Ein Vertrag auf Central, ein Schreiben von der Generali
Der Versicherungsschein im Ordner lautet auf Central, das Anpassungsschreiben im Kasten trägt einen anderen Namen. Das verunsichert viele Versicherte dieses Hauses. Die Frage dahinter ist immer dieselbe: Wurde mein Vertrag verkauft?
Wurde er nicht. Die Central Krankenversicherung Aktiengesellschaft wurde am 27. Juni 2020 in Generali Deutschland Krankenversicherung AG umfirmiert. Umfirmierung heißt: Dieselbe juristische Person trägt einen neuen Namen. Gegründet wurde das Unternehmen am 1. Oktober 1913 in Köln, und seit 2020 heißt es anders.
Für Ihren Vertrag ändert sich dadurch nichts. Beitrag, Leistungen, Tarifbezeichnung, Eintrittsalter und Ihre angesparte Alterungsrückstellung sind davon unberührt. Es gibt nichts zu unterschreiben und nichts zu widerrufen.
Warum in Ihren Papieren zwei Städte stehen
Mit der Umfirmierung verlegte die Gesellschaft ihren Sitz von Köln nach München. Der Schritt gehörte zum sogenannten One-Company-Modell, mit dem der Konzern seine deutschen Gesellschaften unter einem Namen zusammenführte. Auch die AachenMünchener verlor dabei ihren Markennamen.
Interessant ist, was in Köln blieb. Die eigene Kundeninformation des Versicherers nennt München als Sitz der Aktiengesellschaft, eingetragen beim Amtsgericht München. Als maßgebliche Anschrift für die Geschäftsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nennt dasselbe Dokument eine Adresse am Hansaring in Köln.
Das ist kein Widerspruch, sondern eine saubere Trennung. Für gesellschaftsrechtliche Fragen gilt München, für Ihren Schriftverkehr Köln. Wer einen Antrag auf Tarifwechsel stellt, schickt ihn an die Anschrift, die das Haus für die Geschäftsbeziehung benennt.
Was sich am Vertrieb geändert hat, und warum Sie das merken
Der zweite Grund liegt im Vertrieb, und er erklärt eine Erfahrung, die viele Versicherte dieses Hauses machen.
Ab August 2011 nahm das Unternehmen die sogenannten Einsteigertarife aus dem Neugeschäft. Im Jahr darauf folgte ein größerer Schritt: Das Unternehmen schloss seine eigene Vertriebsorganisation, beendete das Neugeschäft über Makler und übertrug den Vertrieb der Deutschen Vermögensberatung. Heute betreut das Haus rund 300.000 vollversicherte Kunden.
Daraus ergibt sich eine Lage, die mit dem Recht aus § 204 VVG nichts zu tun hat, aber mit dessen Nutzung. Viele Tarife aus der Central-Zeit nehmen keine neuen Versicherten mehr auf. In einem solchen Bestand verteilen sich die Kosten eines Tarifs auf eine Gruppe, in die niemand mehr nachrückt. Das ist keine Fehlentscheidung eines Unternehmens, sondern die Folge einer Vertriebsstrategie, und es ist genau der Grund, warum sich bei diesem Haus der Blick auf die jüngeren Tarife lohnt.
Die Tarifwelt, in der Ihr Wechsel stattfindet
Das Wechselrecht reicht so weit wie das Tarifwerk dieser einen Gesellschaft. Vier Gruppen gibt es.
Tarif Privat ist nach den Bedingungen AVB/VV 2013 geregelt. Die Tarifunterlage führt eigene Abschnitte zu Selbstbeteiligung, Dynamisierung und einem reduzierten Beitrag für Personen in der Ausbildung.
Tarif Vario läuft nach den älteren AVB/VV 2009. Dieser Tarif enthält eigene Optionsrechte, darunter eines auf Höherversicherung und eines nach der Geburt eines Kindes. Dazu kommt eine garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit.
Die Beihilfetarife B und BA folgen den AVB/VV 2013. Für ältere Verträge gelten die Beihilfetarife KBVV und KBE.
Ergänzungstarife für gesetzlich Versicherte tragen Kürzel wie GZ und SG. Dazu kommen die Tarife aus Mein Gesundheitsplan.
Ein Detail fehlt in den meisten Ratgebern. Bei Verträgen aus Mein Gesundheitsplan mit Beginn vor dem 1. Oktober 2019 wurden einige Tarifnamen aus technischen Gründen umbenannt. Beitrag und Leistungen änderten sich dadurch nicht. Wer alte und neue Unterlagen vergleicht und stolpert, hat also nicht unbedingt einen anderen Tarif.
Was das Bedingungswerk zum Tarifwechsel sagt
Für Bestandskunden ist § 18 der AVB/VV 2013 die wichtigste Vorschrift neben dem Gesetz, denn sie konkretisiert, was hier gilt.
Sie können den Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet. Erworbene Rechte bleiben erhalten, die Alterungsrückstellung wird angerechnet.
Drei Grenzen nennt dieselbe Vorschrift ausdrücklich. Ein Wechsel aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen geschlechtsabhängig kalkulierten ist ausgeschlossen. Bei befristeten Versicherungsverhältnissen besteht kein Wechselanspruch. Und eine Umwandlung des Schutzes in den Notlagentarif nach § 153 VAG ist nicht vorgesehen.
Ist der neue Schutz höher oder umfassender, darf der Versicherer für die Mehrleistung einen angemessenen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen. Beides können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss wählen. Wie dieser Antrag aufgebaut wird und welche Reihenfolge sinnvoll ist, steht auf der Seite zum Tarifwechsel ohne Kündigung.
Ein eigener Weg gilt für den öffentlichen Dienst. Entsteht ein Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes, sieht die Tarifunterlage zu Privat einen Wechsel nach § 204 VVG vor. Ziel ist dann ein Tarif der beihilfekonformen Restkostenversicherung dieses Hauses. Wer verbeamtet wird, braucht dafür also keinen neuen Versicherer.
Was im Tarif BA für Anwärter anders läuft
Zwei Regeln in der Tarifunterlage zu den Beihilfetarifen betreffen eine kleine Gruppe sehr stark, und sie werden gern zu spät gelesen.
Die Versicherung nach Tarif BA ist für höchstens 36 Monate möglich. Sie endet in jedem Fall mit Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet. Wer als Anwärter später einsteigt oder eine längere Ausbildung durchläuft, muss diese Grenze kennen.
Die zweite Regel wiegt schwerer. Alterungsrückstellungen werden im Tarif BA nicht gebildet. Der Beitrag ist dadurch niedrig, es wird aber nichts für das Alter angespart. Entfällt die Versicherungsfähigkeit, ist eine Fortführung nach Tarif B vorgesehen, und bestehende Leistungsausschlüsse werden dabei übernommen.
Daraus folgt eine schlichte Empfehlung zum Zeitpunkt, nicht zum Tarif: Diese Umstellung gehört auf den Tisch, bevor die Anwärterzeit endet, nicht danach. Wer sie plant, hat Wahlmöglichkeiten. Wer sie verpasst, bekommt die Fortführung, die vorgesehen ist.
Zwei Auffangwege, die das Bedingungswerk nennt
Reicht ein Tarifwechsel nicht, nennt dasselbe Regelwerk zwei weitere Wege. Beide sind in der Prämie begrenzt und beide haben eigene Zugangshürden.
Der Basistarif steht allen Privatversicherten offen. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrags unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung dorthin wechseln. Der Wechsel ist jederzeit möglich, und die Versicherung beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag folgt. Dieser Tarif trägt eine Höchstbeitragsgarantie und eine Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit.
Der Standardtarif ist enger. Er steht nur substitutiven Krankheitskostenversicherungen offen, die bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden, und auch dort nur unter weiteren Voraussetzungen. Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskostenversicherung bestehen.
Beides sind Auffangnetze, kein erster Griff. Wer sie zieht, verändert sein Leistungsniveau erheblich, und der Weg zurück ist nicht garantiert.
Warum der Beitrag steigt, und was hier nicht steht
Eine Beitragsanpassung ist ein gesetzlich geregelter Vorgang nach § 203 Abs. 2 VVG, kein Fehlverhalten. Das Bedingungswerk dieses Hauses sieht dazu etwas vor, das selten erwähnt wird: Der Versicherer kann von einer Anpassung absehen, wenn Versicherer und Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen übereinstimmend als nur vorübergehend beurteilen.

Hinter den Anpassungen stehen der medizinische Fortschritt, steigende Leistungsausgaben, eine höhere Lebenserwartung und der Rechnungszins. Mit Ihrem Gesundheitszustand hat das nichts zu tun. Welche Fristen und Rechte ab dem Zugang des Schreibens gelten, fassen die allgemeinen Regeln zur Beitragsanpassung zusammen.
Ein Urteil über die Central, die Generali oder ihre Tarife sprechen wir nicht aus, und nach Erhöhungen reihen wir keine Versicherer. Prozentsätze für einzelne Tarife dieses Hauses nennen wir nur mit einer datierten Mitteilung des Versicherers.
Wir arbeiten unabhängig und sind kein Vertragspartner der Generali Deutschland Krankenversicherung AG. Eine Vertretung dieses Unternehmens oder der früheren Central besteht nicht; beide Namen stehen hier allein zur Beschreibung.
Was vor einer Entscheidung zu klären ist
Drei Angaben tragen das erste Gespräch: die Tarifbezeichnung aus Ihrem Schein, das Bedingungswerk, nach dem Ihr Vertrag läuft, und Ihr Eintrittsalter. Haben Sie die Unterlagen nicht mehr, hilft das Kundenportal des Hauses; Versicherungsnummer und Geburtsdatum genügen dort.
Danach sehen wir nach, welche Tarife derselben Gesellschaft als gleichartig in Frage kommen, wo eine Mehrleistung eine Prüfung auslöst und ob die Unisex-Grenze einem Wunsch im Weg steht. Ein Wechsel zu einem anderen Unternehmen ist eine andere Entscheidung mit anderen Folgen; was dabei auf dem Spiel steht, steht unter Wechsel zu einem anderen Unternehmen. Und falls ein Beitrag auf Dauer nicht tragbar ist, erklärt die Seite zum Notlagentarif und seine Grenzen, was dieser Weg bedeutet und was er nicht leistet.
Wenn Ihr Versicherungsschein und das Anpassungsschreiben vor Ihnen liegen, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030, welche Tarife dieses Hauses für Sie überhaupt erreichbar sind.