosten. Er rechnet mit den Sätzen, die für Ihren Dienstherrn belegt sind.

Ein Rechenbeispiel

Rechenbeispiel. Bundesbeamtin, 29 Jahre, kinderlos, Bemessungssatz 50 Prozent. Eine Zahnrechnung über 900 Euro ist in voller Höhe beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle erstattet 450 Euro, die anderen 450 Euro übernimmt der Restkostentarif, soweit er sie einschließt.

Zwei Jahre später sind zwei Kinder berücksichtigungsfähig. Ihr Satz steigt auf 70 Prozent, und aus derselben Rechnung werden 630 Euro Beihilfe und 270 Euro Restkosten. Für die Kinder selbst stehen 80 Prozent zu, sodass dort nur ein Fünftel privat zu tragen ist.

Was dieselbe Absicherung ohne Beihilfe kosten würde, lässt sich nicht nebenbei beziffern. Die Mechanik dahinter bleibt aber dieselbe: Versichert wird der offene Rest, und jede Änderung des Satzes wirkt direkt auf den Beitrag.

Was Sie für ein Gespräch brauchen

Vier Angaben genügen für eine erste Einordnung: Ihr Dienstherr, Ihr Bemessungssatz, Ihr Geburtsjahr und die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Bestehen bereits ein Restkostentarif und ein Bescheid, legen Sie beides dazu.

Daran lässt sich ablesen, ob die versicherte Quote noch zum Satz passt und ob eine Option für den Ruhestand vereinbart ist. Beides stimmt öfter nicht, als man denkt. Was danach im Alter zu erwarten ist, steht auf der Seite zur Beitragsentwicklung im Ruhestand.

Nach Erkrankungen fragen wir Sie weder hier noch im Formular. Solche Angaben gehören in ein Antragsformular beim Versicherer, und nur dann, wenn ein Antrag wirklich gestellt wird.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Quote stimmt

Ob Ihr Vertrag zu Ihrem Bemessungssatz passt, steht in Ihrem letzten Beihilfebescheid und auf Ihrem Versicherungsschein. Beides nebeneinander reicht für eine klare Auskunft.

Unter 030 7593 7030 ist das in einem Telefonat geklärt. Ergibt die Prüfung, dass nichts zu ändern ist, hören Sie genau diesen Satz und nichts weiter.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Beihilfe im Bundesdienst 2026?

Für Beamtinnen und Beamte selbst sind es 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Auf 70 Prozent kommen Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner, auf 80 Prozent Kinder und Waisen. Diese vier Sätze stehen in § 46 Abs. 2 BBhV. Maßgeblich ist nach § 46 Abs. 1 BBhV der Satz, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt.

Wo steht die Beihilfe des Bundes genau geregelt?

In der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I auf Seite 326, erlassen auf Grundlage von § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes. Die Fassung, mit der im Oktober 2026 gerechnet wird, beruht auf der Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 240. Für Landesbeamte gilt sie nicht, dort entscheidet das jeweilige Landesrecht.

Steigt mein Bemessungssatz, wenn ein zweites Kind kommt?

Ja, dann sind es 70 Prozent statt 50 Prozent. Das regelt § 46 Abs. 3 BBhV. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, bekommt den erhöhten Satz diejenige Person, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes bezieht. Privat abzusichern sind dann nur noch 30 Prozent, und der Vertrag sollte dieser Änderung folgen können.

Erhebt der Bund eine Kostendämpfungspauschale?

Nein. Die Bundesbeihilfeverordnung enthält keinen nach Besoldungsgruppe gestaffelten Jahresabzug, wie ihn einige Länder von der Beihilfe abziehen. Der Bund arbeitet mit Eigenbehalten nach § 49 BBhV und mit der Belastungsgrenze nach § 50 BBhV. Wer eine Rechnung aus einem Land mit Pauschale übernimmt, rechnet im Bundesdienst deshalb falsch.

Was sind Eigenbehalte und wie hoch sind sie?

Bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro. Mehr als die tatsächlichen Kosten wird nie abgezogen. Bei vollstationärer Behandlung sind es 10 Euro je Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Beides steht in § 49 BBhV.

Gibt es eine Obergrenze für die Eigenbehalte?

Ja, § 50 BBhV nennt sie Belastungsgrenze. Auf Antrag werden die Eigenbehalte nicht mehr abgezogen, sobald sie 2 Prozent der jährlichen Einnahmen überschreiten. Für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt die Grenze bei 1 Prozent. Bei Verheirateten und Verpartnerten vermindern sich die anzurechnenden Einnahmen um 15 Prozent, dazu kommt ein Abzug für jedes Kind.

Bis wann muss der Antrag auf die Belastungsgrenze gestellt sein?

Spätestens bis zum Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte einbehalten wurden. So steht es in § 50 Abs. 1 BBhV. Die Festsetzungsstelle verlangt dafür einen Nachweis über das Einkommen und auf Verlangen die Belege zu den angerechneten Beträgen. Dieser Antrag wird selten gestellt, obwohl er Geld zurückbringt.

Zahlt der Bund eine pauschale Beihilfe zur gesetzlichen Kasse?

Nein. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat das im Sachstand WD 8 - 3000 - 046/25 vom 22. Juli 2025 ausdrücklich festgehalten und neun Länder aufgezählt, die eine solche Pauschale eingeführt haben. Der Bund gehört nicht dazu. Wer im Bundesdienst freiwillig gesetzlich versichert bleibt, trägt den Kassenbeitrag allein.

Darf ich als Bundesbeamter trotz hohem Einkommen frei wählen?

Ja, Beamte wählen unabhängig vom Einkommen zwischen gesetzlicher und privater Versicherung. Die Versicherungspflichtgrenze, die 2026 bei 77.400 Euro im Jahr liegt, betrifft nur Angestellte. Für Sie ist die Frage nicht, ob Sie dürfen, sondern welcher Weg zur Beihilfe passt. Beide Wege sind nach dem Einstieg schwer zu korrigieren.

Was ändert sich mit dem Eintritt in den Ruhestand?

Der Bemessungssatz steigt auf 70 Prozent, weil § 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV Versorgungsempfänger so einordnet. Privat bleiben dann 30 Prozent, und der Beitrag sinkt entsprechend. Voraussetzung ist, dass Ihr Tarif die Umstellung ohne neue Antragsprüfung erlaubt. Diese Option gehört beim Abschluss vereinbart, nicht mit 62 nachverhandelt.

Bewertungen

Was Kundinnen und Kunden geschrieben haben

Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
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    Mario Robin H., vor einem Jahr
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    Mirko S., vor 3 Jahren
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    Jonas E., vor 3 Jahren
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    Sehr guter Berater. Ging alles schnell und alles gut erklärt
    Farhad T., vor 3 Jahren

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