Was in dem Brief steht, und was er nicht bedeutet
Der Umschlag kommt meist im Oktober oder November. Darin steht ein neuer Monatsbeitrag, und er liegt über dem alten. Manchmal deutlich.

Wer das zum ersten Mal liest, denkt an Kündigen. Das ist verständlich und fast immer der teuerste der möglichen Wege. Ihr Versicherungsschutz bleibt unverändert, solange der Vertrag läuft. Und Sie haben zwei Rechte, die ab sofort gelten. Nach § 205 Abs. 4 VVG können Sie zwei Monate ab Zugang kündigen. Nach § 204 VVG dürfen Sie innerhalb Ihrer eigenen Gesellschaft den Tarif wechseln. Das zweite Recht kennen die wenigsten.
Fällig wird der neue Beitrag nicht sofort. Nach § 203 Abs. 5 VVG wird eine Neufestsetzung zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt. Ein Schreiben im November führt also zu einer Abbuchung ab Januar.
Die vier Daten, die auf dem Schreiben zählen
Bevor Sie irgendetwas entscheiden, halten Sie vier Angaben fest. Sie entscheiden über alles Weitere.
- Das Zugangsdatum. Gemeint ist nicht das Briefdatum. Schreiben Sie es auf den Umschlag.
- Der Wirksamkeitszeitpunkt. Ab diesem Monat wird der neue Betrag abgebucht.
- Das Tarifkürzel. Meist eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen.
- Der alte und der neue Beitrag. Beide stehen im Schreiben, getrennt nach Bausteinen.
Die Trennung nach Bausteinen ist wichtiger, als sie aussieht. Oft steigt nicht der ganze Vertrag, sondern ein einzelner Teil davon: die ambulante Stufe, der Krankenhausbaustein oder das Krankentagegeld. Wo der Sprung herkommt, lässt sich ohne diese Aufschlüsselung nicht sagen.
Der Gesetzestext, der beiliegt, ist kein Beipackzettel
In fast jedem Anpassungsschreiben steckt ein Blatt mit dem Wortlaut von § 204 VVG. Das ist keine freiwillige Beigabe. § 6 Abs. 2 VVG-InfoV verpflichtet den Versicherer, bei jeder Prämienerhöhung in der substitutiven Krankenversicherung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels hinzuweisen und den Gesetzestext beizufügen.
Für ältere Versicherte geht die Pflicht weiter. Sind Sie über 60 Jahre alt, muss der Versicherer konkrete Tarife nennen, in denen Ihre Prämie niedriger wäre. Höchstens zehn davon, jeweils mit der künftigen Prämie. Auf Standard- und Basistarif ist ebenfalls hinzuweisen. Wer diesen Abschnitt überliest, verschenkt eine Liste, die der Versicherer selbst zusammengestellt hat.
Einmal im Jahr teilt Ihnen Ihr Unternehmen außerdem den Übertragungswert mit. Das ist der Teil Ihrer Alterungsrückstellung, der bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer mitgehen würde. Diese Zahl brauchen Sie, sobald ein Anbieterwechsel überhaupt im Raum steht.
Warum der Beitrag steigt
Eine Beitragsanpassung ist kein Fehlverhalten und keine Willkür. Sie ist ein gesetzlich geregelter Vorgang.
§ 203 Abs. 2 VVG lässt eine Neufestsetzung nur zu, wenn sich eine für die Kalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage dauerhaft verändert hat. Maßgeblich sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Dazu muss ein festgelegter Schwellenwert überschritten sein, und ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen.
Daraus folgt der Effekt, über den sich die meisten wundern: Die Beiträge bleiben jahrelang gleich und springen dann. Jährliche kleine Schritte wären dem Versicherer gesetzlich verwehrt, solange der Schwellenwert nicht erreicht ist.
Dahinter stehen Entwicklungen, die kein Unternehmen allein steuert. Der medizinische Fortschritt macht Behandlungen möglich, die es bei Vertragsschluss nicht gab. Die Leistungsausgaben steigen. Die Lebenserwartung nimmt zu, also wird länger geleistet. Und der Zins, mit dem die Alterungsrückstellungen rechnen, hat sich verändert. Mit Ihrem persönlichen Gesundheitszustand hat all das nichts zu tun.
Die Zahl für 2026, und die Zahl, die für 2027 fehlt
Zum 1. Januar 2026 lag die Anpassung bei durchschnittlich rund 13 Prozent. Betroffen waren etwa 60 Prozent der Vollversicherten. Das ist ein Mittelwert über alle Unternehmen und alle Tarife, nicht die Erhöhung eines einzelnen Vertrags.
Für Januar 2027 nennt diese Seite keinen Branchenwert. Der Grund ist einfach: Zum Stand Oktober 2026 liegt keine belegte Zahl vor, und die öffentlich zirkulierenden Schätzungen widersprechen sich. Eine geschätzte Zahl wäre hier schlechter als keine.
Was feststeht, ist der Ablauf. Die Unternehmen teilen ihre Anpassungen ab Oktober einzeln mit, nach Tarif und Tarifgeneration gestaffelt. Zwei Versicherte derselben Gesellschaft können deshalb völlig unterschiedliche Schreiben bekommen. Für Ihre Entscheidung zählt nur die Zahl in Ihrem Umschlag.
Die Wege, die Ihnen offenstehen
Es gibt vier, und sie passen zu verschiedenen Lagen.
Der Tarifwechsel innerhalb Ihrer Gesellschaft. Das ist der Weg aus § 204 VVG. Sie bleiben beim gleichen Unternehmen, wechseln in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz, und Ihre Alterungsrückstellungen gehen vollständig mit. Verlangt der Zieltarif Mehrleistungen, darf der Versicherer dafür eine Gesundheitsprüfung verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Für den Teil, der gleich bleibt oder geringer wird, darf er das nicht. Wie das im Einzelnen abläuft, steht auf der Seite zum Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Das Anpassen einzelner Bausteine. Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag sofort. Ein Krankentagegeld, das noch auf ein längst gestiegenes Einkommen zugeschnitten ist, kann zu hoch oder zu niedrig liegen. Welche Hebel es gibt und was jeder davon kostet, zeigt die Übersicht zum Senken des Beitrags.
Der Wechsel zu einem anderen Versicherer. Hier geht nur der Übertragungswert mit, und es gilt Ihr heutiges Eintrittsalter. Für junge Versicherte mit kurzer Vertragslaufzeit kann das aufgehen, für langjährig Versicherte selten.
Standard- oder Basistarif. Beide sind in der Prämie begrenzt und leisten in etwa auf dem Niveau der gesetzlichen Kasse. Der Standardtarif steht nur Verträgen aus der Zeit vor 2009 offen, der Basistarif allen Privatversicherten. Das ist ein Auffangnetz, kein erster Griff.
Was gegen einen Schnellschuss spricht
Eine Kündigung in der Zwei-Monats-Frist ist wirksam und endgültig. Drei Punkte gehören vorher auf den Tisch.
Der erste Punkt ist die Alterungsrückstellung. Wer kündigt, nimmt nur den Übertragungswert mit. Bei alten Verträgen ist die Lücke zwischen angespartem Betrag und Übertragungswert erheblich.
Dann kommt das Eintrittsalter dazu. Beim neuen Versicherer zählt Ihr heutiges Alter, nicht das bei Erstabschluss. Das wirkt für die gesamte restliche Vertragsdauer.
Und am Ende wartet die Gesundheitsprüfung. Ein neuer Vertrag bei einem anderen Unternehmen bedeutet einen neuen Antrag mit neuen Fragen. Was in den Jahren dazwischen passiert ist, ist dann relevant.
Und eine formale Hürde kommt dazu. Die private Krankenvollversicherung erfüllt eine gesetzliche Pflicht. Eine Kündigung wird nach § 205 Abs. 6 VVG deshalb erst wirksam, wenn Sie den lückenlosen Anschluss bei einem neuen Versicherer nachweisen. Dafür haben Sie zwei Monate ab der Kündigungserklärung. Ohne diesen Nachweis läuft der alte Vertrag weiter. Was beim Kündigen zu beachten ist, steht ausführlich unter private Krankenversicherung kündigen.
Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Anpassungen
Zu diesem Thema gibt es Urteile, und sie werden oft falsch wiedergegeben. Es lohnt sich deshalb, genau zu lesen, was die Gerichte entschieden haben.
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Dezember 2020 in den Verfahren IV ZR 294/19 und IV ZR 353/19 entschieden, welche Anforderungen § 203 Abs. 5 VVG an die Begründung einer Prämienanpassung stellt. Der Versicherer muss die Rechnungsgrundlage angeben, deren dauerhafte Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat. Er muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Grundlage verändert hat. Den Rechnungszins muss er ebenfalls nicht nennen.
Mit Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, hat der Bundesgerichtshof zur Verjährung entschieden: Rückforderungsansprüche verjähren in drei Jahren nach den §§ 195, 199 BGB, nicht in zehn.
Was daraus für einen einzelnen Vertrag folgt, ist eine Rechtsfrage. Sie zu beurteilen ist Sache eines Rechtsanwalts, nicht eines Versicherungsmaklers. Wichtig ist der Unterschied in der Wirkung: Ein solches Verfahren betrifft Beiträge der Vergangenheit. Ihre Beitragshöhe für die kommenden Jahre ändert es nicht. Dafür ist der Tarifwechsel der Hebel.
Was der Sprung für Zuschuss und Steuer bedeutet
Ein höherer Beitrag trifft Angestellte nur zur Hälfte. Nach § 257 SGB V trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Gedeckelt ist das auf den Betrag, den er für einen gesetzlich Versicherten aufbringen müsste.
Für die Krankenversicherung liegt dieser Höchstzuschuss im Jahr 2026 bei 508,59 Euro im Monat. Das ist die Hälfte des GKV-Höchstbeitrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat ergibt. Die Pflegeversicherung läuft dabei getrennt. Liegt Ihr halber Beitrag unter diesem Betrag, zahlt der Arbeitgeber genau die Hälfte. Liegt er darüber, tragen Sie die Differenz allein. Was in Ihrem Fall herauskommt, rechnet der Rechner zum Arbeitgeberzuschuss aus.
Steuerlich wirkt der Mehrbeitrag ebenfalls. Der Teil Ihres Beitrags, der auf die Basisabsicherung entfällt, zählt als Vorsorgeaufwendung. Steigt der Beitrag, steigt auch dieser abziehbare Anteil. Wie viel das ungefähr ausmacht, zeigt der Rechner zum steuerlich absetzbaren Anteil. Die verbindliche Auskunft dazu gibt Ihr Steuerberater, nicht ein Versicherungsmakler.
Was mit sechzig von selbst passiert
Zwei Dinge wirken dem Anstieg mit den Jahren entgegen, und beide sind schon eingebaut.
Die Alterungsrückstellung ist der größere Posten. Sie zahlen von Beginn an mehr ein, als Ihr Risiko in jungen Jahren kostet. Der Überschuss wird angelegt und dämpft den Beitrag später.
Dazu kommt der gesetzliche Prämienzuschlag von zehn Prozent. § 149 VAG verpflichtet die Unternehmen, ihn vom Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Jahr des 60. Geburtstags zu erheben. Er fließt vollständig in die Alterungsrückstellung und wird für die Prämienermäßigung im Alter verwendet. Mit dem 60. Geburtstag entfällt er. Was im Ruhestand davon ankommt und welche Bausteine dann noch helfen, steht unter private Krankenversicherung im Alter.
Wenn der neue Beitrag gerade nicht zu stemmen ist
Dieser Fall kommt vor, und er hat eine eigene Mechanik. Wichtig ist, ihn nicht einfach laufen zu lassen.
Bleibt der Prämienrückstand samt Säumniszuschlägen einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als ein Monatsbeitrag, wird der Vertrag ruhend gestellt. Er geht dann in den Notlagentarif nach § 153 VAG über. Dieser Tarif erstattet nur noch Aufwendungen für akute Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie werden dabei der Alterungsrückstellung entnommen.
Das ist ein Auffangnetz und kein Spartarif. Wer absehen kann, dass es eng wird, spricht besser vorher mit seinem Versicherer über eine Stundung oder prüft einen Tarifwechsel. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Notlagentarif.
Beihilfeberechtigte lesen das Schreiben anders
Beamtinnen, Beamte und Versorgungsempfänger sichern privat nur den Teil der Kosten ab, den die Beihilfe nicht trägt. Eine Anpassung wirkt deshalb auf einen kleineren Betrag, und der Sprung in Euro fällt entsprechend kleiner aus als bei einem Angestellten mit vollem Schutz.
Zwei Dinge sind dafür zu prüfen. Stimmt der versicherte Prozentsatz noch mit Ihrem heutigen Beihilfesatz überein? Und ist eine Änderung im Familienstand oder bei der Kinderzahl beim Versicherer angekommen? Beides verschiebt den Beihilfesatz, und ein überversicherter Restkostenanteil kostet jeden Monat Geld. Was für Ihren Dienstherrn gilt, steht auf der Seite für Beamte.
Was Sie heraussuchen sollten
Vier Dokumente, und das Gespräch ist in zehn Minuten belastbar.
Legen Sie das Anpassungsschreiben vollständig mit allen Beilagen hin. Dazu brauchen wir den Versicherungsschein, aus dem Tarifkürzel und Eintrittsalter hervorgehen. Steht ein Anbieterwechsel im Raum, kommt die letzte Mitteilung über den Übertragungswert dazu. Beihilfeberechtigte legen außerdem ihren aktuellen Beihilfesatz dazu.
Daran sehen wir zuerst, in welcher Tarifgeneration Ihr Vertrag liegt und ob diese Generation noch für neue Versicherte offen ist. Dann prüfen wir, welche Zieltarife Ihr Unternehmen für einen Wechsel nach § 204 VVG überhaupt führt. Wir suchen die Stellen, an denen ein Zieltarif mehr leistet als Ihr heutiger, denn dort könnte eine Prüfung anfallen. Und wir fragen, ob der Beitrag über Bausteine zu senken ist, ohne den Schutz anzutasten, den Sie wirklich brauchen. Ob Ihr Beitrag im Vergleich zu Ihrer Tarifgeneration überhaupt auffällig ist, klärt die Seite PKV Beitrag zu hoch.
Rechenbeispiel. Angestellter, Eintrittsalter 32, heute 48 Jahre alt, Vollversicherung mit 600 Euro Selbstbehalt im Jahr. Der Beitrag steigt von 640 auf 720 Euro im Monat. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte, also wächst der Eigenanteil um 40 Euro. Eine Kündigung würde 16 Jahre Alterungsrückstellung zum Übertragungswert zusammenschmelzen lassen und das Eintrittsalter von 32 auf 48 verschieben. Ein Wechsel in einen Zieltarif derselben Gesellschaft lässt beides unberührt. Welcher Zieltarif in Frage kommt, hängt an der Tarifwelt des Unternehmens und ist nur mit dem Versicherungsschein zu klären.
Wie es weitergeht
Die Frist ist kein Grund zur Eile, aber sie ist ein Datum. Wer in den ersten Tagen nach Zugang einmal sortiert, entscheidet danach in Ruhe und nicht unter Druck.
Was bei Ihnen in Frage kommt, hängt an drei Angaben: Versicherer, Tarifkürzel und Eintrittsalter. Alle drei stehen in Ihrem Versicherungsschein. Wenn Sie ihn und das Anpassungsschreiben zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030, welche Wege Ihnen offenstehen und welcher davon zu Ihrer Lage passt.