Wo diese Frage auftaucht
Der Antrag liegt ausgefüllt vor, bis auf zwei Seiten. Es sind die Seiten mit den Gesundheitsfragen, und sie halten die Entscheidung auf.

Das ist verständlich. An diesen Antworten hängt der Beitrag, und sie entscheiden darüber, ob der Vertrag überhaupt zustande kommt. Wer weiß, wie ein Risikoprüfer liest, füllt sie ruhiger aus.
Das Anfrageformular dieser Website fragt bewusst keine Angaben zu Ihrer Gesundheit ab. Angaben dieser Art gehören nicht in ein Kontaktformular im Netz.
Die Antwort in zwei Sätzen
Die Gesundheitsprüfung ist eine Antwortpflicht, keine Erzählpflicht. Nach § 19 Abs. 1 VVG müssen Sie die Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, die für die Entscheidung des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat.
Daraus folgen zwei Dinge. Jede gestellte Frage wird vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Und eine allgemeine Pflicht, von sich aus alles zu berichten, gibt es nicht mehr; sie ist mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 entfallen.
Wie der Ablauf aussieht
Der Weg vom Interesse zum Vertrag hat vier Stationen, und die Reihenfolge ist wichtiger, als sie aussieht.
Erstens die Bedarfsklärung. Wir klären, welcher Leistungsumfang passt, welcher Selbstbehalt in Frage kommt und ob Sie ein Krankentagegeld brauchen. Das geschieht, bevor über Gesundheit gesprochen wird, weil der Umfang die Frage bestimmt, welche Tarife überhaupt in Betracht kommen.
Zweitens die Voranfrage. Hier wird geklärt, wie Risikoprüfer verschiedener Unternehmen einen Sachverhalt bewerten. Das geschieht in der Regel ohne Namen, und der Grund dafür liegt in den Antragsformularen selbst.
Drittens der Antrag. Jetzt werden die Fragen des gewählten Unternehmens beantwortet, in dessen eigenem Formular. Die Zeiträume, nach denen gefragt wird, stehen in diesem Formular und nicht im Gesetz. Üblich sind kürzere Fenster für ambulante Behandlungen und längere für stationäre Aufenthalte, für Psychotherapie und für Zahnersatz.
Viertens die Entscheidung. Der Risikoprüfer bewertet den Antrag. Dabei fragt er gelegentlich nach Unterlagen oder nach einem Bericht Ihres Arztes, und zwar immer mit Ihrer Einwilligung.
Die fünf möglichen Ergebnisse
Eine Risikoprüfung endet nicht mit Ja oder Nein. Es gibt fünf Ausgänge, und drei von ihnen werden häufig übersehen.

Die Annahme zum Tarifbeitrag ist der Regelfall bei Antragstellern ohne nennenswerte Befunde.
Die Annahme mit Risikozuschlag bedeutet einen Mehrbeitrag für ein erhöhtes Risiko. Wie er entsteht und wann er wieder entfällt, steht auf der Seite zum Risikozuschlag.
Die Annahme mit Leistungsausschluss nimmt einen bestimmten Bereich aus dem Schutz heraus, dafür ohne Mehrbeitrag. Ob das die bessere Wahl ist, hängt daran, wie wahrscheinlich Leistungen in diesem Bereich sind.
Die Zurückstellung heißt, dass der Versicherer eine Entscheidung auf später verschiebt. Das kommt etwa nach einem abgeschlossenen Eingriff vor, dessen Verlauf noch nicht beurteilbar ist.
Die Ablehnung ist die Entscheidung eines einzelnen Unternehmens nach seinen eigenen Annahmerichtlinien. Sie ist keine Aussage über den Markt, weil diese Richtlinien sich unterscheiden.
Was ein Risikoprüfer bewertet
Ein Risikoprüfer bewertet keine Lebensführung und stellt keine Diagnose. Er schätzt, mit welchen Leistungsausgaben in den kommenden Jahrzehnten zu rechnen ist. Dafür schaut er auf wenige Merkmale.
Die Dauer zählt: Liegt etwas lange zurück und ist abgeschlossen, wiegt es anders als etwas Laufendes. Beim Behandlungsbedarf macht es einen Unterschied, ob eine einmalige Abklärung ohne Folgen dahintersteht oder eine dauerhafte Therapie. Und bei der Prognose kommt es darauf an, ob künftig wiederkehrende Kosten zu erwarten sind.
Deshalb werden gleich klingende Angaben verschieden bewertet, und deshalb unterscheiden sich die Antworten zweier Unternehmen auf denselben Sachverhalt. Die Annahmerichtlinien sind Geschäftsgrundlage jedes Hauses und nicht öffentlich. Für Sie heißt das: Eine einzelne Auskunft ist keine Marktauskunft.
Zuschlag oder Ausschluss: wie man beide vergleicht
Wenn ein Unternehmen beides anbietet, steht eine Rechnung im Raum, die sich führen lässt.
Rechenbeispiel. Tarifbeitrag 480 Euro im Monat. Angebot A enthält einen Zuschlag von 20 Prozent, also 96 Euro im Monat und 1.152 Euro im Jahr. Angebot B enthält keinen Zuschlag, nimmt aber einen Leistungsbereich aus dem Schutz heraus.
Angebot B ist günstiger, solange in diesem Bereich keine Kosten entstehen. Fällt dort eine Behandlung an, tragen Sie sie vollständig selbst, und zwar ohne Obergrenze. Der Zuschlag ist der Preis dafür, dass diese Obergrenze beim Versicherer bleibt.
Die Zahlen im Beispiel sind gewählt, die Logik nicht. Welcher Weg trägt, hängt davon ab, wie wahrscheinlich und wie teuer Leistungen in dem betroffenen Bereich sind. Diese Abwägung gehört in ein Gespräch, nicht in eine Tabelle.
Warum Vollständigkeit in Ihrem Interesse liegt
Die Anzeigepflicht wird oft als Hürde gelesen. Sie ist zugleich das Fundament Ihres Schutzes.
Ein Vertrag, der auf vollständigen Angaben beruht, steht. Der Versicherer kann sich später nicht auf einen Umstand berufen, den er kannte oder nach dem er nicht gefragt hat. Ein Vertrag mit einer Lücke bleibt dagegen für drei Jahre angreifbar, bei Vorsatz oder Arglist für zehn.
Dazu kommt ein praktischer Punkt. Wer einen Befund offenlegt, bekommt häufig ein Angebot mit Zuschlag oder Ausschluss, also einen Vertrag. Wer ihn weglässt, bekommt vielleicht denselben Beitrag, aber einen Vertrag mit einer offenen Frage darin. Die stellt sich erst Jahre später, meist im ungünstigsten Moment.
Wenn Ihnen eine Angabe unklar ist, lassen Sie sie nicht einfach weg. Fragen Sie beim Arzt nach, oder sehen Sie Ihre eigene Patientenakte ein; darauf haben Sie nach Art. 15 DSGVO einen Anspruch.
Warum eine Voranfrage ohne Namen gestellt wird
Auf vielen Ratgeberseiten steht, eine Ablehnung lande in der HIS-Datei und werde dann von allen anderen Versicherern gesehen. Für die private Krankenversicherung trifft das nicht zu.
Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft wird von der informa HIS GmbH geführt und umfasst sieben Sparten: Kfz, Unfall, Rechtsschutz, Sach, Leben einschließlich Pflege, Transport und Haftpflicht. Die private Krankenversicherung ist daran nicht angeschlossen, Stand Oktober 2026. Daten im HIS werden fünf Jahre gespeichert, und jeder hat gegenüber der informa HIS GmbH ein Auskunftsrecht.
Der eigentliche Grund für die anonyme Voranfrage steht in den Antragsformularen. Viele Unternehmen fragen dort, ob früher schon ein Antrag auf eine Krankenversicherung abgelehnt, zurückgestellt oder nur mit Zuschlag oder Ausschluss angenommen wurde. Diese Frage ist, sobald sie in Textform gestellt wird, nach § 19 Abs. 1 VVG anzeigepflichtig.
Wer also zuerst drei förmliche Anträge stellt, trägt das Ergebnis dieser Anträge in jeden weiteren hinein. Wer stattdessen eine Voranfrage ohne Namen stellen lässt, hat keinen Antrag gestellt und muss die Frage nicht mit Ja beantworten. Das ist kein Trick, sondern die Reihenfolge, die das Gesetz voraussetzt.
Was bei einer Verletzung der Anzeigepflicht gilt
Unangenehm ist dieses Thema, aber es gehört vollständig dazu. Die Folgen hängen davon ab, wie es zu der Lücke gekommen ist.
Bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Rücktritt nach § 19 Abs. 3 VVG ausgeschlossen. Dem Versicherer bleibt dann die Kündigung mit einer Frist von einem Monat.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. Tritt er nach einem Versicherungsfall zurück, entfällt die Leistung nach § 21 Abs. 2 VVG, es sei denn, der nicht angezeigte Umstand war für diesen Fall nicht ursächlich.
Bei Arglist entfällt die Leistung in jedem Fall, und zusätzlich bleibt dem Versicherer nach § 22 VVG die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie muss nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres ab Entdeckung erklärt werden und ist nach zehn Jahren ausgeschlossen.
Ein Zwischenweg steht in § 19 Abs. 4 VVG. Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis geschlossen, wenn auch zu anderen Bedingungen, werden diese Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Steigt die Prämie dadurch um mehr als zehn Prozent, dürfen Sie nach § 19 Abs. 6 VVG fristlos kündigen.
Für die Krankenversicherung kommt eine Besonderheit hinzu. § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG nimmt § 19 Abs. 4 VVG aus, wenn Sie die Verletzung nicht zu vertreten haben. Und § 206 Abs. 1 VVG schließt jede Kündigung durch den Versicherer aus, wenn der Vertrag die Pflicht aus § 193 Abs. 3 VVG erfüllt. Das Kündigungsrecht aus § 19 Abs. 3 VVG läuft dort also weitgehend leer.
Die Fristen, die auf Ihrer Seite stehen
Zwei Fristen begrenzen die Rechte des Versicherers, und die zweite ist in der Krankenversicherung kürzer als allgemein bekannt.
Die Monatsfrist aus § 21 Abs. 1 VVG: Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt. Er muss dabei die Umstände angeben, auf die er sich stützt.
Die Dreijahresfrist aus § 194 Abs. 1 Satz 4 VVG: In der Krankenversicherung erlöschen die Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG drei Jahre nach Vertragsschluss. Die allgemeine Frist des § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG beträgt fünf Jahre und ist hier ausdrücklich verdrängt. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung bleibt es bei zehn Jahren.
Dazu kommt die Schranke aus § 19 Abs. 5 VVG. Hat der Versicherer nicht durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen, stehen ihm die Rechte von vornherein nicht zu.
Wartezeiten sind etwas anderes
Wartezeit und Risikoprüfung werden häufig verwechselt. Die Risikoprüfung bewertet Ihren Antrag, die Wartezeit verschiebt den Beginn bestimmter Leistungen.
§ 197 VVG setzt die Grenzen. Die allgemeine Wartezeit darf drei Monate nicht überschreiten. Die besondere Wartezeit darf acht Monate nicht überschreiten; sie betrifft Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. In der Pflegekrankenversicherung sind bis zu drei Jahre möglich.
Wer aus einer Vorversicherung kommt, kann sich deren Dauer anrechnen lassen. Dafür muss der neue Vertrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung geschlossen werden. Viele Tarife verzichten ohnehin ganz auf die Wartezeit. Welche Regeln gelten, steht unter Wartezeiten in der PKV.
Zwei Lagen mit eigenen Regeln
Beim Tarifwechsel im eigenen Haus gilt die Prüfung nur für Mehrleistungen. § 204 Abs. 1 VVG gibt Ihnen das Recht auf einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz, unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Für den gleichartigen Teil wird nicht neu geprüft. Was das im Einzelnen bedeutet, erklärt die Seite über das Wechselrecht aus § 204 VVG.
Bei einer Verbeamtung gibt es die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung. Sie ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der beteiligten Unternehmen und kein Gesetz. Wer innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis einen Antrag stellt, wird aufgenommen. Eine Ablehnung aus Risikogründen ist dabei ausgeschlossen, Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig, und der Risikozuschlag ist auf höchstens 30 Prozent des Tarifbeitrags begrenzt. Die Sechsmonatsfrist ist nicht verlängerbar, und sie gilt auch für Beamtenanwärter beim Übergang in das Beamtenverhältnis.
Was ein Anbieterwechsel daran ändert
Ein Wechsel des Unternehmens ist rechtlich ein Neuabschluss, und damit beginnt die Risikoprüfung von vorn. Das ist einer der Gründe, warum beim Anbieterwechsel mehr zu prüfen ist als die Höhe des Beitrags.
Der Tarifwechsel im eigenen Haus kommt ohne diesen Schritt aus, solange der neue Tarif keine Mehrleistungen vorsieht. Für Versicherte mit Befunden ist das oft der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Wegen.
Was Sie für ein Gespräch brauchen
Für eine erste Einschätzung reichen drei Angaben: Ihr Geburtsjahr, Ihr Status als Angestellter, Selbstständiger oder Beamter und der Leistungsumfang, der Ihnen vorschwebt.
Angaben zu Diagnosen oder Behandlungen gehören nicht in ein Formular im Netz und auch nicht in eine E-Mail. Sie sind besonders geschützte Daten nach Art. 9 DSGVO. Was für Ihre Gesundheitsfragen gilt, klären wir im Gespräch, und erst dort und mit Ihrer Einwilligung wird eine Voranfrage vorbereitet.
Wenn Sie wissen wollen, wie Risikoprüfer Ihren Fall einschätzen, lässt sich das unter 030 7593 7030 in Ruhe besprechen. Ein förmlicher Antrag entsteht dabei nicht; den stellen Sie erst, wenn die Antworten vorliegen und Sie sich entschieden haben.