Der Satz, der dieses Land von allen anderen unterscheidet
Sechzehn Bundesländer, sechzehn Beihilferechte: So lautet die Regel, und für fünfzehn Länder stimmt sie. Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung.
§ 80 Abs. 7 des Landesbeamtengesetzes ordnet an, dass die jeweils geltenden Beihilferegelungen des Bundes anzuwenden sind. Über § 1 LBG M-V gilt das auch für Beamtinnen und Beamte im Kommunalbereich. Anzuwenden ist damit die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, kurz Bundesbeihilfeverordnung oder BBhV, vom 13. Februar 2009.
Die Fassung, die derzeit gilt, geht auf die 11. Verordnung zur Änderung der BBhV vom 14. Oktober 2025 zurück und ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Zur Durchführung kommt die Dritte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV vom 5. Dezember 2024 hinzu, in Kraft seit dem 1. Januar 2025. So steht es bei der Beihilfestelle des Kommunalen Versorgungsverbandes, Stand Oktober 2026.
Wer also nach einer BhVO dieses Landes sucht, sucht nach einem Text, den es nicht gibt. Mehrere Übersichten im Netz führen ihn trotzdem auf.
Was ein dynamischer Verweis im Alltag bedeutet
Der Verweis ist nicht auf eine bestimmte Fassung gerichtet, sondern auf die jeweils geltende. Das hat zwei Folgen, und beide merkt man erst, wenn sich etwas ändert.
Erstens wirken Änderungen des Bundesrechts hier unmittelbar. Ändert der Bund einen Höchstbetrag für Hilfsmittel oder nimmt er eine Leistung auf, gilt das vom selben Tag an auch für Beamte in diesem Land. Ein eigener Rechtsetzungsschritt ist dafür nicht nötig.
Zweitens ist die Fundstelle, die Sie bei Streit über eine Erstattung brauchen, immer eine Vorschrift der BBhV. Was im Bundesdienst gilt, steht deshalb auch für Sie auf der Seite zur Beihilfe des Bundes. Zuständig für die Festsetzung bleibt gleichwohl eine Stelle im Land, und dorthin gehen Antrag und Widerspruch.
Die Bemessungssätze
Maßgeblich ist § 46 BBhV. Die Sätze gelten für jede Person im Haushalt gesondert.
| Person | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigte Person im Dienst | 50 Prozent |
| dieselbe Person ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 Prozent |
| Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 Prozent |

Die Erhöhung auf 70 Prozent greift auch während der Elternzeit. Von allein geschieht sie nicht: Sie melden die Änderung der Festsetzungsstelle und Ihrem Versicherer, und erst danach passt der Versicherer den Beitrag an.
Für den Ruhestand heißt das, dass der privat abzusichernde Anteil von 50 auf 30 Prozent sinkt. Ihr Tarif muss diese Umstellung erlauben, am besten ohne neue Antragsprüfung. Wie sich der Beitrag darüber hinaus im Alter entwickelt, beschreibt die Seite zum Beitrag im Ruhestand.
Eigenbehalte statt Jahrespauschale
Einige Länder ziehen von der Beihilfe einen festen Jahresbetrag ab, gestaffelt nach Besoldungsgruppe. Weil hier Bundesrecht gilt, gibt es diese Kostendämpfungspauschale nicht, Stand Oktober 2026.
An ihre Stelle treten Eigenbehalte. § 49 BBhV zieht sie von einzelnen Aufwendungen ab, etwa von Arznei- und Verbandmitteln. § 50 BBhV begrenzt diese Belastung über das Kalenderjahr und befreit bestimmte Gruppen davon.
Der Unterschied ist für die Tarifwahl größer, als die Beträge vermuten lassen. Eine Jahrespauschale trifft Sie auch dann, wenn Sie keine Rechnung eingereicht haben. Eigenbehalte entstehen nur, wenn Sie Leistungen in Anspruch nehmen, und sie lassen sich mitversichern.
Feuerwehrdienst: Heilfürsorge statt Beihilfe
Nicht alle Beamten in diesem Land rechnen mit Beihilfe. Für den Feuerwehrdienst führt die Rechtsgrundlagenliste der Beihilfestelle eine eigene Vorschrift auf, die Feuerwehrbeamten-Heilfürsorgeverordnung M-V vom 15. Januar 2010.
Heilfürsorge ist etwas anderes als Beihilfe. Der Dienstherr übernimmt die Krankheitskosten unmittelbar, und zwar für die Dauer des Anspruchs. Ein Restkostentarif in der üblichen Form passt dazu nicht, weil es keinen Restkostenanteil gibt, den er abdecken könnte.
Zwei Dinge bleiben trotzdem zu klären. Mit dem Ende des Anspruchs, etwa beim Eintritt in den Ruhestand, beginnt der Beihilfeanspruch, und dann wird ein Tarif gebraucht. Damit das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand von heute erhalten bleiben, bieten die Versicherer eine Anwartschaft an. Was sie kostet und was sie sichert, steht auf der Seite zur Anwartschaft für Heilfürsorgeberechtigte.
Die pauschale Beihilfe: seit dem 1. Mai 2026
Beamtinnen und Beamte dürfen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung frei wählen, und ihr Einkommen spielt dabei keine Rolle. Die Grenze von 77.400 Euro im Jahr, die Angestellte 2026 überschreiten müssen, gilt für sie nicht.
Bislang war diese Freiheit in diesem Land vor allem theoretisch. Wer als Beamter in der gesetzlichen Kasse blieb, zahlte den Beitrag allein, denn im Beamtenverhältnis gibt es keinen Arbeitgeberanteil. Der Beihilfeanspruch lief daneben weitgehend leer, weil die Kasse als Sachleistung erbringt, was die Beihilfe sonst bezuschussen würde.
Das hat sich geändert. § 80a des Landesbeamtengesetzes erlaubt es seit dem 1. Mai 2026, anstelle der individuellen Beihilfe eine Pauschale zu wählen. Voraussetzung ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse oder eine vollständige private Krankenvollversicherung.
Die Pauschale beträgt grundsätzlich die Hälfte der Kosten einer notwendigen Krankenvollversicherung, und zwar in beiden Systemen. Für Sie selbst gilt eine Grenze: Maßgeblich ist der Beitragsanteil, der auf Besoldung oder Versorgungsbezüge entfällt, soweit sich der Beitrag nach dem Einkommen bestimmt. Wer daneben Mieten oder Kapitalerträge hat, trägt den darauf entfallenden Beitragsanteil also weiter selbst.
Gezahlt wird monatlich mit den Bezügen, ab dem Ersten des Monats nach dem schriftlichen Antrag. Die Entscheidung ist freiwillig und unwiderruflich. Mit der Erklärung verzichten Sie für sich und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf die individuelle Beihilfe, mit einer Ausnahme: Aufwendungen, für die die soziale oder private Pflegeversicherung leistet, bleiben außen vor.
Wer jetzt zum ersten Mal vor dieser Wahl steht
Drei Gruppen sollten das Datum im Kalender haben. Neu verbeamtete Personen entscheiden erstmals und dauerhaft, welches System sie tragen soll. Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer großen Familie in der gesetzlichen Kasse geblieben sind, bekommen erstmals eine Beteiligung des Dienstherrn. Und privat Versicherte können die Pauschale ebenfalls beantragen, verzichten dafür aber auf die individuelle Beihilfe.
Der letzte Fall ist der heikelste. Wer privat vollversichert ist und in die Pauschale wechselt, braucht einen Tarif, der 100 Prozent der Kosten abdeckt, und nicht nur den Restkostenanteil. Eine solche Umstellung bedeutet einen anderen Tarif, nicht nur einen anderen Antrag an den Dienstherrn.
Eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse ist für Beamte dagegen nicht ohne Weiteres möglich. Welche Wege es gibt und wo die Altersgrenze liegt, steht auf der Seite zum Weg zurück in die gesetzliche Kasse.
Der Ehepartner und eine Grenze, die mitwandert
Weil hier Bundesrecht gilt, gilt auch die Einkommensgrenze des Bundes für Ehegatten und Lebenspartner. Sie steht in § 6 Abs. 2 BBhV, und sie ist kein starrer Betrag. Im Verordnungstext stehen 20 000 Euro; dieser Betrag wird in demselben Verhältnis angepasst, in dem sich der Rentenwert West erhöht, und durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekannt gegeben.
Maßgeblich ist das zweite Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe. Wer 2026 einen Antrag stellt, wird also an 2024 gemessen. Haben sich die Einkünfte im laufenden Jahr verringert, sind die Aufwendungen unter Vorbehalt bereits jetzt beihilfefähig.
Den für Sie geltenden Betrag nennt Ihre Festsetzungsstelle. Eine Zahl aus einem älteren Ratgeber taugt dafür nicht, weil sie den letzten Anpassungsschritt nicht kennt. Wird die Grenze überschritten, braucht Ihr Partner eine eigene Vollversicherung, und zwar rückwirkend für das betroffene Jahr.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Polizeivollzugsbeamter im Landesdienst, 38 Jahre, zwei Kinder, Bemessungssatz nach § 46 BBhV damit 70 Prozent. Für eine Behandlung über 2.000 Euro trägt die Beihilfe 1.400 Euro, soweit die Aufwendungen beihilfefähig sind. Privat bleiben 600 Euro, und genau darauf muss die Quote des Tarifs ausgelegt sein.
Für die Kinder gelten 80 Prozent, für sie sind nur 20 Prozent abzusichern. Fällt eines der Kinder später aus der Berücksichtigung, sinkt der Satz des Vaters auf 50 Prozent, und die privat abzusichernde Quote verdoppelt sich. Beides muss der Vertrag mitmachen können.
Wählte derselbe Beamte stattdessen die pauschale Beihilfe, sähe die Rechnung anders aus. Dann gäbe es keine Erstattung je Rechnung mehr, sondern einen monatlichen Zuschuss, bemessen am Beitragsanteil auf seine Besoldung. Die Behandlung über 2.000 Euro liefe vollständig über seine Krankenversicherung. Welcher Weg günstiger ist, hängt an Alter, Familie und Besoldungsgruppe und lässt sich nur im Einzelfall ausrechnen.
Was der private Vertrag enthalten muss
Die private Pflegepflichtversicherung läuft immer mit; § 193 Abs. 3 VVG verlangt sie zusammen mit der Krankenvollversicherung. Bei Beamten ist sie beihilfekonform aufgebaut und schlägt im Beitrag kaum durch, gehört aber in jeden Vergleich.
Wichtiger ist, was der Tarif über die Quote hinaus abdeckt. Nicht jede Rechnungsposition erkennt die Festsetzungsstelle an, und was sie nicht anerkennt, bleibt ohne passenden Baustein vollständig bei Ihnen. Steigt der Beitrag später, erlaubt § 204 VVG den Wechsel in einen anderen Tarif derselben Gesellschaft, und die Alterungsrückstellungen gehen mit. Wie das abläuft, steht unter Wechsel in einen anderen Tarif derselben Gesellschaft.
Nehmen Sie einmal Ihren letzten Beihilfebescheid zur Hand. Oben steht Ihr Bemessungssatz, darunter lesen Sie, welche Aufwendungen anerkannt wurden. Dann folgen die Eigenbehalte, und ganz unten steht der Betrag, der ausgezahlt wurde. Wer diesen Bescheid neben seinen Versicherungsschein legt, sieht eine Lücke in wenigen Minuten.
Wenn Sie Ihre Quote prüfen lassen wollen
Ob Ihr Vertrag zu Ihrem Satz passt, ergibt sich aus Versicherungsschein und letztem Beihilfebescheid. Welcher Anteil privat offen bleibt, rechnet der Rechner zu den Restkosten der Beihilfe aus und nennt die Fundstelle dazu.
Unter 030 7593 7030 gehen wir beides durch und sagen Ihnen auch, wenn nichts zu ändern ist.