Die Frage, die sich jedes Jahr im Dezember stellt
Sie haben ein paar Arztrechnungen in der Schublade. Vielleicht 600 Euro, vielleicht 1.400. Und Sie wissen: Reichen Sie sie ein, ist die Beitragsrückerstattung weg.

Die meisten entscheiden das aus dem Bauch. Dabei ist es eine Rechnung mit zwei Zeilen, und sie geht oft anders aus, als man denkt. Der Rechner oben macht sie für Ihre Zahlen.
Warum die Rückerstattung nicht ihren Betrag wert ist
Hier liegt der Fehler, den fast alle Vergleichsseiten machen. Sie stellen die Bruttorückerstattung neben die Rechnungen und sind fertig.
Das stimmt nicht, weil die Rückerstattung Ihre Steuer erhöht. Beiträge zur Basisabsicherung dürfen Sie als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Bekommen Sie einen Teil davon zurück, mindert das die absetzbaren Beiträge. Nicht im Jahr, für das die Rückerstattung gezahlt wird, sondern im Jahr, in dem das Geld bei Ihnen ankommt. Dieses Zuflussprinzip hat der Bundesfinanzhof am 18. Juli 2018 bestätigt, Aktenzeichen X R 43/14.
Für Sie heißt das: Von jeder zurückgezahlten Prämie bleibt nur der Teil, den Ihr Grenzsteuersatz übrig lässt.
| Grenzsteuersatz | Von 1.000 € Rückerstattung bleiben |
|---|---|
| 30 % | 700 € |
| 35 % | 650 € |
| 42 % | 580 € |
| 45 % | 550 € |
Wer gut verdient und deshalb überhaupt erst privat versichert ist, verliert also fast die Hälfte. Genau das ist der Grund, warum die Schwelle niedriger liegt, als man annimmt, und warum das Einreichen häufiger die richtige Wahl ist, als Werbung vermuten lässt.
Die Rechnung in zwei Zeilen
Zeile eins: Sie nehmen Ihren Monatsbeitrag mal die Zahl der zugesagten Monatsbeiträge. Das ist die Bruttorückerstattung.
Zeile zwei: Davon ziehen Sie Ihren Grenzsteuersatz ab. Das Ergebnis ist Ihre Schwelle.
Dann vergleichen Sie: Liegen Ihre erstattungsfähigen Rechnungen über der Schwelle, bringt das Einreichen mehr. Liegen sie darunter, bringt das Sammeln mehr.
Rechenbeispiel. Monatsbeitrag 650 Euro, drei Monatsbeiträge zugesagt, Grenzsteuersatz 42 Prozent. Die Bruttorückerstattung beträgt 1.950 Euro. Davon gehen 819 Euro verlorener Steuervorteil ab, es bleiben 1.131 Euro. Wer in diesem Jahr Rechnungen über 1.400 Euro hat, reicht ein und steht um gut 270 Euro besser da. Wer bei 900 Euro liegt, sammelt.
Zwei Dinge, die die Schwelle verschieben
Der Selbstbehalt zählt mit. Haben Sie einen vereinbart, erstattet Ihr Versicherer erst, was darüber liegt. In den Vergleich gehört deshalb nicht die Summe Ihrer Rechnungen, sondern nur der erstattungsfähige Teil. Wer 1.400 Euro Rechnungen und 600 Euro Selbstbehalt hat, vergleicht mit 800 Euro. Mehr dazu steht beim Eigenanteil je Jahr.
Ihr Tarif kennt Ausnahmen. Viele Tarife nehmen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen aus: Sie dürfen sie einreichen, ohne die Rückerstattung zu verlieren. Manche Tarife behandeln Zahnvorsorge ebenso. Was bei Ihnen ausgenommen ist, steht in Ihren Bedingungen und kann die Rechnung umdrehen.
Zugesagt oder aus Überschüssen
Nicht jede Rückerstattung ist dasselbe, und der Unterschied entscheidet, ob man überhaupt mit ihr rechnen darf.
Die tarifliche Beitragsrückerstattung steht in Ihren Bedingungen. Sie ist zugesagt, die Zahl der Monatsbeiträge ist festgelegt, und Sie können sich darauf verlassen.
Die erfolgsabhängige Rückerstattung zahlt der Versicherer aus Überschüssen des Kollektivs. Sie kann höher ausfallen als die zugesagte, sie kann aber auch ausbleiben. In eine Planungsrechnung gehört nur die erste.
Wer nicht weiß, welche Form sein Tarif hat, findet es im Versicherungsschein unter dem Tarifkürzel. Das ist auch die Angabe, die ein Gespräch am meisten abkürzt.
Warum die Entscheidung erst im Januar fallen muss
Viele glauben, sie müssten sich im Laufe des Jahres entscheiden und dann dabei bleiben.
Das Gegenteil ist der Fall, und es ist der eigentliche Vorteil dieser Mechanik. Viele Tarife lassen Rechnungen bis weit ins Folgejahr hinein einreichen. Sie können also das Jahr abwarten, am Ende zusammenzählen, was zusammengekommen ist, und erst dann rechnen. Welche Frist Ihr Tarif setzt, steht in Ihren Bedingungen.
Praktisch heißt das: Sie sammeln die Rechnungen, bezahlen sie und heben sie auf. Sie treten gegenüber dem Arzt ohnehin als Rechnungsempfänger auf, nicht Ihr Versicherer. Was Sie einreichen, entscheiden Sie danach.
Zweites Rechenbeispiel. Monatsbeitrag 420 Euro, vier Monatsbeiträge zugesagt, Grenzsteuersatz 35 Prozent. Brutto wären das 1.680 Euro, nach Steuern bleiben 1.092 Euro. Wer Rechnungen über 1.300 Euro hat, reicht ein. Wer bei 700 Euro liegt, lässt sie liegen und bekommt rund 390 Euro mehr, als die Rechnungen wert gewesen wären.
Was der Arbeitgeberzuschuss daran ändert
An der Schwelle selbst nichts. Die Rückerstattung bemisst sich am vollen Tarifbeitrag, nicht an Ihrem Anteil daran.
Wohl aber an Ihrem Blick auf die Sache. Als Angestellter tragen Sie nur die Hälfte des Beitrags, die Rückerstattung bekommen Sie aber ganz. Gemessen an dem, was Sie selbst einzahlen, ist sie also doppelt so viel wert, wie die reine Zahl vermuten lässt. Für die Entscheidung einreichen oder sammeln spielt das keine Rolle, für die Frage, ob ein Tarif mit Rückerstattung zu Ihnen passt, schon. Wie hoch der Zuschuss in Ihrem Fall ausfällt, rechnet der Rechner zum Zuschuss nach § 257 SGB V.
Für Beamtinnen und Beamte liegt der Fall anders. Dort deckt die Beihilfe bereits einen großen Teil der Kosten, und der private Tarif sichert nur den Rest ab. Entsprechend niedriger fällt der Beitrag aus und damit auch die Rückerstattung. Die Schwelle sinkt mit, die Rechnung bleibt dieselbe.
Wenn man die Rechnung über mehrere Jahre liest
Eine einzelne Jahresrechnung sagt Ihnen, was Sie im Dezember tun sollten. Interessanter wird es, wenn Sie drei oder vier Jahre nebeneinanderlegen.
Drei Muster kommen dabei heraus.
Sie liegen regelmäßig deutlich unter der Schwelle. Dann greift die Rückerstattung zuverlässig, und Ihr Tarif passt zu Ihrem Verbrauch. Hier gibt es nichts zu tun, außer die Ausnahmen Ihres Tarifs zu kennen, damit Sie Vorsorgeuntersuchungen nicht unnötig zurückhalten.
Sie liegen regelmäßig deutlich darüber. Dann zahlen Sie für eine Zusage, die bei Ihnen nie zum Tragen kommt. Ein Tarif mit niedrigerem Grundbeitrag und ohne diese Zusage kann günstiger sein. Ob es ihn in Ihrer Gesellschaft gibt, hängt an deren Tarifwelt.
Sie liegen jedes Jahr knapp daneben, mal so, mal so. Das ist der unangenehmste Fall, weil er jedes Jahr eine Entscheidung verlangt. Hier lohnt sich der Blick auf den Selbstbehalt: Eine andere Selbstbehaltstufe verschiebt beide Seiten der Rechnung und macht sie oft eindeutiger.
Die drei Angaben, die Sie dafür brauchen
Alles, was die Rechnung verlangt, steht auf einem einzigen Blatt. Nehmen Sie Ihren Versicherungsschein zur Hand.
Sie brauchen Ihren Monatsbeitrag, und zwar nur den Teil für die Krankenversicherung. Die private Pflegepflichtversicherung nach § 23 SGB XI steht getrennt daneben und kennt keine Rückerstattung dieser Art.
Dazu kommt die Zahl der zugesagten Monatsbeiträge. Sie steht in den Tarifbedingungen, oft gestaffelt nach der Zahl der leistungsfreien Jahre. Wer im zweiten leistungsfreien Jahr mehr bekommt als im ersten, rechnet mit der Stufe, die für das betreffende Jahr gilt.
Und Sie brauchen Ihr Tarifkürzel. Daran hängt alles Weitere: welche Leistungen ausgenommen sind, ob die Rückerstattung zugesagt oder erfolgsabhängig ist, und welche Einreichungsfrist gilt.
Was diese Rechnung nicht ist
Sie ist keine Entscheidungshilfe darüber, ob Sie zum Arzt gehen. Eine notwendige Behandlung wird nicht aufgeschoben, um eine Rückerstattung zu retten, und wir raten auch nicht dazu. Die Rechnung betrifft ausschließlich die Frage, ob Sie eine bereits entstandene Rechnung einreichen oder liegen lassen.
Sie ist auch keine Steuerberatung. Der Grenzsteuersatz, mit dem Sie rechnen, ist eine Schätzung Ihrer eigenen Lage. Wie sich die Rückerstattung in Ihrem Steuerbescheid auswirkt, beantwortet ein Steuerberater.
Wenn die Rückerstattung jedes Jahr verfällt
Manchmal zeigt die Rechnung über mehrere Jahre dasselbe: Die Rechnungen liegen regelmäßig über der Schwelle, die Rückerstattung kommt nie zum Tragen. Dann zahlen Sie für eine Zusage, die bei Ihnen nicht greift.
Das ist kein Grund zur Eile, aber ein guter Anlass, den Tarif einmal anzusehen. Innerhalb derselben Gesellschaft lässt sich nach § 204 VVG in einen anderen Tarif wechseln, und die Alterungsrückstellungen gehen dabei mit. Ob es einen Tarif ohne diese Zusage und mit niedrigerem Grundbeitrag gibt, hängt an der Tarifwelt Ihres Unternehmens. Wie dieser Weg funktioniert, steht auf der Seite zum Wechsel innerhalb der eigenen Gesellschaft.
Umgekehrt gilt dasselbe: Wer Jahr für Jahr unter der Schwelle bleibt, hat mit der Rückerstattung einen Hebel, den er vielleicht noch ausbauen kann.
Was das Ergebnis im Gespräch wert ist
Der Knopf unter dem Rechner trägt Ihre Zahlen in das Anfrageformular. Damit liegt beim Gespräch schon auf dem Tisch, worum es geht, und es bleibt Zeit für die Frage dahinter: ob Ihr Tarif zu Ihrem tatsächlichen Verbrauch passt.
Dafür brauchen wir keine Diagnosen und keine Behandlungen. Eine Summe in Euro genügt, und die haben Sie oben schon eingetragen. Was Sie oder jemand in Ihrer Familie hatte, geht uns nichts an und gehört auch nicht in ein Formular im Netz.
Nützlich ist dagegen, wenn Sie die Zahlen von zwei oder drei Jahren zur Hand haben. Daran zeigt sich, ob Sie regelmäßig über oder unter der Schwelle liegen, und daraus ergibt sich, ob überhaupt etwas zu ändern ist. Wenn Sie den Versicherungsschein danebenlegen, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 den Rest in zehn Minuten.