Zum Inhalt springen
5 von 5aus 14 Google-BewertungenUnabhängigan keine Versicherungsgesellschaft gebundenKostenfreidie Beratung wird vom Versicherer vergütet
PKV-Kompass — zur Startseite PKV-Kompass Private Krankenversicherung verstehen und vergleichen § 34d GewO Versicherungsmakler mit IHK-Erlaubnis
Private Krankenversicherung verstehen und vergleichen

Private Krankenversicherung kündigen

Eine Vollversicherung lässt sich mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Wirksam wird das erst mit dem Nachweis einer Anschlussversicherung.

5 von 5 Sternen bei Google

Die Anfrage läuft in 4 Schritten. Eine Option wählen Sie mit der Eingabetaste oder der Leertaste; danach öffnet sich der nächste Schritt.

Schritt 1 von 4
Worum geht es bei Ihnen?

Eine grobe Richtung genügt. Den Rest klären wir im Gespräch.

Wie sind Sie beschäftigt?

Davon hängt ab, ob Sie überhaupt wählen dürfen und was Sie an Zuschuss bekommen.

Wann soll es so weit sein?

Fristen schauen wir uns gemeinsam an. Auch „erst einmal informieren" ist eine Antwort.

Wohin dürfen wir antworten?

Wir melden uns mit einer Einschätzung zu Ihrer Lage und sagen Ihnen, welche Wege Ihnen offenstehen.

Telefon oder E-Mail — eines von beiden genügt, damit wir uns bei Ihnen melden können.

Oder rufen Sie an: 030 7593 7030, Mo–Fr 9–19 Uhr

Was eine Kündigung rechtlich verlangt

Drei Anlässe führen meist zu dieser Frage: Ein Anpassungsschreiben liegt auf dem Tisch, ein Stellenwechsel steht an, oder ein Umzug ins Ausland ist geplant. Die rechtliche Antwort ist in allen drei Fällen dieselbe. Eine private Krankenvollversicherung lässt sich nach § 205 Abs. 1 VVG mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des ersten oder jedes folgenden Jahres kündigen. Wirksam wird die Kündigung aber erst, wenn Sie binnen zwei Monaten eine lückenlose Anschlussversicherung nachweisen; das steht in § 205 Abs. 6 VVG.

Damit sind zwei Fristen im Spiel, und sie laufen unabhängig voneinander. Die eine betrifft den Zeitpunkt der Erklärung, die andere den Nachweis danach.

Neben der Kündigung steht immer der Tarifwechsel nach § 204 VVG, und der macht etwas anderes. Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, ergibt sich aus Ihrem Tarif und Ihrer Lage, nicht aus einer allgemeinen Empfehlung.

Das Versicherungsjahr ist nicht immer das Kalenderjahr

Dieser Punkt kostet jedes Jahr Menschen ein ganzes Vertragsjahr. § 205 Abs. 1 VVG spricht vom Ende des Jahres, und gemeint ist das Versicherungsjahr, nicht zwingend das Kalenderjahr.

Bei vielen Verträgen beginnt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr. Dann ist der 30. September der letzte Tag, an dem eine Kündigung zum 31. Dezember beim Versicherer eingehen muss. Beginnt Ihr Versicherungsjahr dagegen am 1. Mai, verschiebt sich dieser Termin auf den 31. Januar.

Wo das Versicherungsjahr definiert ist, steht im Versicherungsschein oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Es lohnt sich, diese Angabe nachzulesen, bevor ein Datum in ein Schreiben kommt.

Die vier Wege, die § 205 VVG kennt

Das Gesetz kennt mehr als eine Kündigung, und jede hat ihre eigene Frist.

Weg Frist Wirkung
ordentliche Kündigung (Abs. 1) drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres
Eintritt der Versicherungspflicht (Abs. 2) drei Monate ab Eintritt rückwirkend auf den Tag des Eintritts
nach Beitragserhöhung (Abs. 4) zwei Monate ab Zugang zum Zeitpunkt der Erhöhung
Teilkündigung (Abs. 1) drei Monate für einzelne Personen oder Tarife

Die ordentliche Kündigung setzt voraus, dass der Vertrag länger als ein Jahr läuft. Vorher greift sie nicht.

Die Kündigung bei Eintritt der Versicherungspflicht ist der Weg, der beim Wechsel in die gesetzliche Kasse genutzt wird. Sie wirkt rückwirkend auf den Tag, an dem die Pflicht begann. Welche Lagen diese Pflicht auslösen, steht auf der Seite zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Kündigung nach einer Beitragserhöhung läuft zwei Monate ab Zugang der Mitteilung. Sie wirkt zum Termin, an dem die Erhöhung in Kraft tritt. Dieselben zwei Monate stehen auch für andere Wege zur Verfügung.

Die Teilkündigung beschränkt sich auf einzelne versicherte Personen oder einzelne Tarife. Sie ist häufig die Variante, die am wenigsten verändert, etwa wenn ein Kind in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Elternteils wechselt.

Der Nachweis, ohne den nichts passiert

§ 193 Abs. 3 VVG verpflichtet jede in Deutschland wohnhafte Person, eine Krankheitskostenversicherung zu unterhalten. Daraus folgt die Nachweispflicht.

Drei Schritte von der Kündigungserklärung über zwei Monate Frist bis zum Nachweis des Anschlusses

Nach § 205 Abs. 6 VVG wird die Kündigung einer Versicherung, die diese Pflicht erfüllt, nur unter einer Bedingung wirksam. Sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Als Nachweis dient die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Kasse oder die Versicherungsbestätigung des neuen privaten Versicherers.

Die zwei Monate laufen ab Ihrer Erklärung, nicht ab dem Kündigungstermin. Wer im September zum 31. Dezember kündigt, muss den Nachweis also bis November vorlegen, obwohl der Vertrag noch läuft.

Bleibt der Nachweis aus, läuft der alte Vertrag weiter. Das ist keine Sanktion, sondern eine Schutzvorschrift: Ohne sie entstünden Lücken, in denen niemand versichert wäre.

Für reine Zusatzversicherungen gilt diese Pflicht nicht. Sie erfüllen die Versicherungspflicht nicht und lassen sich ohne Anschlussnachweis beenden.

Form, Zugang und der Nachweis darüber

Eine Kündigung muss den Versicherer erreichen, und zwar innerhalb der Frist. Nicht das Datum auf dem Schreiben zählt, sondern der Zugang.

Textform genügt. Ein unterschriebenes Schreiben per Post ist der sicherste Weg, weil sich der Zugang belegen lässt. Wer per E-Mail kündigt, sollte eine Bestätigung verlangen und sie aufbewahren.

In das Schreiben gehören vier Angaben: Ihre Versicherungsnummer, der Name der versicherten Personen, der Termin, zu dem gekündigt wird, und die Rechtsgrundlage, auf die Sie sich stützen. Bei einer Kündigung nach einer Beitragserhöhung gehört das Datum des Anpassungsschreibens dazu.

Bewahren Sie die Bestätigung des Versicherers auf. Erst sie belegt, zu welchem Termin der Vertrag endet und ob der Nachweis anerkannt wurde.

Was mit den Alterungsrückstellungen geschieht

Hier liegt der Unterschied, der die meisten Entscheidungen prägt. Eine Kündigung beendet Ihre Teilnahme am Kollektiv des Tarifs. Was Sie über die Jahre an Alterungsrückstellung aufgebaut haben, bleibt dort.

Mitgenommen wird nur der Übertragungswert. Er umfasst allein den Teil der Rückstellung, der dem Basistarif entspricht, und er entsteht nur bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden. Bei älteren Verträgen gibt es ihn nicht.

Beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung wandert nichts davon mit, weil die gesetzliche Kasse keine Rückstellungen führt. Und beim neuen privaten Versicherer zählt Ihr heutiges Eintrittsalter, nicht das von damals. Was das für einen Anbieterwechsel bedeutet, steht beim PKV-Anbieterwechsel.

Daneben steht der Tarifwechsel nach § 204 VVG

§ 204 VVG gibt jedem Privatversicherten ein Recht, das die Kündigung nicht ersetzt, aber in vielen Lagen daneben steht. Es erlaubt den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz innerhalb der eigenen Gesellschaft.

Kündigung Tarifwechsel nach § 204 VVG
Vertrag endet bleibt bestehen
Alterungsrückstellung bleibt im Kollektiv geht vollständig mit
Eintrittsalter neu, beim nächsten Versicherer unverändert
Gesundheitsprüfung beim neuen Vertrag nur für Mehrleistungen

Beide Wege haben ihren Einsatzfall. Wer die Gesellschaft verlassen will oder muss, kündigt. Wer innerhalb seiner Gesellschaft einen passenderen Tarif sucht, wechselt. Für Mehrleistungen darf der Versicherer beim Tarifwechsel eine Gesundheitsprüfung durchführen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren; für gleichartigen oder geringeren Schutz nicht.

Welche Tarife überhaupt in Betracht kommen, hängt an der Tarifwelt Ihres Unternehmens und an der Generation, in der Ihr Vertrag liegt. Der Ablauf und die nötigen Unterlagen stehen beim Umstieg innerhalb der eigenen Gesellschaft.

Die Reihenfolge in den zwei Monaten nach einem Anpassungsschreiben

Wenn ein Anpassungsschreiben der Auslöser ist, entscheidet nicht die Kündigung, sondern die Reihenfolge der Schritte.

Zuerst steht das Datum des Zugangs. Davon hängt ab, wie viele der zwei Monate aus § 205 Abs. 4 VVG noch übrig sind. Notieren Sie dieses Datum, bevor der Brief im Ordner verschwindet.

Danach kommt die Bestandsaufnahme im eigenen Haus. Fragen Sie nach den Tarifen, die Ihre Gesellschaft mit gleichartigem Schutz führt, und danach, was ein Wechsel nach § 204 VVG am Beitrag ändern würde. Diese Auskunft können Sie beim Versicherer anfordern, und sie kostet nichts außer Zeit.

Erst wenn beides vorliegt, ist eine Entscheidung möglich. Eine Kündigung innerhalb der zwei Monate lässt sich nicht zurücknehmen, ein Tarifwechselantrag dagegen prüfen und zurückziehen. Wer die Reihenfolge umdreht, entscheidet ohne die Zahl, die zählt.

Läuft die Frist ab, ohne dass etwas passiert, bleibt die ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres. Das Recht aus § 204 VVG gilt ohnehin dauerhaft und ist an keine Frist gebunden.

Was bei Kindern und Ehepartnern gilt

Bei Familienverträgen ist jede versicherte Person ein eigener Fall. Die Teilkündigung nach § 205 Abs. 1 VVG lässt sich auf einzelne Personen beschränken.

Praktisch kommt das vor, wenn ein Elternteil in die gesetzliche Kasse wechselt und die Kinder dort beitragsfrei familienversichert werden können. Dafür müssen die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sein, und die hängen auch am Einkommen des privat versicherten Elternteils.

Für das Kind endet damit der private Vertrag. Eintrittsalter und Gesundheitszustand von damals sind dann verbraucht, wenn es später wieder privat versichert werden soll. Eine Anwartschaft kann auch für ein mitversichertes Kind geführt werden, wenn die Gesellschaft das anbietet.

Wann eine Kündigung der sachlich passende Weg ist

Es gibt Lagen, in denen die Kündigung nicht die Notlösung, sondern die richtige Antwort ist.

Wenn Versicherungspflicht eintritt, etwa durch eine Beschäftigung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro im Jahr 2026, ist die Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG der vorgesehene Weg. Ein Tarifwechsel würde daran nichts ändern.

Bei einem dauerhaften Umzug in ein Land mit eigener Pflichtversicherung endet der deutsche Schutz ohnehin an der Grenze seines Geltungsbereichs. Hier ist die Frage weniger, ob gekündigt wird, sondern wann und mit welchem Nachweis.

Und bei Doppelversicherungen oder Zusatzbausteinen, die ihren Zweck verloren haben, ist eine Teilkündigung schlicht Aufräumen. Sie berührt den Pflichtschutz nicht.

Zwei Wege, die keine sind

Zwei Varianten tauchen in Gesprächen regelmäßig auf, und beide führen nicht zum Ziel.

Der erste ist die Kündigung ohne Anschluss. Sie wird nach § 205 Abs. 6 VVG nicht wirksam, der alte Vertrag läuft weiter, und die Beiträge laufen mit.

Der zweite ist das Einstellen der Zahlungen. Dann läuft das Verfahren nach § 193 Abs. 6 VVG: eine Mahnung nach zwei Monaten Rückstand, eine zweite zwei Monate später, und einen Monat danach ruht der Vertrag. Auf den Rückstand kommt ein Säumniszuschlag von einem Prozent im Monat. Ab dem Ruhen gelten Sie als im Notlagentarif nach § 153 VAG versichert, der nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft erstattet. Wie der Weg aus diesem Tarif zurückführt, steht beim Notlagentarif.

Wer den Schutz später wieder braucht, etwa nach einigen Jahren im Ausland, prüft stattdessen die Anwartschaftsversicherung. Sie hält Eintrittsalter und Gesundheitszustand fest, während der Vertrag ruht, und kostet einen reduzierten Beitrag.

Was Sie heraussuchen sollten

Vier Unterlagen entscheiden über Termin und Weg. Suchen Sie zuerst den Versicherungsschein heraus, denn dort stehen Versicherungsnummer, Tarifkürzel, Eintrittsalter und oft auch das Versicherungsjahr.

Dazu kommen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, falls das Versicherungsjahr im Schein nicht genannt ist. Das Anpassungsschreiben brauchen Sie mit dem Datum des Zugangs, wenn Sie sich auf § 205 Abs. 4 VVG stützen wollen.

Und wenn Versicherungspflicht eingetreten ist, legen Sie den Nachweis dazu: den Arbeitsvertrag mit dem neuen Entgelt oder die Mitgliedsbescheinigung der Kasse.

Was im Gespräch geprüft wird

Zuerst klären wir den Termin. Dazu gehört, welches Versicherungsjahr gilt, welche Frist noch läuft und ob eine der kürzeren Fristen aus § 205 VVG überhaupt offen ist.

Dann sehen wir uns die Alternative an. Wir prüfen, welche Tarife Ihre Gesellschaft mit gleichartigem Schutz führt und was ein Wechsel nach § 204 VVG an Beitrag bewegt. Oft steht am Ende eine Zahl, die eine Kündigung erübrigt; manchmal nicht.

Danach kommt der Nachweis. Wer eine Anschlussversicherung braucht, klärt deren Zusage vor der Kündigung, nicht danach. Bei einem privaten Anbieterwechsel gehört dazu, dass der neue Vertrag angenommen ist, bevor der alte gekündigt wird.

Welche Frist bei Ihnen gerade läuft, steht in Ihrem Versicherungsschein, und das Datum auf dem Anpassungsschreiben sagt den Rest. Mit beiden Blättern vor sich klärt ein Anruf unter 030 7593 7030, welcher der Wege in Ihrem Fall überhaupt offen ist.

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt für meine private Krankenvollversicherung?

Nach § 205 Abs. 1 VVG drei Monate zum Ende des ersten oder jedes folgenden Jahres. Gemeint ist das Versicherungsjahr, das im Versicherungsschein oder in den Bedingungen steht. Bei vielen Verträgen deckt es sich mit dem Kalenderjahr, dann ist der 30. September der letzte Tag für eine Kündigung zum 31. Dezember. Bei einem abweichenden Versicherungsjahr verschiebt sich dieser Termin entsprechend.

Was ist das Versicherungsjahr und wo finde ich es?

Es ist der Zwölfmonatszeitraum, auf den sich Ihr Vertrag bezieht, und beginnt häufig mit dem Versicherungsbeginn. Es steht im Versicherungsschein oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Weicht es vom Kalenderjahr ab, verschiebt sich der Kündigungstermin um genau diese Differenz. Wer hier falsch rechnet, verliert ein ganzes Jahr.

Warum ist meine Kündigung ohne Nachweis unwirksam?

Weil § 193 Abs. 3 VVG jeden in Deutschland verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung zu haben. § 205 Abs. 6 VVG verlangt deshalb, dass Sie binnen zwei Monaten nach der Kündigungserklärung eine lückenlose Anschlussversicherung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, bleibt der alte Vertrag bestehen. Das schützt vor einer Lücke, die sonst niemand bemerkt hätte.

Kann ich nach einer Beitragserhöhung außerhalb der Frist kündigen?

Ja, § 205 Abs. 4 VVG gibt Ihnen dafür zwei Monate ab Zugang der Änderungsmitteilung. Die Kündigung wirkt dann zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung in Kraft tritt. Auch hier gilt die Nachweispflicht für die Anschlussversicherung. Neben der Kündigung steht in dieser Frist der Tarifwechsel nach § 204 VVG, bei dem Ihre Alterungsrückstellungen erhalten bleiben.

Was passiert, wenn ich wieder versicherungspflichtig werde?

Dann greift § 205 Abs. 2 VVG. Sie können binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend auf diesen Tag kündigen. Den Eintritt müssen Sie dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nachweisen, sonst wird die Kündigung unwirksam. Versäumen Sie die drei Monate, bleibt nur die ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres.

Was geschieht mit meinen Alterungsrückstellungen bei einer Kündigung?

Sie bleiben im Kollektiv Ihres Tarifs. Mitgenommen wird nur der Übertragungswert, und der umfasst allein den Teil, der dem Basistarif entspricht. Zusätzlich gilt er nur für Verträge ab dem 1. Januar 2009. Alles, was Sie für Leistungen oberhalb des Basisniveaus angespart haben, bleibt beim bisherigen Versicherer.

Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Tarifwechsel nach § 204 VVG?

Die Kündigung beendet den Vertrag, der Tarifwechsel ändert ihn. Bei einem Wechsel nach § 204 VVG bleiben Sie in Ihrer Gesellschaft, Ihr Eintrittsalter bleibt die Rechengrundlage, und die Alterungsrückstellungen gehen vollständig mit. Wer dabei Mehrleistungen vereinbart, muss eine Gesundheitsprüfung oder einen Leistungsausschluss für diesen Teil einkalkulieren. Bei einer Kündigung und einem neuen Vertrag zählt dagegen Ihr heutiges Eintrittsalter.

Kann ich einzelne Bausteine kündigen, statt den ganzen Vertrag?

Ja. § 205 Abs. 1 VVG erlaubt es, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder einzelne Tarife zu beschränken. Für reine Zusatzversicherungen gilt die Nachweispflicht nicht, weil sie die Versicherungspflicht nicht erfüllen. Bei der Pflichtabsicherung bleibt sie bestehen. Diese Teilkündigung ist oft der Weg, der ohne neue Gesundheitsprüfung auskommt.

Was passiert, wenn ich die Beiträge einfach nicht mehr zahle?

Dann läuft das Verfahren nach § 193 Abs. 6 VVG. Der Versicherer mahnt nach zwei Monaten Rückstand, mahnt zwei Monate später erneut und stellt den Vertrag einen Monat danach ruhend. Auf den Rückstand kommt ein Säumniszuschlag von einem Prozent im Monat. Ab dem Ruhen gelten Sie als im Notlagentarif versichert, in dem nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft erstattet werden.

Ich gehe für zwei Jahre ins Ausland. Soll ich kündigen?

Das hängt davon ab, ob Sie zurückkommen wollen. Eine Kündigung beendet den Vertrag und damit Ihr Eintrittsalter von damals. Eine Anwartschaftsversicherung hält Eintrittsalter und Gesundheitszustand gegen einen reduzierten Beitrag fest, solange der Vertrag ruht. Welche Variante Ihre Gesellschaft anbietet, steht in den Tarifbedingungen.

Bewertungen

Was Kundinnen und Kunden geschrieben haben

Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
  • ★★★★★
    Thema PKV Super erklärt. Würde immer wieder zu Herr Gebauer gehen!
    Mario Robin H., vor einem Jahr
  • ★★★★★
    Ich kann Herrn Gebauer sehr weiter empfehlen. Er ist sehr freundlich, engagiert und immer erreichbar. Weiter so...
    Mirko S., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Stets kompetente und freundliche Kommunikation. Rund um die Uhr erreichbar und hat stets ein offenes Ohr für alle Fragen und Sorgen. Absolut empfehlenswert!!
    Hannes M., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Das ist Kundenservice, fühle mich Top beraten. Kann ich nur weiterempfehlen.
    Gaetano T., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Ich bin begeistert von der Beratung zur Krankenversicherung. Kompetenter schneller Service immer wieder gerne.
    Jonas E., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Sehr guter Berater. Ging alles schnell und alles gut erklärt
    Farhad T., vor 3 Jahren

Alle 14 Bewertungen bei Google ansehen

Kostenlos und unverbindlich

Ihren Tarif prüfen lassen

Sagen Sie uns, worum es geht und wie Sie beschäftigt sind — oder rufen Sie an. Sie bekommen eine Einschätzung zu Ihrer Lage, kostenfrei und unverbindlich. — Rückmeldung innerhalb eines Werktags.

030 7593 7030

Mo–Fr 9–19 Uhr

Paul Gebauer, Geschäftsführer und Versicherungsmakler

Telefon oder E-Mail — eines von beiden genügt, damit wir uns bei Ihnen melden können.

Mit dem Absenden willigen Sie ein, dass wir Ihre Angaben zur Bearbeitung der Anfrage verwenden. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.