Die Lage, in der diese Frage gestellt wird
Es gibt drei Anlässe, und sie führen zu verschiedenen Fristen.

Der erste: Der neue Arbeitsvertrag ist unterschrieben, das Gehalt liegt erstmals über der Grenze, und die Personalabteilung fragt, wie es weitergeht. Der zweite: Ein Brief der Krankenkasse teilt mit, dass die Versicherungspflicht zum Jahresende endet. Der dritte: Die Selbstständigkeit läuft, und die Nachberechnung der Kasse für das letzte Jahr liegt auf dem Tisch.
In allen drei Fällen lautet die erste Frage gleich: Darf ich überhaupt? Und die zweite: Wie lange habe ich Zeit?
Die zweite Frage ist die wichtigere, weil sie sich nicht verhandeln lässt. Beim Wechsel in die private Krankenversicherung gibt es keine jederzeit offene Tür. Es gibt drei Zeitfenster, und sie hängen davon ab, wie Sie derzeit gesetzlich versichert sind: pflichtversichert, freiwillig versichert oder von Anfang an versicherungsfrei. Wer das verwechselt, verliert im schlechtesten Fall ein ganzes Jahr.
Klären Sie deshalb zuerst den Zugang, dann die Fristen und dann den Ablauf. In dieser Reihenfolge wird daraus eine Entscheidung und keine Sammlung von Angeboten.
Wer wechseln darf, und ab wann
Angestellte brauchen ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze. Sie wird jährlich neu festgesetzt und liegt 2026 bei 77.400 Euro, also 6.450 Euro im Monat. Im Jahr 2025 waren es 73.800 Euro. Für 2027 nennt der Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 84.150 Euro; dieser Wert ist Entwurf, Stand Oktober 2026, und die Verordnung ist noch nicht in Kraft.
Mitgerechnet wird, was regelmäßig fließt: das Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, feste Zulagen. Nicht mitgerechnet werden unregelmäßige Zahlungen wie Überstundenvergütungen oder einmalige Boni ohne Zusage. Wie diese Grenze zustande kommt und wie sie sich von der Beitragsbemessungsgrenze unterscheidet, steht auf der Seite zur Versicherungspflichtgrenze.
Selbstständige und Freiberufler brauchen diese Grenze nicht. Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht versicherungspflichtig und darf unabhängig vom Einkommen wählen. Was dabei zu bedenken ist, steht auf der Seite für Selbstständige.
Beamtinnen und Beamte dürfen ebenfalls frei wählen, und für sie rechnet sich die private Absicherung fast immer, weil der Dienstherr über die Beihilfe einen großen Teil der Kosten trägt.
Studierende können sich innerhalb der ersten drei Monate nach Studienbeginn von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Entscheidung bindet für das gesamte Studium.
Die drei Fristen, die oft durcheinandergehen
Hier entstehen die meisten Fehler, und zwar weil drei verschiedene Regeln denselben Namen bekommen.
Erste Frist: das Jahresende. Übersteigt Ihr Entgelt die Versicherungspflichtgrenze, endet die Versicherungspflicht nicht sofort, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres. So steht es in § 6 Abs. 4 SGB V. Vorausgesetzt ist, dass Ihr Entgelt auch über der Grenze liegt, die im folgenden Jahr gilt. Der Wechsel ist in dieser Lage also zum 1. Januar möglich, nicht im Mai.
Zweite Frist: zwei Wochen nach dem Hinweis. Endet die Versicherungspflicht, teilt die Kasse das mit und weist auf die Austrittsmöglichkeit hin. Ab diesem Hinweis bleiben Ihnen zwei Wochen, den Austritt zu erklären und eine anderweitige Absicherung nachzuweisen. Diese Frist steht in § 188 Abs. 4 SGB V. Erklären Sie nichts, beginnt automatisch eine freiwillige Mitgliedschaft, die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung.
Dritte Frist: zwei Monate plus Bindung. Sind Sie bereits freiwillig gesetzlich versichert, hilft kein Austritt mehr, sondern nur die Kündigung. Dann gelten eine Bindung von zwölf Monaten an die gewählte Kasse und eine Frist zum Ende des zweiten Kalendermonats, gerechnet vom Monat der Erklärung. Die Grundlage ist § 175 Abs. 4 SGB V, und wirksam wird die Kündigung erst mit dem Nachweis der neuen Absicherung.
Wer bei einer Neueinstellung von Anfang an über der Grenze liegt, ist übrigens sofort versicherungsfrei. Dann gibt es kein Warten auf das Jahresende, und der Schutz kann mit dem ersten Arbeitstag beginnen.
Der Ablauf, in der richtigen Reihenfolge
- Ausgangslage klären. Wir brauchen Entgelt, Beschäftigungsart und Geburtsjahr, bei Beamten dazu Land und Bemessungssatz. Daraus ergibt sich, ob und ab wann der Zugang offensteht.
- Bedarf festlegen. Sie legen fest, ob Sie ein Einbettzimmer wollen, ob ein Selbstbehalt in Frage kommt und wie es um Zahnstaffel, Krankentagegeld und Auslandsschutz steht. Dieser Schritt kommt vor dem Beitragsvergleich, nicht danach.
- Angebote einholen. Holen Sie sie mit demselben Leistungsprofil ein, sonst vergleichen Sie Äpfel mit Birnen.
- Antrag stellen und Annahmeentscheidung abwarten. Erst wenn sie vorliegt, ist der neue Schutz sicher.
- Austritt erklären oder kündigen. Legen Sie den Nachweis der neuen Absicherung bei, und bleiben Sie in der Frist, die für Ihre Lage gilt.
- Arbeitgeber informieren. Für den Zuschuss nach § 257 SGB V braucht die Personalabteilung die Bescheinigung des Versicherers.
Die Reihenfolge von Punkt 4 und 5 ist nicht verhandelbar. Eine Kündigung vor der Annahmeentscheidung kann eine Lücke erzeugen, und die Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG kennt keine Pause.
Was der Arbeitgeber dazuzahlt
Angestellte bekommen nach § 257 SGB V die Hälfte ihres Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitgeber. Gedeckelt ist der Zuschuss auf den Betrag, den der Arbeitgeber für einen gesetzlich Versicherten zu tragen hätte.
Diese Obergrenze hängt an der Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2026 beträgt sie 69.750 Euro, umgerechnet 5.812,50 Euro monatlich. Liegt die Hälfte Ihres privaten Beitrags unter dem daraus errechneten Höchstbetrag, zahlt Ihr Arbeitgeber genau diese Hälfte. Liegt sie darüber, bleibt es beim Höchstbetrag, und der Rest ist allein zu tragen. Was in Ihrem Fall herauskommt, zeigt der Rechner zum Arbeitgeberzuschuss.
Für mitversicherte Angehörige ohne eigene Absicherung gilt der Zuschuss ebenfalls, innerhalb derselben Obergrenze.
Wenn Sie knapp unter der Grenze liegen
Diese Lage kommt häufiger vor als der klare Fall, und sie hat zwei Seiten.
Die Grenze steigt jedes Jahr, und zwar in den letzten Jahren spürbar. Wer 2026 bei 75.000 Euro liegt, erreicht die Grenze von 77.400 Euro nicht. Eine Gehaltserhöhung im Frühjahr kann das ändern, dann aber erst mit Wirkung zum folgenden Jahreswechsel.
Umgekehrt gilt die Grenze auch nach unten. Wer privat versichert ist und dessen Entgelt unter die Grenze fällt, wird wieder versicherungspflichtig, solange die Altersgrenze von 55 Jahren nicht erreicht ist. Bei einem Wechsel in Teilzeit oder einer Elternzeit ist das ein Punkt, der in die Planung gehört.
Was in dieser Lage nicht trägt, ist eine Gestaltung, die das Entgelt künstlich über die Grenze hebt und im Jahr danach wieder darunter. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, und die Kasse prüft es. Einmalige Zahlungen ohne Zusage zählen nicht mit.
Wartezeiten und der Ausfallschutz
Zwei Punkte werden beim Wechsel regelmäßig übersehen, und beide kosten im Ernstfall Geld.
Wartezeiten. § 197 VVG sieht eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten vor, für einige Bereiche eine besondere Wartezeit von acht Monaten. Viele Tarife verzichten darauf, und beim Übertritt aus der gesetzlichen Versicherung werden dort verbrachte Zeiten häufig angerechnet. Ob Ihr Angebot das so regelt, steht in den Tarifbedingungen. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zu den Wartezeiten.
Krankentagegeld. In der gesetzlichen Kasse gibt es nach sechs Wochen Lohnfortzahlung das Krankengeld. In der privaten Krankenversicherung ist das ein eigener Baustein, und seine Höhe legen Sie selbst fest. Wer ihn zu niedrig ansetzt oder weglässt, steht nach der siebten Woche ohne Einkommen da. Für Selbstständige beginnt diese Lücke sofort, denn eine Lohnfortzahlung gibt es dort nicht.
Beide Punkte gehören in Schritt 2 und damit in die Festlegung des Bedarfs. Nachträglich lassen sie sich nur mit einer erneuten Prüfung ergänzen.
Was gegen einen Schnellschuss spricht
Gegen den Wechsel spricht nichts grundsätzlich. Vier Punkte lassen sich aber später nicht mehr korrigieren.
Der Rückweg. Ab dem 55. Geburtstag ist die Rückkehr in die gesetzliche Kasse in den meisten Fällen versperrt, so steht es in § 6 Abs. 3a SGB V. Wer mit 48 wechselt, hat sieben Jahre, in denen sich die Entscheidung noch drehen lässt. Wer mit 56 wechselt, hat sie nicht. Welche Wege es trotzdem gibt, zeigt die Seite zur Rückkehr in die gesetzliche Versicherung.
Die Annahmeentscheidung. Was bei Vertragsschluss bekannt ist, bestimmt den Beitrag und mögliche Ausschlüsse für die gesamte Laufzeit. Was später dazukommt, ändert daran nichts, auch nicht zum Schlechteren. Wie der Antrag geprüft wird, steht auf einer eigenen Seite.
Die Familie. Kinder und ein Partner ohne eigenes Einkommen sind in der privaten Versicherung nie beitragsfrei mitversichert. Bei drei Kindern und einem Verdiener kippt die Rechnung oft zugunsten der gesetzlichen Kasse, sofern keine Beihilfe im Spiel ist.
Der Beitrag im Alter. Die Frage ist nicht, was der Tarif heute kostet, sondern was er mit siebzig kostet. Die Alterungsrückstellung dämpft das, ein Entlastungsbaustein verstärkt den Effekt. Beides gehört vor den Vertragsschluss, nicht zwanzig Jahre danach.
Ein Punkt, der sich mildern lässt: Wer die Rückkehroption offenhalten will und etwa für einige Jahre ins Ausland geht, kann über eine Anwartschaftsversicherung den Zugang und das Eintrittsalter sichern.
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Angestellte, 34 Jahre alt, bisher gesetzlich pflichtversichert. Ab dem 1. Februar 2026 verdient sie 7.000 Euro brutto im Monat, dazu ein halbes Monatsgehalt Weihnachtsgeld.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt damit bei 87.500 Euro und über der Grenze von 77.400 Euro für 2026. Die Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Jahres 2026, sofern das Entgelt auch über der dann geltenden Grenze liegt. Der Wechsel ist also zum 1. Januar 2027 möglich.
Nach dem Hinweis ihrer Kasse bleiben ihr zwei Wochen für die Austrittserklärung. Versäumt sie diese Frist, läuft die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung weiter. Dann gilt die Bindung von zwölf Monaten, und der Wechsel verschiebt sich um ein Jahr. Dieselbe Person, dasselbe Gehalt, zwölf Monate Unterschied, nur wegen einer verpassten Erklärung.
Was Sie heraussuchen sollten
Für eine belastbare Einschätzung brauchen wir wenig, aber das Wenige genau. Legen Sie die Entgeltabrechnungen der letzten zwölf Monate hin, damit die Sonderzahlungen sichtbar sind. Die Mitteilung Ihrer Kasse kommt dazu, falls eine vorliegt, denn darauf steht das Datum, ab dem die zwei Wochen laufen. Beamte nennen uns Land und Bemessungssatz, Selbstständige den letzten Beitragsbescheid der Kasse.
Wenn Sie schon privat versichert sind und zu einem anderen Tarif oder Anbieter wollen, legen Sie den Versicherungsschein dazu. Versicherer, Tarifkürzel und Eintrittsalter entscheiden dort über alles Weitere.
Zu Krankheiten, Behandlungen und Diagnosen sagen Sie am Telefon nichts. Was im Antrag zu beantworten ist, besprechen wir, wenn die Lage geklärt ist, und zwar im dafür vorgesehenen Verfahren.
Was im Gespräch geprüft wird
Zuerst sehen wir uns den Zugang an: Welche Regel gilt für Sie, und ab welchem Datum? Dann nehmen wir die Fristen vor: Welche der drei läuft gerade, und wann endet sie? Danach kommt der Bedarf: Welche Leistungen brauchen Sie wirklich, und welche bezahlen Sie, ohne sie zu nutzen?
Erst am Ende kommen Beiträge ins Spiel, und zwar als Spanne. Eine konkrete Zahl entsteht erst mit der Annahmeentscheidung eines Versicherers. Eine erste Einordnung gibt der Beitragsrechner.
Was dabei nicht passiert: Es gibt keinen Termin, zu dem Sie etwas unterschreiben müssten. Manchmal lautet die Antwort auch, dass die gesetzliche Kasse in Ihrer Lage die passendere ist. Dann steht das genau so da.
Welche der drei Fristen bei Ihnen läuft, lässt sich in wenigen Minuten klären, und davon hängt ab, ob der Wechsel zum nächsten Monat oder erst zum nächsten Jahr möglich ist. Wenn Sie das Schreiben Ihrer Kasse und die letzte Entgeltabrechnung zur Hand haben, genügt dafür ein Anruf unter 030 7593 7030.