Zwei Berufswege, zwei verschiedene Fragen
Mit der Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung steht die Berufsausübung offen, und mit ihr eine Entscheidung, die selten zum passenden Zeitpunkt kommt. Im ersten Klinikjahr ist der Dienstplan wichtiger als die Krankenversicherung.

Dabei stellen sich zwei ganz unterschiedliche Fragen, je nachdem wo Sie arbeiten. Angestellte in einer Klinik fragen: Darf ich überhaupt? Niedergelassene fragen: Was trägt mich, wenn ich sechs Monate ausfalle?
Die erste Frage hat eine Zahl als Antwort, die zweite einen Vertrag. Beide lassen sich ausrechnen, und zwar bevor etwas unterschrieben wird.
Dazwischen liegt bei vielen ein Weg von zehn Jahren oder mehr: Weiterbildung in der Klinik, Facharztanerkennung, danach eine Oberarztstelle oder die eigene Praxis. In jeder dieser Phasen gilt eine andere Rechnung, und zweimal verschiebt sich sogar das System.
Der Zugang für Angestellte hängt an einer Zahl
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte gilt dieselbe Regel wie für alle Angestellten. Privat versichert sein darf, wessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Für 2026 sind das 77.400 Euro im Jahr, umgerechnet 6.450 Euro im Monat.
Gezählt wird, was mit einiger Sicherheit regelmäßig fließt. Fest vereinbarte Zulagen gehören dazu, einmalige und schwankende Zahlungen nicht. Die Hintergründe und die Entwicklung dieser Grenze stehen auf der Seite zur Jahresarbeitsentgeltgrenze im Detail.
Wer neu eine Stelle aufnimmt und von Anfang an über der Grenze liegt, ist sofort versicherungsfrei. Es gibt keine Wartezeit von einem Jahr und keine Jahresfrist, die erst ablaufen müsste. Das unterscheidet den Berufseinstieg von dem Fall, dass das Entgelt eines bereits Pflichtversicherten im Laufe der Zeit über die Grenze steigt.
Was im kommunalen Krankenhaus tatsächlich auf dem Zettel steht
Die abstrakte Grenze hilft wenig, solange sie nicht neben dem eigenen Entgelt steht. Für kommunale Krankenhäuser gilt der TV-Ärzte/VKA, und dessen Entgelttabelle ist öffentlich.
Die Entgeltgruppe I erfasst die Ärztin und den Arzt mit entsprechender Tätigkeit, also die Zeit vor der Facharztanerkennung. Nach der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA gelten ab dem 1. Juni 2026 diese Monatsentgelte:
| Entgeltgruppe I | Monatsentgelt ab 1. Juni 2026 | zwölf Monatsentgelte |
|---|---|---|
| Stufe 1 | 5.722,05 € | rund 68.700 € |
| Stufe 2 | 6.046,42 € | rund 72.600 € |
| Stufe 3 | 6.278,07 € | rund 75.300 € |
| Stufe 4 | 6.679,58 € | rund 80.200 € |
Daran lässt sich ablesen, was sonst im Ungefähren bleibt. Das Tabellenentgelt allein überschreitet die Grenze von 77.400 Euro erst in Stufe 4. Diese Stufe wird nach § 19 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit erreicht, also im vierten Jahr.
Zwei Dinge gehören dazu, sonst wird die Rechnung schief. Erstens kennt dieser Tarifvertrag keine Jahressonderzahlung; § 24 nennt vermögenswirksame Leistungen, Jubiläums- und Sterbegeld, aber kein dreizehntes Monatsentgelt. Zweitens verdienen viele Ärzte in den ersten Jahren deutlich mehr als das Tabellenentgelt, weil Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft und Zuschläge dazukommen.
Genau an diesem zweiten Punkt entscheidet sich der Zugang. Ob Bereitschaftsdienste zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen, hängt davon ab, ob sie mit einiger Sicherheit regelmäßig anfallen. Das beurteilt die Krankenkasse anhand von Arbeitsvertrag und Dienstplanung. Wer knapp unter der Grenze liegt, lässt diese Einordnung besser vorher klären.
An Universitätskliniken und bei kirchlichen Trägern gelten andere Tarifwerke mit anderen Beträgen und anderen Stufenlaufzeiten. Die Logik bleibt dieselbe, die Zahlen nicht.
Die Grenze für 2027 und was sie für knappe Fälle bedeutet
Für 2027 sieht der Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung eine Versicherungspflichtgrenze von 84.150 Euro vor. Stand Oktober 2026 ist das ein Entwurf, und die Verordnung ist noch nicht in Kraft; sie ergeht üblicherweise im November oder Dezember.
Sollte die Grenze so steigen, trifft das eine klar bestimmbare Gruppe: Ärzte, die 2026 über 77.400 Euro liegen, aber unter dem neuen Wert. Die Versicherungsfreiheit besteht nur, solange das Entgelt die jeweils geltende Grenze übersteigt. Fällt sie darunter, beginnt zum Jahreswechsel wieder die Versicherungspflicht.
Für diesen Fall gibt es ein Recht, das außerhalb von Fachkreisen kaum bekannt ist. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erlaubt die Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn sie wegen der Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eintritt. § 8 Abs. 2 SGB V setzt die Bedingungen: Antrag innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse, Nachweis einer anderweitigen Absicherung, und die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Drei Monate sind in einem Klinikalltag schnell vorbei. Wer 2026 in diesem Korridor liegt, sollte den Termin im Kalender haben, nicht im Hinterkopf.
Wie sich der Beitrag bildet, und was der Arbeitgeber trägt
In der privaten Versicherung spielt Ihr Einkommen für den Beitrag keine Rolle. Es zählen das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Vertragsschluss und der gewählte Umfang. Das bedeutet für Ärzte etwas Bestimmtes: Das hohe Einkommen späterer Jahre erhöht den Beitrag nicht, der frühe Einstieg senkt ihn dauerhaft.
Auf der gesetzlichen Seite ist es umgekehrt. Dort steigt der Beitrag mit dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2026 bei 69.750 Euro im Jahr liegt. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei; wie sie wirkt, steht auf der Seite zur Grenze für den Kassenbeitrag.
Als Angestellter tragen Sie den Beitrag nicht allein. § 257 SGB V verpflichtet den Arbeitgeber zur Hälfte Ihres Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, gedeckelt auf den Betrag, den er für einen gesetzlich Versicherten zu tragen hätte. Diese Deckelung richtet sich nach derselben Beitragsbemessungsgrenze. Was in Ihrem Fall herauskommt, zeigt der Rechner für den Zuschuss.
Die Lücke bei Arbeitsunfähigkeit, Zeile für Zeile
Dieser Punkt wird auf Arztseiten meist in einem Satz abgetan, und er ist der teuerste. Wer privat versichert ist, bekommt kein Krankengeld von einer Kasse. Was bleibt, steht im Tarifvertrag.
§ 23 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA sieht für sechs Wochen das Entgelt vor. Danach zahlt der Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss. Für Ärzte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht pflichtversichert sind, legt § 23 Abs. 2 dafür den Krankengeldhöchstsatz zugrunde, der bei Pflichtversicherung zustünde. Gerechnet wird also mit einem fiktiven Betrag, nicht mit Ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen.
Und dieser Zuschuss ist befristet. Nach § 23 Abs. 3 läuft er bei mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit bis zum Ende der 13. Woche, bei mehr als drei Jahren bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Danach endet die Zahlung des Arbeitgebers.
Daraus ergibt sich der Bedarf, und er hat zwei Stufen: ab dem 43. Tag die Differenz zum Nettoeinkommen, und nach der 13. oder 39. Woche der volle Ausfall. Wie dieser Baustein gebaut wird und welche Grenzen für die Höhe gelten, steht auf der Seite zum Krankentagegeld für Angestellte.
Drei Leistungsfragen, die Ärzte anders stellen
Wer selbst in der Medizin arbeitet, vergleicht Tarife anders als andere Antragsteller. Drei Punkte kommen in diesen Gesprächen regelmäßig vor.
Zuerst geht es um die Gebührenordnung. Private Rechnungen folgen der GOÄ, und Tarife begrenzen die Erstattung oft auf bestimmte Gebührensätze. Welche Sätze erstattet werden und was bei einer abweichenden Honorarvereinbarung passiert, steht in den Tarifbedingungen. Das ist für Ärzte der konkreteste Prüfpunkt, weil sie die Rechnungen von der anderen Seite kennen.
Dann zählt die Behandlung im eigenen Haus. Wahlleistungen im Krankenhaus, Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer sind jeweils eigene Bausteine. Wer in einer Klinik arbeitet und im Krankheitsfall ohnehin dort behandelt würde, bewertet diese Bausteine anders als jemand ohne diesen Zugang.
Und es geht um Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung. Beides senkt den laufenden Beitrag, beides verschiebt Kosten in das Jahr, in dem Rechnungen anfallen. Für Ärzte mit hohem Einkommen und planbaren Ausgaben ist das oft der wirksamste Hebel am Beitrag. Entscheidend ist eine einzige Schwelle, und die lässt sich ausrechnen; die Mechanik dazu steht auf der Seite zum Selbstbehalt und seiner Schwelle.
Was in dreißig Jahren zählt
Ein Arzt, der mit 28 in die private Versicherung einsteigt, trifft eine Entscheidung für den Rest seines Berufslebens und darüber hinaus. Drei Größen entscheiden, ob sie trägt.
Das Eintrittsalter wird bei Vertragsschluss festgeschrieben und bleibt die Rechengrundlage. Je früher der Einstieg, desto länger wird über die Alterungsrückstellungen und den Zuschlag nach § 149 VAG für das Alter angespart. Dieser Zuschlag wird vom Jahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Jahr der Vollendung des 60. Lebensjahres erhoben und entfällt danach.
Die zweite Größe ist die Beitragsanpassung. Sie folgt nicht Ihrer Gesundheit, sondern den Ausgaben Ihres Tarifs, und sie kommt nach § 203 Abs. 2 VVG in Sprüngen statt in kleinen Jahresschritten. Welches Recht Sie dann haben, erklärt die Seite zum Wechsel innerhalb des eigenen Unternehmens.
Die dritte Größe ist der Rückweg. Als Angestellter ist eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse möglich, solange das 55. Lebensjahr nicht vollendet ist und das Entgelt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Vom 55. Geburtstag an steht § 6 Abs. 3a SGB V dem in den allermeisten Fällen entgegen. Für niedergelassene Ärzte ist er noch enger. Wer darüber nachdenkt, lässt es vor dem 55. Geburtstag durchrechnen; was dabei geprüft wird, steht auf der Seite zur Rückkehr und ihren Grenzen.
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Assistenzarzt an einem kommunalen Krankenhaus, Entgeltgruppe I, Stufe 4 ab Juni 2026. Das Monatsentgelt beträgt nach der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA 6.679,58 Euro, zwölf Monatsentgelte ergeben 80.154,96 Euro. Er liegt damit über der Grenze von 77.400 Euro und ist 2026 versicherungsfrei.
Steigt die Grenze 2027 wie im Entwurf vorgesehen auf 84.150 Euro, liegt sein Entgelt darunter. Zum Jahreswechsel tritt dann die Versicherungspflicht ein. Er hat nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V drei Monate Zeit, sich befreien zu lassen, und muss dafür die anderweitige Absicherung nachweisen.
Zweiter Fall, derselbe Arzt, zwölf Wochen arbeitsunfähig, Beschäftigungszeit zwei Jahre. Sechs Wochen trägt das Entgelt nach § 23 Abs. 1. Von Woche sieben bis Woche dreizehn zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss, berechnet auf dem fiktiven Krankengeldhöchstsatz. Was ihm von seinem Netto fehlt, muss aus einem Krankentagegeld kommen. Beide Rechnungen sind Beispiele und keine Zusage.
Niedergelassen: dieselbe Krankenversicherung, andere Absicherung
Mit der Niederlassung ändert sich am Krankenversicherungsbeitrag nichts, weil er nie am Einkommen hing. Alles andere ändert sich.
Es gibt keinen Arbeitgeber, der sechs Wochen Entgelt fortzahlt, und keinen Zuschuss nach § 257 SGB V. Das Krankentagegeld muss früher einsetzen und mehr tragen: den privaten Lebensunterhalt, die laufenden Beiträge zur Krankenversicherung und zum Versorgungswerk. Die Fixkosten der Praxis laufen unabhängig davon weiter und gehören in eine eigene Absicherung.
Was bei schwankenden Einnahmen für die Beitragsseite spricht, gilt für niedergelassene Ärzte wie für andere Selbstständige: Der private Beitrag steht fest, unabhängig davon, ob ein Quartal gut oder schwach läuft. Was daran hängt, steht auf der Seite für selbstständig Tätige.
Die ärztlichen Versorgungswerke gehören in eine eigene Betrachtung. Sie leisten für Alter, Hinterbliebene und Berufsunfähigkeit, nicht für Krankheitskosten, und ihre Satzungen unterscheiden sich von Land zu Land. Was Ihr Werk zusagt, erfahren Sie direkt bei ihm.
Wie ein Gespräch abläuft
Für eine erste Einordnung genügen vier Angaben: Ihr Geburtsjahr, Ihre Entgeltgruppe und Stufe oder bei Niederlassung deren Datum, Ihr Tarifwerk und die Frage, wie Sie heute versichert sind. Daraus ergibt sich, ob die Grenze erreicht ist, wie knapp es ist und welche Fristen laufen.
Danach geht es um die Lücke bei Arbeitsunfähigkeit, weil sie sich bei Ärzten konkret ausrechnen lässt. Dafür brauchen wir die Beschäftigungszeit und das angewandte Tarifwerk, nicht mehr.
Was in Ihrem Arbeitsvertrag an Entgeltgruppe und Stufe steht, ist der Ausgangspunkt für beides. Wenn Sie ihn zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 in zehn Minuten, wo Sie stehen.