Zwei Systeme, zwei Rechenwege
Der Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung liegt nicht zuerst bei den Leistungen. Er liegt in der Frage, woran der Beitrag hängt.

In der gesetzlichen Kasse hängt er am Einkommen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent, dazu kommt der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Im Durchschnitt liegt dieser 2026 bei 2,9 Prozent; bekannt gemacht hat ihn das Bundesgesundheitsministerium nach § 242a Abs. 2 SGB V. Gerechnet wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat. Daraus ergibt sich für 2026 ein Höchstbeitrag von rund 1.017 Euro monatlich allein für die Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung läuft getrennt und kommt obendrauf.
In der privaten Versicherung spielt Ihr Einkommen keine Rolle. Dort zählen drei andere Größen: Ihr Alter bei Vertragsschluss, Ihr Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt und der Umfang, den Sie vereinbaren. Wer mit dreißig einsteigt, zahlt für denselben Schutz dauerhaft weniger als jemand, der mit fünfundvierzig einsteigt.
Diese eine Verschiebung erklärt fast alles Weitere. Sie ist auch der Grund, warum zwei Menschen mit demselben Gehalt zu verschiedenen Ergebnissen kommen.
Die Unterschiede, Zeile für Zeile
| gesetzliche Kasse | private Versicherung | |
|---|---|---|
| Beitrag richtet sich nach | Einkommen bis 5.812,50 € im Monat (2026) | Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Umfang |
| Höchstbeitrag 2026 (KV) | rund 1.017 € im Monat | kein gesetzlicher Höchstwert |
| Familie | Partner ohne Einkommen und Kinder beitragsfrei | eigener Beitrag je Person |
| Leistungsumfang | gesetzlich festgelegt, änderbar | vertraglich vereinbart, nicht einseitig kürzbar |
| Abrechnung | Kasse rechnet mit dem Arzt ab | Sie erhalten die Rechnung und reichen ein |
| Arbeitgeberanteil | hälftig, auf den Höchstbeitrag begrenzt | hälftig nach § 257 SGB V, 2026 bis rund 509 € |
| Vorsorge für das Alter | Umlage der laufenden Beiträge | Alterungsrückstellungen im eigenen Tarif |
| Beitrag bei Gehaltssprung | steigt bis zur Grenze mit | bleibt gleich |
Günstiger ist damit noch kein System. Welches es für Sie wird, hängt an Ihrer Familie, an Ihrem Alter beim Einstieg und daran, wer den Beitrag mitträgt.
Wer überhaupt wählen darf
Die Wahl steht nicht jedem offen. Für Angestellte entscheidet eine Einkommensgrenze: Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt muss darüber liegen. Für 2026 steht sie bei 77.400 Euro. Wie sich dieser Wert bildet und was für 2027 im Entwurf liegt, steht bei der Einkommensgrenze für den Wechsel.
Eine Besonderheit übersehen viele: Versicherungsfrei werden Sie nicht in dem Monat, in dem Ihr Gehalt steigt. Nach § 6 SGB V tritt die Versicherungsfreiheit erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres ein, und nur dann, wenn Ihr Entgelt auch die Grenze dieses nächsten Jahres übersteigt.
Selbstständige und Freiberufler dürfen unabhängig vom Einkommen wählen. Beamtinnen und Beamte ebenfalls, und für sie fällt die Rechnung fast immer zugunsten der privaten Absicherung aus, weil der Dienstherr über die Beihilfe einen großen Teil der Kosten trägt. Studierende haben in den ersten drei Monaten nach Studienbeginn ein eigenes Fenster, und diese Entscheidung bindet für das ganze Studium.
Der Posten, der den Vergleich für Angestellte entscheidet
Als Angestellter vergleichen Sie nicht zwei Beiträge, sondern zwei Hälften. Nach § 257 SGB V trägt Ihr Arbeitgeber die Hälfte Ihres privaten Beitrags. Diese Hälfte ist gedeckelt auf den Betrag, den er für Sie als gesetzlich Versicherten zahlen müsste. Für 2026 liegt die Obergrenze bei rund 509 Euro im Monat.
Was daraus folgt, überrascht viele: Solange Ihr halber Beitrag unter dieser Grenze bleibt, zahlt der Arbeitgeber tatsächlich die Hälfte. Jeder Euro darüber geht allein auf Ihre Seite. Und wenn Sie den Beitrag später senken, sinkt der Zuschuss mit, sodass bei Ihnen nur die Hälfte der Ersparnis ankommt.
Für Ihre eigenen Zahlen hilft der Rechner zum Zuschuss des Arbeitgebers. Er nennt die Deckelung immer mit, weil ohne sie jede Rechnung zu günstig aussieht.
Wo die 82 Prozent herkommen
Die Zahl steht in vielen Vergleichen, meist ohne Einordnung. Im günstigsten Fall sind bis zu 82 Prozent Ersparnis gegenüber dem gesetzlichen Höchstbeitrag möglich — als Höchstwert, nicht als Regelfall. Er gilt für eine ganz bestimmte Ausgangslage: ein junger Angestellter, in der Kasse am Höchstbeitrag, gesund, mit einem Tarif, der eine Beitragsrückerstattung vorsieht. Was Sie selbst zahlen würden, bestimmen Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewählter Umfang, und das ist nur im Einzelfall zu ermitteln.
Wer die Zahl ohne diese vier Bedingungen liest, rechnet mit einem Wert, der für ihn nie gegolten hat. Woraus sich ein privater Beitrag im Einzelnen zusammensetzt, steht bei den Posten im privaten Beitrag.
Was die gesetzliche Kasse gut kann
Drei Stärken wiegen schwer, und sie werden in Vergleichen oft zu knapp behandelt.
- Die Familienversicherung. Ein Partner ohne eigenes Einkommen und die Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Bei einem Alleinverdiener mit zwei Kindern steht ein Beitrag gegen vier.
- Der Beitrag folgt dem Einkommen nach unten. Elternzeit, ein schwaches Geschäftsjahr, Arbeitslosengeld: In der Kasse sinkt der Beitrag mit, privat bleibt er stehen.
- Die Abrechnung läuft ohne Sie. Die Kasse rechnet mit dem Arzt ab. Sie legen nichts vor und reichen nichts ein.
Für viele Angestellte mit Familie und einem Gehalt knapp über der Grenze ist das zusammengenommen das stärkere Angebot. Diese Rechnung fällt nicht jedes Mal gleich aus, aber sie gehört aufgemacht.
Was die private Versicherung gut kann
Auch hier sind es im Kern drei Punkte.
- Der Umfang steht im Vertrag. Was vereinbart ist, bleibt vereinbart. Leistungen lassen sich nicht einseitig kürzen.
- Sie wählen aus. Einbettzimmer, Chefarztbehandlung, Zahnersatz, Heilpraktiker, Auslandsschutz: Jeder Baustein kostet etwas, und wer ihn nicht braucht, zahlt ihn nicht.
- Für das Alter wird angespart. Ein Teil Ihres Beitrags fließt in Alterungsrückstellungen und dämpft später den Beitrag. Wie das wirkt, steht bei den Beiträgen im Ruhestand.
Für Beamte, Selbstständige mit stabilem Einkommen und gut verdienende Angestellte ohne beitragsfrei mitzuversichernde Angehörige fällt die Rechnung häufig zugunsten der privaten Absicherung aus.
Drei Lebenslagen, drei Ergebnisse
Rechenbeispiel. Angestellte, 33 Jahre, 6.800 Euro brutto im Monat, kinderlos, gesund. In der Kasse zahlt sie den Höchstbeitrag, von dem ihr Arbeitgeber die Hälfte trägt. Privat zählt ihr Eintrittsalter von 33 Jahren dauerhaft, und der Arbeitgeber trägt ebenfalls die Hälfte, begrenzt auf rund 509 Euro. Die Differenz entsteht hier, nicht bei den Leistungen.
Rechenbeispiel. Angestellter, 41 Jahre, 7.200 Euro brutto, Partnerin ohne eigenes Einkommen, zwei Kinder. In der Kasse deckt ein Beitrag alle vier Personen ab. Privat kommen vier Beiträge zusammen, auch wenn Kindertarife günstig sind. Dieselbe Entscheidung, umgekehrtes Ergebnis.
Rechenbeispiel. Selbstständiger, 38 Jahre, schwankende Einnahmen. In der Kasse rechnet die Krankenkasse nach dem Einkommensteuerbescheid nach, und nach einem guten Jahr kommt eine Nachforderung. Privat steht der Beitrag fest, unabhängig vom Umsatz, und wird allein getragen.
Rechenbeispiel. Lehrer im Landesdienst, 29 Jahre, Beihilfesatz 50 Prozent. Für ihn ist privat nur die Hälfte der Rechnung abzusichern, weil der Dienstherr die andere Hälfte trägt. In der gesetzlichen Kasse zahlt er den vollen Beitrag aus seinen Bezügen, und der Beihilfeanspruch bleibt in den meisten Ländern ungenutzt. Deshalb fällt diese Rechnung nur selten knapp aus.
Was sich über die Jahre bewegt
Keiner der beiden Beiträge bleibt stehen. Sie bewegen sich aber aus verschiedenen Gründen, und das gehört in den Vergleich.
In der Kasse bewegen sich zwei Größen. Der Zusatzbeitragssatz wird von Ihrer Krankenkasse festgelegt und kann sich jedes Jahr ändern. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich durch Verordnung neu gesetzt, zuletzt deutlich nach oben. Steigt sie, steigt bei Gutverdienern auch der Höchstbeitrag, ohne dass ein Satz verändert wurde.
In der privaten Versicherung läuft es über Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG. Ein Versicherer darf die Beiträge erst anpassen, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Tarifs von den kalkulierten um einen festgelegten Schwellenwert abweichen. Zusätzlich muss ein unabhängiger Treuhänder der Neufestsetzung zustimmen. Deshalb kommen Anpassungen in Sprüngen und nicht jedes Jahr in kleinen Schritten.
Die Welle zum 1. Januar 2026 brachte durchschnittlich rund 13 Prozent und traf etwa 60 Prozent der Vollversicherten. Für 2027 nennen wir bewusst keinen Durchschnitt: Die Versicherer teilen ihre Anpassungen ab Oktober einzeln mit, und der eigene Tarif kann weit über oder weit unter jedem Schnitt liegen. Was in so einem Schreiben steht und welche Wege es dann gibt, steht bei den Anpassungen in der privaten Versicherung.
Was passiert, wenn das Einkommen wegbricht
Diese Frage kommt in Gesprächen meist zuletzt, und sie gehört nach vorn. Beide Systeme reagieren unterschiedlich, wenn Geld fehlt.
In der Kasse sinkt der Beitrag mit dem Einkommen. Bei Arbeitslosengeld übernimmt die Bundesagentur den Beitrag, bei Elterngeld ruht die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt.
Privat bleibt der Beitrag zunächst stehen, aber es gibt Stellschrauben. Ein höherer Selbstbehalt senkt ihn, ein Tarifwechsel im eigenen Haus nach § 204 VVG ebenso, und für echte Notlagen hält das Gesetz zwei Auffangtarife bereit. Welche Stufe eines Selbstbehalts dabei trägt, hängt an Ihren jährlichen Arztkosten; das lässt sich bei der Wahl der Selbstbeteiligung nachrechnen.
Was dieser Vergleich nicht leistet
Ein Systemvergleich ist kein Tarifvergleich. Er sagt Ihnen, welche Fragen über Ihren Fall entscheiden, und nicht, welcher Tarif zu Ihnen passt. Welcher das ist, hängt an Angaben, die auf keiner Website stehen.
Zwei Grenzen werden dabei regelmäßig vertauscht. Die eine Grenze entscheidet, ob Sie wählen dürfen. Die andere entscheidet, wie viel Beitrag die Kasse maximal verlangt und wie weit der Arbeitgeberzuschuss reicht. Was es mit dem Deckel für den Kassenbeitrag auf sich hat, steht bei der Obergrenze für den Kassenbeitrag.
Beide Grenzen steigen zum 1. Januar 2027 deutlich. Der Entwurf der Rechengrößenverordnung liegt seit September 2026 vor, in Kraft ist er noch nicht.
Wie Sie weiterkommen
Für eine belastbare Einordnung braucht es wenig: Ihr Geburtsjahr, Ihren Beschäftigungsstatus, bei Beamten den Beihilfesatz, und falls Sie schon privat versichert sind, den Versicherungsschein mit Tarifkürzel. Ob eine Rückkehr in die Kasse später noch möglich wäre, gehört in dieselbe Rechnung, nicht erst in zehn Jahren.
Mehr als eine halbe Stunde dauert das selten. Wenn Sie die Unterlagen zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 die Richtung, und Sie entscheiden danach.