Warum vier Personen vier Beiträge bedeuten
Wer privat versichert ist und ein Kind erwartet, stößt auf einen Unterschied, der alles Weitere bestimmt. In der gesetzlichen Kasse sind Kinder und ein nicht verdienender Ehepartner beitragsfrei mitversichert. Das regelt § 10 SGB V, und es kostet keinen Cent zusätzlich.

In der privaten Krankenversicherung gibt es das nicht. Hier hat jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag, eine eigene Annahmeentscheidung und einen eigenen Beitrag. Vier Personen bedeuten vier Beiträge.
Für Angestellte mit mehreren Kindern ist das die entscheidende Rechnung, und sie fällt nicht immer zugunsten der privaten Absicherung aus. Für Beamtenfamilien dreht sie sich meist um, weil der Dienstherr für Kinder einen hohen Beihilfesatz zahlt und nur ein kleiner Rest übrig bleibt.
Dazu kommt eine Frist, die niemand verpassen sollte. Sie läuft zwei Monate ab dem Geburtstag des Kindes.
Die Zwei-Monats-Frist nach der Geburt
§ 198 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherer, ein neugeborenes Kind aufzunehmen, ohne nach seinem Gesundheitszustand zu fragen. Dabei entfallen Wartezeiten, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse. Der Schutz beginnt rückwirkend mit dem Ersten des Geburtsmonats.
Drei Bedingungen hängen daran. Erstens: Ein Elternteil muss bei diesem Versicherer eine Krankenvollversicherung haben, und am Tag der Geburt muss dieser Vertrag mindestens drei Monate bestehen. Zweitens: Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstag beim Versicherer eingehen. Drittens: Der Tarif des Kindes darf nicht höhere Leistungen vorsehen als der Tarif des Elternteils.
Die Frist ist ein Zugangsrecht, kein Formfehler. Wer sie verstreichen lässt, bekommt das Kind nicht automatisch abgelehnt. Es wird aber wie eine normale Neuaufnahme behandelt, mit Gesundheitsfragen und allem, was daraus folgt. Bei einem Frühchen oder einem Befund aus den ersten Lebenswochen ist das ein erheblicher Unterschied.
Praktisch heißt das: Die Meldung an den Versicherer gehört in dieselbe Woche wie der Gang zum Standesamt. Maßgeblich ist der Eingang beim Unternehmen, nicht das Datum, an dem Sie den Brief eingeworfen haben.
Wenn ein Elternteil gesetzlich und einer privat versichert ist
Das ist die häufigste Lage, und sie hat zwei völlig verschiedene Antworten.
Unverheiratete Eltern dürfen wählen. Für eine beitragsfreie Familienversicherung genügt es, dass ein Elternteil gesetzlich versichert ist. Die Ausschlussregel, um die es gleich geht, gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Das Kind kann also beitragsfrei in die gesetzliche Kasse oder privat in den Vertrag des anderen Elternteils.
Verheiratete Eltern sind an § 10 Abs. 3 SGB V gebunden. Das Kind kann dort nicht beitragsfrei familienversichert werden, wenn beim privat versicherten Elternteil zwei Dinge zusammentreffen: Sein Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und es liegt regelmäßig über dem Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils.
Ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Monatswert, auf den es ankommt. Er liegt im Jahr 2026 bei 6.450 Euro, abgeleitet aus der Grenze von 77.400 Euro im Jahr. Woher diese Zahl kommt, steht bei der Grenze für den Zugang zur PKV.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Verdient der privat versicherte Elternteil über dem Monatswert, aber weniger als der gesetzlich versicherte, bleibt die Familienversicherung offen. Deshalb ist diese Prüfung keine Formsache, sondern eine Rechnung mit zwei Zahlen.
Wie sich der Beitrag eines Kindes bildet
In der privaten Krankenversicherung spielt das Einkommen der Eltern keine Rolle. Drei andere Größen bestimmen den Kinderbeitrag.
- Der gewählte Leistungsumfang. Kieferorthopädie, Heilpraktiker, Einbettzimmer, weltweiter Schutz: jeder Baustein kostet Geld, und jeder lässt sich weglassen.
- Der Tarif des Elternteils. Das Kind kann nicht mehr Leistung bekommen als der Elternteil, über den es nachversichert wird.
- Die Beihilfe, wenn der Dienstherr beteiligt ist. Dann ist nur der Restanteil zu versichern, und der Beitrag fällt entsprechend klein aus.
Was in der privaten Absicherung nicht passiert: Der Beitrag steigt nicht, weil ein Kind krank wird. Was im Antrag stand, gilt. Was danach kommt, ändert die Annahmeentscheidung nicht mehr. Wie eine Annahmeentscheidung überhaupt zustande kommt, erklärt die Seite zur Gesundheitsprüfung.
Beamtenfamilien rechnen anders
Für beihilfeberechtigte Eltern ist die Rechnung eine andere, und sie fällt fast immer zugunsten der privaten Absicherung aus. Der Dienstherr übernimmt für Kinder einen hohen Prozentsatz der Krankheitskosten, privat abzusichern ist nur der Rest.
Berlin zeigt, wie das aussieht. Nach § 76 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes übernimmt das Land für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Für die Eltern selbst gilt grundsätzlich ein Satz von 50 Prozent, und er steigt auf 70 Prozent, sobald zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Die Einzelheiten dazu stehen in § 46 der Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009, veröffentlicht im GVBl. 2009 auf Seite 436.
Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das zwei Kindertarife über 20 Prozent Restkosten und zwei Erwachsenentarife über 30 Prozent Restkosten. Das ist der Grund, warum Beamtenfamilien in der privaten Krankenversicherung häufig weniger zahlen als ein Angestelltenpaar mit halbem Arbeitgeberzuschuss.
Beihilfe ist allerdings Landesrecht. Die Sätze, der Umgang mit der pauschalen Beihilfe und die Verfahrensregeln unterscheiden sich von Land zu Land. Was in Ihrem Land gilt, gehört vor jeder Tarifentscheidung geklärt, und die Grundlagen dazu stehen auf der Seite für Beamte.
Der Ehepartner ohne eigenes Einkommen
Bei der Frage nach den Kindern wird der Partner oft vergessen, und dabei liegt dort der größere Betrag. Ein Erwachsener kostet in der privaten Krankenversicherung ein Mehrfaches eines Kindes, und eine beitragsfreie Mitversicherung existiert nicht.
Für eine Familie mit einem Verdiener sieht die Rechnung deshalb so aus. In der gesetzlichen Kasse zahlt der Verdiener seinen Beitrag, Partner und Kinder laufen beitragsfrei mit. In der privaten Versicherung kommen vier Beiträge zusammen, von denen der Arbeitgeber die Hälfte trägt, aber nur bis zu seiner Obergrenze.
Umgekehrt gilt: Arbeiten beide und liegt der Partner selbst über der Versicherungspflichtgrenze, fällt dieser Punkt weg. Dann hat jeder ohnehin seinen eigenen Beitrag, und die beitragsfreie Mitversicherung wäre gar nicht in Frage gekommen.
Bei beihilfeberechtigten Paaren hängt der Satz für den Partner am Gesamteinkommen. In Berlin liegt er für berücksichtigungsfähige Ehegatten bei 70 Prozent, sofern die Einkommensgrenze der Verordnung eingehalten ist. Wird sie überschritten, entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit, und der Partner braucht eine eigene Vollversicherung.
Wann die gesetzliche Kasse für eine Familie die günstigere Wahl ist
Welcher Weg günstiger ausfällt, entscheidet der Einzelfall. Es gibt aber Lagen, in denen die Rechnung erfahrungsgemäß kippt, und die sollten Sie kennen, damit Sie nicht in die falsche Richtung rechnen.
Je mehr Personen ohne eigenes Einkommen zur Familie gehören, desto stärker wirkt die beitragsfreie Mitversicherung der gesetzlichen Kasse. Bei drei Kindern und einem Partner in Teilzeit ist sie oft nicht zu schlagen, jedenfalls solange keine Beihilfe im Spiel ist. Umgekehrt gilt: Ein beihilfeberechtigtes Paar mit zwei Kindern zahlt privat in der Regel deutlich weniger, weil nur Restkosten zu versichern sind.
Zwei Dinge gehören trotzdem in dieselbe Rechnung. Erstens: Der Wechsel in die private Versicherung ist für Angestellte ab dem 55. Geburtstag praktisch nicht mehr umkehrbar, denn § 6 Abs. 3a SGB V verschließt den Rückweg in den meisten Fällen. Zweitens: Die Kinderzahl ändert sich, der Vertrag des Elternteils bleibt. Wer mit 32 für eine Dreierfamilie rechnet, entscheidet über die nächsten dreißig Jahre.
Der Arbeitgeberzuschuss, und wann er wegfällt
Angestellte bekommen nach § 257 SGB V die Hälfte ihres Beitrags vom Arbeitgeber, und zwar auch für mitversicherte Angehörige ohne eigene Absicherung. Gedeckelt ist der Zuschuss auf den Betrag, den der Arbeitgeber für einen gesetzlich Versicherten zu tragen hätte. Diese Obergrenze hängt an der Beitragsbemessungsgrenze, die 2026 bei 69.750 Euro im Jahr liegt.
In der unbezahlten Elternzeit entfällt der Zuschuss. Er ist an das Arbeitsentgelt gebunden, und wo kein Entgelt fließt, zahlt der Arbeitgeber auch keinen Anteil. Die Beiträge für die ganze Familie laufen weiter und sind in diesen Monaten allein zu tragen.
Das ist kein Grund gegen die private Absicherung, aber ein Punkt, der in die Planung gehört. Wer zwei Jahre Elternzeit vorhat, rechnet diese Monate besser vorher durch als mitten darin. Viele Versicherer bieten für solche Phasen Beitragsstundungen oder Tarifwechsel innerhalb desselben Unternehmens an.
Drei Leistungsfragen, die bei Familien immer kommen
Kieferorthopädie. Hier liegt der größte Unterschied zwischen den Tarifen. Üblich sind ein Erstattungssatz und eine Höchstsumme, manchmal gestaffelt nach Behandlungsstufe. Diese Zahl steht in den Tarifbedingungen und lässt sich vor dem Abschluss nachlesen, nachher nicht mehr verhandeln.
Vorsorge beim Kind. Die Untersuchungen U1 bis U9 sind in Kindertarifen üblicherweise enthalten. Ob die späteren Termine U10 und U11 sowie die J-Untersuchungen mitlaufen, ist von Tarif zu Tarif verschieden.
Psychotherapie. Private Tarife begrenzen die Zahl der erstattungsfähigen Sitzungen oft je Kalenderjahr, manche staffeln den Satz nach Sitzungszahl. Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist das der Punkt, der im Ernstfall zählt. Was Ihr Tarif dazu sagt, finden Sie im Leistungsverzeichnis, und die Übersicht dazu steht unter PKV-Leistungen.
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Verheiratetes Paar, beide 36 Jahre alt, ein Kind von zwei Jahren. Er ist Angestellter mit 7.200 Euro brutto im Monat und privat versichert. Sie arbeitet in Teilzeit mit 2.400 Euro brutto und ist gesetzlich pflichtversichert.
Sein Monatseinkommen liegt über dem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 6.450 Euro für 2026 und über ihrem Einkommen. Damit ist die beitragsfreie Familienversicherung für das Kind nach § 10 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen. Das Kind muss privat versichert werden, und für diesen Beitrag zahlt der Arbeitgeber des Vaters die Hälfte dazu.
Wäre das Paar nicht verheiratet, hätte es die Wahl. Es wäre dieselbe Familie mit denselben Einkommen, und doch fiele die Antwort anders aus. Genau deshalb steht diese Prüfung am Anfang und nicht am Ende.
Was langfristig zu bedenken ist
Ein Kindertarif ist keine Entscheidung für Jahrzehnte, der Vertrag des Elternteils dagegen schon. Dort lohnt sich der genaue Blick.
Mit dem Eintritt ins Berufsleben verlässt das Kind die private Absicherung in der Regel ohnehin. Eine Ausbildung oder eine Beschäftigung unter der Versicherungspflichtgrenze führt in die gesetzliche Versicherungspflicht. Will das Kind die Rückkehroption in die private Versicherung offenhalten, kommt eine Anwartschaft in Frage.
Für die Eltern zählt eine andere Frage: Bleibt der Beitrag tragbar, wenn die Kinder aus dem Haus sind und die Erwerbsphase endet? Die Alterungsrückstellung dämpft das, und ein Beitragsentlastungstarif lässt sich gezielt dafür einsetzen. Beides gehört beim Einstieg auf den Tisch, nicht mit sechzig.
Und für die Familie als Ganzes zählt der Ausfallschutz. Wer selbstständig ist oder als Angestellter nach sechs Wochen ohne Lohnfortzahlung dasteht, braucht ein Krankentagegeld in der richtigen Höhe. Was dabei zu beachten ist, steht bei der Absicherung ab der Karenzzeit.
Was Sie für ein Gespräch brauchen
Für eine belastbare Einschätzung reichen wenige Angaben. Nennen Sie uns die Geburtsjahre aller Familienmitglieder, die Beschäftigungslage beider Eltern und das jeweilige Bruttoeinkommen. Beihilfeberechtigte nennen dazu das Land und ihren aktuellen Bemessungssatz.
Wenn Sie schon privat versichert sind, legen Sie den Versicherungsschein daneben. Darin stehen Versicherer, Tarifkürzel und Eintrittsalter, und daran hängt, welcher Kindertarif überhaupt in Frage kommt.
Zu Gesundheitsfragen sagen Sie am Telefon nichts. Was dort zu beantworten ist, klären wir, wenn es soweit ist, und zwar im geschützten Antragsverfahren.
Ob für Ihre Familie die private oder die gesetzliche Absicherung günstiger ausfällt, hängt an der Zahl der Kinder, am Familienstand und daran, ob eine Beihilfe im Spiel ist. Diese vier Angaben genügen für eine erste Einschätzung, und ein Anruf unter 030 7593 7030 klärt das in etwa zwanzig Minuten. Wenn ein Kind unterwegs ist, nennen Sie bitte den errechneten Termin, damit die Zwei-Monats-Frist nicht aus dem Blick gerät.