Die Zahl, die über den Zugang entscheidet
Für Angestellte hängt der Zugang zur privaten Krankenversicherung an einer einzigen Größe. Übersteigt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, sind Sie versicherungsfrei und dürfen wählen. Bleiben Sie darunter, sind Sie in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert.

Für 2026 steht diese Grenze bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat. Wer darunter bleibt, kann sich privat nur zusätzlich versichern, nicht an die Stelle der Kasse.
Die Grenze wird jedes Jahr neu gesetzt, und sie bewegt sich mit den Löhnen. Deshalb gerät mancher ohne eigenes Zutun unter die Grenze: Steigt die Grenze stärker als das eigene Gehalt, ist die Versicherungsfreiheit auf einmal weg.
Die Werte für 2025, 2026 und 2027
Wer die eine Zahl sucht, braucht meistens auch die andere und verwechselt beide gern.
| Größe | 2025 | 2026 (geltend) | 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|---|
| Versicherungspflichtgrenze, Jahr | 73.800 € | 77.400 € | 84.150 € |
| dieselbe, Monat | 6.150 € | 6.450 € | 7.012,50 € |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV, Jahr | 66.150 € | 69.750 € | 76.500 € |
| dieselbe, Monat | 5.512,50 € | 5.812,50 € | 6.375 € |
Zur Spalte 2027: Diese Werte stammen aus dem Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung, Stand Oktober 2026. Die Verordnung ist noch nicht in Kraft. Der Referentenentwurf wurde im September 2026 vorgelegt; das Kabinett muss sie beschließen und der Bundesrat zustimmen. Üblicherweise geschieht das im November oder Dezember des Vorjahres. Bis dahin bleibt für jede Entscheidung der Wert von 2026 maßgebend.
Warum der Sprung 2027 so groß ausfällt
Von 77.400 auf 84.150 Euro sind es 6.750 Euro in einem Jahr. So viel bewegt sich die Grenze normalerweise nicht. Der Grund liegt darin, dass zwei Anhebungen aufeinandertreffen.
Die reguläre Fortschreibung folgt der Lohnentwicklung. Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer stiegen im Jahr 2025 um 4,38 Prozent, und mit diesem Faktor wird die Grenze gerechnet. Allein daraus ergäben sich etwa 80.550 Euro.
Hinzu kommt eine außerordentliche Anhebung um 300 Euro im Monat, also 3.600 Euro im Jahr. Sie steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und greift einmalig zum 1. Januar 2027. Beides zusammen ergibt den Entwurfswert.
Diese Unterscheidung ist mehr als eine Fußnote. Die reguläre Fortschreibung wiederholt sich jedes Jahr, der Zuschlag von 3.600 Euro nicht. Wer aus dem Sprung von 2027 auf die kommenden Jahre schließt, rechnet zu hoch.
Ab 2027 sind drei Grenzen nebeneinander maßgebend
Diesen Punkt lassen die meisten Übersichten weg, und für Privatversicherte ist er der wichtigste.
Die außerordentliche Anhebung um 300 Euro im Monat betrifft nur die allgemeine Grenze. Zwei weitere Grenzen bleiben davon unberührt:
- Die Grenze für Beschäftigte mit Bestandsschutz nach § 6 Abs. 1 SGB V. Wer bereits privat versichert ist, wird nach dem regulär fortgeschriebenen Wert beurteilt, also ohne den Zuschlag von 3.600 Euro.
- Die Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Sie gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat versichert waren. Auch sie wird 2027 nicht außerordentlich erhöht.
Praktisch heißt das: Ab 2027 kann derselbe Verdienst für einen Neueinsteiger zu niedrig und für einen Bestandsversicherten hoch genug sein. Wer schon privat versichert ist und prüfen will, ob er versicherungsfrei bleibt, darf deshalb nicht mit 84.150 Euro rechnen. Für eine Einordnung Ihres eigenen Falls lohnt ein Blick auf die Seite für Angestellte vor dem Wechsel.
Wann die Versicherungsfreiheit tatsächlich eintritt
Die Grenze zu übersteigen reicht nicht. Der Zeitpunkt folgt eigenen Regeln, und daran scheitern viele geplante Wechsel.
Nach § 6 SGB V tritt die Versicherungsfreiheit erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres ein. Zusätzlich muss Ihr Entgelt auch die Grenze dieses nächsten Jahres übersteigen. Ein Gehalt, das 2026 über 77.400 Euro liegt, öffnet den Wechsel also zum 1. Januar 2027 — vorausgesetzt, es übersteigt auch den Wert, der dann gilt.
Genau hier wirkt der große Sprung. Wer 2026 knapp über der Grenze liegt, kann 2027 wieder darunter liegen, obwohl sein Gehalt gestiegen ist. Vor einer Kündigung bei der Kasse sollte diese Rechnung stehen, nicht danach.
Was mitzählt und was nicht
Maßgebend ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, und das Wort trägt das Gewicht. Gerechnet wird mit einer Vorausschau auf die nächsten zwölf Monate.
Mitgezählt wird, was mit einiger Sicherheit wiederkehrt: das Bruttogehalt, vertraglich zugesagtes Urlaubs- und Weihnachtsgeld, feste Zulagen und regelmäßige Sachbezüge.
Nicht mitgezählt wird, worauf kein Anspruch besteht. Eine freiwillige Einmalprämie bleibt außen vor, ebenso schwankende Überstundenvergütung und einmalige Jubiläumszahlungen. Auch eine Gehaltsumwandlung in betriebliche Altersversorgung kann das maßgebende Entgelt senken. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte diese Posten vorher mit der Personalabteilung klären.
Die Zwei-Wochen-Frist, die beim Austritt gilt
Versicherungsfrei zu werden heißt nicht, automatisch aus der Kasse heraus zu sein. Diesen Punkt übersehen fast alle, und er kostet Geld.
Endet Ihre Pflichtversicherung, setzt sich die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V von sich aus als freiwillige Versicherung fort. Diese obligatorische Anschlussversicherung greift ohne Antrag. Sie endet nur, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis Ihrer Krankenkasse den Austritt erklären und dabei nachweisen, dass Sie anderweitig im Krankheitsfall abgesichert sind.
Fehlt die Erklärung oder der Nachweis, bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Dann laufen zwei Verträge parallel, und beide verlangen Beitrag. Deshalb steht die Reihenfolge fest: zuerst die private Versicherung verbindlich abschließen, dann mit der Bestätigung den Austritt erklären, und zwar innerhalb der Frist.
Praktisch bedeutet das: Warten Sie den Hinweis Ihrer Kasse ab, lesen Sie das Datum darauf und schicken Sie die Austrittserklärung und die Versicherungsbestätigung zusammen ab. Wer das in dieser Reihenfolge macht, hat nichts zu klären.
Zwei Fälle, die oft vorkommen
Rechenbeispiel. Angestellter, 34 Jahre, Gehaltssprung im März 2026 auf 79.000 Euro Jahresbrutto inklusive Weihnachtsgeld. Damit liegt er 2026 über 77.400 Euro. Versicherungsfrei wird er aber nicht im März, sondern zum 1. Januar 2027, und nur dann, wenn sein Entgelt auch den für 2027 geltenden Wert übersteigt. Nach dem Entwurf wären das 84.150 Euro, und die erreicht er mit 79.000 Euro nicht. Sein Wechselfenster öffnet sich also erst, wenn sein Gehalt weiter steigt.
Rechenbeispiel. Angestellte, 46 Jahre, seit elf Jahren privat versichert, Jahresbrutto 80.000 Euro. Für sie zählt nicht die allgemeine Grenze, sondern der Bestandsschutzwert nach § 6 Abs. 1 SGB V, der ohne die Anhebung um 3.600 Euro fortgeschrieben wird. Sie bleibt daher versicherungsfrei, obwohl sie unter 84.150 Euro liegt. Dieser Unterschied entscheidet darüber, ob sie privat versichert bleiben darf oder wieder pflichtversichert würde.
Was die Grenze für drei Gruppen bedeutet
Angestellte. Für Sie ist die Grenze das Eintrittstor, und sie ist in beide Richtungen durchlässig. Oberhalb dürfen Sie wählen, unterhalb werden Sie wieder pflichtversichert. Eine Entscheidung für die private Versicherung ist deshalb keine Einbahnstraße, solange Sie das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Selbstständige und Freiberufler. Für Sie gilt die Grenze nicht. Sie dürfen unabhängig vom Einkommen privat versichert sein. Wichtig wird die Zahl nur, wenn eine Rückkehr über eine Anstellung im Raum steht; dazu steht mehr bei der Rückkehr in die gesetzliche Kasse.
Beamtinnen und Beamte. Auch hier spielt die Grenze keine Rolle. Die Wahlfreiheit folgt aus dem Status, nicht aus der Höhe der Bezüge. Entscheidend ist stattdessen der Beihilfesatz des Dienstherrn.
Die Grenze, mit der sie am häufigsten verwechselt wird
Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze stehen in jeder Tabelle übereinander, und sie beantworten verschiedene Fragen.
Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet über den Zugang: Darf ich privat? Sie lag 2026 bei 77.400 Euro im Jahr.
Die Beitragsbemessungsgrenze entscheidet über die Berechnung: Bis zu welchem Einkommen wird Beitrag erhoben? Sie lag 2026 bei 69.750 Euro im Jahr und ist damit niedriger. Aus ihr folgt der Höchstbeitrag in der Kasse und die Obergrenze des Arbeitgeberzuschusses. Was daran hängt, steht bei der Grenze für die Beitragsberechnung.
Eine zweite Verwechslung ist ebenso häufig: Die Grenze zu übersteigen bedeutet nicht, dass sich ein Wechsel rechnet. Sie bedeutet nur, dass Sie dürfen. Welche Fragen über das Ergebnis entscheiden, steht bei der Gegenüberstellung beider Systeme.
Wann die Zahl sich das nächste Mal ändert
Die Rechengrößen werden jedes Jahr neu gesetzt, und der Ablauf ist immer derselbe. Im Sommer liegen die amtlichen Zahlen zur Lohnentwicklung des Vorjahres vor. Im September oder Oktober geht daraus ein Referentenentwurf hervor. Danach beschließt das Kabinett, und der Bundesrat stimmt zu. Veröffentlicht wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt, meist im November oder Dezember.
Für Sie heißt das zweierlei. Vor diesem Beschluss ist jede Zahl für das kommende Jahr eine Vorschau, auch wenn sie überall zu lesen ist. Und nach dem Beschluss ändert sich der Wert bis zum nächsten Jahreswechsel nicht mehr.
Ein Hinweis zum Lesen fremder Tabellen
Viele Übersichten im Netz führen Monats- und Jahreswerte eng beieinander, und beim Überfliegen entsteht daraus schnell ein falscher Vergleich. Prüfen Sie deshalb bei jeder Zahl, ob sie den Monat oder das Jahr meint.
Zwei weitere Stolperstellen kommen häufig vor. Manche Seiten nennen für 2027 den Wert aus dem Entwurf, ohne den Status zu erwähnen. Und manche setzen die Grenze der Rentenversicherung neben die der Krankenversicherung, obwohl beide verschieden hoch sind und verschiedene Zwecke haben.
Was Sie mit dieser Zahl machen können
Wenn Sie mit Ihrem Entgelt in der Nähe der Grenze liegen, lohnt eine saubere Vorausschau auf zwölf Monate, bevor Sie etwas unterschreiben. Dazu gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld, feste Zulagen und eine mögliche Entgeltumwandlung.
Sind Sie schon privat versichert, ist die andere Frage wichtiger: welche der drei Grenzen ab 2027 für Sie maßgebend ist. Das ergibt sich aus Ihrem Versicherungsverlauf, nicht aus Ihrem Gehaltszettel. Wenn Sie Ihre Gehaltsabrechnung und, falls vorhanden, den Versicherungsschein zur Hand haben, ist das unter 030 7593 7030 in zehn Minuten geklärt.