Zum Inhalt springen
5 von 5aus 14 Google-BewertungenUnabhängigan keine Versicherungsgesellschaft gebundenKostenfreidie Beratung wird vom Versicherer vergütet
PKV-Kompass — zur Startseite PKV-Kompass Private Krankenversicherung verstehen und vergleichen § 34d GewO Versicherungsmakler mit IHK-Erlaubnis
Private Krankenversicherung verstehen und vergleichen

Beitragsentlastungstarif PKV

Ein Beitragsentlastungstarif senkt den Beitrag ab einem vereinbarten Alter um einen festen Eurobetrag. Angestellte bekommen auf den Zusatzbeitrag Arbeitgeberzuschuss.

5 von 5 Sternen bei Google

Die Anfrage läuft in 4 Schritten. Eine Option wählen Sie mit der Eingabetaste oder der Leertaste; danach öffnet sich der nächste Schritt.

Schritt 1 von 4
Worum geht es bei Ihnen?

Eine grobe Richtung genügt. Den Rest klären wir im Gespräch.

Wie sind Sie beschäftigt?

Davon hängt ab, ob Sie überhaupt wählen dürfen und was Sie an Zuschuss bekommen.

Wann soll es so weit sein?

Fristen schauen wir uns gemeinsam an. Auch „erst einmal informieren" ist eine Antwort.

Wohin dürfen wir antworten?

Wir melden uns mit einer Einschätzung zu Ihrer Lage und sagen Ihnen, welche Wege Ihnen offenstehen.

Telefon oder E-Mail — eines von beiden genügt, damit wir uns bei Ihnen melden können.

Oder rufen Sie an: 030 7593 7030, Mo–Fr 9–19 Uhr

Der Baustein, der heute Geld kostet und später welches spart

Die Frage kommt fast immer zum gleichen Zeitpunkt: wenn der erste Beitrag deutlich gestiegen ist und der Blick nach vorne geht. Ein Beitragsentlastungstarif ist die Antwort der Branche darauf, und sie ist einfacher gebaut, als der Name vermuten lässt. Sie zahlen heute einen zusätzlichen Beitrag, und ab einem vertraglich festgelegten Alter sinkt Ihr Krankheitskostenbeitrag um einen festen Eurobetrag.

Paar um fünfzig geht einen Weg am Ufer eines Sees entlang

Dieser Betrag steht beim Abschluss fest. Er ist garantiert, und er bleibt es auch, wenn Ihr Beitrag in der Zwischenzeit mehrfach angepasst wird. Üblich sind 65 oder 67 Jahre als Entlastungsalter.

Entscheidend für die Rechnung ist nicht der Baustein selbst, sondern wer ihn mitfinanziert. Angestellte bekommen auf den Zusatzbeitrag denselben Arbeitgeberzuschuss wie auf ihren übrigen Beitrag, solange die gesetzliche Obergrenze nicht erreicht ist. Das ist der Punkt, an dem sich diese Entscheidung von jeder anderen Sparform unterscheidet.

Wie der Entlastungsbetrag entsteht

Der Zusatzbeitrag fließt nicht auf ein Konto mit Ihrem Namen. Er fließt in eine Alterungsrückstellung, die allein für diesen Baustein geführt wird. Daraus wird später die Beitragssenkung finanziert, über die gesamte restliche Vertragslaufzeit.

Das erklärt zwei Eigenschaften, die viele überraschen. Erstens hängt der Preis stark am Alter beim Abschluss: Je länger die Ansparzeit, desto billiger ist jeder Euro Entlastung. Zweitens gibt es keine Auszahlung. Der Baustein leistet nur das, was im Vertrag steht, und nur in Form eines niedrigeren Beitrags.

Die Mechanik ist dieselbe, die auch den regulären Beitrag trägt. Die private Krankenversicherung rechnet im Kapitaldeckungsverfahren, also wird für später angespart statt umgelegt. Was das grundsätzlich für den Ruhestand bedeutet, steht auf der Seite zur privaten Krankenversicherung im Alter.

Neben dem Baustein wirkt übrigens noch ein zweiter Mechanismus, ohne dass Sie etwas tun müssen. Der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent, den die Unternehmen seit dem Jahr 2000 zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr erheben, entfällt mit dem 60. Geburtstag. Beide Effekte addieren sich.

Der Arbeitgeberzuschuss ist der eigentliche Hebel

§ 257 SGB V verpflichtet den Arbeitgeber, die Hälfte des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen. Begrenzt ist das auf den Betrag, den er für einen gesetzlich Versicherten aufbringen müsste.

Diese Obergrenze lässt sich ausrechnen:

Größe Wert 2026
Beitragsbemessungsgrenze im Monat 5.812,50 €
allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2,9 %
Höchstbeitrag, davon die Hälfte 508,59 €

Aus 5.812,50 Euro und zusammen 17,5 Prozent ergeben sich 1.017,19 Euro, und die Hälfte davon sind 508,59 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr; für 2027 nennt der Entwurf der Rechengrößenverordnung 76.500 Euro, doch diese Verordnung ist noch nicht in Kraft, Stand Oktober 2026.

Daraus folgt die praktische Rechnung. Nehmen Sie Ihren gesamten Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, halbieren Sie ihn und vergleichen Sie das Ergebnis mit 508,59 Euro. Die Differenz ist Ihre Zuschussluft. Jeder Euro Zusatzbeitrag innerhalb dieser Luft wird zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

Wie hoch Ihr Zuschuss heute tatsächlich ausfällt, steht auf Ihrer Lohnabrechnung. Nachrechnen lässt sich das mit dem Arbeitgeberzuschuss-Rechner.

Vier Fragen, die vor der Entscheidung stehen

Jede Gesellschaft baut ihren Baustein etwas anders. Vier Punkte unterscheiden die Angebote.

  • Das Entlastungsalter. Meist liegt es bei 65 oder 67 Jahren, bei manchen Unternehmen ist es frei wählbar. Ein späterer Start senkt den Zusatzbeitrag und verkürzt die Zeit, in der die Entlastung wirkt.
  • Die Höhe der Entlastung. Sie wird in Euro vereinbart, nicht in Prozent. Deshalb bleibt sie bei künftigen Anpassungen unverändert und verliert anteilig an Gewicht.
  • Die Dauer der Einzahlung. Bei einigen Gesellschaften endet sie mit dem Beginn der Entlastung, bei anderen läuft sie weiter. Dieser Punkt verändert die Gesamtrechnung erheblich.
  • Die Beitragsanpassung des Bausteins. Auch der Zusatzbeitrag kann angepasst werden, weil er nach denselben Grundsätzen kalkuliert ist. Die Tarifbedingungen sagen, unter welchen Voraussetzungen.

Diese vier Angaben stehen nicht im Werbematerial, sondern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wer sie vor dem Abschluss nebeneinanderlegt, trifft eine andere Entscheidung als jemand, der nur die Entlastungssumme vergleicht.

Was der Baustein nicht leisten kann

Die Bindung ist der Preis für den Zuschuss. Drei Grenzen gehören auf den Tisch.

Kündigen Sie den Baustein, entfällt die Entlastung, und das angesparte Kapital bleibt im Kollektiv. Es gibt keine Auszahlung und keine Übertragung in einen anderen Tarif.

Wechseln Sie das Unternehmen, bleibt das Kapital ebenfalls zurück. Ein Übertragungswert entsteht nach den gesetzlichen Regeln nur für den Teil der Rückstellung, der dem Basistarif entspricht, und das nur bei Verträgen ab dem 1. Januar 2009. Ein Entlastungsbaustein gehört nicht dazu.

Und das Recht aus § 204 VVG hilft bei diesem Baustein nur begrenzt. Es betrifft den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz innerhalb Ihrer Gesellschaft. Der Entlastungsbaustein läuft meist unabhängig davon weiter. Was beim Tarifwechsel mitgeht und was nicht, steht beim Umstieg innerhalb der eigenen Gesellschaft.

Warum die Entlastung in Euro gilt und nicht in Prozent

Dieser Punkt wird selten erklärt, entscheidet aber über den Wert des Bausteins. Vereinbart wird ein Eurobetrag, etwa 200 Euro im Monat ab 67. Dieser Betrag ist garantiert, und er bleibt gleich, egal wie oft Ihr Beitrag in der Zwischenzeit angepasst wird.

Das hat zwei Seiten. Die Garantie ist belastbar: Sie wissen heute, welcher Betrag später abgezogen wird. Gleichzeitig verliert ein fester Eurobetrag über Jahrzehnte an Gewicht, weil der Beitrag selbst wächst. Zweihundert Euro auf einen Beitrag von 700 Euro sind ein Rabatt von knapp dreißig Prozent. Zweihundert Euro auf einen Beitrag von 1.100 Euro sind weniger als zwanzig.

Daraus folgt kein Argument gegen den Baustein, sondern eines gegen zu kleine Beträge. Wer nur 50 Euro Entlastung vereinbart, hat in dreißig Jahren einen Posten, der kaum noch auffällt. Wer die Höhe an seinem heutigen Beitrag ausrichtet, trifft sie meist besser.

Manche Gesellschaften erlauben es, den Baustein später aufzustocken. Ob das in Ihrem Vertrag vorgesehen ist und ob dafür eine erneute Prüfung nötig wird, steht in den Tarifbedingungen.

Der Unterschied zur Beitragsrückerstattung

Beide Begriffe tauchen oft im selben Satz auf, und sie haben nichts miteinander zu tun.

Eine Beitragsrückerstattung bekommen Sie, wenn Sie in einem Kalenderjahr keine Rechnungen eingereicht haben. Sie wirkt im Jahr darauf, einmalig, und sie hängt an Ihrem Verhalten. Wie sich das rechnet, steht bei der Rückzahlung bei Leistungsfreiheit.

Ein Entlastungsbaustein wirkt unabhängig davon, wie viele Rechnungen Sie einreichen. Er senkt den Beitrag ab einem festen Alter und dann dauerhaft. Beides lässt sich kombinieren, denn das eine betrifft das laufende Jahr, das andere den Ruhestand.

Eine dritte Größe wird ebenfalls häufig verwechselt: der Selbstbehalt. Er senkt den Beitrag sofort, verlangt dafür aber, dass Sie Rechnungen bis zu einer bestimmten Höhe selbst tragen. Ein Entlastungsbaustein erhöht den Beitrag heute und senkt ihn später. Die beiden Hebel zeigen also in entgegengesetzte Richtungen.

Entlastungsbaustein oder eigene Rücklage

Der naheliegende Vergleich ist eine eigene Rücklage, etwa in einem Fonds- oder Banksparplan. Beide Wege führen zu demselben Ziel, mit unterschiedlichen Eigenschaften.

Entlastungsbaustein Eigene Rücklage
Arbeitgeberzuschuss ja, bis zur Obergrenze nein
Ergebnis garantierte Entlastung in Euro abhängig von der Anlage
Verfügbarkeit keine Auszahlung jederzeit
Mitnahme zum Versicherer nein nicht nötig

Für Angestellte mit Zuschussluft spricht der Zuschuss klar für den Baustein, weil er die Hälfte der Einzahlung ausmacht. Für Angestellte, deren Beitrag die Obergrenze ohnehin überschreitet, fällt dieser Vorteil weg, und die Flexibilität der eigenen Rücklage wiegt mehr.

Steuerlich zählt der Zusatzbeitrag nicht zur Basisabsicherung, weil er keine Krankheitskosten finanziert. Er fällt unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, und deren Höchstbetrag ist bei vielen durch den Krankenversicherungsbeitrag bereits ausgeschöpft. Was in Ihrem Fall gilt, beurteilt Ihr Steuerberater; eine erste Einordnung gibt der Rechner zur steuerlichen Absetzbarkeit.

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel. Angestellte, 38 Jahre, Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen 620 Euro im Monat. Der Arbeitgeber trägt davon 310 Euro, denn die Hälfte liegt unter der Obergrenze.

Bis 508,59 Euro bleiben 198,59 Euro Zuschussluft. Ein Zusatzbeitrag von 180 Euro im Monat liegt noch darin. Der Arbeitgeber übernimmt davon 90 Euro, für sie selbst bleiben 90 Euro.

Welche Entlastung ab 67 daraus wird, hängt vom Tarif und von der Kalkulation der Gesellschaft ab. Diese Zahl steht im Angebot des Versicherers, und nur dort. Sicher ist nur der Teil, der sich aus dem Gesetz ergibt: dass die Hälfte der Einzahlung vom Arbeitgeber kommt, solange die Luft reicht.

Dasselbe Beispiel mit 58 Jahren sieht anders aus. Die Ansparzeit beträgt dann neun statt neunundzwanzig Jahre, und derselbe Zusatzbeitrag erzeugt deutlich weniger Entlastung.

Für wen die Rechnung anders aussieht

Beamtinnen und Beamte haben keinen Arbeitgeberzuschuss. Dafür steigt ihr Beihilfesatz im Ruhestand in vielen Fällen, womit der privat zu tragende Anteil ohnehin sinkt. Ein Entlastungsbaustein kann trotzdem sinnvoll sein, aber die Rechnung beginnt bei einer anderen Zahl.

Selbstständige und Freiberufler tragen den Beitrag vollständig selbst. Sie sind dafür an keine Zuschussgrenze gebunden und können die Entlastung frei dimensionieren. Bei schwankenden Einnahmen zählt hier besonders, wie fest die Bindung ist. Oft ist eine Kombination sinnvoll: ein kleiner Baustein und daneben eine eigene Rücklage.

Wer kurz vor dem Ruhestand steht, prüft besser die Hebel im laufenden Vertrag. Ein höherer Selbstbehalt oder das Streichen überflüssiger Bausteine wirkt sofort, während ein Entlastungsbaustein Zeit braucht.

Was Sie heraussuchen sollten

Drei Unterlagen genügen. Sie brauchen den Versicherungsschein mit Versicherer, Tarifkürzel und Eintrittsalter sowie die aktuelle Beitragsrechnung, die alle Bausteine einzeln ausweist, einschließlich eines bereits bestehenden Entlastungsbausteins.

Dazu kommt die letzte Lohnabrechnung mit dem ausgewiesenen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Daraus ergibt sich die Zuschussluft, und damit die wichtigste Zahl dieser Entscheidung.

Selbstständige brauchen die Lohnabrechnung nicht, dafür eine realistische Einschätzung, welchen Zusatzbeitrag sie über viele Jahre tragen können.

Was im Gespräch geprüft wird

Zuerst rechnen wir die Zuschussluft aus, denn sie entscheidet über die Hälfte der Einzahlung. Dann die Bedingungen des Bausteins, den Ihre Gesellschaft anbietet: Entlastungsalter, Dauer der Einzahlung und die Frage, ob der Zusatzbeitrag selbst angepasst werden kann.

Danach kommt die Reihenfolge. Oft bringt ein Tarifwechsel nach § 204 VVG mehr als ein neuer Baustein, weil er den laufenden Beitrag senkt, statt ihn zu erhöhen. Beides gleichzeitig zu entscheiden, ist selten sinnvoll.

Und zuletzt geht es um die Höhe. Ein Baustein, der in einem schwachen Jahr gekündigt werden muss, kostet mehr, als er gebracht hat.

Ob ein Entlastungsbaustein in Ihrem Fall trägt, entscheidet sich an zwei Zahlen auf zwei Blättern: Ihrem Zuschuss auf der Lohnabrechnung und Ihrem Eintrittsalter im Versicherungsschein. Wenn beides vor Ihnen liegt, ist die Zuschussluft in wenigen Minuten ausgerechnet, und ein Anruf unter 030 7593 7030 ordnet den Rest.

Häufige Fragen

Was genau ist ein Beitragsentlastungstarif?

Er ist ein zusätzlicher Baustein in Ihrem bestehenden Vertrag, kein eigener Krankenversicherungstarif. Sie zahlen monatlich einen Zusatzbeitrag, der vollständig in eine Alterungsrückstellung für diesen Baustein fließt. Ab einem vertraglich festgelegten Alter, meist 65 oder 67, sinkt Ihr Krankheitskostenbeitrag um einen vorher festgeschriebenen Eurobetrag. Dieser Betrag ist garantiert und ändert sich nicht mit künftigen Anpassungen.

Zahlt mein Arbeitgeber den Zusatzbeitrag mit?

In der Regel ja, solange Luft bis zur Obergrenze bleibt. Nach § 257 SGB V trägt der Arbeitgeber die Hälfte Ihres Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, gedeckelt auf den Betrag für einen gesetzlich Versicherten. 2026 sind das höchstens 508,59 Euro im Monat. Liegt Ihr halber Gesamtbeitrag darunter, wird auch der Zusatzbeitrag zur Hälfte getragen.

Wie kommt der Höchstzuschuss von 508,59 Euro im Jahr 2026 zustande?

Er ergibt sich aus drei Größen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat. Darauf werden der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent angewendet, zusammen 17,5 Prozent. Das ergibt 1.017,19 Euro, und die Hälfte davon sind 508,59 Euro.

Ab welchem Alter wirkt die Entlastung?

Das legen Sie beim Abschluss fest, üblich sind 65 oder 67 Jahre. Vorher wirkt der Baustein nicht, danach dauerhaft. Manche Gesellschaften erlauben einen späteren Starttermin gegen einen geringeren Zusatzbeitrag. Welche Varianten Ihr Versicherer anbietet, steht in den Tarifbedingungen.

Muss ich den Zusatzbeitrag auch nach Beginn der Entlastung weiterzahlen?

Das ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich. Bei einigen endet die Einzahlung mit dem Beginn der Entlastung, bei anderen läuft sie weiter. Dieser Punkt entscheidet mit darüber, was der Baustein wirklich kostet. Er steht in den Tarifbedingungen und gehört vor einer Entscheidung nachgelesen.

Was passiert, wenn ich den Baustein kündige?

Die Entlastung entfällt, und das angesparte Kapital bleibt im Kollektiv des Bausteins. Es wird nicht ausgezahlt und nicht auf einen anderen Tarif übertragen. Damit ist der Baustein weniger flexibel als eine eigene Rücklage. Wer eine längere Einkommenslücke erwartet, sollte die Höhe entsprechend vorsichtig wählen.

Kann ich den Baustein zu einem anderen Versicherer mitnehmen?

Nein. Beim Wechsel des Unternehmens bleibt das angesparte Kapital zurück. Ein Übertragungswert entsteht nur für den Anteil, der dem Basistarif entspricht, und auch das nur bei Verträgen ab dem 1. Januar 2009. Ein Entlastungsbaustein gehört nicht dazu.

Lohnt sich das noch mit 55 Jahren?

Die Ansparzeit ist dann kurz, also kostet jeder Euro Entlastung mehr als mit 35. Rechnerisch bleibt der Arbeitgeberzuschuss der entscheidende Punkt: Wer noch Luft bis 508,59 Euro im Jahr 2026 hat, bekommt die Hälfte dazu. Ohne diese Luft verliert der Baustein seinen stärksten Vorteil gegenüber einer eigenen Rücklage. Rechnen lässt sich das nur mit Ihrem konkreten Zuschuss.

Wie wird der Zusatzbeitrag steuerlich behandelt?

Er zählt nicht zur Basisabsicherung, denn er finanziert keine Krankheitskosten, sondern eine künftige Beitragssenkung. Damit fällt er unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, deren Höchstbetrag bei vielen Versicherten durch den Krankenversicherungsbeitrag bereits ausgeschöpft ist. Was in Ihrem Fall gilt, beurteilt Ihr Steuerberater. Eine steuerliche Beratung leisten wir nicht.

Was gilt für Beamte und Selbstständige?

Beide haben keinen Arbeitgeberzuschuss, der die Hälfte trägt. Für Beamte kommt dazu, dass der Beihilfesatz im Ruhestand in vielen Fällen steigt und der privat zu zahlende Anteil dadurch ohnehin sinkt. Selbstständige können die Entlastung frei dimensionieren, weil keine Zuschussgrenze im Weg steht. In beiden Gruppen entscheidet der Vergleich mit einer eigenen Rücklage.

Bewertungen

Was Kundinnen und Kunden geschrieben haben

Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
  • ★★★★★
    Thema PKV Super erklärt. Würde immer wieder zu Herr Gebauer gehen!
    Mario Robin H., vor einem Jahr
  • ★★★★★
    Ich kann Herrn Gebauer sehr weiter empfehlen. Er ist sehr freundlich, engagiert und immer erreichbar. Weiter so...
    Mirko S., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Stets kompetente und freundliche Kommunikation. Rund um die Uhr erreichbar und hat stets ein offenes Ohr für alle Fragen und Sorgen. Absolut empfehlenswert!!
    Hannes M., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Das ist Kundenservice, fühle mich Top beraten. Kann ich nur weiterempfehlen.
    Gaetano T., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Ich bin begeistert von der Beratung zur Krankenversicherung. Kompetenter schneller Service immer wieder gerne.
    Jonas E., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Sehr guter Berater. Ging alles schnell und alles gut erklärt
    Farhad T., vor 3 Jahren

Alle 14 Bewertungen bei Google ansehen

Kostenlos und unverbindlich

Ihren Tarif prüfen lassen

Sagen Sie uns, worum es geht und wie Sie beschäftigt sind — oder rufen Sie an. Sie bekommen eine Einschätzung zu Ihrer Lage, kostenfrei und unverbindlich. — Rückmeldung innerhalb eines Werktags.

030 7593 7030

Mo–Fr 9–19 Uhr

Paul Gebauer, Geschäftsführer und Versicherungsmakler

Telefon oder E-Mail — eines von beiden genügt, damit wir uns bei Ihnen melden können.

Mit dem Absenden willigen Sie ein, dass wir Ihre Angaben zur Bearbeitung der Anfrage verwenden. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.