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PKV Anbieter wechseln

Ein anderes Unternehmen ist nicht dasselbe wie ein anderer Tarif. Beim Anbieterwechsel geht nur der Übertragungswert mit, und der zählt mit den Werten des Basistarifs.

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Worum geht es bei Ihnen?

Eine grobe Richtung genügt. Den Rest klären wir im Gespräch.

Wie sind Sie beschäftigt?

Davon hängt ab, ob Sie überhaupt wählen dürfen und was Sie an Zuschuss bekommen.

Wann soll es so weit sein?

Fristen schauen wir uns gemeinsam an. Auch „erst einmal informieren" ist eine Antwort.

Wohin dürfen wir antworten?

Wir melden uns mit einer Einschätzung zu Ihrer Lage und sagen Ihnen, welche Wege Ihnen offenstehen.

Telefon oder E-Mail — eines von beiden genügt, damit wir uns bei Ihnen melden können.

Oder rufen Sie an: 030 7593 7030, Mo–Fr 9–19 Uhr

Woher der Gedanke kommt

Der Beitrag ist gestiegen, und ein Vergleichsrechner zeigt, dass ein anderes Unternehmen denselben Schutz günstiger anbietet. Die naheliegende Reaktion heißt: kündigen und dorthin wechseln.

Dieser Vergleich lässt eine Zahl weg, die in keinem Rechner steht. Es ist das Geld, das Ihr heutiger Vertrag für Ihr Alter angespart hat. Beim Wechsel des Unternehmens bleibt davon ein Teil zurück, und zwar meist der größere.

Die kurze Antwort

Sie dürfen jederzeit zu einem anderen privaten Krankenversicherer gehen. Nur ist das etwas anderes als ein Tarifwechsel im eigenen Haus.

Wechseln Sie innerhalb Ihrer Gesellschaft, werden die erworbenen Rechte und die gesamte Alterungsrückstellung angerechnet. § 204 Abs. 1 VVG gibt Ihnen darauf einen Anspruch. Wechseln Sie das Unternehmen, geht nur ein gesetzlich bestimmter Ausschnitt mit. Dieser Ausschnitt heißt Übertragungswert.

Dazu kommt ein zweiter Punkt. Im neuen Vertrag zählt Ihr heutiges Eintrittsalter, nicht das aus dem Jahr Ihres ersten Abschlusses. Beides zusammen entscheidet darüber, ob ein günstigerer Monatsbeitrag auf Dauer wirklich günstiger ist.

Was der Übertragungswert ist

Der Übertragungswert ist nicht Ihre Alterungsrückstellung. Er ist ein Teil davon, und seine Berechnung steht nicht im Ermessen des Versicherers.

Gegenüberstellung: welche Teile der Alterungsrückstellung mitgehen und welche zurückbleiben

Vorgegeben ist sie in § 14 KVAV, der Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden in der substitutiven Krankenversicherung. Dort besteht der Wert aus zwei Teilen.

Der erste Teil ist eine Rechnung mit einer Annahme: Es wird die Alterungsrückstellung ermittelt, die sich ergeben hätte, wenn Sie von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wären. Gerechnet wird dabei mit den brancheneinheitlichen Rechnungsgrundlagen des Basistarifs nach § 152 VAG. Fällt der Wert negativ aus, wird er auf null gesetzt.

Der zweite Teil ist die Rückstellung aus dem gesetzlichen Zuschlag nach § 149 VAG. Das sind die zehn Prozent, die Versicherte zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr zusätzlich zahlen. Dieses Geld gehört in vollem Umfang zum Übertragungswert.

Alles, was Ihr Tarif über den Basistarif hinaus angespart hat, bleibt im Kollektiv Ihres bisherigen Versicherers. Je hochwertiger Ihr Tarif kalkuliert ist, desto größer ist dieser Rest. Genau hier entsteht die Lücke, die im Beitragsvergleich nicht sichtbar wird.

Eine Schutzregel aus derselben Vorschrift ist in der Praxis wichtig. Die Finanzierung erneuter Abschlusskosten darf den Übertragungswert nicht verkleinern. Ihr mitgebrachtes Geld darf also nicht in die Kosten des neuen Vertrags laufen.

Das Datum, das über alles entscheidet

Die Mitnahme gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden. Für ältere Verträge gibt es keinen Übertragungswert.

Das heißt nicht, dass ein alter Vertrag schlecht ist. Es heißt, dass ein Unternehmenswechsel bei einem alten Vertrag fast immer das teurere Geschäft ist. Wer 2003 eingestiegen ist, hat über zwanzig Jahre Rückstellung aufgebaut und würde sie vollständig zurücklassen.

Für diese Gruppe führt der Weg über das Tarifwechselrecht. Dort bleibt das gesamte Kapital erhalten, weil die Gesellschaft dieselbe bleibt.

Die Auskunft, die Sie verlangen können

Der Übertragungswert ist keine Schätzung und kein Verhandlungsergebnis. Er ist eine berechnete Größe, und Ihr Versicherer kann sie Ihnen nennen.

Eine solche Anfrage ist keine Kündigung und auch keine Ankündigung. Sie bezieht sich auf einen Stichtag, meist das Ende des laufenden Versicherungsjahres, und sie ist eine Zahl in Euro. Ohne diese Zahl ist jede Rechnung zum Anbieterwechsel unvollständig.

Fragen Sie in Textform, mit Versicherungsnummer und Stichtag. Sinnvoll ist es, im gleichen Schreiben auch den aktuellen Stand der Alterungsrückstellung zu erfragen. Erst der Vergleich beider Werte zeigt, wie groß der Teil ist, der zurückbleiben würde.

Diese Auskunft braucht in der Praxis einige Wochen. Wer mit einem Anpassungsschreiben in der Hand arbeitet, sollte sie deshalb früh anfordern. Die Zwei-Monats-Frist des Sonderkündigungsrechts läuft unabhängig davon weiter.

Die Fristen beim Kündigen

Drei Fristen aus § 205 VVG gehören auf den Tisch, bevor ein Brief geschrieben wird.

Die ordentliche Kündigung läuft nach § 205 Abs. 1 VVG zum Ende des Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten. Eine vereinbarte Mindestvertragsdauer kann diesen Termin in den ersten Jahren nach hinten schieben.

Nach einer Beitragserhöhung kommt ein zusätzliches Recht hinzu. § 205 Abs. 4 VVG gibt Ihnen zwei Monate ab Zugang der Änderungsmitteilung. Gekündigt wird dann mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung greifen soll. Diese Frist läuft ab Zugang, nicht ab dem Datum des Briefkopfs.

Und dann die Vorschrift, an der die meisten Wechsel scheitern. § 205 Abs. 6 VVG lässt die Kündigung einer Pflichtversicherung nur unter einer Bedingung zu. Sie müssen bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließen, der dieser Pflicht ebenfalls genügt. Wirksam wird die Kündigung erst mit dem Nachweis, dass die versicherte Person lückenlos weiterversichert ist. Dieser Nachweis muss binnen zwei Monaten nach der Kündigungserklärung vorliegen.

Die Reihenfolge ist deshalb nicht beliebig. Erst liegt die Annahme des neuen Antrags vor, dann geht die Kündigung raus. Umgekehrt steht man im schlechtesten Fall ohne beides da.

Die vier Wege, die es gibt

Der Tarifwechsel im eigenen Haus. Sie bleiben bei derselben Gesellschaft, nehmen einen anderen Tarif, und die Rückstellung wird vollständig angerechnet. Für Mehrleistungen darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Das ist der Weg, der zuerst geprüft wird, und bei Altverträgen meist der einzige sinnvolle.

Der Wechsel des Unternehmens. Sie schließen einen neuen Vertrag, es gilt ein neues Eintrittsalter, es wird neu geprüft, und der Übertragungswert kommt als Mitgift mit. Sinnvoll vor allem bei jungen Verträgen, in denen noch wenig angespart ist, und dann, wenn im eigenen Haus kein passender Tarif existiert.

Der Weg in den Basistarif oder Standardtarif. Diese beiden Tarife regelt das Gesetz; ihr Beitrag ist begrenzt und ihre Leistungen sind eingeschränkt. Mehr dazu steht unter Basistarif und Standardtarif. Für wen welcher offensteht, hängt am Vertragsbeginn und am Alter.

Bleiben und am Vertrag arbeiten. Sie heben den Selbstbehalt, gehen die Bausteine durch und denken über eine Senkung des Beitrags im bestehenden Tarif nach. Manchmal ist das die Antwort, die am wenigsten Papier erzeugt und am meisten bringt.

Was gegen einen schnellen Wechsel spricht

Drei Punkte gehören dazu, sachlich und ohne Dramatik.

Zuerst steht die Risikoprüfung an. Ein Anbieterwechsel ist ein Neuabschluss. Der neue Versicherer darf nach § 19 Abs. 1 VVG in Textform nach den Umständen fragen, die für seine Entscheidung erheblich sind. Wie das abläuft, steht auf der Seite zur Gesundheitsprüfung.

Dazu kommt das Ergebnis dieser Prüfung. Es kann ein Zuschlag sein, ein Leistungsausschluss oder eine Ablehnung. Was ein Risikozuschlag bedeutet und wann er wieder entfällt, ist eine eigene Frage.

Und dann wirkt das Eintrittsalter. Es ist die Rechengrundlage für die gesamte Vertragsdauer. Wer mit 48 wechselt, startet mit 48, und das wirkt sich bis in den Ruhestand aus.

Wann der Wechsel trotzdem der richtige Weg ist

Es gibt Lagen, in denen die Rechnung klar für ein anderes Unternehmen spricht.

Der Vertrag ist jung. Nach drei oder vier Jahren ist wenig angespart, und der Unterschied zwischen voller Rückstellung und Übertragungswert fällt kaum ins Gewicht.

Im eigenen Haus gibt es kein Gegenstück. Manche Gesellschaft führt bestimmte Bausteine gar nicht, etwa einen bestimmten Zahnschutz oder ein bestimmtes Krankentagegeld. Dann hilft ein Tarifwechsel nicht weiter.

Die Lebenslage hat sich grundlegend geändert. Wer selbstständig wird, wer dauerhaft ins Ausland geht oder wer verbeamtet wird, braucht oft eine andere Vertragsstruktur, nicht nur einen anderen Tarif.

Warum zwei Unternehmen verschieden rechnen

Dass ein anderer Anbieter weniger verlangt, hat selten mit Großzügigkeit zu tun. Es hat mit Kalkulation zu tun, und die Gründe sind nachvollziehbar.

Ein Tarif, der erst vor wenigen Jahren eröffnet wurde, hat einen jungen Bestand. Junge Bestände haben niedrige Leistungsausgaben, und das zeigt sich im Beitrag. Mit den Jahren altert dieser Bestand, und die Kalkulation wächst mit ihm.

Dazu kommen die Rechnungsgrundlagen. Der Zins, mit dem die Alterungsrückstellung rechnet, der angenommene Verlauf der Kosten und der gewählte Leistungsumfang unterscheiden sich von Haus zu Haus. Zwei Tarife, die auf dem Papier gleich aussehen, können deshalb verschieden teuer sein, ohne dass einer davon schlecht gerechnet wäre.

Für Sie heißt das: Ein Beitragsvergleich zu einem einzelnen Stichtag sagt wenig über die nächsten zwanzig Jahre. Aussagekräftiger ist die Frage, wie ein Tarif aufgebaut ist und wie groß sein Bestand ist. Eine Beitragsanpassung trifft am Ende jeden Tarif, nur zu verschiedenen Zeitpunkten und in verschiedener Höhe.

Ein Rechenbeispiel

Rechenbeispiel. Angestellter, 44 Jahre alt, Vertragsbeginn im Jahr 2012, Monatsbeitrag 710 Euro. Ein anderes Unternehmen bietet einen vergleichbaren Schutz für 590 Euro an. Die Differenz beträgt 120 Euro im Monat, also 1.440 Euro im Jahr.

Gegenzurechnen sind drei Posten. Zurück bleibt der Teil der Alterungsrückstellung, der über den Basistarif hinausgeht. Dazu kommt das Eintrittsalter 44 statt 30, das jede künftige Kalkulation trägt. Und das Ergebnis der neuen Risikoprüfung liegt noch nicht vor.

Die Zahlen sind erfunden, die Posten nicht. Ob die 1.440 Euro ein Gewinn sind, zeigt erst die Auskunft über den Übertragungswert. Ohne diese Auskunft ist der Vergleich eine halbe Rechnung.

Was mit dem alten Vertrag endet

Mit der Kündigung endet nicht nur der Krankenversicherungsschutz. Es endet alles, was an diesem Vertrag hängt, und das wird oft erst beim Lesen des Versicherungsscheins sichtbar.

Ein angesparter Anspruch auf Beitragsrückerstattung verfällt, wenn das Versicherungsjahr nicht zu Ende geführt wird. Wer im Oktober kündigt und seit Januar keine Rechnung eingereicht hat, verliert die Erstattung für dieses Jahr.

Ein Beitragsentlastungstarif bleibt in der Regel nicht erhalten. Er ist an die Gesellschaft gebunden, und sein Zweck, die Senkung des Beitrags im Ruhestand, läuft dann ins Leere.

Zusatzbausteine wie Krankentagegeld oder Zahnschutz müssen beim neuen Unternehmen neu beantragt werden, mit eigener Risikoprüfung. Dasselbe gilt für die private Pflegepflichtversicherung, die mit dem Krankheitskostenvertrag zusammen gewechselt wird.

Laufende Behandlungen sind der sensibelste Punkt. Eine Maßnahme, die im alten Tarif erstattet wurde, kann im neuen Vertrag unter einen Ausschluss fallen. Was dabei für Sie zu beachten ist, klären wir im Gespräch, bevor eine Kündigung geschrieben wird.

Der Irrtum vom Zurückkommen

Ein Gedanke kommt in Gesprächen regelmäßig vor: erst wechseln, und wenn es nicht passt, später zurück. Rechtlich geht das, praktisch selten gut.

Die Rückkehr zum früheren Unternehmen ist ein weiterer Neuabschluss. Es gilt dann das Eintrittsalter dieses dritten Vertrags, es gibt eine dritte Risikoprüfung, und vom Übertragungswert ist nach zwei Wechseln nur noch ein Rest übrig.

Wer eine Pause braucht, statt einen Wechsel, sollte zuerst die Anwartschaftsversicherung prüfen. Sie hält den Vertrag offen, statt ihn zu beenden.

Was Sie heraussuchen sollten

Vier Angaben reichen für eine erste belastbare Einschätzung.

Suchen Sie den Vertragsbeginn heraus, denn daran hängt die Frage nach dem Übertragungswert. Das Tarifkürzel verrät die Tarifgeneration. Das Eintrittsalter ist die Rechengrundlage. Und das Anpassungsschreiben brauchen wir, falls eines vorliegt, weil daran die Zwei-Monats-Frist hängt.

Alles davon steht im Versicherungsschein oder im Begleitbrief der letzten Anpassung. Mehr braucht es nicht.

Was im Gespräch geprüft wird

Zuerst klären wir, ob im eigenen Haus ein Tarif existiert, der Ihren Bedarf deckt. Wenn ja, ist die Prüfung nach § 204 VVG der erste Schritt, und oft erledigt sie das Thema.

Wenn nicht, wird der Übertragungswert beim bisherigen Versicherer abgefragt. Er ist keine Schätzung, sondern eine Auskunft, die Ihnen zusteht. Erst mit dieser Zahl lässt sich rechnen.

Danach geht es um die Reihenfolge und um die Risikoprüfung. Welche Wege Ihnen offenstehen, hängt an Ihrem Vertragsbeginn und an Ihrem Tarif, und beides steht in Ihrem Versicherungsschein. Wenn Sie ihn zur Hand haben, lässt sich das unter 030 7593 7030 in einem Gespräch sortieren.

Häufige Fragen

Darf ich meine private Krankenversicherung überhaupt zu einem anderen Unternehmen mitnehmen?

Den Vertrag selbst nicht, nur einen Teil des Geldes. Sie kündigen den alten Vertrag und schließen beim neuen Unternehmen einen neuen ab. Dabei wird der Übertragungswert auf den neuen Vertrag angerechnet, wenn Ihr alter Vertrag ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat. Alles andere beginnt neu: Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung und die Wartezeiten.

Was genau ist der Übertragungswert?

Ein gesetzlich definierter Ausschnitt aus Ihrer Alterungsrückstellung. § 14 KVAV rechnet ihn als die Rückstellung, die entstanden wäre, wenn Sie von Anfang an im Basistarif versichert gewesen wären. Dazu kommt die Rückstellung aus dem gesetzlichen Zuschlag nach § 149 VAG. Der Rest bleibt im Kollektiv Ihres bisherigen Versicherers.

Mein Vertrag läuft seit 2004. Was passiert mit meiner Rückstellung?

Bei einem Wechsel des Unternehmens bleibt sie vollständig beim bisherigen Versicherer. Die Übertragung gilt nur für Verträge mit Beginn ab dem 1. Januar 2009. Für Altverträge ist der Tarifwechsel im eigenen Haus nach § 204 VVG deshalb fast immer der rechnerisch stärkere Weg. Dort wird die ganze Rückstellung angerechnet.

Welche Kündigungsfrist habe ich?

Nach § 205 Abs. 1 VVG können Sie zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, mit einer Frist von drei Monaten. Eine vereinbarte Mindestvertragsdauer kann das in den ersten Jahren verschieben. Nach einer Beitragserhöhung haben Sie zusätzlich zwei Monate ab Zugang der Änderungsmitteilung, und zwar mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung greifen soll. Das steht in § 205 Abs. 4 VVG.

Kann meine Kündigung unwirksam werden?

Ja, und das ist der häufigste Fehler beim Anbieterwechsel. § 205 Abs. 6 VVG lässt die Kündigung einer Pflichtversicherung nur zu, wenn Sie bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließen. Wirksam wird sie erst, wenn Sie binnen zwei Monaten nach der Kündigungserklärung den lückenlosen Anschluss nachweisen. Deshalb gehört die Annahme des neuen Antrags zeitlich vor die Kündigung.

Muss ich beim neuen Versicherer wieder Gesundheitsfragen beantworten?

Ja. Ein Anbieterwechsel ist rechtlich ein Neuabschluss, und dafür darf der Versicherer in Textform nach den ihm erheblichen Gefahrumständen fragen. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 1 VVG. Der neue Versicherer kann daraufhin einen Risikozuschlag verlangen, einen Leistungsausschluss vorschlagen oder den Antrag ablehnen. Was in Ihrem Fall gilt, klären wir im Gespräch.

Beginnen die Wartezeiten beim neuen Versicherer von vorn?

Nicht zwingend. § 197 VVG begrenzt die allgemeine Wartezeit auf drei Monate und die besondere Wartezeit auf acht Monate, etwa für Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung. Wer den neuen Vertrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung abschließt, kann sich die Zeit der Vorversicherung anrechnen lassen. Viele Tarife verzichten ohnehin ganz auf die Wartezeit.

Lohnt sich der Wechsel, wenn der neue Beitrag 90 Euro niedriger ist?

Das lässt sich aus dem Beitrag allein nicht beantworten. Gegenzurechnen sind das höhere Eintrittsalter im neuen Vertrag und der Teil der Rückstellung, der zurückbleibt. Ein Beitragsvorteil, der heute gut aussieht, kann sich über zwanzig Jahre umdrehen. Die Rechnung braucht Ihre konkreten Werte, nicht eine Tabelle.

Was ist der Unterschied zum Tarifwechsel nach § 204 VVG?

Beim Tarifwechsel bleiben Sie bei Ihrer Gesellschaft und wechseln innerhalb ihrer Tarifwelt. Dabei werden die erworbenen Rechte und die gesamte Alterungsrückstellung angerechnet. Beim Anbieterwechsel verlassen Sie die Gesellschaft, und es geht nur der Übertragungswert mit. Der Tarifwechsel ist deshalb der Weg, der zuerst geprüft wird.

Was brauche ich für ein erstes Gespräch?

Den Versicherungsschein mit Versicherer, Tarifkürzel und Eintrittsalter, dazu das Datum des Vertragsbeginns. Dieses Datum entscheidet darüber, ob überhaupt ein Übertragungswert zur Verfügung steht. Wenn ein Anpassungsschreiben vorliegt, legen Sie es dazu, weil daran die Frist aus § 205 Abs. 4 VVG hängt. Mehr ist für eine erste Einschätzung nicht nötig.

Bewertungen

Was Kundinnen und Kunden geschrieben haben

Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
  • ★★★★★
    Thema PKV Super erklärt. Würde immer wieder zu Herr Gebauer gehen!
    Mario Robin H., vor einem Jahr
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    Ich kann Herrn Gebauer sehr weiter empfehlen. Er ist sehr freundlich, engagiert und immer erreichbar. Weiter so...
    Mirko S., vor 3 Jahren
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    Stets kompetente und freundliche Kommunikation. Rund um die Uhr erreichbar und hat stets ein offenes Ohr für alle Fragen und Sorgen. Absolut empfehlenswert!!
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    Sehr guter Berater. Ging alles schnell und alles gut erklärt
    Farhad T., vor 3 Jahren

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