Warum die Bremer Rechnung nicht die des Bundes ist
In Bremen beteiligt sich der Dienstherr an Ihren Krankheitskosten, und zwar mit einem festen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Dieser Prozentsatz heißt Bemessungssatz. Was er offen lässt, deckt ein privater Tarif ab, und genau deshalb liegen die Beiträge für Beamte so viel niedriger als für Angestellte.
Die Rechtsgrundlage steht in § 80 des Bremischen Beamtengesetzes. Die Einzelheiten regelt die Bremische Beihilfeverordnung, Kurzform BremBVO. Sie gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2020, veröffentlicht im Brem.GBl. auf Seite 60. Zuletzt geändert wurde sie durch Verordnung vom 12. September 2023, Brem.GBl. Seite 508.
Dieses Datum ist kein Formalkram. Bremen hat sein Beihilferecht zum 1. Januar 2020 grundlegend umgebaut, und viele Übersichten im Netz geben noch den alten Text wieder. Wer dort liest, Alleinstehende bekämen 50 und Verheiratete 55 Prozent, hat eine Fassung vor sich, die seit Jahren nicht mehr gilt.
Die Sätze, die heute gelten
§ 80 Abs. 4 BremBG und, gleichlautend, § 12 Abs. 2 BremBVO nennen für jede Person im Haushalt einen eigenen Satz.
| Person | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beamtin oder Beamter im Dienst | 50 Prozent |
| dieselbe Person ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 Prozent |
| Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger | 60 Prozent |
| Ehegattin oder Ehegatte einer aktiven beihilfeberechtigten Person | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 Prozent |

Der Satz für Versorgungsempfänger ist der Punkt, an dem Bremen aus der Reihe fällt. Er beginnt bei 60 Prozent und steigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Bei einem Angehörigen sind es 65 Prozent, bei zwei 70, bei drei 75 und bei vier oder mehr 80 Prozent. Empfänger von Witwen- oder Witwergeld starten bei 70 Prozent und erreichen mit vier Kindern 85 Prozent.
Im Bundesdienst steht für Versorgungsempfänger eine einzige Zahl: 70 Prozent. Was dort gilt, lesen Sie auf der Seite zum Beihilferecht des Bundes, die sich auf die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) stützt. Für Ihren Vertrag macht die Differenz zehn Prozentpunkte aus, und die liegen nicht beim Dienstherrn, sondern bei Ihnen.
Was das für den Ruhestand bedeutet
Viele rechnen damit, dass die Beihilfe im Alter steigt und der Beitrag sinkt. In Bremen stimmt das auch, aber die Stufe ist kleiner. Als aktive Beamtin sichern Sie 50 Prozent privat ab, als alleinstehende Versorgungsempfängerin 40 Prozent.
Ein Tarif, der auf den Wechsel von 50 auf 30 Prozent ausgelegt ist, passt in Bremen also nicht. Gebraucht wird eine Umstellung von 50 auf 40 Prozent, und sie sollte ohne neue Antragsprüfung vereinbart sein. Mit 64 ist eine Prüfung etwas anderes als mit 27.
Kommt ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger hinzu, verschiebt sich die Quote erneut. Wer in der Pension heiratet oder einen Angehörigen aufnimmt, sollte den Vertrag daraufhin ansehen lassen. Was sich darüber hinaus auf den Beitrag im Alter auswirkt, steht auf der Seite zur privaten Krankenversicherung im Alter.
Der Ehepartner eines Pensionärs wird eigens gezählt
Noch eine Eigenheit steckt in § 80 Abs. 4 BremBG, und sie betrifft Haushalte im Ruhestand. Für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten einer Versorgungsempfängerin gilt nicht der Satz von 70 Prozent, sondern 65 Prozent. Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind neben der beihilfeberechtigten Person steigt er auf 70, mit zwei Kindern auf 75 und mit drei oder mehr auf 80 Prozent.
Für einen Haushalt bedeutet das zwei verschiedene Quoten unter einem Dach. Der pensionierte Beamte sichert 40 Prozent privat ab, seine Ehefrau 35 Prozent. Ein Vertrag, der beide Personen mit derselben Quote führt, passt dann nicht mehr.
Erwähnt werden sollte auch, was während einer Pflegezeit gilt. § 80 Abs. 1 Satz 3 BremBG hält die Beihilfeberechtigung aufrecht, wenn Sie ohne Bezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger freigestellt sind. Wer in dieser Zeit die Pauschale bezieht, erhält sie nach Absatz 7 in Höhe des hälftigen Krankenversicherungsbeitrags jeweils zum Ersten eines Monats.
48 Euro im Jahr, und für wen sie nicht gelten
Mehrere Länder ziehen von der Beihilfe einen Jahresbetrag ab, der sich nach der Besoldungsgruppe richtet. Bremen macht das anders. § 80 Abs. 6 Satz 1 BremBG mindert die beihilfefähigen Aufwendungen um 48 Euro je Kalenderjahr, unabhängig vom Amt. § 12a BremBVO nennt diesen Abzug Selbstbehalt.
Abgezogen wird einmal im Jahr, nicht je Rechnung. Daneben bleiben weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte zulässig, so steht es in Satz 2 derselben Vorschrift.
§ 12a Abs. 2 BremBVO nimmt mehrere Gruppen vom Abzug aus. Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 zahlen ihn nicht, ebenso Versorgungsempfänger, deren Bezüge sich aus diesen Gruppen berechnen. Dasselbe gilt für Anwärter mit einem Einstiegsamt in A 6 bis A 9 und für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen dieser Personen. Auch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, Heilfürsorgeberechtigte und Aufwendungen bei andauernder Pflegebedürftigkeit bleiben frei.
Für die Tarifwahl ist der Betrag überschaubar, für die Erwartung ist er wichtig. Ein guter Restkostentarif kann diesen Abzug auffangen; ob er es tut, steht in seinen Bedingungen und nicht in der Verordnung.
Der Ehepartner und die 12 000 Euro
Bei Ehegatten und Lebenspartnern hängt die Beihilfe an einer Einkommensgrenze, und Bremen setzt sie tiefer an als der Bund. § 80 Abs. 2 Satz 3 BremBG nennt 12 000 Euro. Gemeint ist der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.
Entscheidend ist der Zeitraum. Maßgeblich ist das Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags, also das unmittelbar vorangegangene Jahr. Bund und Niedersachsen greifen stattdessen auf das zweite Jahr davor zurück. Wer eine Faustregel aus einem Bundesratgeber übernimmt, rechnet in Bremen mit dem falschen Jahr und mit dem falschen Betrag.
Derselbe Absatz enthält eine Regel, die im Alltag am meisten hilft. Haben sich die Einkünfte im Jahr der Antragstellung verringert, wird die Beihilfe auf Grundlage der nachgewiesenen geringeren Einkünfte neu berechnet. Das geschieht nur auf schriftlichen Antrag, und der ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Diese Frist verstreicht oft ungenutzt.
Die pauschale Beihilfe: seit 2020 und endgültig
Beamtinnen und Beamte dürfen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung frei wählen, und das unabhängig vom Einkommen. Die Versicherungspflichtgrenze, 2026 bei 77.400 Euro im Jahr, betrifft nur Angestellte.
Wer als Beamter in der gesetzlichen Kasse bleibt, trägt den Beitrag normalerweise allein, denn einen Arbeitgeberanteil gibt es im Beamtenverhältnis nicht. Der individuelle Beihilfeanspruch nützt dort wenig, weil die Kasse als Sachleistung erbringt, was die Beihilfe sonst bezuschussen würde.
Genau hier greift § 80 Abs. 7 BremBG. Ab dem 1. Januar 2020 gewährt Bremen auf Antrag anstelle der Beihilfe eine Pauschale. Für Beamte auf Widerruf mit Anspruch auf Anwärterbezüge gilt das schon seit dem 1. Juni 2019. Eingeführt wurde die Regelung mit dem Änderungsgesetz vom 14. Mai 2019, Brem.GBl. Seite 331.
Die Pauschale beträgt die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags. Bei einer privaten Vollversicherung ist sie auf den hälftigen Beitrag im Basistarif begrenzt. Gezahlt wird monatlich mit den Bezügen, ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung.
Drei Dinge gehören zu dieser Wahl. Antrag und Verzicht sind unwiderruflich und brauchen die Schriftform nach § 126 BGB. Zuschüsse eines anderen Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers werden angerechnet. Und Aufwendungen, für die die Pflegeversicherung leistet, nimmt die Pauschale nicht mit; sie bleiben Beihilfefall.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Verwaltungsbeamtin im bremischen Landesdienst, 34 Jahre, ein Kind, Bemessungssatz 50 Prozent. Für eine Zahnbehandlung über 1.400 Euro trägt die Beihilfe 700 Euro, soweit die Aufwendungen beihilfefähig sind. Die anderen 700 Euro übernimmt der Restkostentarif, soweit er sie einschließt. Vom Jahresbetrag geht einmal der Selbstbehalt von 48 Euro ab.
Kommt das zweite Kind dazu, steigt ihr Satz auf 70 Prozent. Für dieselbe Rechnung zahlt die Beihilfe dann 980 Euro, privat bleiben 420 Euro. Die Kinder selbst haben 80 Prozent, für sie sind nur 20 Prozent abzusichern.
Geht dieselbe Beamtin später in den Ruhestand, fällt sie auf 60 Prozent, solange niemand berücksichtigungsfähig ist. Aus 700 Euro Eigenanteil werden dann 560 Euro. Die Mechanik ist immer dieselbe: Versichert wird der Rest, und jede Änderung des Satzes wirkt unmittelbar auf den Beitrag.
Was der private Vertrag leisten muss
Zur Krankenvollversicherung gehört in jedem Fall die private Pflegepflichtversicherung, so verlangt es § 193 Abs. 3 VVG. Bei Beamten ist sie beihilfekonform aufgebaut, und ihr Beitrag fällt niedrig aus. Mehr dazu steht unter Pflegepflichtversicherung.
Wichtiger ist die Frage, was der Tarif über die reine Quote hinaus abdeckt. Nicht jede Rechnungsposition erkennt die Festsetzungsstelle als beihilfefähig an, und was sie nicht anerkennt, bleibt ohne passenden Tarif vollständig bei Ihnen. Steht Ihr Beitrag später zur Debatte, hilft § 204 VVG: Er erlaubt den Wechsel in einen anderen Tarif desselben Unternehmens, und die Alterungsrückstellungen gehen mit. Wie das läuft, beschreibt die Seite zum Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft.
Ein Wechsel des Dienstherrn ändert die Rechtsgrundlage. Wer aus Bremen in ein anderes Land oder in den Bundesdienst geht, bekommt andere Sätze und andere Regeln für Angehörige. Der Vertrag wandert mit, passt sich aber nicht von allein an.
Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Quote stimmt
Ob Ihr Vertrag zu Ihrem Bemessungssatz passt, steht auf Ihrem Versicherungsschein und in Ihrem letzten Beihilfebescheid. Welcher Anteil in Ihrem Fall privat offen bleibt, rechnet der Rechner zu den Beihilfe-Restkosten aus.
Unter 030 7593 7030 gehen wir beides in einem Telefonat durch. Ist nichts zu ändern, hören Sie genau diesen Satz, und damit ist die Sache erledigt.