Die eine Schwelle, um die es geht
Zum Jahresende steht dieselbe Frage auf dem Küchentisch: die Arztrechnungen einreichen oder selbst tragen und dafür die Rückerstattung behalten.

Die Antwort ist eine Rechnung, und sie hat genau eine Schwelle. Reichen Sie ein, sobald Ihre Rechnungen für das Jahr über dem Betrag liegen, den Sie bei Leistungsfreiheit zurückbekommen würden. Bleiben sie darunter, tragen Sie sie selbst.
Der Haken steckt im Wort Betrag. Gemeint ist nicht die Erstattung, wie sie auf dem Papier steht, sondern was davon nach dem Steuereffekt bleibt. Denn eine Beitragsrückerstattung mindert die Beiträge, die Sie steuerlich geltend machen können. Wer brutto rechnet, setzt seine Schwelle zu hoch und sammelt in Jahren, in denen Einreichen besser wäre.
Wie die Rückerstattung überhaupt funktioniert
Der Grundgedanke ist einfach. Wer ein Kalenderjahr lang keine Leistungen in Anspruch nimmt, bekommt einen Teil der gezahlten Beiträge zurück.
Die Höhe richtet sich nach einer Staffel, und die steht in Ihren Tarifbedingungen. Übliche Formen beginnen bei zwei Monatsbeiträgen nach dem ersten leistungsfreien Jahr. Hält die Leistungsfreiheit an, steigt der Satz. Nach drei Jahren in Folge können es vier bis sechs Monatsbeiträge sein. Reichen Sie eine Rechnung ein, beginnt die Staffel meist wieder bei der ersten Stufe.
Drei Punkte gehören dazu, und alle drei stehen in den Bedingungen, nicht im Internet:
- Was als Leistung zählt. Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen sind in den meisten Tarifen ausgenommen.
- Wie viele Rechnungen erlaubt sind. Manche Tarife zahlen auch dann, wenn Sie nur ein oder zwei Rechnungen eingereicht haben, dann aber weniger.
- Wann ausgezahlt wird. Üblich ist das erste Halbjahr des Folgejahres.
Der letzte Punkt sieht nach Formsache aus und ist steuerlich der wichtigste, denn er entscheidet, welches Jahr die Erstattung belastet.
Die Rechnung in vier Schritten
| Schritt | Was Sie einsetzen |
|---|---|
| 1 | Monatsbeitrag mal Anzahl der Monatsbeiträge aus Ihrer Staffel = Bruttoerstattung |
| 2 | Bruttoerstattung mal Ihren Grenzsteuersatz = entgangener Steuervorteil |
| 3 | Bruttoerstattung minus entgangener Steuervorteil = Ihre Schwelle |
| 4 | Rechnungen des Jahres gegen die Schwelle stellen |
Den zweiten Schritt lassen die meisten weg. Er funktioniert nur, wenn Ihre Beiträge im betreffenden Jahr steuerlich tatsächlich gewirkt haben. Bei Angestellten mit hohem Einkommen ist das üblich. Wer ohnehin nur einen Teil seiner Vorsorgeaufwendungen absetzen kann, muss anders rechnen.
Zwei Fehler tauchen bei dieser Rechnung regelmäßig auf. Der erste ist, die Erstattung mit dem Eigenanteil zu vergleichen statt mit den eingereichten Rechnungen; verglichen werden Rechnungen gegen Erstattung, nicht Beitrag gegen Erstattung. Der zweite ist, die Staffelstufe des Vorjahres einzusetzen. Wer im abgelaufenen Jahr eine Rechnung eingereicht hat, steht im neuen Jahr wieder auf der ersten Stufe und rechnet mit einem zu hohen Betrag.
Deshalb ist die Schwelle keine Tabelle, sondern eine persönliche Zahl. Ausrechnen lässt sie sich mit dem Rechner zur Beitragsrückerstattung. Er fragt nach Beitrag, Staffel und Steuersatz, nach einer Diagnose nicht.
Warum die Steuer mitrechnet
Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen abziehbar, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Komfortanteile wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung gehören nicht dazu. Welchen Anteil Ihr Vertrag hat, bescheinigt Ihr Versicherer jedes Jahr.
Das Finanzamt berücksichtigt dabei nur Beiträge, mit denen Sie endgültig belastet wurden. Bekommen Sie einen Teil zurück, sinkt die endgültige Belastung, und damit sinkt der abziehbare Betrag.
Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 18.07.2018, X R 43/14, für die Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit entschieden. Die Erstattung mindert die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen im Jahr des Zuflusses. Maßgeblich ist also, wann das Geld bei Ihnen ankommt, nicht für welches Jahr es gewährt wurde.
Daraus folgt eine Verschiebung über zwei Jahre. Eine Erstattung für 2026, die im Mai 2027 ausgezahlt wird, mindert die Vorsorgeaufwendungen des Jahres 2027. Wer in diesem Jahr einen anderen Steuersatz hat, etwa wegen eines Jobwechsels oder einer Elternzeit, bekommt ein anderes Ergebnis als erwartet. Eine Größenordnung für den absetzbaren Anteil liefert der Rechner zum steuerlich absetzbaren Anteil. Verbindlich auskunftsfähig ist allein Ihr Steuerberater.
Rechenbeispiel. Angestellter, Monatsbeitrag 620 Euro, Staffel im dritten leistungsfreien Jahr vier Monatsbeiträge. Die Bruttoerstattung beträgt 2.480 Euro. Angenommen, der Grenzsteuersatz liegt bei 42 Prozent und der Beitrag wirkt in voller Höhe als Vorsorgeaufwendung: Dann entgeht ein Steuervorteil von etwa 1.042 Euro. Die Schwelle liegt also bei rund 1.438 Euro. Rechnungen unter diesem Betrag sammeln Sie, Rechnungen darüber reichen Sie ein. Die Zahlen sind ein Beispiel; Staffel, abziehbarer Anteil und Steuersatz unterscheiden sich von Fall zu Fall.
Die Stellen, an denen die Rechnung kippt
Der Arbeitgeberzuschuss. Als Angestellter zahlen Sie nur die Hälfte des Beitrags selbst. Die Erstattung bemisst sich aber am Monatsbeitrag. Das verschiebt die Rechnung zu Ihren Gunsten, und zwar deutlich. Prüfen Sie, auf welchen Betrag sich die Staffel in Ihren Bedingungen bezieht.
Der Selbstbehalt. Er wirkt in dieselbe Richtung und macht Leistungsfreiheit leichter. Zugleich steigt Ihr Risiko in einem schlechten Jahr. Beides zusammen gehört gerechnet, nicht einzeln. Die Grundlagen stehen unter Selbstbehalt und seine Wirkung, die Zahlen liefert der Selbstbehalt-Rechner.
Die Beihilfe. Für Beihilfeberechtigte gilt eine Trennung, die oft übersehen wird. Die Beihilfestelle Ihres Dienstherrn und Ihr Versicherer sind zwei verschiedene Stellen. Was Sie bei der Beihilfe einreichen, berührt die Leistungsfreiheit im Versicherungsvertrag nicht. Für diese Gruppe lohnt die Rückerstattung deshalb häufiger als gedacht. Weitere Besonderheiten stehen auf der Seite für Beamte.
Nebenbausteine. Ob Leistungen aus dem Krankentagegeld oder aus einem Zahnbaustein die Leistungsfreiheit berühren, regeln die Bedingungen des jeweiligen Tarifs. Pauschal lässt sich das nicht sagen.
Der Jahreswechsel als Steuerrad
Das Verschieben von Rechnungen ist zulässig und wird selten erklärt. Behandlungen verschiebt dabei niemand, nur die Rechnungen dafür.
Maßgeblich für die Zuordnung ist in der Regel, wann Sie eine Rechnung beim Versicherer einreichen. Das Behandlungsdatum ist es nicht. Daraus folgt eine schlichte Möglichkeit: Eine Rechnung von Anfang Dezember lässt sich im Januar einreichen und belastet dann das neue Jahr.
Dafür gibt es eine Grenze, und sie steht in den Bedingungen. Jeder Tarif nennt eine Frist, innerhalb derer Rechnungen einzureichen sind. Oft reicht sie über ein Jahr hinaus, manchmal weniger. Wer eine Rechnung liegen lässt, sollte diese Frist kennen und das Datum notieren.
Ein zweiter Gedanke hilft über mehrere Jahre. Wenn absehbar ist, dass ein größerer Posten ansteht, etwa ein Zahnersatz, dann lohnt es, kleinere Rechnungen in dasselbe Jahr zu legen. Ein Jahr mit hohen Kosten und drei leistungsfreie Jahre bringen in der Staffel mehr als vier Jahre mit je einer kleinen Rechnung.
Garantiert oder nicht: zwei Arten von Rückerstattung
Hier liegt der Unterschied, der über die Planbarkeit entscheidet, und beide Formen werden oft in einen Topf geworfen.
Die tarifliche Rückerstattung ist Teil Ihrer Tarifbedingungen. Sie ist vertraglich zugesagt, und die Staffel ist nachlesbar. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird gezahlt. Nur mit dieser Variante lässt sich rechnen.
Die erfolgsabhängige Rückerstattung stammt aus den Überschüssen des Unternehmens. Über ihre Höhe entscheidet der Versicherer jedes Jahr neu, abhängig vom Geschäftsverlauf. Sie kann hoch ausfallen, niedriger als im Vorjahr oder in einem Jahr ganz ausbleiben. Eine Zusage für die Zukunft ist sie nicht.
Viele Verträge enthalten beides, und in der Jahresabrechnung stehen die Posten dann getrennt. Für Ihre Schwellenrechnung setzen Sie nur den zugesagten Teil ein. Wer die erfolgsabhängige Komponente mitrechnet, baut seine Entscheidung auf eine Zahl, die niemand garantiert.
Suchen Sie die Stelle in den Bedingungen und notieren Sie zwei Dinge: welche Variante Ihr Tarif kennt und auf welchen Betrag sich die Staffel bezieht. Manche Tarife rechnen mit dem vollen Monatsbeitrag, andere mit dem Beitrag einzelner Bausteine.
Für wen die Rückerstattung am meisten bringt
In vier Lagen verschiebt sich die Rechnung besonders deutlich zugunsten des Sammelns.
Selbstständige und Freiberufler. Sie tragen den Beitrag allein, also wirkt die Erstattung in voller Höhe. In dieser Gruppe ist die Kombination aus Selbstbehalt und Rückerstattung der stärkste Hebel im ganzen Vertrag.
Angestellte mit Zuschuss. Hier entsteht ein Effekt, den man beim ersten Lesen überspringt. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags, die Staffel bemisst sich aber oft am gesamten Monatsbeitrag. Gegen Ihren Eigenanteil gerechnet ist die Erstattung dann verhältnismäßig hoch.
Beihilfeberechtigte. Versichert ist nur der Restkostenanteil, der Beitrag ist also kleiner und damit auch die Erstattung in Euro. Dafür ist der Weg zur Leistungsfreiheit kürzer, weil ein Teil der Rechnungen bei der Beihilfestelle landet und den Versicherungsvertrag nicht berührt.
Jüngere Versicherte mit wenig Arztkontakt. Wer über Jahre unter seiner Schwelle bleibt, klettert in der Staffel nach oben und bekommt mit jedem Jahr mehr zurück. Genau deshalb lohnt es, die Schwelle früh zu kennen und nicht erst im fünften Jahr.
Für Familien gilt die Rechnung je versicherte Person. Ein Kind mit einer Rechnung im Mai kostet nicht die Erstattung der Eltern, wenn die Verträge getrennt geführt werden. Was in Ihrem Fall zusammenhängt, steht in der Police.
Was sich über fünf Jahre ansammelt
Die Staffel wirkt erst über mehrere Jahre richtig, und das ist der Teil, der in einer Jahresbetrachtung untergeht.
Wer in fünf Jahren dreimal leistungsfrei bleibt, in zwei Jahren einreicht und dabei jedes Mal die Staffel zurücksetzt, bekommt deutlich weniger als jemand mit drei Jahren in Folge. Die Reihenfolge zählt also, nicht nur die Anzahl.
Daraus ergibt sich eine einfache Haltung. Wenn in einem Jahr ohnehin eine größere Rechnung anfällt, legen Sie die kleineren Posten dieses Jahres dazu und reichen alles gemeinsam ein. Dieses Jahr ist dann verloren, die folgenden sind frei.
Planen Sie die Erstattung trotzdem nicht als festen Posten im Haushalt ein. Sie kommt im Folgejahr, sie setzt Leistungsfreiheit voraus, und bei der erfolgsabhängigen Variante ist ihre Höhe offen. Als Rücklage betrachtet ist sie nützlich, als Einkommen nicht.
Was die Rückerstattung nicht ist
Sie ist kein Grund, eine notwendige Behandlung aufzuschieben. Das muss einmal gesagt werden, weil die Rechnung dazu verführen kann.
Die Entscheidung betrifft ausschließlich bereits bezahlte Rechnungen und die Frage, ob sie eingereicht werden. Was medizinisch nötig ist, entscheidet nicht die Staffel in den Bedingungen. Wer eine Untersuchung aus Rücksicht auf eine Erstattung verschiebt, spart im schlechtesten Fall vierstellig und zahlt es später mehrfach.
Und sie ist keine Verzinsung. Das Geld liegt bis zur Auszahlung beim Versicherer. Wer eine Rückerstattung in seiner Jahresplanung einsetzt, sollte wissen, dass sie erst im Folgejahr kommt und nur unter der Bedingung, dass das Jahr leistungsfrei bleibt.
Was wir uns ansehen
Drei Dinge reichen, und keines davon ist eine Gesundheitsangabe.
Zuerst brauchen wir die Stelle in Ihren Tarifbedingungen, in der die Staffel steht. Sie entscheidet über alles Weitere. Dann kommt Ihr Monatsbeitrag dazu und, bei Angestellten, Ihr Eigenanteil. Und schließlich sehen wir uns an, was Sie in den letzten drei bis fünf Jahren eingereicht haben, als Summe je Jahr.
Daraus ergibt sich Ihre persönliche Schwelle und die Frage, ob eine andere Kombination aus Selbstbehalt und Rückerstattung besser zu Ihrem Kostenverlauf passt. Weitere Hebel im Vertrag stehen gesammelt unter PKV Beitrag senken, und wenn gerade ein Anpassungsschreiben auf dem Tisch liegt, hilft die Seite Anpassungsschreiben lesen weiter.
Ihr nächster Schritt
Rechnen Sie Ihre Schwelle einmal selbst aus, bevor Sie zum Jahresende entscheiden. Dafür brauchen Sie Ihren Monatsbeitrag, die Staffel aus den Bedingungen und Ihren Steuersatz.
Wenn Sie die Staffel in Ihren Unterlagen nicht finden oder bei Schritt zwei unsicher sind, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 beides in wenigen Minuten. Die Zahl, die dabei herauskommt, gilt dann für jedes Jahr, in dem sich an Ihrem Tarif nichts ändert.