Das Land ohne eigene Beihilfeverordnung
Sachsen-Anhalt ist unter den Bundesländern ein Sonderfall, und zwar an der grundlegendsten Stelle. Es hat keine eigene Beihilfeverordnung erlassen. Stattdessen verweist das Land über sein Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz auf die Bundesbeihilfeverordnung, kurz BBhV, in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Konstruktion erklärt mehr, als es zunächst scheint. Wenn der Bund seine Verordnung ändert, ändert sich damit auch das Recht in Sachsen-Anhalt, ohne dass der Landtag tätig werden muss. Und wenn jemand nach einer Beihilfeverordnung des Landes sucht, findet er keine. Was es gibt, sind einzelne eigene Regelungen des Landes, und die gehen dem Bundestext vor.
Der Leistungsteil steht damit im Bundesrecht, die Besonderheiten im Landesgesetz. Wer eine Angabe zu Sachsen-Anhalt liest, sollte deshalb zuerst fragen, aus welcher der beiden Ebenen sie stammt.
Die Sätze, die daraus folgen
Weil das Land den Bundestext anwendet, gelten die Bemessungssätze der Bundesbeihilfeverordnung:
| Für wen | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter | 50 % |
| dieselben, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Versorgungsempfänger | 70 % |
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 70 % |
| berücksichtigungsfähige Kinder | 80 % |

Das sieht aus wie in vielen anderen Ländern, und genau dort liegt die Verwechslungsgefahr. Sachsen rechnet mit bis zu 90 Prozent, Nordrhein-Westfalen zieht keinen Jahresbetrag ab, Schleswig-Holstein schon. Die Sätze allein sagen also nichts darüber, was am Ende ausgezahlt wird.
Kein Jahresabzug mehr
Hier hat Sachsen-Anhalt eine Entwicklung hinter sich, die es wert ist, genau genannt zu werden. Von 2013 bis 2016 kürzte das Land die festgesetzte Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale, gestaffelt nach Besoldungsgruppen. Eingeführt worden war sie im Zuge des Haushaltsbegleitgesetzes 2014. Zum 1. Januar 2017 wurde sie aufgehoben.
Heute geht von der errechneten Beihilfe nur noch ab, was die Bundesbeihilfeverordnung als Eigenbehalt für einzelne Leistungsarten vorsieht, etwa für Arzneimittel. Ein fester Jahresbetrag nach Besoldungsgruppe wird nicht abgezogen.
Wer in alten Zusammenstellungen noch eine Pauschale für Sachsen-Anhalt findet, liest einen Stand von vor 2017. Das ist der häufigste Fehler in Übersichten über dieses Land, und er lässt sich an einem Datum festmachen.
Der Zuschuss, der seit Januar 2026 gezahlt wird
Die eigentliche Neuigkeit ist jünger. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2026 hat das Land einen neuen § 3d in sein Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz eingefügt. Verkündet wurde das Gesetz am 23. Januar 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes auf Seite 2. In Kraft getreten ist die Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2026.
Was sie regelt, heißt in Sachsen-Anhalt nicht pauschale Beihilfe, sondern Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Inhalt ist derselbe: Beihilfeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Kasse versichert sind, erhalten auf Antrag die Hälfte ihres nachgewiesenen Beitrags. Erfasst sind Beamte, Richter und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Bezüge.
Das Finanzministerium begründet den Schritt nüchtern. Diese Gruppe erhielt bisher als einzige im öffentlichen Dienst keinen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung, während bei Tarifbeschäftigten der Arbeitgeber einen Anteil übernimmt. Umgesetzt wurde damit ein Beschluss des Ausschusses für Finanzen vom 19. Juni 2025.
Der Punkt, an dem Sachsen-Anhalt alle anderen schlägt
Der wichtigste Unterschied zu den anderen Ländern steckt im Widerruf. In Sachsen, Thüringen, Hamburg und mehreren weiteren Ländern ist die Entscheidung für den Zuschuss unwiderruflich. Wer dort verzichtet, verzichtet für immer.
In Sachsen-Anhalt nicht. Ein Widerruf von Antrag und Verzichtserklärung ist mit Wirkung für die Zukunft zum Beginn eines Monats zulässig. Er muss spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden schriftlich erklärt werden. Damit ist die Entscheidung korrigierbar, und das verändert ihr Gewicht erheblich.
Eine Einschränkung bleibt bestehen, und sie wird dabei leicht übersehen. Wer nach Jahren in der Kasse zurück in die private Absicherung will, braucht dafür einen Versicherer, der ihn aufnimmt. Das Alter ist dann höher, der Gesundheitszustand ein anderer, und das Eintrittsalter rechnet neu. Der Widerruf öffnet also die Tür des Dienstherrn, nicht die des Versicherers. Was dabei geprüft wird, steht auf der Seite zur Prüfung des Antrags durch den Versicherer.
Was der Verzicht umfasst, und was nicht
Mit dem Antrag ist eine schriftliche Verzichtserklärung auf die ergänzende individuelle Beihilfe abzugeben. Sie gilt auch für mitversicherte Angehörige, die sonst subsidiär einen Anspruch hätten. Der Verzicht berührt jedoch nicht den Anspruch auf individuelle Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit.
Dieser letzte Satz ist für die Langfristrechnung wichtiger als die Zuschusshöhe. Pflege ist der Kostenblock, der im hohen Alter zuschlägt, und er bleibt in Sachsen-Anhalt beihilfefähig, selbst wenn man für Krankheitskosten verzichtet hat.
Der Anspruch auf den Zuschuss entsteht mit Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens aber ab Beginn der freiwilligen Versicherung. Gezahlt wird monatlich zusammen mit den Bezügen. Für die Antragstellung läuft eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Steuerbeamtin in Sachsen-Anhalt, 38 Jahre, zwei berücksichtigungsfähige Kinder, Ehemann als Angestellter in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert. Ihr Bemessungssatz liegt bei 70 Prozent, die Kinder liegen bei 80 Prozent. Privat abzusichern sind für sie 30 Prozent, für jedes Kind 20 Prozent; der Ehemann braucht keinen Restkostenschutz.
Die Alternative wäre der Zuschuss nach § 3d. Dann würde sie selbst freiwillig in die Kasse wechseln und die Hälfte ihres Beitrags vom Land erhalten. Die Kinder könnten über den Ehemann beitragsfrei familienversichert werden, sofern dessen Einkommen höher ist als ihres.
Welche Variante günstiger ist, entscheidet sich an genau dieser Familienkonstellation, nicht an den Prozentsätzen. Für eine Alleinstehende mit demselben Beihilfesatz fällt die Rechnung anders aus, weil es dort keine Familienversicherung gibt, die mitzieht.
Anwärter und Referendare
In der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf gilt der Bemessungssatz von 50 Prozent, und es wird kein Jahresbetrag abgezogen. Für den privaten Teil bieten die Versicherer eigene Anwärtertarife mit stark reduzierten Beiträgen an.
Zwei Entscheidungen fallen hier und wirken über Jahrzehnte. Das Eintrittsalter wird mit dem Vertragsbeginn festgeschrieben und bleibt die Rechengrundlage. Und ob der Anwärtertarif eine Option auf den Übergang in den Haupttarif ohne erneute Prüfung enthält, steht in den Bedingungen des Versicherers, nicht im Landesgesetz. Wer in dieser Phase in die gesetzliche Kasse geht, verliert diesen günstigen Einstieg; ein späterer Wechsel bedeutet eine neue Prüfung und ein höheres Eintrittsalter. Welche Wege es umgekehrt gibt, beschreibt die Seite zur Rückkehr in die gesetzliche Kasse.
Welche Rechnung Sie vorher aufstellen sollten
Die Wahl zwischen Zuschuss und beihilfekonformem Tarif ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Rechnung über Jahrzehnte. Drei Größen bestimmen sie.
Die erste ist Ihr Beihilfesatz. Wer mit zwei Kindern bei 70 Prozent liegt, sichert privat nur 30 Prozent ab. Der Beitrag dafür liegt bei gesunden Einsteigern oft deutlich unter der Hälfte eines Kassenbeitrags. Die zweite ist Ihr Eintrittsalter, denn in der privaten Versicherung wird für das Alter angespart, in der Kasse nicht. Die dritte ist Ihr Gesundheitszustand bei Vertragsschluss, der über Zuschläge und Ausschlüsse entscheidet.
Dazu kommt die Familienlage. Ein Partner ohne eigenes Einkommen ist in der Kasse beitragsfrei mitversichert, in der privaten Versicherung nicht. Bei drei Kindern und einem Partner ohne Einkommen kippt die Rechnung deshalb manchmal zugunsten des Zuschusses, obwohl der Beihilfesatz hoch ist. Welche Posten dabei zu vergleichen sind, zeigt die Seite Kassenbeitrag und privater Beitrag nebeneinander.
Beihilfefähig heißt nicht voll erstattet
Ein Bemessungssatz von 50 oder 70 Prozent ist keine Zusage auf diesen Anteil jeder Rechnung. Die Bundesbeihilfeverordnung erkennt nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen an, und für viele Positionen setzt sie Höchstbeträge, Quoten oder Ausschlüsse. Hilfsmittel, Zahnersatz und Heilpraktikerleistungen sind die bekanntesten Beispiele.
Daraus entsteht eine zweite Lücke, die nichts mit dem Prozentsatz zu tun hat. Wird nur ein Teil der Rechnung als beihilfefähig anerkannt, bleibt der Rest offen, auch wenn der private Tarif seinen Anteil vollständig zahlt. Ein guter beihilfekonformer Tarif schließt diese Differenz; ein günstiger Tarif zahlt nur den glatten Prozentsatz.
Dazu kommen die Eigenbehalte des Bundesrechts für einzelne Leistungsarten. Sie sind einzeln klein und über ein Jahr spürbar, und es gibt dafür eine Belastungsgrenze, die auf Antrag greift.
Eine Hürde, die für Beamte nicht gilt
Angestellte dürfen erst in die private Krankenversicherung, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt; 2026 sind das 77.400 Euro. Für Beamtinnen und Beamte gilt diese Grenze nicht, auch nicht für Anwärter mit kleinen Bezügen.
Seit der Einführung des Zuschusses hat Sachsen-Anhalt diese Wahl zu einer echten gemacht. Vorher war der Weg in die Kasse rechnerisch fast immer nachteilig, weil der Beihilfeanspruch dort leer läuft und der Beitrag voll anfällt.
Was Sie für ein Gespräch bereithalten sollten
Fünf Angaben reichen: Statusamt, Zahl der Kinder im Familienzuschlag, Ihr aktueller Bemessungssatz, Ihr Versicherungsstatus und der Ihres Partners. Wer bereits privat versichert ist, legt den Versicherungsschein mit Tarifkürzel und Eintrittsalter dazu.
Was der Versicherer an Gesundheitsfragen stellt, klären wir mündlich. Vorher muss niemand etwas einreichen.
Weil die Entscheidung in Sachsen-Anhalt widerruflich ist, lohnt sie eine saubere Rechnung statt einer schnellen Zusage. Die Grundzüge für alle Länder fasst die Seite Beihilfe, Restkosten und Tarifwahl für Beamte zusammen. Wenn Sie Ihren Bemessungssatz und Ihren Kassenbeitrag zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 beide Varianten in zehn Minuten.