Für Freiberufler entscheidet nicht der Beruf, sondern der Status
Ein freier Beruf bedeutet zuerst nur dies: keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG. Dazu zählen Ärztinnen, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Journalisten, Dolmetscher und künstlerische Berufe.

Für die Krankenversicherung ist diese Einordnung nebensächlich. Dort zählt eine andere Frage: Sind Sie pflichtversichert oder nicht? Wer hauptberuflich freiberuflich arbeitet, ist es in der Regel nicht. Damit steht die Wahl zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Versicherung offen, ohne Einkommensgrenze und ohne Wartezeit.
Es gibt eine Gruppe, für die das nicht gilt, und sie ist groß. Selbstständige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz über die Künstlersozialkasse pflichtversichert. Für sie ist der private Weg nur nach einer Befreiung offen, und diese Befreiung hat Regeln, die man vorher kennen sollte.
Eine Zahl gehört dabei an den Anfang: Ihr Alter. Der private Beitrag wird aus dem Eintrittsalter gebildet und bleibt dieser Rechnung ein Leben lang verbunden. Zwischen einem Einstieg mit 30 und einem mit 42 liegen über die Laufzeit mehrere zehntausend Euro. Wer die Entscheidung aus guten Gründen aufschiebt, sollte wissen, was das Aufschieben kostet.
Drei Ausgangslagen, drei verschiedene Wege
Künstler und Publizisten. Wer Musik, Text, Bild oder Design als selbstständige Tätigkeit ausübt und unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fällt, ist zunächst gesetzlich pflichtversichert. Der Beitrag richtet sich nach dem geschätzten Jahresarbeitseinkommen, und die Künstlersozialkasse trägt den Anteil, den sonst ein Arbeitgeber trägt.
Kammerberufe mit Versorgungswerk. Anwältinnen, Architekten, Apotheker, Steuerberater und Ärzte sind über ihr Versorgungswerk in der Altersversorgung eingebunden. Für die Krankenversicherung folgt daraus nichts: Die Wahl bleibt frei. Was speziell für Heilberufe gilt, steht auf der Seite zur privaten Krankenversicherung für Ärzte.
Alle übrigen freien Berufe. Beraterinnen, Gutachter, Trainer, Entwickler und ähnliche Tätigkeiten stehen sozialversicherungsrechtlich dort, wo auch gewerblich Selbstständige stehen. Für diese Gruppe gilt dasselbe wie auf der Seite für selbstständig Tätige.
Die Befreiung über die Künstlersozialkasse
Zwei Tatbestände führen zur Befreiung, und sie wirken sehr unterschiedlich.
Als Berufsanfänger gelten Sie in den ersten drei Jahren Ihrer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Diese Befreiung ist die mildere Variante. Sie können bis zum Ablauf der Berufsanfängerzeit schriftlich erklären, dass Sie in die gesetzliche Versicherung zurückkehren wollen. Dauerhaft ist sie nicht: Sie endet drei Jahre nach dem Ende der Berufsanfängerzeit, mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Ab dem Folgetag greift die Pflichtversicherung wieder, sofern dann nicht die Voraussetzungen als Höherverdienender vorliegen.
Als Höherverdienender gelten Sie, wenn Ihr Arbeitseinkommen in einem Dreijahreszeitraum die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat. Diese Grenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr. Wie sie festgesetzt wird, steht auf der Seite zur Versicherungspflichtgrenze 2026.
Diese zweite Befreiung ist unwiderruflich. Sie gilt auch dann weiter, wenn Sie die Tätigkeit unterbrechen und Jahre später erneut aufnehmen. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung über die Künstlersozialkasse ist danach nicht mehr möglich. Das ist kein Grund gegen den Antrag, aber ein Grund, ihn nicht zwischen zwei Terminen zu stellen.
Was die Künstlersozialkasse zum privaten Beitrag zahlt
Wer befreit ist, bekommt auf Antrag einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rechnung dahinter ist einfach und steht in den Informationsschriften der Kasse.
Der Zuschuss beträgt 7,3 Prozent des geschätzten Jahresarbeitseinkommens. Dazu kommt die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, 2026 also 1,45 Prozent. Begrenzt ist der Zuschuss auf die Hälfte Ihrer Prämie.
Daraus folgt eine Faustregel, die in keinem Tarifvergleich steht: Der Zuschuss hängt an Ihrem Einkommen, Ihre Prämie dagegen nicht. In einem starken Jahr trägt die Kasse die halbe Prämie, in einem schwachen deutlich weniger, ohne dass sich Ihr Beitrag ändert. Und ausgezahlt wird nichts auf Ihr Konto: Die Kasse verrechnet den Zuschuss mit Ihren Rentenversicherungsbeiträgen, die meist höher sind.
Rechenbeispiel. Publizistin, 36 Jahre, geschätztes Jahresarbeitseinkommen 30.000 Euro, also 2.500 Euro im Monat. Prämie der privaten Krankenversicherung 480 Euro. Der Zuschuss beträgt 8,75 Prozent aus 2.500 Euro, also 218,75 Euro. Die Hälfte der Prämie läge bei 240 Euro, der Deckel greift hier also nicht. Fällt das Einkommen im nächsten Jahr auf 18.000 Euro, sinkt der Zuschuss auf 131,25 Euro, während die Prämie unverändert bleibt.
Wenn Sie nicht unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen
Dann haben Sie die Wahl, aber keinen Zuschuss. Die freiwillige gesetzliche Versicherung rechnet mit Ihrem Einkommen, mindestens aber mit einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße. Diese liegt 2026 bei 3.955 Euro, ein Drittel davon sind 1.318,33 Euro.
Ohne Krankengeldanspruch kommen darauf 14,0 Prozent ermäßigter Beitragssatz und der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Mit dem Durchschnitt von 2,9 Prozent sind das rund 223 Euro im Monat, zuzüglich Pflegeversicherung. Nach oben begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat die Rechnung.
Der private Beitrag entsteht völlig anders. Er hängt an Ihrem Alter bei Vertragsschluss, an der Antragsprüfung und am gewählten Umfang. Das Honorar eines guten Jahres verändert ihn nicht, und ein schwaches Jahr senkt ihn auch nicht.
Was für die gesetzliche Seite spricht
Die Künstlersozialkasse nennt in ihren Informationsschriften selbst die Punkte, die man vor einer Befreiung abwägen sollte. Diese Punkte gehören in jede Abwägung, weil die Entscheidung sonst halb getroffen wird.
Der Beitrag richtet sich dort nach dem Einkommen. Wer wenig verdient, zahlt wenig, und in einem schwachen Jahr sinkt die Belastung von selbst. Ehepartner ohne eigenes Einkommen und Kinder sind beitragsfrei mitversichert, solange sie nicht selbst erwerbstätig sind. Es gibt einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Und die Mitgliedschaft läuft über das Berufsleben hinaus weiter, in der Krankenversicherung der Rentner, wieder mit einkommensabhängigem Beitrag.
Dagegen steht die private Seite mit festen Leistungen, einem Beitrag ohne Einkommensbezug und mehr Spielraum bei Arzt, Klinik und Zahnersatz. Welche Stärken wo liegen, stellt die Seite zum PKV und GKV im Vergleich gegenüber.
Für Freiberufler fällt die Abwägung oft an zwei Punkten. Der erste ist die Familie: ein Haushalt mit Kindern und einem Einkommen rechnet anders als ein Einzelhaushalt. Der zweite ist die Einkommenskurve. Wer mit 32 bei 25.000 Euro startet und mit 45 bei 90.000 Euro liegt, zahlt gesetzlich am Ende das Mehrfache, privat dagegen den Beitrag seines Eintrittsalters.
Wenn das Einkommen ausfällt
Für Freiberufler ist das Krankentagegeld wichtiger als jede Komfortleistung. Es gibt keinen Arbeitgeber, der sechs Wochen weiterzahlt, und bei vielen auch keine Rücklage, die ein Quartal überbrückt.
Privat vereinbaren Sie Tagessatz und Beginn selbst. Üblich ist eine kurze Karenzzeit, weil eine Woche Grippe anders zu bewerten ist als drei Monate Ausfall. Der Tagessatz sollte zu Ihrem tatsächlichen Gewinn passen, nicht zum Umsatz. Wie sich beides sauber trennen lässt, steht auf der Seite zum Krankentagegeld für Selbstständige.
In der gesetzlichen Versicherung ist der Weg schmaler. Krankengeld entsteht für Selbstständige nur über eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 SGB V, und es beginnt am 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Wahlerklärung kostet den Unterschied zwischen ermäßigtem und allgemeinem Beitragssatz.
Was im Vertrag steht, bleibt im Vertrag
Die Antragsprüfung findet einmal statt. Der Versicherer fragt den Gesundheitszustand ab und entscheidet, ob er annimmt, einen Zuschlag erhebt oder eine Leistung ausschließt. Danach ist dieser Punkt erledigt.
Für freiberufliche Lebensläufe ist das der eigentliche Gewinn. Eine Erkrankung, die mit 48 dazukommt, verändert Ihren Beitrag nicht und kürzt Ihre Leistungen nicht. Auch ein schwaches Geschäftsjahr ändert nichts am vereinbarten Umfang.
Dazu kommt eine Regel, die wenig bekannt ist. Nach § 206 Abs. 1 VVG kann der Versicherer eine Krankenvollversicherung, die Ihre Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt, nicht kündigen. Das Kündigungsrecht liegt allein bei Ihnen. Die zugesagten Leistungen gelten lebenslang, unabhängig davon, wie der Versicherer sein Tarifwerk später ordnet.
Zwei Stellschrauben am Monatsbeitrag
Der Beitrag ergibt sich aus Ihrem Alter und aus Entscheidungen, die Sie selbst treffen. Zwei davon wirken sofort.
Mit einem Selbstbehalt übernehmen Sie die kleinen Rechnungen selbst und zahlen monatlich weniger. Für Freiberufler mit Rücklage ist das ein guter Tausch, für jemanden mit knapper Liquidität ein Risiko im falschen Moment. Die Stufen reichen üblicherweise von einigen hundert bis zu einigen tausend Euro im Jahr; was sie bewirken, steht unter Selbstbehalt.
Die Beitragsrückerstattung belohnt ein Jahr ohne eingereichte Rechnung mit mehreren Monatsbeiträgen. Wer nur selten zum Arzt geht, sammelt kleine Belege und reicht erst ein, wenn die Summe die Rückerstattung übersteigt. Eine Vorsorgeuntersuchung bleibt dabei meist unschädlich, weil viele Tarife sie ausnehmen. Die Schwelle für Ihren Fall zeigt die Seite zur Beitragsrückerstattung in der PKV.
Steuer, Zuschuss und was am Ende übrig bleibt
Die Beiträge zur Basisabsicherung zählen als Vorsorgeaufwendungen und mindern Ihre Einkommensteuer. Für Freiberufler mit schwankendem Einkommen ist das ein spürbarer Posten, weil der Abzug in einem starken Jahr mehr wert ist als in einem schwachen.
Zwei Besonderheiten kommen hinzu. Der Zuschuss der Künstlersozialkasse wird nicht ausgezahlt, sondern mit Ihren Rentenversicherungsbeiträgen verrechnet; in der Buchhaltung erscheint er daher nicht als Einnahme. Und eine Beitragsrückerstattung mindert im Jahr der Auszahlung die abzugsfähigen Beiträge.
Wie viel von Ihrem Beitrag tatsächlich absetzbar ist, hängt vom Leistungsumfang ab. Der Anteil für Komfortleistungen bleibt außen vor, und Ihr Versicherer bescheinigt die Aufteilung jedes Jahr. Eine überschlägige Rechnung liefert der Steuerrechner, die verbindliche Auskunft Ihr Steuerberater.
Was in zwanzig Jahren gilt
Freiberufliche Laufbahnen verlaufen selten geradlinig, und genau deshalb lohnt der Blick nach vorn.
Der Beitrag im Alter wird von drei Dingen bestimmt: der Alterungsrückstellung, dem gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent, der mit 60 Jahren entfällt, und dem, was Sie selbst dafür zurücklegen. Wer in starken Jahren einen Teil in einen Entlastungstarif legt, nimmt der Rechnung mit 67 die Spitze. Was dabei zu bedenken ist, steht unter PKV im Ruhestand.
Für Unterbrechungen gibt es eine eigene Lösung. Eine Anwartschaft bei Unterbrechungen friert Eintrittsalter und Gesundheitszustand ein, solange der Vertrag ruht. Das passt zu einem Stipendium im Ausland, zu einer befristeten Festanstellung oder zu einer Familienphase.
Die Familie rechnet mit
Bei Freiberuflern mit Kindern verschiebt sich die Rechnung, und zwar deutlich. Privat hat jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag, während die gesetzliche Kasse Partner ohne eigenes Einkommen und Kinder beitragsfrei mitversichert.
Entscheidend ist, wer im Haushalt wie versichert ist. Bleibt ein Partner angestellt und gesetzlich, können die Kinder dort beitragsfrei bleiben, auch wenn Sie selbst privat versichert sind. Sind beide selbstständig, zählt jeder Beitrag einzeln. Kinderbeiträge sind niedrig, aber sie summieren sich über zwei Jahrzehnte.
Was im Gespräch geklärt wird
Am Anfang steht nicht der Tarif, sondern Ihr Status. Fallen Sie unter das Künstlersozialversicherungsgesetz? Besteht eine Befreiung, und auf welchem Grund beruht sie? Davon hängt ab, welche Wege überhaupt offen sind.
Danach wird gerechnet, mit Ihrem Alter, Ihrem Einkommen und dem Umfang, den Sie wirklich brauchen. Mitglieder der Künstlersozialkasse bringen ihren letzten Bescheid mit, weil daraus das gemeldete Einkommen und damit der Zuschuss hervorgeht. Gesundheitsfragen gehören in den Antrag und nicht in ein erstes Telefonat.
Manchmal endet das Gespräch mit dem Rat, die Befreiung noch nicht zu beantragen. Eine unwiderrufliche Entscheidung verträgt sich schlecht mit einem Jahr, das noch unklar ist.
Wenn Sie Ihren Fall einordnen wollen
Entscheidend sind drei Angaben: Ihr Beruf, Ihr Alter und Ihr Jahresarbeitseinkommen. Mit ihnen lässt sich am Telefon klären, ob eine Befreiung überhaupt in Frage kommt und was der Zuschuss in Ihrem Fall bedeutet.
Die Nummer ist 030 7593 7030. Halten Sie den Bescheid der Künstlersozialkasse bereit, wenn Sie einen haben, dann geht es schneller.