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PKV Auslandsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Außerhalb Europas gilt er ohne Vereinbarung nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts.

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Wo der Schutz gilt, und wo er endet

Der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. So steht es in § 1 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, in der Fassung von Juni 2024. Außerhalb Europas besteht Schutz nur, wenn der Tarif den Geltungsbereich ausgedehnt hat, oder im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts.

Frau mit Rollkoffer an der Fensterfront eines Flughafens, draußen ein Flugzeug

Der Schutz hat damit drei Stufen. In Europa gilt Ihr Tarif ohne weitere Vereinbarung. Außerhalb Europas gilt er einen Monat lang, mit einer Verlängerung in engen Grenzen. Darüber hinaus gilt er nur, wenn es vereinbart ist.

Diese drei Stufen sind der Grund, warum Auslandsschutz bei zwei Reisen völlig unterschiedlich aussieht. Zwei Wochen Italien sind unkritisch. Sechs Wochen Thailand sind es nicht. Was der Tarif im Inland erstattet, steht beim Umfang der Leistungspflicht im Inland.

Europa, geografisch gemeint

Ein Begriff führt regelmäßig in die Irre. Europa in den Musterbedingungen ist nicht die Europäische Union. Gemeint ist der Kontinent, und dazu gehören auch Staaten, die nicht Mitglied der EU sind.

Praktisch heißt das: Reisen in die Schweiz, nach Norwegen oder in das europäische Gebiet der Türkei fallen unter den Geltungsbereich, obwohl diese Staaten nicht zur EU gehören. Umgekehrt liegen überseeische Gebiete einzelner EU-Staaten geografisch außerhalb Europas.

Weil die Zuordnung im Einzelfall streitig sein kann, nennen manche Tarifbedingungen eine eigene Liste. Diese Liste geht der allgemeinen Formulierung vor. Wer eine Reise in ein Grenzgebiet plant, liest deshalb den Tarif und nicht die Musterbedingungen.

Der erste Monat außerhalb Europas

Für außereuropäische Reisen enthalten die Bedingungen eine Regel, die großzügiger ist als ihr Ruf, aber genau begrenzt.

Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht der Schutz weiter, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Diese Verlängerung gilt für höchstens zwei weitere Monate.

Lage Schutz nach den Musterbedingungen
Aufenthalt in Europa Heilbehandlung gedeckt, ohne Zusatzvereinbarung
erster Monat außerhalb Europas gedeckt, ohne Zusatzvereinbarung
Monat zwei und drei außerhalb Europas nur, solange die Rückreise die Gesundheit gefährdet
ab dem vierten Monat nur mit ausgedehntem Geltungsbereich

Zwei Dinge gehören dazu. Die Verlängerung knüpft an die Reisefähigkeit und nicht an den Wunsch zu bleiben. Und der Monat rechnet je Aufenthalt, nicht je Kalenderjahr.

Daraus folgt eine Frage, die bei langen Reisen zählt: Wann beginnt ein neuer Aufenthalt? Die Musterbedingungen beantworten das nicht im Einzelnen, und die Tarifbedingungen tun es unterschiedlich. Wer eine Reise mit Zwischenstopps über mehrere Monate plant, lässt sich die Zählweise vom Versicherer schriftlich bestätigen, statt sie auszulegen.

Was in dieser Regel nicht steht, ist der Rücktransport. Ein Krankheitskostentarif erstattet Heilbehandlung, nicht den Flug nach Hause. Wer darauf Wert legt, prüft, ob sein Tarif Rücktransport oder Bergung ausdrücklich nennt.

Was eine Reisekrankenversicherung daneben leistet

Für Reisen über die Monatsgrenze hinaus gibt es zwei Wege, und beide sind üblich.

Der erste ist die Ausdehnung des Geltungsbereichs im eigenen Tarif. Sie wird mit dem Versicherer vereinbart und wirkt dauerhaft. Dafür kann ein Beitragszuschlag anfallen.

Der zweite ist eine eigene Auslandsreisekrankenversicherung für die Dauer der Reise. Sie ist in der Regel preiswert, oft auf eine Reisedauer begrenzt und enthält meist Rücktransport. Sie ersetzt den Tarif nicht, sondern tritt daneben.

Eine dritte Lage betrifft Erwerbstätige. Das Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit folgt eigenen Regeln, die enger sind als die des Krankheitskostentarifs; mehr dazu bei der Einkommensabsicherung bei Krankheit.

Die vier Lagen, in denen die Frage aufkommt

Nicht jeder Auslandsaufenthalt stellt dieselbe Frage. Vier Lagen deckt die Beratung regelmäßig ab, und sie brauchen verschiedene Antworten.

  • Urlaub bis zu vier Wochen. In Europa reicht der Tarif. Außerhalb Europas reicht der erste Monat, solange die Reise wirklich darunter bleibt.
  • Langzeitreise oder Sabbatical. Hier greift die Monatsgrenze, und sie greift schnell. Entweder der Geltungsbereich wird ausgedehnt, oder es kommt eine eigene Versicherung für die Reisedauer dazu.
  • Entsendung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber schließt oft eine eigene Absicherung ab. Trotzdem bleibt zu klären, was mit dem eigenen Vertrag passiert und ob er ruhen soll.
  • Dauerhafter Wegzug. Jetzt entscheidet das Ziel über den Vertrag, und zwar nach den beiden Vorschriften der Musterbedingungen.

Die Trennlinie zwischen Lage zwei und Lage vier ist der gewöhnliche Aufenthalt. Sie hängt nicht an der Dauer allein, sondern daran, wo der Lebensmittelpunkt liegt. Wer die Wohnung in Deutschland behält und zurückkommt, reist; wer sie aufgibt, zieht um.

Für die Beratung ist diese Unterscheidung der erste Schritt. Alles Weitere, vom Beitragszuschlag bis zur Anwartschaft, hängt daran.

Was in Ihren Tarifbedingungen nachzulesen ist

Vier Stellen beantworten die praktischen Fragen, und sie stehen meist nah beieinander.

Die erste ist der Geltungsbereich. Dort steht entweder Europa oder weltweit, oft mit einer Liste oder einer Ausnahme. Die zweite ist die Dauer für außereuropäische Aufenthalte, falls der Tarif von der Monatsregel abweicht; manche Tarife nennen drei oder sechs Monate.

Die dritte Stelle ist der Rücktransport. Steht er nicht ausdrücklich da, ist er nicht versichert, denn er ist keine Heilbehandlung. Die vierte ist die Umrechnung von Fremdwährungen, meist in einem Satz am Ende des Leistungsteils.

Wer diese vier Angaben notiert, kann jede Reise selbst einordnen. Taucht dabei ein Begriff auf, der unklar bleibt, hilft das Glossar zu Bedingungen und Begriffen.

Wenn der Aufenthalt zum Wohnsitz wird

Mit dem Wohnsitz wird es ernst, denn dann geht es nicht mehr um eine Reise. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, entscheidet das Ziel über den Vertrag.

Umzug in die EU oder den EWR. Das Versicherungsverhältnis setzt sich nach § 1 Abs. 5 der Musterbedingungen fort. Der Versicherer bleibt dabei höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. Liegen die Behandlungskosten im neuen Wohnland darüber, tragen Sie die Differenz.

Umzug in einen anderen Staat. Nach § 15 Abs. 3 der Musterbedingungen endet das Versicherungsverhältnis insoweit, es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Im Rahmen dieser Vereinbarung darf der Versicherer einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.

Vorübergehender Umzug in einen anderen Staat. Hier gibt derselbe Absatz einen Anspruch: Sie können verlangen, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. Was das praktisch bedeutet, steht beim ruhenden Vertrag für die Zeit im Ausland.

Diese drei Fälle gehören vor den Umzug geklärt, nicht danach. Ein Vertrag, der geendet hat, lässt sich nicht rückwirkend fortsetzen, und beim Neuabschluss zählt das dann erreichte Eintrittsalter.

Die Versicherungspflicht und der Wegzug

Ein zweiter Punkt hängt am Wohnsitz, und er betrifft die Pflicht zur Versicherung selbst. § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland zu einer Krankheitskostenversicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlung.

Wer seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, fällt aus dieser Pflicht heraus. Wer zurückkommt, fällt wieder hinein. Genau an dieser Nahtstelle entstehen die Lücken, über die später gestritten wird.

Deshalb lohnt der Blick auf die Rückkehr schon beim Wegzug. Wer plant, nach einigen Jahren zurückzukommen, hält den Vertrag als Anwartschaft offen. Für Angestellte, die unter die Versicherungspflichtgrenze fallen, kommt der Rückweg in die gesetzliche Versicherung in Frage, mit eigenen Voraussetzungen.

Zwei Systeme im Ausland

Die gesetzliche und die private Absicherung gehen im Ausland unterschiedliche Wege, und jede hat ihre Stärke.

Gesetzlich Versicherte nutzen die europäische Krankenversicherungskarte. Sie verschafft in den Staaten der EU, des EWR und in der Schweiz Zugang zu notwendiger Behandlung, abgerechnet nach dem Recht des Aufenthaltsstaats. Die Stärke dieses Wegs ist seine Einfachheit: Sie zeigen die Karte und werden behandelt.

Privat Versicherte tragen ihren Geltungsbereich im Vertrag. Die Stärke dieses Wegs ist die Reichweite: In ganz Europa gilt derselbe Leistungsumfang wie zu Hause, unabhängig vom Recht des Aufenthaltsstaats. Dafür läuft die Abrechnung über Rechnungen, die Sie zunächst selbst bezahlen.

Rechenbeispiel. Behandlung in einer Klinik in Spanien, Rechnung 1.800 Euro, bezahlt mit der eigenen Karte. Eingereicht beim Versicherer, erstattet nach dem eigenen Tarif wie eine Rechnung aus Deutschland. Wäre dieselbe Behandlung in Brasilien angefallen, in der sechsten Woche einer Reise und ohne ausgedehnten Geltungsbereich, bliebe die Rechnung beim Patienten.

Was Sie für eine Erstattung aus dem Ausland brauchen

Der Weg ist derselbe wie im Inland, nur die Unterlagen sind anders.

Sie brauchen die Originalrechnung mit einer Aufstellung der erbrachten Leistungen und den Zahlungsbeleg. Bei fremder Währung wird umgerechnet; welcher Kurs gilt, nennen die Bedingungen, meist der Kurs des Zahlungstags oder des Rechnungsdatums. Bei fremder Schrift verlangen manche Versicherer eine Übersetzung und tragen deren Kosten nicht.

Zwei Gewohnheiten helfen mehr als jede Vorbereitung. Fotografieren Sie Rechnung und Beleg noch vor Ort. Und lassen Sie sich bei einer Behandlung, die über einen Arztbesuch hinausgeht, die Diagnose auf der Rechnung vermerken, denn ohne sie prüft der Versicherer die medizinische Notwendigkeit nicht.

Für Studierende gilt eine eigene Lage, weil Hochschulen im Ausland oft einen Nachweis in eigener Form verlangen. Was dabei zu beachten ist, steht bei Studium und Auslandssemester.

Was im Gespräch geprüft wird

Für eine belastbare Einschätzung brauchen wir drei Angaben: Ihr Tarifkürzel vom Versicherungsschein, das Reiseziel mit der geplanten Dauer und die Frage, ob es eine Reise oder ein Umzug wird. Daraus ergibt sich, ob Ihr Geltungsbereich reicht, ob eine Ausdehnung sinnvoll ist oder ob eine Anwartschaft der richtige Weg ist.

Wenn Sie diese Angaben zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 das in zehn Minuten. Bei einem geplanten Umzug lohnt der Anruf einige Wochen vorher, nicht in der letzten Woche.

Häufige Fragen

Wo gilt meine private Krankenversicherung überhaupt?

Nach § 1 Abs. 4 der Musterbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Der Geltungsbereich lässt sich durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausdehnen. Welche Vereinbarung bei Ihnen gilt, steht im Tarif und in den Tarifbedingungen. Europa ist dabei geografisch gemeint und nicht als Europäische Union.

Was passiert, wenn ich außerhalb Europas krank werde?

Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung länger dauern, besteht der Schutz weiter, solange die Rückreise die Gesundheit gefährden würde. Diese Verlängerung gilt für höchstens zwei weitere Monate. Danach endet die Deckung für diesen Aufenthalt.

Brauche ich zusätzlich eine Reisekrankenversicherung?

Für Reisen von mehr als einem Monat außerhalb Europas in der Regel ja, wenn der Tarif den Geltungsbereich nicht ausgedehnt hat. Ein zweiter Grund ist der Rücktransport, den Krankheitskostentarife oft nicht oder nur begrenzt erfassen. Prüfen Sie beides an derselben Stelle der Bedingungen. Für Reisen innerhalb Europas deckt der Tarif die Heilbehandlung bereits ab.

Was gilt, wenn ich in ein anderes EU-Land ziehe?

Dann läuft der Vertrag weiter. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, setzt sich das Versicherungsverhältnis nach § 1 Abs. 5 der Musterbedingungen fort. Der Versicherer bleibt dabei höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. Liegen die Kosten im neuen Wohnland höher, tragen Sie die Differenz.

Und bei einem Umzug außerhalb der EU?

Dann endet das Versicherungsverhältnis insoweit, es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Das steht in § 15 Abs. 3 der Musterbedingungen. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung darf der Versicherer einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung können Sie verlangen, den Vertrag in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.

Was ist eine Anwartschaft für die Zeit im Ausland?

Das ist ein ruhender Vertrag. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag, es gibt in dieser Zeit keine Leistungen, und Ihr Eintrittsalter sowie Ihr Gesundheitszustand bleiben erhalten. Bei der Rückkehr wird der Vertrag ohne neue Gesundheitsprüfung aktiviert. § 15 Abs. 3 der Musterbedingungen nennt diesen Weg ausdrücklich für die nur vorübergehende Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts.

Zahlt mein Krankentagegeld auch im Ausland?

Nur eingeschränkt. Die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung setzen grundsätzlich den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Bei einer Verlegung in einen EU- oder EWR-Staat wird für dort akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle gezahlt, und zwar für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus. Für ambulante Behandlung im Ausland gilt das nicht.

Was deckt die europäische Krankenversicherungskarte ab?

Sie gilt für gesetzlich Versicherte und verschafft in den Staaten der EU, des EWR und in der Schweiz Zugang zu notwendiger Behandlung. Abgerechnet wird nach dem Recht des Aufenthaltsstaats, also auch mit den dort üblichen Eigenanteilen. Außerhalb dieses Gebiets greift die Karte nicht. Privat Versicherte haben sie nicht und brauchen sie nicht, weil ihr Geltungsbereich im Vertrag steht.

Muss ich eine Rechnung aus dem Ausland übersetzen lassen?

In der Regel reicht die Originalrechnung mit einer nachvollziehbaren Aufstellung der Leistungen. Manche Versicherer verlangen bei fremder Schrift eine Übersetzung und tragen die Kosten dafür nicht. Rechnungen in Fremdwährung werden zum Kurs des Zahlungstags oder des Rechnungsdatums umgerechnet; die Bedingungen nennen die Regel. Bewahren Sie Zahlungsbelege auf, nicht nur die Rechnung.

Was gilt für ein Auslandssemester?

Innerhalb Europas deckt der Tarif die Heilbehandlung ab. Für ein Semester außerhalb Europas reicht der Monat aus § 1 Abs. 4 der Musterbedingungen nicht; dafür braucht es eine Ausdehnung des Geltungsbereichs oder eine eigene Auslandsversicherung. Viele Hochschulen im Ausland verlangen zudem einen Nachweis in eigener Form. Klären Sie beides, bevor die Einschreibung läuft.

Bewertungen

Was Kundinnen und Kunden geschrieben haben

Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
  • ★★★★★
    Thema PKV Super erklärt. Würde immer wieder zu Herr Gebauer gehen!
    Mario Robin H., vor einem Jahr
  • ★★★★★
    Ich kann Herrn Gebauer sehr weiter empfehlen. Er ist sehr freundlich, engagiert und immer erreichbar. Weiter so...
    Mirko S., vor 3 Jahren
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    Hannes M., vor 3 Jahren
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    Jonas E., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Sehr guter Berater. Ging alles schnell und alles gut erklärt
    Farhad T., vor 3 Jahren

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