Hamburg hat die Regel erfunden, über die heute alle reden
Wer in Hamburg verbeamtet wird, steht vor einer Entscheidung, die es in dieser Form bis 2018 nirgends gab. Neben dem gewohnten Weg aus Beihilfe und privatem Restkostentarif gibt es hier die pauschale Beihilfe. Sie ist ein Zuschuss zum Beitrag und fließt, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.
Die Hamburgische Bürgerschaft hat das Gesetz dazu am 16. Mai 2018 beschlossen, zu finden in der Drucksache 21/11426. In Kraft ist es seit dem 1. August 2018. Weil Hamburg damit das erste Bundesland war, heißt die Regelung in anderen Ländern bis heute Hamburger Modell.
Treffen lässt sich diese Wahl erst, wenn die Zahlen daneben liegen. Wer wissen will, was ihm der Zuschuss bringt, muss zuerst wissen, was die Hamburger Beihilfe zahlt und was sie nicht zahlt.
Die Sätze nach § 80 Abs. 9 HmbBG
Grundlage ist das Hamburgische Beamtengesetz. Die Einzelheiten stehen in der Hamburgischen Beihilfeverordnung, Kurzform HmbBeihVO, vom 12. Januar 2010, veröffentlicht im HmbGVBl. auf Seite 6. Die letzte Änderung stammt aus dem Dezember 2024 und steht im HmbGVBl. auf Seite 648.
| Person | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beamtin, Beamter, Richterin, Richter | 50 Prozent |
| dieselbe Person, wenn mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig ist | 70 Prozent |
| Empfängerin oder Empfänger von Versorgungsbezügen | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 Prozent |

Zwei Besonderheiten stehen im selben Absatz. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, nicht die am Tag der Antragstellung. Und werden wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten dauerhaft keine Versicherungsleistungen erbracht, erhöht sich der Satz um 20 Prozentpunkte, höchstens auf 90 Prozent.
Bis hierher sieht Hamburg aus wie der Bund, dessen Regeln auf der Seite zur Beihilfe im Bundesdienst stehen und aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) kommen. Der Unterschied steckt nicht in den Prozentzahlen, sondern darin, worauf sie angewendet werden.
Drei Lücken, die ein Hamburger Tarif schließen muss
§ 80 Abs. 12 HmbBG zählt auf, was von der Beihilfefähigkeit ausgenommen ist. Drei Punkte dieser Liste bestimmen, wie ein passender Vertrag aussieht.
Wahlleistungen im Krankenhaus. Mehraufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig, so steht es in Nr. 1 Buchst. h. Gemeint sind Zweibettzimmer und Behandlung durch die Chefärztin. Wer sie möchte, muss sie vollständig privat versichern, nicht zur Hälfte.
Zahntechnische Leistungen. Nach Nr. 6 sind sie nur in Höhe von 60 Prozent beihilfefähig. Erst auf diesen gekürzten Betrag wird Ihr Bemessungssatz angewendet. Bei einer Krone trifft das Material und Laborarbeit, und die machen bei Zahnersatz einen großen Teil der Rechnung aus. Was Tarife an dieser Stelle unterscheidet, steht auf der Seite zu den Zahnleistungen in der PKV.
Heilpraktische Behandlung. Aufwendungen für Heilpraktiker und die dabei verordneten Mittel sind nach Nr. 1 Buchst. i ausgenommen. Wer darauf Wert legt, findet das nur im privaten Tarif.
Daraus folgt eine schlichte Prüfreihenfolge. Zuerst klären Sie, welche dieser drei Leistungen Sie überhaupt wollen. Danach erst geht es um die Quote.
Abzugsbeträge und die Grenze bei 312 Euro
Eine nach Besoldungsgruppe gestaffelte Kostendämpfungspauschale kennt das Hamburger Beihilferecht nicht. Weder § 80 HmbBG noch die HmbBeihVO enthalten eine solche Vorschrift, Stand Oktober 2026. Manche Übersichten nennen für Hamburg trotzdem eine Pauschale von 25 bis 500 Euro; im Verordnungstext steht sie nicht.
Was es gibt, sind Abzüge je Leistung. § 8 Abs. 2 HmbBeihVO zieht von jedem verordneten Arznei- oder Verbandmittel 10 Prozent des Abgabepreises ab, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, nie mehr als das Mittel kostet. Für berücksichtigungsfähige Kinder entfällt der Abzug, ebenso im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung.
Nach oben ist diese Belastung begrenzt. § 8 Abs. 3 HmbBeihVO nennt eine Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens aber 312 Euro. Dieser Betrag gilt für Sie zusammen mit Ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Übersteigen die Abzüge ihn, werden sie auf Antrag nicht weiter abgezogen.
Als Einkommen zählen dabei Dienst- und Versorgungsbezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, dazu Renten und das laufende Erwerbseinkommen des Ehegatten oder Lebenspartners. Bei einer Dauerbehandlung gilt die einmal festgestellte Überschreitung weiter, solange die Krankheit andauert.
Anwärter, Referendare und die Zwei-Jahres-Frist
Beihilfeberechtigt sind in Hamburg auch Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, so § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbBG. Referendarinnen und Anwärter stehen damit von Beginn an im System, und für sie bieten die Versicherer eigene Tarife mit stark reduzierten Beiträgen.
Eine Hürde steht im Satz darauf. Wer in einem Dienstverhältnis steht, das auf weniger als ein Jahr befristet ist, ist nicht beihilfeberechtigt. Ausgenommen sind Personen, die insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Bei kurzen Abschnitten lohnt deshalb ein Blick in die Urkunde, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.
Eine zweite Frist betrifft alle. Nach § 80 Abs. 6 HmbBG wird Beihilfe nur gewährt, wenn Sie sie innerhalb von zwei Jahren beantragen. Die Frist läuft ab dem Entstehen der Aufwendungen oder ab der ersten Ausstellung der Rechnung. Wer Belege sammelt, um sie später einzureichen, sollte diese zwei Jahre im Blick behalten. Was Anwärter sonst beachten sollten, steht auf der Seite für Tarife für Anwärter.
Zwei Regeln, die den Antrag selbst betreffen
Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen gilt eine klare Reihenfolge. § 80 Abs. 3 HmbBG lässt die Berechtigung aus einem Dienstverhältnis der aus einem Versorgungsverhältnis vorgehen. Und eine eigene Beihilfeberechtigung schließt es aus, gleichzeitig als Angehöriger berücksichtigt zu werden. Sind zwei Eheleute beide verbeamtet, rechnet also jeder für sich.
Die zweite Regel ist jünger und erklärt manche kurze Bearbeitungszeit. Nach § 80 Abs. 11 HmbBG darf über Beihilfeanträge in einem ausschließlich automatisierten Verfahren entschieden werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten. Für Sie heißt das: Ein Bescheid kann ohne menschliche Prüfung ergehen. Wer eine Position für falsch abgelehnt hält, sollte deshalb Widerspruch einlegen und nicht auf eine Korrektur von allein warten.
Die Wahl, die nur einmal getroffen wird
Beamtinnen und Beamte dürfen zwischen beiden Systemen frei entscheiden, ohne auf ihr Einkommen zu schauen. Die Versicherungspflichtgrenze, die Angestellte überschreiten müssen, spielt für sie keine Rolle; Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zur Einkommensgrenze für den Wechsel.
Ohne pauschale Beihilfe trägt ein gesetzlich versicherter Beamter den Beitrag allein, weil es im Beamtenverhältnis keinen Arbeitgeberanteil gibt. Der Beihilfeanspruch hilft dort kaum weiter, weil die Kasse als Sachleistung erbringt, was die Beihilfe sonst bezuschussen würde. § 80 Abs. 10 HmbBG ändert das: Auf Antrag zahlt der Dienstherr stattdessen die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags.
Bei einer privaten Vollversicherung ist die Pauschale auf den hälftigen Beitrag im Basistarif begrenzt. Zuschüsse eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers werden angerechnet. Und wer später zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wechselt, bekommt die Pauschale höchstens in der Höhe weiter, die vor der Änderung galt.
Entscheidend ist die Endgültigkeit. Antrag und Verzicht sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB. Wer die Pauschale wählt, kann die ergänzende Beihilfe nicht mehr geltend machen. Pflegeleistungen bleiben davon ausgenommen, und in besonderen Ausnahmefällen bleibt die oberste Dienstbehörde befugt, doch zu helfen.
Für wen sich was rechnet, hängt an Alter, Familie und Teilzeit und nicht an einer Faustregel. Was der Rückweg in die gesetzliche Kasse allgemein voraussetzt, beschreibt die Seite zur Rückkehr in die GKV.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Lehrer im Hamburger Landesdienst, 37 Jahre, ein Kind, Bemessungssatz 50 Prozent. Für eine Krone über 1.000 Euro entfallen 400 Euro auf Material und Laborarbeit. Davon sind nach § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 6 HmbBG nur 240 Euro beihilfefähig, also 60 Prozent. Die Beihilfe trägt davon die Hälfte, 120 Euro, und vom gesamten Rechnungsbetrag bleiben 580 Euro offen.
Ein Restkostentarif, der nur die halbe Quote abdeckt, zahlt davon 500 Euro, und 80 Euro bleiben bei Ihnen. Ein Tarif, der die Kürzung bei zahntechnischen Leistungen einschließt, übernimmt den ganzen Rest. Die Differenz entsteht nicht bei der Quote, sondern bei der Bemessungsgrundlage.
Kommt ein zweites Kind dazu, steigt der Satz des Lehrers auf 70 Prozent. Die Kinder selbst haben 80 Prozent, für sie sind 20 Prozent abzusichern. Verlangt der neue Tarif Mehrleistungen, darf der Versicherer dafür prüfen oder einen Ausschluss vereinbaren; den Rahmen dazu gibt § 204 VVG.
Was der Vertrag darüber hinaus enthalten muss
Zur privaten Krankenvollversicherung gehört die private Pflegepflichtversicherung, verlangt von § 193 Abs. 3 VVG. Für Beamte ist sie beihilfekonform aufgebaut und kostet wenig, wird beim Vergleich von Beiträgen aber oft vergessen.
Wichtig ist außerdem die Umstellung auf den Ruhestand. In Hamburg steigt der Satz dann von 50 auf 70 Prozent, und der Tarif muss von 50 auf 30 Prozent wechseln können, ohne neue Antragsprüfung. Diese Option wird beim Abschluss vereinbart oder gar nicht.
Und wer Hamburg verlässt, nimmt seinen Vertrag mit, nicht aber seine Rechtslage. Ein anderer Dienstherr bedeutet andere Ausschlüsse, andere Grenzen für Angehörige und möglicherweise eine Pauschale, die es hier nicht gibt.
Wenn Sie Ihre Quote prüfen lassen wollen
Ob Ihr Vertrag zu Ihrem Bemessungssatz und zu den Hamburger Ausschlüssen passt, zeigt ein Blick auf Versicherungsschein und letzten Beihilfebescheid. Welcher Anteil bei Ihnen privat offen bleibt, rechnet der Rechner für Beihilfe-Restkosten aus und nennt die Fundstelle dazu.
Unter 030 7593 7030 sehen wir uns beides gemeinsam an. Passt alles, ist das Telefonat nach zehn Minuten zu Ende.