Was diese Grenze tatsächlich macht
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Deckel über der Beitragsberechnung. Bis zu diesem Betrag zieht die Krankenkasse Ihr Einkommen heran, alles darüber bleibt beitragsfrei. Für 2026 liegt sie bei 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat.

Wer 6.000 Euro brutto verdient, zahlt deshalb denselben Kassenbeitrag wie jemand mit 12.000 Euro. Die Grenze ist der Grund, warum der gesetzliche Beitrag nach oben nicht unbegrenzt mitwächst.
Für die private Krankenversicherung spielt sie an einer anderen Stelle hinein. Sie entscheidet dort nicht über Ihren Beitrag, sondern darüber, wie viel Ihr Arbeitgeber dazugibt. Das macht sie für Privatversicherte zur wichtigeren der beiden Rechengrößen.
Die Werte für 2025, 2026 und 2027
Die beiden Grenzen werden fast immer gemeinsam gebraucht und im Kopf schnell vertauscht.
| Größe | 2025 | 2026 (geltend) | 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV, Jahr | 66.150 € | 69.750 € | 76.500 € |
| dieselbe, Monat | 5.512,50 € | 5.812,50 € | 6.375 € |
| Versicherungspflichtgrenze, Jahr | 73.800 € | 77.400 € | 84.150 € |
| dieselbe, Monat | 6.150 € | 6.450 € | 7.012,50 € |
Zur Spalte 2027: Die Werte stehen im Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung, Stand Oktober 2026. Die Verordnung ist noch nicht in Kraft. Der Referentenentwurf wurde im September 2026 vorgelegt; es fehlen der Kabinettsbeschluss und die Zustimmung des Bundesrates. Beides fällt üblicherweise in den November oder Dezember. Jede Rechnung, die heute Gültigkeit beansprucht, muss daher mit den Werten für 2026 arbeiten.
Wie daraus der Höchstbeitrag entsteht
Die Grenze allein sagt noch nichts. Erst zusammen mit den Beitragssätzen ergibt sich der Betrag, um den es geht.
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Dazu erhebt jede Kasse ihren eigenen Zusatzbeitrag. Für 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a Abs. 2 SGB V mit 2,9 Prozent bekannt gemacht. Zusammen sind das 17,5 Prozent.
Angewandt auf 5.812,50 Euro ergibt das einen Höchstbeitrag von rund 1.017 Euro im Monat. Davon trägt ein Arbeitgeber die Hälfte. Eines fehlt in dieser Zahl: die Pflegeversicherung. Sie rechnet mit derselben Grenze, hat aber einen eigenen Beitragssatz, und sie kommt obendrauf.
Erhebt Ihre Kasse mehr oder weniger als 2,9 Prozent, verschiebt sich Ihr Betrag entsprechend. Der Durchschnittssatz ist eine Rechengröße des Gesetzgebers, kein Preis, den irgendeine Kasse verlangt.
Der Zuschuss des Arbeitgebers und sein Deckel
Für Angestellte in der privaten Krankenversicherung zählt vor allem eine Regel. Nach § 257 SGB V trägt Ihr Arbeitgeber die Hälfte Ihres Beitrags, höchstens aber den Betrag, den er für Sie als gesetzlich Versicherten zahlen müsste.
Diese Obergrenze folgt unmittelbar aus der Beitragsbemessungsgrenze. Die Hälfte von 17,5 Prozent auf 5.812,50 Euro ergibt für 2026 genau 508,59 Euro im Monat. Für die Pflegeversicherung wird getrennt gerechnet, mit einem eigenen Höchstbetrag.
Was daraus folgt, überrascht in Gesprächen regelmäßig. Liegt Ihr halber Beitrag unter 508,59 Euro, bekommen Sie wirklich die Hälfte. Liegt er darüber, bleibt der Zuschuss stehen, und jeder weitere Euro geht allein zu Ihren Lasten. Und wenn Sie Ihren Beitrag senken, halbiert sich auch der Zuschuss, sodass bei Ihnen nur die Hälfte der Ersparnis ankommt.
Für Ihre eigenen Zahlen hilft der Zuschussrechner. Er nennt die Deckelung immer mit, weil eine Rechnung ohne sie zu günstig ausfällt.
Warum der Sprung 2027 so groß ausfällt
Von 5.812,50 auf 6.375 Euro im Monat sind es 562,50 Euro. Das ist mehr als das Doppelte einer gewöhnlichen Jahresanpassung, und der Grund lässt sich in zwei Posten aufteilen.
Der erste Posten ist der Lohnfaktor. Die Rechengrößen folgen der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, und die lag für das Jahr 2025 bei 4,38 Prozent. Aus diesem Teil allein wären rund 6.070 Euro im Monat geworden.
Der zweite Posten ist ein einmaliger Aufschlag. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt die Grenze zum 1. Januar 2027 zusätzlich um 300 Euro im Monat an, also um 3.600 Euro im Jahr. Dieser Aufschlag ist ausdrücklich außerordentlich und einmalig.
Diese Aufteilung ist für jede Vorausschau wichtig. Der Lohnfaktor wiederholt sich jedes Jahr, der Aufschlag nicht. Wer den Sprung von 2027 als neuen Normalfall behandelt und ihn fortschreibt, landet bei Werten, für die es keine Grundlage gibt.
Was die Grenze für gesetzlich Versicherte bedeutet
Liegt Ihr Einkommen über der Grenze, steigt Ihr Beitrag mit jeder Anhebung, ohne dass ein Beitragssatz verändert wurde. Für 2027 wären das nach dem Entwurf 562,50 Euro mehr Bemessungsgrundlage im Monat.
Liegt Ihr Einkommen unter der Grenze, ändert eine Anhebung für Sie nichts. Ihr Beitrag folgt weiter Ihrem Einkommen.
Für freiwillig versicherte Selbstständige in der Kasse wirkt die Grenze in dieselbe Richtung, und sie trifft sie härter, weil sie den vollen Beitrag allein tragen. Dazu kommt die Nachberechnung nach dem Steuerbescheid, die oft erst im zweiten Jahr auffällt. Was das praktisch bedeutet, steht bei der Lage von Selbstständigen.
Was sie für Privatversicherte bedeutet
Auf Ihren privaten Beitrag hat die Grenze keinen Einfluss. Er bildet sich aus Eintrittsalter, Gesundheitszustand bei Vertragsschluss und gewähltem Umfang; was dahinter steckt, steht bei dem privaten Beitrag und seinen Posten.
Zwei Wirkungen hat sie trotzdem. Die erste ist der Zuschussdeckel aus § 257 SGB V. Steigt die Grenze, steigt der mögliche Zuschuss, und das entlastet Angestellte mit höheren Beiträgen.
Die zweite ist der Vergleichsmaßstab. Jede Aussage darüber, wie viel eine private Absicherung gegenüber der Kasse kostet oder spart, bezieht sich auf den Höchstbeitrag, und der hängt an dieser Grenze. Ändert sich die Grenze, ändert sich der Maßstab, ohne dass sich an einem einzigen privaten Tarif etwas getan hätte.
Rechenbeispiel. Angestellter, privater Beitrag 700 Euro im Monat, Jahr 2026. Die Hälfte wären 350 Euro und liegt unter 508,59 Euro, also zahlt der Arbeitgeber 350 Euro. Beim Versicherten bleiben 350 Euro.
Rechenbeispiel. Angestellte, privater Beitrag 1.200 Euro im Monat, Jahr 2026. Die Hälfte wären 600 Euro, der Zuschuss endet aber bei 508,59 Euro. Sie trägt daher 691,41 Euro und damit mehr als die Hälfte.
Wer freiwillig in der Kasse ist, rechnet mit mehr als dem Gehalt
Dieser Punkt wird selten erwähnt und ist für Rückkehrer und Selbstständige der wichtigste.
Bei Pflichtversicherten zählt das Arbeitsentgelt. Bei freiwilligen Mitgliedern zieht die Kasse nach § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit heran. Dazu gehören auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten und Einkünfte aus einem Gewerbe.
Addiert wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze, also 2026 bis 5.812,50 Euro im Monat. Wer ein moderates Gehalt und daneben Mieteinnahmen hat, kann deshalb schneller am Höchstbeitrag landen als erwartet.
Für Privatversicherte, die über eine Rückkehr nachdenken, gehört diese Rechnung vorher aufgemacht. Der Kassenbeitrag richtet sich dann nicht nach dem Gehalt allein, und genau daran scheitern manche Erwartungen.
Zwei Fälle aus der gesetzlichen Kasse
Rechenbeispiel. Angestellte, Jahr 2026, 4.500 Euro brutto im Monat. Sie liegt unter der Grenze, also wird ihr vollständiges Gehalt herangezogen. Steigt die Grenze 2027, ändert sich für sie nichts, weil ihr Beitrag weiter am Gehalt hängt. Erst eine Gehaltserhöhung erhöht ihren Beitrag.
Rechenbeispiel. Angestellter, Jahr 2026, 9.000 Euro brutto im Monat. Für ihn zählt nur der Teil bis 5.812,50 Euro, also knapp zwei Drittel seines Gehalts. Er zahlt den Höchstbeitrag von rund 1.017 Euro, zur Hälfte getragen vom Arbeitgeber. Steigt die Grenze 2027 nach dem Entwurf auf 6.375 Euro, steigt sein Beitrag mit, obwohl sein Gehalt gleich bleibt.
Die Grenze, mit der sie am häufigsten verwechselt wird
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze werden regelmäßig gegeneinander ausgetauscht, auch in Beiträgen, die es gut meinen. Die Unterscheidung ist einfach, wenn man sie einmal an der Frage festmacht.
Die Beitragsbemessungsgrenze beantwortet: Bis zu welchem Einkommen wird Beitrag berechnet? Für 2026 wird er bis 69.750 Euro im Jahr berechnet.
Die Versicherungspflichtgrenze beantwortet: Darf ich als Angestellter überhaupt privat? Dafür brauchen Sie 2026 ein Einkommen ab 77.400 Euro im Jahr. Die Einzelheiten und die Besonderheiten für Bestandsversicherte stehen bei der Grenze für den Zugang zur PKV.
Die beiden Werte liegen 2026 rund 7.650 Euro auseinander. Wer sie vertauscht, hält sich entweder für wechselberechtigt, obwohl er es nicht ist, oder rechnet mit einem zu niedrigen Höchstbeitrag. Beides führt zu einer Entscheidung auf falscher Grundlage.
In derselben Verordnung stehen übrigens noch weitere Rechengrößen, etwa die Grenzen für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung. Sie liegen höher und haben mit der Krankenversicherung nichts zu tun.
Woran Sie im Januar merken, dass sich etwas geändert hat
Neue Rechengrößen treten immer zum 1. Januar in Kraft, und die erste Lohnabrechnung des Jahres zeigt sie. Drei Zeilen lohnen dort einen Blick.
Bei gesetzlich Versicherten über der Grenze steigt der Beitrag, obwohl das Bruttogehalt unverändert ist. Bei Privatversicherten steigt der ausgewiesene Zuschuss, sofern er bisher am Deckel lag. Und bei Privatversicherten, deren halber Beitrag unter dem Deckel liegt, bleibt alles gleich.
Wer wissen will, ob er betroffen ist, braucht also nur eine Zahl zu vergleichen: sein monatliches Bruttogehalt gegen die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres.
Warum es überhaupt einen Deckel gibt
Die Grenze ist kein Zugeständnis an Gutverdiener, sondern die Gegenseite einer anderen Regel. In der gesetzlichen Kasse ist auch die Leistung nach oben begrenzt: Sie richtet sich nicht nach dem Beitrag, sondern nach dem gesetzlichen Katalog.
Wer mehr einzahlt, bekommt also nicht mehr Behandlung. Deshalb endet die Beitragspflicht an einem Punkt. In der privaten Versicherung ist diese Verknüpfung umgekehrt: Dort bestimmt der vereinbarte Umfang den Beitrag, und ein gesetzlicher Höchstwert existiert nicht.
Was Sie mit dieser Zahl machen können
Wenn Sie angestellt und privat versichert sind, lohnt ein Blick auf Ihre Lohnabrechnung: Steht dort der Zuschuss in Höhe der Hälfte Ihres Beitrags oder der gedeckelte Betrag? Daran sehen Sie sofort, auf welcher Seite der Grenze Sie stehen.
Wenn Sie den Wechsel erst planen, ist die Grenze Ihr Maßstab und nicht Ihr Preis. Was Sie selbst zahlen würden, hängt an anderen Größen. Mit Ihrer Abrechnung und Ihrem Geburtsjahr zur Hand ist das unter 030 7593 7030 in einem kurzen Gespräch geklärt.