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Risikozuschlag in der PKV

Ein Risikozuschlag ist ein kalkulierter Mehrbeitrag, keine Strafe. § 41 VVG gibt Ihnen das Recht, seine Senkung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist.

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Die Zeile im Angebot, über die niemand gerechnet hat

Das Angebot ist da, der Schutz passt, und unter dem Beitrag steht eine zweite Zahl. Sie heißt Risikozuschlag, und sie macht das Angebot teurer als die Beispielrechnung von der Website.

Zwei Menschen an einem Besprechungstisch, zwischen ihnen Unterlagen

Die erste Reaktion ist meist Ärger. Wichtiger sind die Fragen danach: Woher kommt diese Höhe, wie lange bleibt sie, und geht sie wieder weg?

Was ein Zuschlag ist

Ein Risikozuschlag ist ein Mehrbeitrag, den der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko vereinbart. Die Grundlage steht in § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG.

Zwei Worte in dieser Vorschrift sind wichtig. Das Gesetz verlangt einen angemessenen Zuschlag, er muss also zum erwarteten Mehraufwand passen. Und es stellt ihm den Leistungsausschluss gleichberechtigt zur Seite. Der Versicherer darf zwischen beidem wählen und Ihnen beides anbieten.

Ein Zuschlag ist keine Bewertung Ihrer Lebensführung und keine Sanktion. In einem Verfahren, in dem der Beitrag nach Art der Lebensversicherung kalkuliert wird, ist er die einzige Möglichkeit, ein abweichendes Risiko im selben Tarif abzubilden. Die Alternative wäre, den Antrag nicht anzunehmen.

Wie er berechnet wird

Es gibt zwei Formen, und der Unterschied zwischen ihnen wird beim Abschluss oft übersehen.

Der prozentuale Zuschlag ist ein Anteil am Tarifbeitrag, zum Beispiel 20 Prozent. Er wächst mit jeder Beitragsanpassung mit, weil der Tarifbeitrag seine Grundlage ist.

Der feste Eurobetrag steht als Summe im Nachtrag und bleibt in der Regel stehen, auch wenn der Tarifbeitrag steigt. Über zwanzig Jahre gerechnet ist das ein erheblicher Unterschied.

Dazu kommt eine Vorschrift, die in Ratgebern selten auftaucht. § 203 Abs. 2 Satz 2 VVG erlaubt dem Versicherer, bei einer Prämienanpassung auch einen betragsmäßig festgelegten Selbstbehalt anzupassen und einen vereinbarten Risikozuschlag entsprechend zu ändern, soweit dies vereinbart ist. Ob Ihr Vertrag das vorsieht, steht in Ihren Tarifbedingungen.

Eine amtliche Statistik über die Höhe von Zuschlägen gibt es nicht. Die Annahmerichtlinien der Unternehmen sind Geschäftsgrundlage und nicht öffentlich. Spannen, die man im Netz liest, stammen aus Beratungspraxis und nicht aus einem Register. Deshalb steht hier keine Prozentzahl, die so klingt, als gelte sie für Ihren Fall.

Warum er überhaupt entsteht

Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung wird nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Das heißt: Für jeden Versicherten wird vorausberechnet, welche Leistungen über die gesamte Vertragsdauer zu erwarten sind, und der Beitrag deckt diese Erwartung.

Diese Rechnung beruht auf einem Durchschnitt. Weicht ein Antrag von der Annahme ab, die dem Tarifbeitrag zugrunde liegt, gibt es drei Möglichkeiten. Der Mehraufwand wird über einen Zuschlag abgebildet, der betroffene Bereich wird ausgenommen, oder der Antrag wird nicht angenommen.

Deshalb ist der Zuschlag das mildere Mittel, auch wenn er sich nicht so anfühlt. Er hält den vollen Leistungsumfang im Vertrag. Ein Ausschluss nimmt ihn an einer Stelle heraus.

Und er wirkt in eine Richtung, die oft übersehen wird. Der Zuschlag wird einmal beim Abschluss vereinbart, und was danach gesundheitlich dazukommt, ändert ihn nicht mehr. Es gibt keine Neubewertung Ihres Risikos im Jahr zwanzig des Vertrags.

Woran er hängt, und woran nicht

Ein Zuschlag bezieht sich immer auf einen bestimmten angezeigten Umstand. Das steht im Nachtrag, und es ist der Anknüpfungspunkt für alles Weitere.

Er hängt nicht an Ihrem heutigen Alter. Er hängt nicht an der Beitragsanpassung Ihres Tarifs, sondern höchstens in seiner Höhe, wenn er prozentual vereinbart ist. Und er hängt nicht daran, ob Sie Leistungen in Anspruch nehmen; Rechnungen einzureichen führt nicht zu einem Zuschlag.

Was ihn trägt, ist allein die Bewertung bei Vertragsschluss. Deshalb ist die Frage nach dem Wegfall immer eine Frage nach diesem einen Umstand, nicht nach Ihrem Gesundheitszustand insgesamt.

Ein zweiter Punkt betrifft die Bausteine. Krankentagegeld, Zahnschutz und Krankenhauszusatz werden getrennt geprüft. Ein Zuschlag kann deshalb nur einen Baustein betreffen, während die Krankheitskostenversicherung zum Tarifbeitrag läuft. In welchem Baustein er steht, ergibt sich aus dem Nachtrag.

Wenn der Antrag nicht angenommen wird

Eine Ablehnung ist die Entscheidung eines Unternehmens nach seinen eigenen Annahmerichtlinien. Sie ist keine Aussage über den Markt, weil diese Richtlinien sich unterscheiden.

Vier Wege bleiben dann offen, und sie werden in dieser Reihenfolge geprüft. Zuerst läuft eine Voranfrage bei weiteren Risikoprüfern, weil derselbe Sachverhalt verschieden bewertet werden kann. Dann kommt eine Zurückstellung mit erneutem Antrag nach einer vereinbarten Zeit in Betracht. Danach steht der Basistarif zur Wahl, in dem ein Zuschlag von Gesetzes wegen nicht zulässig ist. Und schließlich bleibt die gesetzliche Krankenversicherung, die für manche Lage die sachlich richtige Antwort ist.

Wie eine Voranfrage abläuft und warum sie ohne Namen gestellt wird, steht auf der Seite zur Gesundheitsprüfung.

Was ein Zuschlag mit dem Beitrag im Alter macht

Diese Frage kommt in Gesprächen regelmäßig, und sie hat eine nüchterne Antwort.

Ein prozentualer Zuschlag bleibt ein Anteil am Tarifbeitrag. Steigt dieser über die Jahre, steigt der Zuschlag im gleichen Verhältnis mit. Ein fester Eurobetrag verliert dagegen anteilig an Gewicht, weil der Tarifbeitrag um ihn herum wächst.

Wer heute einen Zuschlag hat, sollte ihn deshalb in die Planung für den Ruhestand einbeziehen. Die üblichen Hebel bleiben dabei dieselben: Selbstbehalt, Bausteine, Beitragsentlastung. Welche davon in Frage kommen, steht unter PKV-Beitrag senken.

Zuschlag oder Ausschluss

Wenn beides angeboten wird, ist das eine Rechnung, und sie lässt sich führen.

Rechenbeispiel. Tarifbeitrag 520 Euro im Monat. Variante A enthält einen Zuschlag von 15 Prozent, also 78 Euro im Monat und 936 Euro im Jahr. Variante B kostet nur den Tarifbeitrag, nimmt dafür einen Leistungsbereich aus dem Schutz heraus.

Variante B ist günstiger, solange in diesem Bereich keine Kosten entstehen. Entstehen sie, tragen Sie sie vollständig selbst, ohne Obergrenze. Die 936 Euro im Jahr sind der Preis dafür, dass diese Obergrenze beim Versicherer liegt.

Die Zahlen sind gewählt, die Abwägung nicht. Entscheidend sind zwei Fragen: Wie wahrscheinlich sind Leistungen in dem betroffenen Bereich, und wie teuer können sie im schlechtesten Verlauf werden. Ein Ausschluss für einen Bereich mit kleinen, planbaren Kosten ist etwas anderes als ein Ausschluss für einen Bereich mit offenem Kostenrahmen.

Wie ein Zuschlag endet

Eine Vorschrift hilft in dieser Lage am häufigsten weiter. § 41 VVG gibt Ihnen einen Anspruch.

Ist eine höhere Prämie wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung weggefallen oder bedeutungslos geworden, können Sie eine angemessene Herabsetzung verlangen. Dasselbe gilt, wenn die höhere Prämie auf einer Angabe beruht, die aus Ihrem Versehen falsch war.

Zwei Punkte zählen in der Praxis. Die Herabsetzung wirkt ab dem Zugang Ihres Verlangens beim Versicherer. Sie wirkt nicht rückwirkend, und der Versicherer prüft nicht von sich aus. Wer also abwartet, zahlt länger.

Der Antrag gehört in Textform, mit Bezug auf die Zeile im Nachtrag und auf § 41 VVG. Welche Nachweise der Versicherer verlangt, steht in seinen Bedingungen. Was dabei in Ihrem Fall zu beachten ist, klären wir im Gespräch.

Der Weg über den Tarifwechsel

Ein Zuschlag hängt am Umstand, nicht am Tarif. Er wandert deshalb mit, wenn Sie im eigenen Haus den Tarif wechseln.

§ 204 Abs. 1 VVG gibt Ihnen das Recht auf einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz, unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Für den gleichartigen Teil darf nicht neu geprüft werden. Sieht der neue Tarif höhere oder umfassendere Leistungen vor, darf der Versicherer dafür einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen.

Dagegen steht Ihnen ein Gegenmittel offen. Sie können die Mehrleistung durch einen Leistungsausschluss ausnehmen und so den Zuschlag vermeiden. Wie dieser Weg insgesamt abläuft, steht beim Tarifwechsel ohne Verlust der Rückstellung.

Beim Wechsel des Unternehmens ist es anders. Dort beginnt die Risikoprüfung von vorn, und ein Zuschlag kann höher oder niedriger ausfallen als bisher. Was dabei noch zu rechnen ist, steht unter Anbieter wechseln.

Der Basistarif kennt keine Zuschläge

§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG nimmt Verträge im Basistarif nach § 152 VAG ausdrücklich aus. Dort ist ein Risikozuschlag nicht zulässig, und eine Risikoprüfung ist nur erlaubt, soweit sie für den Risikoausgleich nach § 154 VAG oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

Dafür gilt eine Obergrenze beim Beitrag. Nach § 152 Abs. 3 VAG darf er den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V, multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr. Besteht Hilfebedürftigkeit, halbiert sich der Beitrag nach § 152 Abs. 4 VAG.

Der Preis dafür steht im Leistungsumfang: Die Vertragsleistungen des Basistarifs sind denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Für wen dieser Weg offensteht, hängt am Vertragsbeginn und am Alter. Die Einzelheiten stehen bei den beiden gedeckelten Tarifen.

Was für Beamte und Anwärter gilt

Für den Übergang in ein Beamtenverhältnis gibt es die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung. Sie ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der beteiligten Unternehmen, kein Gesetz, und sie hat klare Grenzen.

Wer innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis einen Antrag stellt, wird aufgenommen. Eine Ablehnung aus Risikogründen ist ausgeschlossen, Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig, und der Risikozuschlag ist auf höchstens 30 Prozent des Tarifbeitrags begrenzt.

Die Sechsmonatsfrist ist der ganze Punkt. Sie beginnt mit der Berufung und ist nicht verlängerbar. Wer sie verstreichen lässt, wird nach den normalen Annahmerichtlinien geprüft. Was sonst für diese Gruppe gilt, steht unter private Krankenversicherung für Beamte.

Was Sie heraussuchen sollten

Drei Papiere reichen, um die Lage zu klären.

Der Versicherungsschein nennt Tarif, Eintrittsalter und Beitrag. Der Nachtrag mit dem Zuschlag sagt, auf welchen Umstand er sich bezieht und ob er als Prozentsatz oder als Eurobetrag vereinbart ist. Und die Tarifbedingungen enthalten die Regelung zur Änderung des Zuschlags bei einer Anpassung.

Was Sie nicht zusammenstellen müssen, sind Befunde oder Arztberichte. Diese Unterlagen gehören nicht in ein Formular und nicht in eine E-Mail. Angaben zur Gesundheit sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt.

Wie man den Nachtrag liest

Der Nachtrag zum Versicherungsschein ist das Papier, auf dem alles steht. Er ist meist eine Seite lang und wird selten zweimal gelesen.

Vier Angaben sind dort zu finden. Genannt wird der Umstand, auf den sich der Zuschlag bezieht, oft in einer knappen Formulierung. Dann folgt die Form, also Prozentsatz oder Eurobetrag. Der Baustein sagt, ob der Zuschlag für Krankheitskosten, Krankentagegeld oder einen Zusatztarif gilt. Und am Ende steht das Datum der Vereinbarung.

Das Datum ist wichtiger, als es aussieht. Es ist der Anknüpfungspunkt für die Frage, ob sich seither etwas geändert hat. Ein Zuschlag aus dem Jahr 2013 bezieht sich auf einen Sachverhalt von damals, nicht auf Ihren heutigen Zustand.

Wenn Sie den Nachtrag nicht mehr finden, können Sie ihn beim Versicherer anfordern. Er gehört zu Ihren Vertragsunterlagen, und die Anfrage ist keine Kündigung und kein Antrag.

Was im Gespräch geprüft wird

Zuerst sehen wir uns die Form des Zuschlags an, weil sie über die nächsten Jahrzehnte entscheidet. Dann stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 41 VVG inzwischen vorliegen. Danach prüfen wir, ob ein Tarif im eigenen Haus denselben Schutz ohne die beanstandete Mehrleistung bietet.

Wenn Sie den Nachtrag mit dem Zuschlag vor sich haben, lässt sich das unter 030 7593 7030 in einem Gespräch sortieren. Mehr als die drei Papiere von oben brauchen Sie dafür nicht.

Häufige Fragen

Was ist ein Risikozuschlag in der privaten Krankenversicherung?

Das ist ein Mehrbeitrag, den der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko vereinbart. Die Grundlage steht in § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG, und das Gesetz verlangt dort, dass der Zuschlag angemessen ist. Er ist kein Strafbetrag und auch kein Werturteil, sondern das Ergebnis einer Kalkulation. Statt eines Zuschlags darf der Versicherer auch einen Leistungsausschluss anbieten.

Wie hoch fällt ein Risikozuschlag aus?

Eine amtliche Statistik dazu gibt es nicht, und die Annahmerichtlinien der Unternehmen sind nicht öffentlich. Die Spannen, die in Ratgebern stehen, stammen aus Beratungspraxis und nicht aus einem Register. Üblich sind zwei Formen: ein Prozentsatz des Tarifbeitrags oder ein fester Betrag in Euro. Welche Form in Ihrem Angebot steht, ist für die nächsten Jahrzehnte wichtiger als die Höhe am ersten Tag.

Steigt der Zuschlag mit, wenn der Beitrag angepasst wird?

Das hängt an seiner Form und an Ihrem Vertrag. Ein prozentualer Zuschlag wächst mit dem Tarifbeitrag, weil er ein Anteil davon ist. § 203 Abs. 2 Satz 2 VVG erlaubt dem Versicherer darüber hinaus, einen vereinbarten Risikozuschlag bei einer Prämienanpassung entsprechend zu ändern, soweit das vereinbart ist. Ein fester Eurobetrag bleibt dagegen in der Regel stehen.

Kann ich einen Risikozuschlag wieder loswerden?

Ja, wenn der Grund dafür entfallen ist. § 41 VVG gibt Ihnen das Recht, eine angemessene Herabsetzung der Prämie zu verlangen, wenn der gefahrerhöhende Umstand weggefallen oder bedeutungslos geworden ist. Die Senkung wirkt ab dem Zugang Ihres Verlangens beim Versicherer, nicht rückwirkend. Es lohnt sich also, den Antrag zu stellen, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Gibt es Risikozuschläge auch im Basistarif?

Nein. § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG nimmt Verträge im Basistarif nach § 152 VAG ausdrücklich aus. Eine Risikoprüfung ist dort nur zulässig, soweit sie für den Risikoausgleich nach § 154 VAG oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. Dafür ist der Leistungsumfang des Basistarifs auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.

Was ist die Obergrenze für den Beitrag im Basistarif?

Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. § 152 Abs. 3 VAG rechnet ihn aus dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V, multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze. Diese Grenze liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr. Bei Hilfebedürftigkeit halbiert sich der Beitrag nach § 152 Abs. 4 VAG.

Zuschlag oder Leistungsausschluss: was ist besser?

Das ist eine Rechnung, keine Grundsatzfrage. Der Zuschlag kostet Geld in jedem Monat, deckelt aber das Risiko beim Versicherer. Der Ausschluss kostet nichts, lässt die Kosten im betroffenen Bereich aber vollständig bei Ihnen, und zwar ohne Obergrenze. Welche Variante trägt, hängt daran, wie wahrscheinlich und wie teuer Leistungen in diesem Bereich sind.

Gilt für Beamte eine Obergrenze beim Zuschlag?

In der Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung ja. Wer innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis einen Antrag stellt, wird aufgenommen, und der Risikozuschlag ist dabei auf höchstens 30 Prozent des Tarifbeitrags begrenzt. Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig, eine Ablehnung aus Risikogründen ebenfalls nicht. Das ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der beteiligten Unternehmen und kein Gesetz.

Darf der Versicherer bei einem Tarifwechsel einen Zuschlag verlangen?

Nur für Mehrleistungen. § 204 Abs. 1 VVG gibt Ihnen das Recht auf einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz, unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Soweit der neue Tarif höhere oder umfassendere Leistungen vorsieht, darf der Versicherer einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Sie können das durch einen Leistungsausschluss auf die Mehrleistung vermeiden.

Was brauche ich, um einen Zuschlag prüfen zu lassen?

Sie brauchen den Versicherungsschein und den Nachtrag, in dem der Zuschlag vereinbart wurde. Dort steht, auf welchen Umstand er sich bezieht und in welcher Form er berechnet wird. Beides entscheidet darüber, ob ein Antrag nach § 41 VVG in Frage kommt. Über Gesundheitsfragen sprechen wir im Telefonat, nicht über ein Formular.

Bewertungen

Was Kundinnen und Kunden geschrieben haben

Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
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    Farhad T., vor 3 Jahren

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