Was eine Kündigung rechtlich verlangt
Drei Anlässe führen meist zu dieser Frage: Ein Anpassungsschreiben liegt auf dem Tisch, ein Stellenwechsel steht an, oder ein Umzug ins Ausland ist geplant. Die rechtliche Antwort ist in allen drei Fällen dieselbe. Eine private Krankenvollversicherung lässt sich nach § 205 Abs. 1 VVG mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des ersten oder jedes folgenden Jahres kündigen. Wirksam wird die Kündigung aber erst, wenn Sie binnen zwei Monaten eine lückenlose Anschlussversicherung nachweisen; das steht in § 205 Abs. 6 VVG.
Damit sind zwei Fristen im Spiel, und sie laufen unabhängig voneinander. Die eine betrifft den Zeitpunkt der Erklärung, die andere den Nachweis danach.
Neben der Kündigung steht immer der Tarifwechsel nach § 204 VVG, und der macht etwas anderes. Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, ergibt sich aus Ihrem Tarif und Ihrer Lage, nicht aus einer allgemeinen Empfehlung.
Das Versicherungsjahr ist nicht immer das Kalenderjahr
Dieser Punkt kostet jedes Jahr Menschen ein ganzes Vertragsjahr. § 205 Abs. 1 VVG spricht vom Ende des Jahres, und gemeint ist das Versicherungsjahr, nicht zwingend das Kalenderjahr.
Bei vielen Verträgen beginnt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr. Dann ist der 30. September der letzte Tag, an dem eine Kündigung zum 31. Dezember beim Versicherer eingehen muss. Beginnt Ihr Versicherungsjahr dagegen am 1. Mai, verschiebt sich dieser Termin auf den 31. Januar.
Wo das Versicherungsjahr definiert ist, steht im Versicherungsschein oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Es lohnt sich, diese Angabe nachzulesen, bevor ein Datum in ein Schreiben kommt.
Die vier Wege, die § 205 VVG kennt
Das Gesetz kennt mehr als eine Kündigung, und jede hat ihre eigene Frist.
| Weg | Frist | Wirkung |
|---|---|---|
| ordentliche Kündigung (Abs. 1) | drei Monate | zum Ende des Versicherungsjahres |
| Eintritt der Versicherungspflicht (Abs. 2) | drei Monate ab Eintritt | rückwirkend auf den Tag des Eintritts |
| nach Beitragserhöhung (Abs. 4) | zwei Monate ab Zugang | zum Zeitpunkt der Erhöhung |
| Teilkündigung (Abs. 1) | drei Monate | für einzelne Personen oder Tarife |
Die ordentliche Kündigung setzt voraus, dass der Vertrag länger als ein Jahr läuft. Vorher greift sie nicht.
Die Kündigung bei Eintritt der Versicherungspflicht ist der Weg, der beim Wechsel in die gesetzliche Kasse genutzt wird. Sie wirkt rückwirkend auf den Tag, an dem die Pflicht begann. Welche Lagen diese Pflicht auslösen, steht auf der Seite zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Kündigung nach einer Beitragserhöhung läuft zwei Monate ab Zugang der Mitteilung. Sie wirkt zum Termin, an dem die Erhöhung in Kraft tritt. Dieselben zwei Monate stehen auch für andere Wege zur Verfügung.
Die Teilkündigung beschränkt sich auf einzelne versicherte Personen oder einzelne Tarife. Sie ist häufig die Variante, die am wenigsten verändert, etwa wenn ein Kind in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Elternteils wechselt.
Der Nachweis, ohne den nichts passiert
§ 193 Abs. 3 VVG verpflichtet jede in Deutschland wohnhafte Person, eine Krankheitskostenversicherung zu unterhalten. Daraus folgt die Nachweispflicht.

Nach § 205 Abs. 6 VVG wird die Kündigung einer Versicherung, die diese Pflicht erfüllt, nur unter einer Bedingung wirksam. Sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Als Nachweis dient die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Kasse oder die Versicherungsbestätigung des neuen privaten Versicherers.
Die zwei Monate laufen ab Ihrer Erklärung, nicht ab dem Kündigungstermin. Wer im September zum 31. Dezember kündigt, muss den Nachweis also bis November vorlegen, obwohl der Vertrag noch läuft.
Bleibt der Nachweis aus, läuft der alte Vertrag weiter. Das ist keine Sanktion, sondern eine Schutzvorschrift: Ohne sie entstünden Lücken, in denen niemand versichert wäre.
Für reine Zusatzversicherungen gilt diese Pflicht nicht. Sie erfüllen die Versicherungspflicht nicht und lassen sich ohne Anschlussnachweis beenden.
Form, Zugang und der Nachweis darüber
Eine Kündigung muss den Versicherer erreichen, und zwar innerhalb der Frist. Nicht das Datum auf dem Schreiben zählt, sondern der Zugang.
Textform genügt. Ein unterschriebenes Schreiben per Post ist der sicherste Weg, weil sich der Zugang belegen lässt. Wer per E-Mail kündigt, sollte eine Bestätigung verlangen und sie aufbewahren.
In das Schreiben gehören vier Angaben: Ihre Versicherungsnummer, der Name der versicherten Personen, der Termin, zu dem gekündigt wird, und die Rechtsgrundlage, auf die Sie sich stützen. Bei einer Kündigung nach einer Beitragserhöhung gehört das Datum des Anpassungsschreibens dazu.
Bewahren Sie die Bestätigung des Versicherers auf. Erst sie belegt, zu welchem Termin der Vertrag endet und ob der Nachweis anerkannt wurde.
Was mit den Alterungsrückstellungen geschieht
Hier liegt der Unterschied, der die meisten Entscheidungen prägt. Eine Kündigung beendet Ihre Teilnahme am Kollektiv des Tarifs. Was Sie über die Jahre an Alterungsrückstellung aufgebaut haben, bleibt dort.
Mitgenommen wird nur der Übertragungswert. Er umfasst allein den Teil der Rückstellung, der dem Basistarif entspricht, und er entsteht nur bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden. Bei älteren Verträgen gibt es ihn nicht.
Beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung wandert nichts davon mit, weil die gesetzliche Kasse keine Rückstellungen führt. Und beim neuen privaten Versicherer zählt Ihr heutiges Eintrittsalter, nicht das von damals. Was das für einen Anbieterwechsel bedeutet, steht beim PKV-Anbieterwechsel.
Daneben steht der Tarifwechsel nach § 204 VVG
§ 204 VVG gibt jedem Privatversicherten ein Recht, das die Kündigung nicht ersetzt, aber in vielen Lagen daneben steht. Es erlaubt den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz innerhalb der eigenen Gesellschaft.
| Kündigung | Tarifwechsel nach § 204 VVG | |
|---|---|---|
| Vertrag | endet | bleibt bestehen |
| Alterungsrückstellung | bleibt im Kollektiv | geht vollständig mit |
| Eintrittsalter | neu, beim nächsten Versicherer | unverändert |
| Gesundheitsprüfung | beim neuen Vertrag | nur für Mehrleistungen |
Beide Wege haben ihren Einsatzfall. Wer die Gesellschaft verlassen will oder muss, kündigt. Wer innerhalb seiner Gesellschaft einen passenderen Tarif sucht, wechselt. Für Mehrleistungen darf der Versicherer beim Tarifwechsel eine Gesundheitsprüfung durchführen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren; für gleichartigen oder geringeren Schutz nicht.
Welche Tarife überhaupt in Betracht kommen, hängt an der Tarifwelt Ihres Unternehmens und an der Generation, in der Ihr Vertrag liegt. Der Ablauf und die nötigen Unterlagen stehen beim Umstieg innerhalb der eigenen Gesellschaft.
Die Reihenfolge in den zwei Monaten nach einem Anpassungsschreiben
Wenn ein Anpassungsschreiben der Auslöser ist, entscheidet nicht die Kündigung, sondern die Reihenfolge der Schritte.
Zuerst steht das Datum des Zugangs. Davon hängt ab, wie viele der zwei Monate aus § 205 Abs. 4 VVG noch übrig sind. Notieren Sie dieses Datum, bevor der Brief im Ordner verschwindet.
Danach kommt die Bestandsaufnahme im eigenen Haus. Fragen Sie nach den Tarifen, die Ihre Gesellschaft mit gleichartigem Schutz führt, und danach, was ein Wechsel nach § 204 VVG am Beitrag ändern würde. Diese Auskunft können Sie beim Versicherer anfordern, und sie kostet nichts außer Zeit.
Erst wenn beides vorliegt, ist eine Entscheidung möglich. Eine Kündigung innerhalb der zwei Monate lässt sich nicht zurücknehmen, ein Tarifwechselantrag dagegen prüfen und zurückziehen. Wer die Reihenfolge umdreht, entscheidet ohne die Zahl, die zählt.
Läuft die Frist ab, ohne dass etwas passiert, bleibt die ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres. Das Recht aus § 204 VVG gilt ohnehin dauerhaft und ist an keine Frist gebunden.
Was bei Kindern und Ehepartnern gilt
Bei Familienverträgen ist jede versicherte Person ein eigener Fall. Die Teilkündigung nach § 205 Abs. 1 VVG lässt sich auf einzelne Personen beschränken.
Praktisch kommt das vor, wenn ein Elternteil in die gesetzliche Kasse wechselt und die Kinder dort beitragsfrei familienversichert werden können. Dafür müssen die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sein, und die hängen auch am Einkommen des privat versicherten Elternteils.
Für das Kind endet damit der private Vertrag. Eintrittsalter und Gesundheitszustand von damals sind dann verbraucht, wenn es später wieder privat versichert werden soll. Eine Anwartschaft kann auch für ein mitversichertes Kind geführt werden, wenn die Gesellschaft das anbietet.
Wann eine Kündigung der sachlich passende Weg ist
Es gibt Lagen, in denen die Kündigung nicht die Notlösung, sondern die richtige Antwort ist.
Wenn Versicherungspflicht eintritt, etwa durch eine Beschäftigung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro im Jahr 2026, ist die Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG der vorgesehene Weg. Ein Tarifwechsel würde daran nichts ändern.
Bei einem dauerhaften Umzug in ein Land mit eigener Pflichtversicherung endet der deutsche Schutz ohnehin an der Grenze seines Geltungsbereichs. Hier ist die Frage weniger, ob gekündigt wird, sondern wann und mit welchem Nachweis.
Und bei Doppelversicherungen oder Zusatzbausteinen, die ihren Zweck verloren haben, ist eine Teilkündigung schlicht Aufräumen. Sie berührt den Pflichtschutz nicht.
Zwei Wege, die keine sind
Zwei Varianten tauchen in Gesprächen regelmäßig auf, und beide führen nicht zum Ziel.
Der erste ist die Kündigung ohne Anschluss. Sie wird nach § 205 Abs. 6 VVG nicht wirksam, der alte Vertrag läuft weiter, und die Beiträge laufen mit.
Der zweite ist das Einstellen der Zahlungen. Dann läuft das Verfahren nach § 193 Abs. 6 VVG: eine Mahnung nach zwei Monaten Rückstand, eine zweite zwei Monate später, und einen Monat danach ruht der Vertrag. Auf den Rückstand kommt ein Säumniszuschlag von einem Prozent im Monat. Ab dem Ruhen gelten Sie als im Notlagentarif nach § 153 VAG versichert, der nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft erstattet. Wie der Weg aus diesem Tarif zurückführt, steht beim Notlagentarif.
Wer den Schutz später wieder braucht, etwa nach einigen Jahren im Ausland, prüft stattdessen die Anwartschaftsversicherung. Sie hält Eintrittsalter und Gesundheitszustand fest, während der Vertrag ruht, und kostet einen reduzierten Beitrag.
Was Sie heraussuchen sollten
Vier Unterlagen entscheiden über Termin und Weg. Suchen Sie zuerst den Versicherungsschein heraus, denn dort stehen Versicherungsnummer, Tarifkürzel, Eintrittsalter und oft auch das Versicherungsjahr.
Dazu kommen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, falls das Versicherungsjahr im Schein nicht genannt ist. Das Anpassungsschreiben brauchen Sie mit dem Datum des Zugangs, wenn Sie sich auf § 205 Abs. 4 VVG stützen wollen.
Und wenn Versicherungspflicht eingetreten ist, legen Sie den Nachweis dazu: den Arbeitsvertrag mit dem neuen Entgelt oder die Mitgliedsbescheinigung der Kasse.
Was im Gespräch geprüft wird
Zuerst klären wir den Termin. Dazu gehört, welches Versicherungsjahr gilt, welche Frist noch läuft und ob eine der kürzeren Fristen aus § 205 VVG überhaupt offen ist.
Dann sehen wir uns die Alternative an. Wir prüfen, welche Tarife Ihre Gesellschaft mit gleichartigem Schutz führt und was ein Wechsel nach § 204 VVG an Beitrag bewegt. Oft steht am Ende eine Zahl, die eine Kündigung erübrigt; manchmal nicht.
Danach kommt der Nachweis. Wer eine Anschlussversicherung braucht, klärt deren Zusage vor der Kündigung, nicht danach. Bei einem privaten Anbieterwechsel gehört dazu, dass der neue Vertrag angenommen ist, bevor der alte gekündigt wird.
Welche Frist bei Ihnen gerade läuft, steht in Ihrem Versicherungsschein, und das Datum auf dem Anpassungsschreiben sagt den Rest. Mit beiden Blättern vor sich klärt ein Anruf unter 030 7593 7030, welcher der Wege in Ihrem Fall überhaupt offen ist.