Das Recht, das in jedem Anpassungsschreiben steckt
Die meisten Privatversicherten glauben, sie hätten zwei Möglichkeiten: den höheren Beitrag zahlen oder kündigen. Es gibt eine dritte, und sie steht im Gesetz.
§ 204 VVG gibt Ihnen einen Anspruch darauf, innerhalb Ihres eigenen Versicherungsunternehmens in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Das ist kein Antrag auf Kulanz und kein Entgegenkommen. Ihre angesparte Alterungsrückstellung geht dabei vollständig in den neuen Tarif über. Ihr Eintrittsalter bleibt das, was es war. Der Vertrag endet nicht, er wird umgestellt.
Genau daran hängt der Unterschied zu allen anderen Wegen. Wer kündigt und zu einem anderen Unternehmen geht, nimmt nur den Übertragungswert mit und startet mit dem heutigen Alter. Wer nach § 204 VVG wechselt, behält beides.
Was gleichartig bedeutet
Der Anspruch gilt für Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz. Das klingt enger, als es ist.
Gleichartig heißt: dieselbe Art der Absicherung. Eine Krankenvollversicherung ist gleichartig zu jeder anderen Krankenvollversicherung desselben Hauses. Ein Krankentagegeld ist gleichartig zu einem anderen Krankentagegeld, aber nicht zu einem Zahntarif. Innerhalb Ihrer Vollversicherung steht Ihnen damit die gesamte Tarifwelt Ihres Unternehmens offen, auch die Tarife, die für Neukunden längst geschlossen sind.
Geschlossene Tarife sind dabei kein Nachteil und kein Vorteil an sich. Sie nehmen nur keine neuen Versicherten mehr auf. Ob ein solcher Tarif für Sie taugt, hängt an seinem Leistungsumfang, an seinem Beitrag und daran, wie groß der Bestand ist, über den sich die Kosten verteilen.
Mehrleistung, Minderleistung, und wo geprüft werden darf
Hier entscheidet sich, ob ein Wechsel glatt läuft. Der Unterschied ist einfach, wird aber oft falsch erzählt.

Für jeden Teil des Zieltarifs, der Ihrem heutigen Schutz entspricht oder dahinter zurückbleibt, darf der Versicherer nichts prüfen. Er darf dort keine Gesundheitsfragen stellen, keinen Zuschlag erheben und keinen Ausschluss vereinbaren. Dieser Teil wird einfach umgestellt.
Für echte Mehrleistungen sieht § 204 Abs. 1 VVG zwei Möglichkeiten vor. Der Versicherer darf für diesen Unterschied eine Gesundheitsprüfung verlangen. Oder er darf stattdessen einen Leistungsausschluss für die Mehrleistung vereinbaren. Mehr darf er nicht, und auch das nur für den Unterschied.
Typische Mehrleistungen sind ein niedrigerer Selbstbehalt, ein Einbettzimmer statt Zweibettzimmer, höhere Prozentsätze bei Zahnersatz oder Heilpraktikerleistungen, die im alten Tarif fehlten. Wie so eine Prüfung abläuft und was im Antrag gefragt wird, steht auf einer eigenen Seite. Was ein möglicher Zuschlag bedeutet, steht beim Aufschlag auf den Tarifbeitrag.
Daraus folgt eine Strategie, die oft übersehen wird. Ein Wechsel, der den Schutz an keiner Stelle ausweitet, kommt ohne jede Prüfung zustande. Wer bei der Gelegenheit zwei Verbesserungen mitnehmen will, öffnet damit die Tür für Gesundheitsfragen. Beides kann richtig sein, aber es ist eine bewusste Entscheidung.
Was Ihr Versicherer liefern muss
Zwei Quellen sind hier zu trennen, weil sie unterschiedlich verbindlich sind.
Aus der Verordnung folgt die Hinweispflicht. § 6 Abs. 2 VVG-InfoV verpflichtet den Versicherer, bei jeder Prämienerhöhung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels hinzuweisen und den Gesetzestext beizufügen. Sind Sie über 60 Jahre alt, muss er darüber hinaus konkrete Tarife mit niedrigerer Prämie benennen, höchstens zehn, jeweils mit der künftigen Prämie. Auf Standard- und Basistarif ist in jedem Fall hinzuweisen. Was diese beiden Tarife leisten, steht unter Basistarif und Standardtarif im Überblick.
Aus den Leitlinien für einen transparenten und versichertenorientierten Tarifwechsel folgt mehr. Diese Selbstverpflichtung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung gibt Ihnen einen Anspruch auf eine verständliche Darstellung. Sie soll zeigen, welche Mehr- und Minderleistungen ein möglicher Zieltarif gegenüber Ihrem heutigen Schutz aufweist, welche Beitragsunterschiede damit einhergehen und ob im Zieltarif eine Risikoprüfung erforderlich wird. Steht in einem Zieltarif bereits eine Beitragsanpassung fest, ist darauf hinzuweisen.
Das ist kein Gesetz. Es ist aber veröffentlicht, und Sie dürfen sich darauf berufen. Wer beim Versicherer anruft und diese Darstellung ausdrücklich verlangt, bekommt in der Regel eine andere Auskunft als jemand, der allgemein nach einem günstigeren Tarif fragt.
Warum der eigene Tarif teurer sein kann als sein Nachfolger
Diese Frage steht hinter fast jedem Tarifwechsel, und sie hat eine sachliche Antwort.
Jeder Tarif wird für den Bestand kalkuliert, der in ihm versichert ist. Ein Tarif, der seit Jahren keine neuen Versicherten mehr aufnimmt, bekommt keine jungen Verträge mehr dazu. Der Altersschnitt im Bestand steigt, die Leistungsausgaben pro Kopf steigen mit, und der Beitrag folgt. Ein Nachfolgetarif desselben Hauses nimmt dagegen weiter neue Versicherte auf.
Dazu kommt die Kalkulation selbst. Ein Tarif aus dem Jahr 1998 wurde mit den medizinischen Möglichkeiten und den Rechnungsgrundlagen dieser Zeit gerechnet. Ein Tarif, der zwanzig Jahre später aufgelegt wurde, rechnet mit anderen Annahmen und oft auch mit anderen Leistungsstufen.
Das macht den alten Tarif nicht schlecht. Viele geschlossene Tarife enthalten Leistungen, die in neueren Generationen nicht mehr angeboten werden, etwa bei Heilpraktikern, Hilfsmitteln oder Kuren. Genau deshalb ist ein Wechsel keine Rechenaufgabe mit einem richtigen Ergebnis, sondern ein Abwägen. Welche Unterschiede es zwischen Tarifgenerationen typischerweise gibt, zeigt die Übersicht zu PKV-Tarifen im Vergleich.
Beitrag senken ist nicht dasselbe wie Leistung abbauen
Zwischen diesen beiden Dingen liegt der ganze Unterschied zwischen einem guten und einem schlechten Tarifwechsel.
Ein Teil der Ersparnis entsteht ohne Leistungsverzicht. Sie kommt daher, dass der Zieltarif einen jüngeren, größeren Bestand hat oder anders aufgebaut ist. Dieselbe Behandlung ist dort genauso abgedeckt, nur ist der Beitrag niedriger.
Der andere Teil entsteht durch Verzicht. Sie nehmen ein Zweibettzimmer statt eines Einbettzimmers, 80 statt 100 Prozent beim Zahnersatz, einen höheren Selbstbehalt. Das senkt den Beitrag ebenfalls, kostet aber im Leistungsfall Geld.
Beide Teile tauchen in der Beitragsdifferenz gemeinsam auf, und genau das macht eine reine Beitragsgegenüberstellung wertlos. Die Frage lautet nicht, wie viel Sie sparen, sondern wofür. Deshalb gehört zu jedem Zieltarif eine Liste der Minderleistungen, bevor ein Antrag gestellt wird. Wer sie nicht bekommt, sollte sie verlangen.
Eine einfache Probe hilft: Gehen Sie die letzten drei Jahre Ihrer Arztrechnungen durch und prüfen Sie, welche davon im Zieltarif anders abgerechnet worden wären. Das ist konkreter als jede Leistungstabelle.
Angestellte und Beihilfeberechtigte rechnen anders
Die Ersparnis aus einem Tarifwechsel landet nicht bei jedem vollständig auf dem eigenen Konto.
Angestellte teilen sie. Da der Arbeitgeber nach § 257 SGB V die Hälfte des Beitrags trägt, halbiert sich auch die Entlastung, solange der Zuschuss nicht an seiner Obergrenze liegt. Liegt Ihr halber Beitrag über dieser Grenze, wirkt eine Senkung zunächst voll bei Ihnen. Wo Sie stehen, zeigt der Rechner zum Arbeitgeberzuschuss.
Beihilfeberechtigte haben einen kleineren Hebel, weil sie ohnehin nur den Restkostenanteil versichern. Dafür kommt bei ihnen ein zweiter Prüfpunkt dazu: Der versicherte Prozentsatz muss zum aktuellen Beihilfesatz passen. Verschiebt sich der Satz, etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand oder bei zwei Kindern, gehört der Tarif angepasst. Das ist formal auch ein Vorgang nach § 204 VVG.
Selbstständige und Freiberufler tragen den Beitrag allein. Bei ihnen wirkt jede Senkung in voller Höhe, und bei ihnen ist der Hebel über den Selbstbehalt am größten.
Was mit der Vorsorge für das Alter passiert
Ein Tarifwechsel rührt an zwei Posten, die für den Beitrag im Ruhestand gedacht sind.
Die Alterungsrückstellung bleibt unangetastet. Sie geht vollständig in den Zieltarif über, weil der Vertrag beim selben Unternehmen bleibt. Das gilt auch für den gesetzlichen Prämienzuschlag nach § 149 VAG, der bis zum Jahr des 60. Geburtstags erhoben wird und in diese Rückstellung fließt.
Anders liegt es beim Beitragsentlastungstarif. Dieser Baustein ist eine eigene Zusage auf eine bestimmte Beitragssenkung ab einem bestimmten Alter. Wer ihn im Zuge eines Wechsels streicht, gewinnt heute Geld und verliert diese Zusage. Bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen lässt er sich außerdem nicht mitnehmen. Was dieser Baustein leistet und was er kostet, steht auf der Seite zur Vorsorge über den Entlastungstarif.
Die nüchterne Reihenfolge lautet deshalb: erst den Tarif prüfen, dann die Bausteine für das Alter. Nicht umgekehrt.
Der Ablauf, Schritt für Schritt
| Schritt | Was passiert | Wer handelt |
|---|---|---|
| 1 | Versicherungsschein, Tarifkürzel, Eintrittsalter und Beitrag zusammenstellen | Sie |
| 2 | Liste der gleichartigen Zieltarife samt Beiträgen anfordern | Sie oder der Makler |
| 3 | Leistungsunterschiede gegenüberstellen, Mehrleistungen markieren | gemeinsam |
| 4 | Antrag auf Umstellung nach § 204 VVG stellen | Sie |
| 5 | Prüfung nur für Mehrleistungen, dann Umstellungstermin | der Versicherer |
Zwischen Schritt zwei und drei liegt die eigentliche Arbeit. Eine Tarifliste ohne Leistungsgegenüberstellung sagt wenig. Erst die Zeile-für-Zeile-Betrachtung zeigt, wo Sie Leistung abgeben und wo nur Beitrag.
Rechnen Sie für den gesamten Vorgang mit einigen Wochen. Der Umstellungstermin liegt üblicherweise am Beginn eines Monats.
Den Antrag stellen Sie selbst, auch wenn ein Makler die Vorarbeit macht. Formvorschriften gibt es dafür nicht; ein Schreiben mit Vertragsnummer, heutigem Tarif, gewünschtem Zieltarif und dem ausdrücklichen Hinweis auf § 204 VVG genügt. Bewahren Sie eine Kopie auf und notieren Sie das Absendedatum. Wenn Sie den Antrag auf einen Zieltarif ohne Mehrleistungen beschränken, schreiben Sie das ausdrücklich dazu. Dann ist von Anfang an klar, dass für diese Umstellung keine Gesundheitsfragen anstehen.
Die fünf Stellen, an denen es schiefgeht
Der Zieltarif steigt als nächster. Ein Tarif, der heute günstig aussieht, kann im kommenden Jahr angepasst werden. Fragen Sie ausdrücklich nach, ob für den Zieltarif eine Anpassung feststeht.
Der Selbstbehalt lässt sich leichter heben als senken. Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag schnell. Ihn später wieder zu senken, ist eine Mehrleistung mit Prüfung. Die Rechnung dazu steht unter Rechnung zum Selbstbehalt.
Das Krankentagegeld wird vergessen. Es ist ein eigener Baustein und wandert nicht automatisch mit. Höhe und Beginn sollten zum heutigen Einkommen passen, nicht zu dem von vor zehn Jahren.
Der Beitragsentlastungstarif wird mit eingetauscht. Dieser Baustein zielt auf eine garantierte Senkung im Alter. Wer ihn für eine kurzfristige Ersparnis streicht, verliert eine Zusage für später.
Ein Leistungsausschluss wird unterschätzt. Er gilt dauerhaft, nicht für eine Übergangszeit. Bevor Sie zustimmen, sollte klar sein, was genau ausgeschlossen wird.
§ 204-Wechsel, Anbieterwechsel, Kündigung
| § 204 VVG | anderer Versicherer | Kündigung ohne Anschluss | |
|---|---|---|---|
| Alterungsrückstellung | geht vollständig mit | nur der Übertragungswert | bleibt zurück |
| Eintrittsalter | bleibt | heutiges Alter zählt | heutiges Alter zählt |
| Gesundheitsprüfung | nur für Mehrleistungen | vollständig neu | vollständig neu |
| wirksam | zum Umstellungstermin | mit dem neuen Vertrag | nur mit Nachweis nach § 205 Abs. 6 VVG |
Die letzte Spalte ist in der Praxis keine Option. Für die private Krankenvollversicherung besteht Versicherungspflicht, und eine Kündigung ohne nachgewiesenen Anschlussvertrag wird nicht wirksam. Was beim Anbieterwechsel im Einzelnen zu bedenken ist, steht unter PKV Anbieter wechseln.
Rechenbeispiel. Selbstständige, Eintrittsalter 29, heute 44 Jahre alt, Vollversicherung in einem Tarif, der für Neukunden seit Jahren geschlossen ist. Beitrag 710 Euro im Monat. Das Unternehmen führt vier gleichartige Zieltarife. In zwei davon liegt der Beitrag niedriger, in einem davon ohne jede Mehrleistung gegenüber dem heutigen Schutz. Dieser eine ist ohne Gesundheitsprüfung erreichbar, weil nichts ausgeweitet wird. Fünfzehn Jahre Alterungsrückstellung bleiben im Vertrag. Welche Zahlen in Ihrem Fall herauskommen, hängt an der Tarifwelt Ihres Unternehmens und lässt sich nur mit Ihrem Versicherungsschein klären.
Was wir uns ansehen und was wir nicht versprechen
Im Gespräch geht es um vier Fragen. In welcher Tarifgeneration liegt Ihr Vertrag? Welche gleichartigen Tarife führt Ihr Unternehmen überhaupt? An welchen Stellen würde ein Zieltarif Mehrleistungen enthalten? Und wo würden Sie Leistung abgeben, die Sie in zehn Jahren brauchen könnten?
Eine Ersparnis sichern wir dabei nicht zu. Ob ein Wechsel für Sie günstiger ist und um wie viel, ergibt sich erst aus der Tarifliste Ihres Unternehmens. Jede Zahl davor wäre geraten. Seien Sie bei Angeboten vorsichtig, die eine Ersparnis vor dem Blick in den Vertrag beziffern.
Manchmal lautet das Ergebnis auch, dass Ihr heutiger Tarif der beste ist, den Ihr Unternehmen für Ihre Lage hat. Dann sagen wir das. Welche weiteren Hebel es neben dem Tarifwechsel gibt, steht unter PKV Beitrag senken, und was im Anpassungsschreiben steht, erklärt eine eigene Seite.
Was Sie jetzt brauchen
Vier Angaben genügen, und alle stehen auf einem Blatt: Versicherer, Tarifkürzel, Eintrittsalter, heutiger Monatsbeitrag. Falls vorhanden, legen Sie die letzte Mitteilung über den Übertragungswert dazu.
Mit diesen Angaben lässt sich am Telefon sagen, ob ein Wechsel nach § 204 VVG bei Ihnen überhaupt etwas bringt. Ein Anruf unter 030 7593 7030 reicht dafür, und eine halbe Stunde später wissen Sie, ob sich der Aufwand lohnt.