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Private Krankenversicherung verstehen und vergleichen

In die private Krankenversicherung wechseln

Für Angestellte entscheidet eine Zahl über den Zugang: das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze, 2026 also über 77.400 Euro.

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Die Anfrage läuft in 4 Schritten. Eine Option wählen Sie mit der Eingabetaste oder der Leertaste; danach öffnet sich der nächste Schritt.

Schritt 1 von 4
Worum geht es bei Ihnen?

Eine grobe Richtung genügt. Den Rest klären wir im Gespräch.

Wie sind Sie beschäftigt?

Davon hängt ab, ob Sie überhaupt wählen dürfen und was Sie an Zuschuss bekommen.

Wann soll es so weit sein?

Fristen schauen wir uns gemeinsam an. Auch „erst einmal informieren" ist eine Antwort.

Wohin dürfen wir antworten?

Wir melden uns mit einer Einschätzung zu Ihrer Lage und sagen Ihnen, welche Wege Ihnen offenstehen.

Telefon oder E-Mail — eines von beiden genügt, damit wir uns bei Ihnen melden können.

Oder rufen Sie an: 030 7593 7030, Mo–Fr 9–19 Uhr

Die Lage, in der diese Frage gestellt wird

Es gibt drei Anlässe, und sie führen zu verschiedenen Fristen.

Mann am Esstisch einer hellen Wohnung, vor ihm zwei Stapel Unterlagen und ein Laptop

Der erste: Der neue Arbeitsvertrag ist unterschrieben, das Gehalt liegt erstmals über der Grenze, und die Personalabteilung fragt, wie es weitergeht. Der zweite: Ein Brief der Krankenkasse teilt mit, dass die Versicherungspflicht zum Jahresende endet. Der dritte: Die Selbstständigkeit läuft, und die Nachberechnung der Kasse für das letzte Jahr liegt auf dem Tisch.

In allen drei Fällen lautet die erste Frage gleich: Darf ich überhaupt? Und die zweite: Wie lange habe ich Zeit?

Die zweite Frage ist die wichtigere, weil sie sich nicht verhandeln lässt. Beim Wechsel in die private Krankenversicherung gibt es keine jederzeit offene Tür. Es gibt drei Zeitfenster, und sie hängen davon ab, wie Sie derzeit gesetzlich versichert sind: pflichtversichert, freiwillig versichert oder von Anfang an versicherungsfrei. Wer das verwechselt, verliert im schlechtesten Fall ein ganzes Jahr.

Klären Sie deshalb zuerst den Zugang, dann die Fristen und dann den Ablauf. In dieser Reihenfolge wird daraus eine Entscheidung und keine Sammlung von Angeboten.

Wer wechseln darf, und ab wann

Angestellte brauchen ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze. Sie wird jährlich neu festgesetzt und liegt 2026 bei 77.400 Euro, also 6.450 Euro im Monat. Im Jahr 2025 waren es 73.800 Euro. Für 2027 nennt der Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 84.150 Euro; dieser Wert ist Entwurf, Stand Oktober 2026, und die Verordnung ist noch nicht in Kraft.

Mitgerechnet wird, was regelmäßig fließt: das Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, feste Zulagen. Nicht mitgerechnet werden unregelmäßige Zahlungen wie Überstundenvergütungen oder einmalige Boni ohne Zusage. Wie diese Grenze zustande kommt und wie sie sich von der Beitragsbemessungsgrenze unterscheidet, steht auf der Seite zur Versicherungspflichtgrenze.

Selbstständige und Freiberufler brauchen diese Grenze nicht. Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht versicherungspflichtig und darf unabhängig vom Einkommen wählen. Was dabei zu bedenken ist, steht auf der Seite für Selbstständige.

Beamtinnen und Beamte dürfen ebenfalls frei wählen, und für sie rechnet sich die private Absicherung fast immer, weil der Dienstherr über die Beihilfe einen großen Teil der Kosten trägt.

Studierende können sich innerhalb der ersten drei Monate nach Studienbeginn von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Entscheidung bindet für das gesamte Studium.

Die drei Fristen, die oft durcheinandergehen

Hier entstehen die meisten Fehler, und zwar weil drei verschiedene Regeln denselben Namen bekommen.

Erste Frist: das Jahresende. Übersteigt Ihr Entgelt die Versicherungspflichtgrenze, endet die Versicherungspflicht nicht sofort, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres. So steht es in § 6 Abs. 4 SGB V. Vorausgesetzt ist, dass Ihr Entgelt auch über der Grenze liegt, die im folgenden Jahr gilt. Der Wechsel ist in dieser Lage also zum 1. Januar möglich, nicht im Mai.

Zweite Frist: zwei Wochen nach dem Hinweis. Endet die Versicherungspflicht, teilt die Kasse das mit und weist auf die Austrittsmöglichkeit hin. Ab diesem Hinweis bleiben Ihnen zwei Wochen, den Austritt zu erklären und eine anderweitige Absicherung nachzuweisen. Diese Frist steht in § 188 Abs. 4 SGB V. Erklären Sie nichts, beginnt automatisch eine freiwillige Mitgliedschaft, die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung.

Dritte Frist: zwei Monate plus Bindung. Sind Sie bereits freiwillig gesetzlich versichert, hilft kein Austritt mehr, sondern nur die Kündigung. Dann gelten eine Bindung von zwölf Monaten an die gewählte Kasse und eine Frist zum Ende des zweiten Kalendermonats, gerechnet vom Monat der Erklärung. Die Grundlage ist § 175 Abs. 4 SGB V, und wirksam wird die Kündigung erst mit dem Nachweis der neuen Absicherung.

Wer bei einer Neueinstellung von Anfang an über der Grenze liegt, ist übrigens sofort versicherungsfrei. Dann gibt es kein Warten auf das Jahresende, und der Schutz kann mit dem ersten Arbeitstag beginnen.

Der Ablauf, in der richtigen Reihenfolge

  1. Ausgangslage klären. Wir brauchen Entgelt, Beschäftigungsart und Geburtsjahr, bei Beamten dazu Land und Bemessungssatz. Daraus ergibt sich, ob und ab wann der Zugang offensteht.
  2. Bedarf festlegen. Sie legen fest, ob Sie ein Einbettzimmer wollen, ob ein Selbstbehalt in Frage kommt und wie es um Zahnstaffel, Krankentagegeld und Auslandsschutz steht. Dieser Schritt kommt vor dem Beitragsvergleich, nicht danach.
  3. Angebote einholen. Holen Sie sie mit demselben Leistungsprofil ein, sonst vergleichen Sie Äpfel mit Birnen.
  4. Antrag stellen und Annahmeentscheidung abwarten. Erst wenn sie vorliegt, ist der neue Schutz sicher.
  5. Austritt erklären oder kündigen. Legen Sie den Nachweis der neuen Absicherung bei, und bleiben Sie in der Frist, die für Ihre Lage gilt.
  6. Arbeitgeber informieren. Für den Zuschuss nach § 257 SGB V braucht die Personalabteilung die Bescheinigung des Versicherers.

Die Reihenfolge von Punkt 4 und 5 ist nicht verhandelbar. Eine Kündigung vor der Annahmeentscheidung kann eine Lücke erzeugen, und die Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG kennt keine Pause.

Was der Arbeitgeber dazuzahlt

Angestellte bekommen nach § 257 SGB V die Hälfte ihres Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitgeber. Gedeckelt ist der Zuschuss auf den Betrag, den der Arbeitgeber für einen gesetzlich Versicherten zu tragen hätte.

Diese Obergrenze hängt an der Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2026 beträgt sie 69.750 Euro, umgerechnet 5.812,50 Euro monatlich. Liegt die Hälfte Ihres privaten Beitrags unter dem daraus errechneten Höchstbetrag, zahlt Ihr Arbeitgeber genau diese Hälfte. Liegt sie darüber, bleibt es beim Höchstbetrag, und der Rest ist allein zu tragen. Was in Ihrem Fall herauskommt, zeigt der Rechner zum Arbeitgeberzuschuss.

Für mitversicherte Angehörige ohne eigene Absicherung gilt der Zuschuss ebenfalls, innerhalb derselben Obergrenze.

Wenn Sie knapp unter der Grenze liegen

Diese Lage kommt häufiger vor als der klare Fall, und sie hat zwei Seiten.

Die Grenze steigt jedes Jahr, und zwar in den letzten Jahren spürbar. Wer 2026 bei 75.000 Euro liegt, erreicht die Grenze von 77.400 Euro nicht. Eine Gehaltserhöhung im Frühjahr kann das ändern, dann aber erst mit Wirkung zum folgenden Jahreswechsel.

Umgekehrt gilt die Grenze auch nach unten. Wer privat versichert ist und dessen Entgelt unter die Grenze fällt, wird wieder versicherungspflichtig, solange die Altersgrenze von 55 Jahren nicht erreicht ist. Bei einem Wechsel in Teilzeit oder einer Elternzeit ist das ein Punkt, der in die Planung gehört.

Was in dieser Lage nicht trägt, ist eine Gestaltung, die das Entgelt künstlich über die Grenze hebt und im Jahr danach wieder darunter. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, und die Kasse prüft es. Einmalige Zahlungen ohne Zusage zählen nicht mit.

Wartezeiten und der Ausfallschutz

Zwei Punkte werden beim Wechsel regelmäßig übersehen, und beide kosten im Ernstfall Geld.

Wartezeiten. § 197 VVG sieht eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten vor, für einige Bereiche eine besondere Wartezeit von acht Monaten. Viele Tarife verzichten darauf, und beim Übertritt aus der gesetzlichen Versicherung werden dort verbrachte Zeiten häufig angerechnet. Ob Ihr Angebot das so regelt, steht in den Tarifbedingungen. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zu den Wartezeiten.

Krankentagegeld. In der gesetzlichen Kasse gibt es nach sechs Wochen Lohnfortzahlung das Krankengeld. In der privaten Krankenversicherung ist das ein eigener Baustein, und seine Höhe legen Sie selbst fest. Wer ihn zu niedrig ansetzt oder weglässt, steht nach der siebten Woche ohne Einkommen da. Für Selbstständige beginnt diese Lücke sofort, denn eine Lohnfortzahlung gibt es dort nicht.

Beide Punkte gehören in Schritt 2 und damit in die Festlegung des Bedarfs. Nachträglich lassen sie sich nur mit einer erneuten Prüfung ergänzen.

Was gegen einen Schnellschuss spricht

Gegen den Wechsel spricht nichts grundsätzlich. Vier Punkte lassen sich aber später nicht mehr korrigieren.

Der Rückweg. Ab dem 55. Geburtstag ist die Rückkehr in die gesetzliche Kasse in den meisten Fällen versperrt, so steht es in § 6 Abs. 3a SGB V. Wer mit 48 wechselt, hat sieben Jahre, in denen sich die Entscheidung noch drehen lässt. Wer mit 56 wechselt, hat sie nicht. Welche Wege es trotzdem gibt, zeigt die Seite zur Rückkehr in die gesetzliche Versicherung.

Die Annahmeentscheidung. Was bei Vertragsschluss bekannt ist, bestimmt den Beitrag und mögliche Ausschlüsse für die gesamte Laufzeit. Was später dazukommt, ändert daran nichts, auch nicht zum Schlechteren. Wie der Antrag geprüft wird, steht auf einer eigenen Seite.

Die Familie. Kinder und ein Partner ohne eigenes Einkommen sind in der privaten Versicherung nie beitragsfrei mitversichert. Bei drei Kindern und einem Verdiener kippt die Rechnung oft zugunsten der gesetzlichen Kasse, sofern keine Beihilfe im Spiel ist.

Der Beitrag im Alter. Die Frage ist nicht, was der Tarif heute kostet, sondern was er mit siebzig kostet. Die Alterungsrückstellung dämpft das, ein Entlastungsbaustein verstärkt den Effekt. Beides gehört vor den Vertragsschluss, nicht zwanzig Jahre danach.

Ein Punkt, der sich mildern lässt: Wer die Rückkehroption offenhalten will und etwa für einige Jahre ins Ausland geht, kann über eine Anwartschaftsversicherung den Zugang und das Eintrittsalter sichern.

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel. Angestellte, 34 Jahre alt, bisher gesetzlich pflichtversichert. Ab dem 1. Februar 2026 verdient sie 7.000 Euro brutto im Monat, dazu ein halbes Monatsgehalt Weihnachtsgeld.

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt damit bei 87.500 Euro und über der Grenze von 77.400 Euro für 2026. Die Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Jahres 2026, sofern das Entgelt auch über der dann geltenden Grenze liegt. Der Wechsel ist also zum 1. Januar 2027 möglich.

Nach dem Hinweis ihrer Kasse bleiben ihr zwei Wochen für die Austrittserklärung. Versäumt sie diese Frist, läuft die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung weiter. Dann gilt die Bindung von zwölf Monaten, und der Wechsel verschiebt sich um ein Jahr. Dieselbe Person, dasselbe Gehalt, zwölf Monate Unterschied, nur wegen einer verpassten Erklärung.

Was Sie heraussuchen sollten

Für eine belastbare Einschätzung brauchen wir wenig, aber das Wenige genau. Legen Sie die Entgeltabrechnungen der letzten zwölf Monate hin, damit die Sonderzahlungen sichtbar sind. Die Mitteilung Ihrer Kasse kommt dazu, falls eine vorliegt, denn darauf steht das Datum, ab dem die zwei Wochen laufen. Beamte nennen uns Land und Bemessungssatz, Selbstständige den letzten Beitragsbescheid der Kasse.

Wenn Sie schon privat versichert sind und zu einem anderen Tarif oder Anbieter wollen, legen Sie den Versicherungsschein dazu. Versicherer, Tarifkürzel und Eintrittsalter entscheiden dort über alles Weitere.

Zu Krankheiten, Behandlungen und Diagnosen sagen Sie am Telefon nichts. Was im Antrag zu beantworten ist, besprechen wir, wenn die Lage geklärt ist, und zwar im dafür vorgesehenen Verfahren.

Was im Gespräch geprüft wird

Zuerst sehen wir uns den Zugang an: Welche Regel gilt für Sie, und ab welchem Datum? Dann nehmen wir die Fristen vor: Welche der drei läuft gerade, und wann endet sie? Danach kommt der Bedarf: Welche Leistungen brauchen Sie wirklich, und welche bezahlen Sie, ohne sie zu nutzen?

Erst am Ende kommen Beiträge ins Spiel, und zwar als Spanne. Eine konkrete Zahl entsteht erst mit der Annahmeentscheidung eines Versicherers. Eine erste Einordnung gibt der Beitragsrechner.

Was dabei nicht passiert: Es gibt keinen Termin, zu dem Sie etwas unterschreiben müssten. Manchmal lautet die Antwort auch, dass die gesetzliche Kasse in Ihrer Lage die passendere ist. Dann steht das genau so da.

Welche der drei Fristen bei Ihnen läuft, lässt sich in wenigen Minuten klären, und davon hängt ab, ob der Wechsel zum nächsten Monat oder erst zum nächsten Jahr möglich ist. Wenn Sie das Schreiben Ihrer Kasse und die letzte Entgeltabrechnung zur Hand haben, genügt dafür ein Anruf unter 030 7593 7030.

Häufige Fragen

Ab welchem Einkommen darf ich 2026 als Angestellter wechseln?

Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt muss über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Für 2026 sind das genau 77.400 Euro im Jahr und damit 6.450 Euro im Monat. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und feste Zulagen rechnen mit, unregelmäßige Überstundenvergütungen nicht. Für 2027 nennt der Entwurf der Rechengrößenverordnung 84.150 Euro, die Verordnung ist jedoch noch nicht in Kraft.

Wann genau endet meine Versicherungspflicht, wenn ich die Grenze überschreite?

Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird. Das regelt § 6 Abs. 4 SGB V. Vorausgesetzt ist, dass Ihr Entgelt auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt. Ein Wechsel mitten im Jahr ist in dieser Lage also nicht möglich, der Stichtag ist der 1. Januar.

Was ist die Zwei-Wochen-Frist, von der alle sprechen?

Wenn Ihre Versicherungspflicht endet, teilt die Kasse Ihnen das mit und weist auf die Austrittsmöglichkeit hin. Ab diesem Hinweis haben Sie zwei Wochen Zeit, den Austritt zu erklären und eine anderweitige Absicherung nachzuweisen. Das steht in § 188 Abs. 4 SGB V. Erklären Sie nichts, läuft die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung weiter, und dann gilt eine andere, längere Frist.

Ich bin freiwillig gesetzlich versichert. Wie komme ich raus?

Durch Kündigung. Es gilt eine Bindung von zwölf Monaten an die gewählte Kasse und eine Frist zum Ende des zweiten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat der Erklärung. Die Rechtsgrundlage ist § 175 Abs. 4 SGB V. Wirksam wird die Kündigung erst, wenn Sie das Bestehen einer anderweitigen Absicherung nachweisen, also die Bestätigung des privaten Versicherers vorlegen.

Kann ich als Selbstständiger jederzeit wechseln?

Als hauptberuflich Selbstständiger sind Sie nicht versicherungspflichtig und können unabhängig vom Einkommen wählen. Sind Sie derzeit freiwillig gesetzlich versichert, gelten die Kündigungsfristen aus § 175 Abs. 4 SGB V. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es für Sie nicht, Sie tragen den Beitrag allein. Dafür richtet er sich nicht nach Ihrem Gewinn, und eine Nachberechnung nach einem starken Jahr entfällt.

Was zahlt mein Arbeitgeber nach dem Wechsel dazu?

Die Hälfte Ihres Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, nach § 257 SGB V. Gedeckelt ist das auf den Betrag, den er für Sie als gesetzlich Versicherten zu tragen hätte. Berechnet wird diese Obergrenze aus der Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro für das Jahr 2026. Liegt Ihr halber Beitrag darunter, zahlt der Arbeitgeber genau die Hälfte.

Komme ich später wieder zurück in die gesetzliche Kasse?

Solange Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Ihr Entgelt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, ist das als Angestellter möglich. Nach dem 55. Geburtstag steht § 6 Abs. 3a SGB V dem Rückweg in aller Regel entgegen. Für Selbstständige führt der Rückweg über eine Beschäftigung unterhalb der Grenze oder über die Familienversicherung. Wer die Rückkehr als Plan B einkalkuliert, sollte wissen, dass sie keine Option auf Abruf ist.

Gibt es nach dem Wechsel Wartezeiten?

Das Gesetz sieht in § 197 VVG eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten und für einige Bereiche eine besondere Wartezeit von acht Monaten vor. Viele Tarife verzichten darauf, und beim Übertritt aus der gesetzlichen Versicherung werden dort verbrachte Zeiten häufig angerechnet. Was in Ihrem Fall gilt, steht in den Tarifbedingungen des Angebots. Diesen Punkt sollten Sie vor der Unterschrift klären, nicht danach.

Muss ich kündigen, bevor ich den Antrag stelle?

Nein, und das wäre auch die falsche Reihenfolge. Erst liegt die Annahmeentscheidung des privaten Versicherers vor, dann erklären Sie Austritt oder Kündigung. Für beide Wege verlangt die Kasse ohnehin den Nachweis der neuen Absicherung. Wer umgekehrt vorgeht, riskiert eine Lücke, und eine Lücke ist bei der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG keine Kleinigkeit.

Welche Unterlagen brauche ich für ein Gespräch?

Ihr Geburtsjahr, die Angabe zu Ihrer Beschäftigung und das Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate samt Sonderzahlungen. Wenn ein Schreiben Ihrer Kasse zum Ende der Versicherungspflicht vorliegt, legen Sie es dazu, denn darauf steht das Datum, ab dem die zwei Wochen laufen. Bei Beamten kommen das Land und der Bemessungssatz hinzu. Zu Krankheiten sagen Sie am Telefon nichts, das gehört ins Antragsverfahren.

Bewertungen

Was Kundinnen und Kunden geschrieben haben

Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
  • ★★★★★
    Thema PKV Super erklärt. Würde immer wieder zu Herr Gebauer gehen!
    Mario Robin H., vor einem Jahr
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    Ich kann Herrn Gebauer sehr weiter empfehlen. Er ist sehr freundlich, engagiert und immer erreichbar. Weiter so...
    Mirko S., vor 3 Jahren
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    Stets kompetente und freundliche Kommunikation. Rund um die Uhr erreichbar und hat stets ein offenes Ohr für alle Fragen und Sorgen. Absolut empfehlenswert!!
    Hannes M., vor 3 Jahren
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    Jonas E., vor 3 Jahren
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    Sehr guter Berater. Ging alles schnell und alles gut erklärt
    Farhad T., vor 3 Jahren

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