Zwei Tarife, zwei Türen
Die private Krankenversicherung kennt zwei Tarife, die sich am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren und deren Beitrag nach oben begrenzt ist. Sie heißen Basistarif und Standardtarif. Verwechselt werden sie regelmäßig, obwohl sie sich in einem Punkt klar unterscheiden: wer hinein darf.
Der Basistarif ist der jüngere der beiden. Jeder Anbieter substitutiver Krankenversicherung muss ihn führen, und er muss Antragsteller aufnehmen. Der Standardtarif ist ein Auslauftarif. Er steht nur Verträgen offen, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben.
Für die Praxis heißt das: Wer sein Alter oder seinen Beitrag im Blick hat, fragt zuerst nach dem Datum auf seinem Versicherungsschein. Daran hängt, welcher der beiden Tarife überhaupt zur Debatte steht.
Warum es diese Tarife gibt
Mit der Gesundheitsreform von 2007 wurde die Krankenversicherungspflicht für alle eingeführt; § 193 Abs. 3 VVG verlangt seitdem eine Absicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlung. Eine Pflicht ohne eine Tür, durch die jeder kommt, wäre leer gelaufen.
Der Gesetzgeber hat deshalb zwei Dinge verbunden. Jeder Anbieter substitutiver Krankenversicherung muss einen brancheneinheitlichen Tarif führen, der niemanden abweist, und der Beitrag darf nicht höher liegen als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen. So entstand der Basistarif.
Der Standardtarif stammt aus der Zeit davor. Er sollte älteren Versicherten mit langer Vorversicherung einen bezahlbaren Beitrag sichern und wurde mit dem Start des Basistarifs für neue Verträge geschlossen. Deshalb existieren beide nebeneinander, mit verschiedenen Jahrgängen.
Der Basistarif: Aufnahme ohne Prüfung des Risikos
Die Regeln stehen in § 152 VAG. Drei davon tragen den Tarif.
Es gilt ein Annahmezwang. Der Versicherer muss den Antrag annehmen. Ablehnen darf er praktisch nur dann, wenn Sie bei ihm bereits versichert waren und er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder einer vorsätzlich falschen Antwort im Antrag beendet hat.
Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind ausgeschlossen. Vorerkrankungen wirken sich im Basistarif nicht auf den Beitrag aus. In einem regulären Tarif ist das anders; welche Rolle dort ein Zuschlag für ein erhöhtes Risiko spielt, lesen Sie auf einer eigenen Seite.
Der Beitrag hat einen Deckel. Höher als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung darf er nicht liegen.
Diesen Deckel kann man nachrechnen. Er ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V von 2,9 Prozent, angewandt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze.
| Größe (2026) | Wert |
|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze im Monat | 5.812,50 € |
| allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % |
| durchschnittlicher Zusatzbeitrag (§ 242a SGB V) | 2,9 % |
| Höchstbeitrag Basistarif im Monat | 1.017,18 € |
| derselbe Wert 2025 | 942,64 € |
Die private Pflegepflichtversicherung wird getrennt gerechnet und kommt hinzu. Quelle der Beitragswerte ist der PKV-Verband, abgerufen im Oktober 2026. Weil der Deckel an der Beitragsbemessungsgrenze hängt, steigt er mit ihr; die Entwicklung dieser Größe steht unter Grenze für den Höchstbeitrag.
Der Basistarif kennt außerdem eigene Varianten. § 152 VAG sieht sie für Kinder und Jugendliche sowie für Beihilfeberechtigte vor. Bei Beamtinnen und Beamten deckt der Dienstherr einen Teil der Kosten, und der Tarif sichert nur den verbleibenden Anteil ab. Der Höchstbeitrag sinkt dann entsprechend dem abgesicherten Prozentsatz. Das ist der Grund, warum eine einzelne Beitragszahl für diesen Tarif immer die Variante mitnennen muss, für die sie gilt.
Die Halbierung bei Hilfebedürftigkeit
Der Basistarif hat eine zweite Stufe nach unten. Würde der Beitrag Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auslösen oder verstärken, halbiert er sich für die Dauer dieser Hilfebedürftigkeit.
2026 bleiben damit rund 509 Euro im Monat. Reicht auch das nicht, kann der Träger der Grundsicherung einen Zuschuss leisten. Voraussetzung ist eine Bescheinigung über die Hilfebedürftigkeit; ohne sie greift die Halbierung nicht.
Diese Regel ist der Grund, warum der Basistarif als Sozialtarif gilt. Sie wirkt unabhängig davon, wie gesund oder wie alt jemand ist.
Selbstbehalt im Basistarif: vier Stufen, drei Jahre Bindung
§ 152 VAG lässt vier Selbstbehaltstufen zu: 300, 600, 900 und 1.200 Euro im Jahr. Wer eine Stufe wählt, bindet sich mindestens drei Jahre. Danach ist ein Wechsel zum Ende des vereinbarten Zeitraums möglich.
Der Beitrag sinkt dabei nicht um den Betrag des Selbstbehalts, sondern nach der Kalkulation des Versicherers. Und wer ohnehin am gedeckelten Höchstbeitrag liegt, gewinnt durch eine Stufe weniger, als die Zahl verspricht.
Der Standardtarif: wer die Tür noch findet
Der Standardtarif stammt aus der Zeit vor dem Basistarif und wird nicht mehr neu geöffnet. Hinein kommt nur, wer seinen privaten Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen hat und mindestens zehn Jahre privat krankenversichert war.
Für Versicherte unter 65 Jahren gilt zusätzlich eine Einkommensgrenze. Sie entspricht 2026 der Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr.
| Größe (2026) | Wert |
|---|---|
| Höchstbeitrag im Monat | 848,62 € |
| derselbe Wert 2025 | 804,82 € |
| Ehepaare gemeinsam, 150 Prozent | 1.272,93 € |
| Einkommensgrenze unter 65 Jahren | 69.750 € im Jahr |
Die Begrenzung für Ehepaare gilt, wenn das Gesamteinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze bleibt. Auch hier kommt die Pflegepflichtversicherung hinzu. Quelle der Beitragswerte ist der PKV-Verband, abgerufen im Oktober 2026.
Was beide Tarife an Leistung kosten
Ein gedeckelter Beitrag ist nicht geschenkt. Beide Tarife orientieren sich am Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, und das hat Folgen, die im Alltag auffallen.
Wahlleistungen im Krankenhaus fallen weg. Ein- oder Zweibettzimmer und die Behandlung durch den Chefarzt sind nicht enthalten. Im ambulanten Bereich ist die Erstattung auf abgesenkte Sätze der Gebührenordnung begrenzt. Nicht jede Praxis rechnet zu diesen Sätzen ab, und einen Anspruch auf eine Behandlung zu diesen Bedingungen gibt es nicht überall.
Beim Zahnarzt zeigt sich der Abstand ebenfalls. Zahnersatz wird nach dem gesetzlichen Niveau bezuschusst, nicht nach den Prozentsätzen eines privaten Komforttarifs. Bei Arzneimitteln und Hilfsmitteln gilt der Rahmen, den das Sozialrecht zieht, samt der dort vorgesehenen Eigenanteile.
Wer die Merkmale eines regulären Tarifs daneben legen will, findet sie bei PKV-Tarife im Vergleich. Der Abstand ist deutlich, und er ist beabsichtigt: Diese Tarife sichern die Versorgung, sie sind kein günstiger Komforttarif.
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Angestellter, 61 Jahre, privat versichert mit Vertragsbeginn 2004, Beitrag zur Krankheitskostenversicherung 940 Euro im Monat. Er prüft, was ein Sozialtarif brächte.
Der Standardtarif wäre für ihn erreichbar, weil der Vertrag vor 2009 begann und die zehn Jahre Vorversicherung erfüllt sind. Der Höchstbeitrag dort liegt 2026 bei 848,62 Euro. Die Ersparnis gegenüber 940 Euro beträgt also gut 91 Euro im Monat.
Dafür entfallen die Wahlleistungen im Krankenhaus, und die ambulante Erstattung sinkt auf die abgesenkten Sätze. Als Angestellter trägt er außerdem nur die Hälfte seines Beitrags selbst, sodass von den 91 Euro rechnerisch etwa 46 Euro bei ihm ankommen. Ob dieselben 46 Euro nicht auch über einen regulären Tarif derselben Gesellschaft zu holen sind, ist die Frage, die vor dem Schritt gehört.
Die Zahlen sind ein Beispiel und keine Zusage. Verbindlich ist allein das Angebot Ihrer Gesellschaft.
Hinein und wieder heraus
Der Weg in den Basistarif der eigenen Gesellschaft läuft über § 204 VVG. Er steht offen, wenn Ihr Vertrag nach dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde. Er steht außerdem offen, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Voraussetzungen für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben, ein Ruhegehalt beziehen oder hilfebedürftig im Sinne der genannten Bücher sind.
Beim Weg zu einem anderen Versicherer entscheidet das Datum über das Geld. § 14 KVAV regelt den Übertragungswert, und er gilt nur für Verträge ab dem 1. Januar 2009. Mitgenommen wird dabei der Teil der Alterungsrückstellung, der dem Umfang des Basistarifs entspricht; der Rest bleibt beim alten Versicherer. Bei älteren Verträgen bleibt die Rückstellung beim Wechsel der Gesellschaft vollständig zurück.
Zurück in einen regulären Tarif der eigenen Gesellschaft führt wieder § 204 VVG. Verlangt der Zieltarif Mehrleistungen, darf der Versicherer dafür eine Gesundheitsprüfung durchführen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Was dabei gefragt wird, steht bei Fragen im Antrag; den Ablauf des Wechsels beschreibt die Seite zum Wechsel innerhalb Ihrer Gesellschaft.
Was mit den übrigen Bausteinen passiert
Ein Wechsel in einen Sozialtarif betrifft die Krankheitskostenversicherung. Andere Verträge laufen nicht automatisch mit.
Das Krankentagegeld ist ein eigener Baustein und endet nicht von selbst. Es kann sinnvoll bleiben, kann aber auch zu einem Einkommen gehören, das es nicht mehr gibt. Die private Pflegepflichtversicherung bleibt ohnehin bestehen, weil sie Pflicht ist, und wird getrennt berechnet.
Für Angestellte bleibt auch der Zuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V erhalten. Er beträgt die Hälfte des Beitrags, gedeckelt auf den Betrag für einen gesetzlich Versicherten. Weil der Beitrag im Sozialtarif nahe an diesem Deckel liegt, fällt der Zuschuss in der Regel hoch aus.
Prüfen Sie diese Bausteine vor dem Wechsel einzeln. Zusammen machen sie oft mehr aus als der Unterschied zwischen den beiden Haupttarifen.
Die Verwechslung, die am häufigsten passiert
Der dritte Tarif in dieser Familie ist kein Tarif, den man wählt. Ruht ein Vertrag, weil Beiträge offen sind, gelten Sie nach § 153 VAG als im Notlagentarif versichert. Dort werden nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft erstattet.

Das ist ein anderer Zustand als ein Sozialtarif. Basistarif und Standardtarif leisten auf gesetzlichem Niveau, der Notlagentarif deutlich darunter. Wie das Mahnverfahren dorthin führt und wie der Weg zurück aussieht, steht beim ruhenden Vertrag bei Beitragsrückstand.
Was vorher geprüft wird
Ein Sozialtarif ist oft nicht der erste Hebel, sondern der letzte. Vor dem Schritt lohnt die Frage, ob es im Bestand Ihrer Gesellschaft einen regulären Tarif gibt, der weniger kostet und mehr leistet. Diese Prüfung kostet nichts außer Zeit und ist mit Ihrem Versicherungsschein schnell gemacht.
Dazu gehört die Frage, wie sich der Beitrag entwickelt, wenn das Erwerbsleben endet. Welche Stellschrauben es dafür gibt, steht bei den Beiträgen nach dem Erwerbsleben.
Drei Angaben braucht ein solches Gespräch: Gesellschaft, Tarifkürzel und das Datum des Vertragsbeginns. Alle drei stehen auf Ihrem Versicherungsschein. Haben Sie ihn zur Hand, dann klärt ein Anruf unter 030 7593 7030, welche der beiden Türen in Ihrem Fall offen steht und ob es eine dritte gibt.