Zum Inhalt springen
5 von 5aus 14 Google-BewertungenUnabhängigan keine Versicherungsgesellschaft gebundenKostenfreidie Beratung wird vom Versicherer vergütet
PKV-Kompass — zur Startseite PKV-Kompass Private Krankenversicherung verstehen und vergleichen § 34d GewO Versicherungsmakler mit IHK-Erlaubnis
Private Krankenversicherung verstehen und vergleichen

Beihilfe und Restkosten: Rechner für Ihren Anteil

Die Beihilfe zahlt einen Prozentsatz, nicht eine Summe. Im aktiven Dienst sind das meist 50 Prozent, und genau die andere Hälfte gehört in den privaten Vertrag.

5 von 5 Sternen bei Google

Welcher Anteil privat abzusichern ist

Die Bemessungssätze der Länder stehen auf den Beihilfeseiten. 030 7593 7030

Beihilfe ist ein Prozentsatz, keine Summe

Der Dienstherr erstattet einen Anteil Ihrer Krankheitskosten. Wie hoch dieser Anteil ist, entscheidet nicht die Rechnung, sondern Ihr Status. Es zählt, ob Sie im aktiven Dienst stehen oder in der Versorgung, ob Sie als Angehöriger berücksichtigt werden und wie viele Kinder dazugehören.

Frau am Esstisch mit aufgeschlagenem Aktenordner und Taschenrechner

Im aktiven Dienst sind 50 Prozent der Regelfall. Was bleibt, ist die andere Hälfte, und die gehört in einen privaten Vertrag, der genau diesen Anteil absichert. Nicht mehr und nicht weniger.

Der Rechner oben zeigt beides an einem Betrag, den Sie selbst wählen. Nehmen Sie eine Zahnrechnung, einen Krankenhausaufenthalt oder einfach 1.000 Euro als Maßstab. Sie sehen dann in einem Blick, über welche Größenordnung beim privaten Teil überhaupt gesprochen wird.

Die drei Stufen, mit denen gerechnet wird

Die Beihilfe rechnet mit drei Stufen. Welche davon für Sie gilt, bestimmt die Beihilfeverordnung Ihres Dienstherrn.

Bemessungssatz Für wen er üblicherweise gilt Privat abzusichern
50 % Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst 50 %
70 % Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähiger Ehegatte, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 30 %
80 % berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 20 %

Diese Stufen sind der gemeinsame Rahmen, den fast alle Beihilfevorschriften verwenden. Verbindlich ist aber nur die Vorschrift, die für Ihren Dienstherrn gilt.

Warum die Sätze in der Verordnung Ihres Landes stehen

Beihilfe ist Teil des Dienstrechts, und das Dienstrecht der Länder liegt bei den Ländern. Jedes Land erlässt deshalb seine eigene Beihilfeverordnung, und der Bund hat seine eigene dazu.

Für Bundesbeamte, Soldaten und Richter im Bundesdienst gilt die Bundesbeihilfeverordnung. Welche Sätze, Eigenbehalte und Besonderheiten sie vorsieht, steht auf der Seite zur Beihilfe für Bundesbeamte. Bayern regelt dasselbe in der Bayerischen Beihilfeverordnung, mit eigenen Abweichungen bei Eigenbehalten und Pauschalen; die Einzelheiten stehen auf der Seite zur bayerischen Regelung. Nordrhein-Westfalen wiederum hat eine eigene Verordnung mit einer eigenen Kostendämpfungspauschale, nachzulesen auf der Seite zur Beihilfe in Nordrhein-Westfalen.

Eine einzige Tabelle für alle Dienstherren kann es deshalb nicht geben. Wer es genau wissen will, braucht die Verordnung, die für ihn selbst gilt. Der Rechner lässt Sie den Satz deshalb auswählen, statt ihn zu erraten.

Die Rechnung in zwei Zeilen

Zeile eins. Sie nehmen den Rechnungsbetrag und multiplizieren ihn mit Ihrem Bemessungssatz. Heraus kommt der Anteil, den die Beihilfe trägt.

Zeile zwei. Von dem Rechnungsbetrag ziehen Sie diesen Anteil wieder ab. Übrig bleibt der Teil, der in den privaten Vertrag gehört.

Rechenbeispiel. Beamtin, 38, aktiver Dienst, Bemessungssatz 50 Prozent. Eine Zahnrechnung über 2.400 Euro teilt sich in 1.200 Euro Beihilfe und 1.200 Euro privaten Anteil. Ein beihilfekonformer Tarif mit 50 Prozent deckt diesen Rest ab, soweit die Leistung im Tarif vereinbart ist.

Zweites Rechenbeispiel. Derselbe Fall nach der Geburt des zweiten Kindes, Bemessungssatz 70 Prozent. Von den 2.400 Euro trägt die Beihilfe nun 1.680 Euro, privat bleiben 720 Euro. Der Tarif muss dafür von 50 auf 30 Prozent umgestellt werden. Bleibt er auf 50 Prozent, zahlen die Eltern Beitrag für einen Anteil, den der Dienstherr längst übernimmt.

Die Grenze bei 100 Prozent

Hier liegt der Fehler, der am meisten Geld kostet und am wenigsten auffällt.

Beihilfe und Versicherungsleistung zusammen dürfen nicht mehr ergeben als die Rechnung ausweist. Wer bei 70 Prozent Bemessungssatz einen 50-Prozent-Tarif behält, kommt rechnerisch auf 120 Prozent. Ausgezahlt werden trotzdem nur 100. Die zusätzlichen 20 Prozent kosten jeden Monat Beitrag und bringen keinen Euro Leistung.

Der umgekehrte Fall ist ebenso unangenehm. Wer bei 50 Prozent Bemessungssatz nur einen 30-Prozent-Tarif hat, trägt 20 Prozent jeder Rechnung selbst. Bei einem Krankenhausaufenthalt über 18.000 Euro sind das 3.600 Euro aus eigener Tasche.

Der Rechner oben stellt beide Anteile deshalb immer nebeneinander. Wenn die Summe aus Bemessungssatz und Tarifprozentsatz nicht 100 ergibt, zahlen Sie entweder zu viel Beitrag oder zu viel Rechnung.

Wenn sich der Bemessungssatz ändert

Der Satz ist nicht in Stein, und er ändert sich an den Punkten, an denen im Leben sowieso viel passiert. Er bewegt sich, wenn das zweite Kind kommt, wenn Sie in Pension gehen, wenn Sie den Dienstherrn wechseln oder wenn ein Kind aus der Berücksichtigungsfähigkeit herausfällt.

Jede dieser Änderungen verlangt eine Anpassung des Tarifs. Beihilfekonforme Tarife sind dafür gebaut: Die Versicherer führen die Prozentstufen als eigene Tarifreihen, zwischen denen umgestellt wird. Viele räumen dafür eine Frist ein, in der die Umstellung ohne erneute Risikoprüfung erfolgt; sechs Monate nach der Änderung sind ein verbreiteter Rahmen. Welche Frist und welche Zusage in Ihrem Vertrag steht, steht in Ihren Tarifbedingungen.

Was dabei nicht hilft, ist Abwarten. Eine verpasste Frist bedeutet im Zweifel, dass die Umstellung zwar möglich bleibt, aber nicht mehr ohne Prüfung. Der Hinweis gehört deshalb in den Kalender und nicht in den Stapel.

Was der Prozentsatz nicht abdeckt

Die Prozentrechnung ist die Grundlage, aber sie ist nicht die ganze Wahrheit. Drei Dinge kommen dazu, und sie stehen in jeder Beihilfeverordnung.

Beihilfefähigkeit. Erstattet wird nur, was die Verordnung als beihilfefähig einordnet. Dazu gehören Höchstbeträge für bestimmte Leistungen und Begrenzungen auf bestimmte Gebührensätze. Was darüber liegt, bleibt außerhalb der Prozentrechnung.

Eigenbehalte. Viele Vorschriften ziehen feste Beträge ab, etwa je Arzneimittel oder je Krankenhaustag. Sie treffen den beihilfefähigen Betrag, bevor der Prozentsatz angewandt wird.

Kostendämpfungspauschale. Einige Länder erheben eine jährliche Pauschale, gestaffelt nach Besoldungsgruppe. Ob und in welcher Höhe sie bei Ihnen anfällt, steht auf der Seite Ihres Landes.

Ein guter beihilfekonformer Tarif greift an genau diesen Stellen und schließt die Lücken, die die Prozentrechnung offen lässt. Welche Bausteine dafür in Frage kommen, hängt am Tarifwerk Ihres Versicherers. Was für diese Berufsgruppe insgesamt gilt, steht auf der Seite zur Absicherung im Beamtenverhältnis.

Jedes Familienmitglied hat seinen eigenen Satz

Die Rechnung gilt nicht für den Haushalt, sondern für jede Person einzeln. Das überrascht viele, und es ist der Grund, warum eine Familie mehrere Verträge mit verschiedenen Prozentstufen hat.

Der Beamte selbst steht im aktiven Dienst bei 50 Prozent. Der berücksichtigungsfähige Ehegatte kommt in den meisten Vorschriften auf 70 Prozent, allerdings nur bis zu einer Einkommensgrenze, die jede Verordnung selbst festlegt. Für die Kinder gelten 80 Prozent. Drei Personen in einem Haushalt kommen damit auf drei verschiedene Sätze und brauchen drei verschiedene Tarifstufen.

Praktisch heißt das: Für ein Kind genügt ein Tarif mit 20 Prozent, für den Partner einer mit 30 Prozent, für den Beamten einer mit 50 Prozent. Wer stattdessen alle über eine Stufe absichert, zahlt an zwei Stellen zu viel. Rechnen Sie die Personen oben deshalb einzeln durch, einmal je Satz.

Liegt das Einkommen des Partners über der Grenze der Verordnung, entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit ganz. Dann braucht er eine eigene Absicherung über den vollen Umfang, und die Beihilferechnung gilt für ihn nicht mehr. Das ist eine der Stellen, an denen sich ein Blick in die Verordnung des Landes wirklich auszahlt.

Warum ein normaler Volltarif hier nicht passt

Beihilfeberechtigte können sich auch zu 100 Prozent privat versichern. Sinnvoll ist das selten, und die Rechnung oben zeigt, warum.

Ein Volltarif deckt Kosten ab, die der Dienstherr ohnehin trägt. Der Beitrag dafür fällt trotzdem an, Monat für Monat, über Jahrzehnte. Bei 50 Prozent Bemessungssatz zahlen Sie damit etwa das Doppelte für dieselbe tatsächliche Erstattung.

Es gibt Ausnahmen, und sie haben immer einen Grund jenseits der Prozentrechnung. Wer die Beihilfeberechtigung verlieren wird, etwa beim Ausscheiden aus dem Dienst, steht mit einem Volltarif anders da. Auch beim Wechsel in ein Land mit pauschaler Beihilfe stellt sich die Frage neu. Beides sind Einzelfälle, die man rechnen muss, und beides ist keine Entscheidung für einen Rechner.

Die zwei Angaben, die Sie dafür brauchen

Ihr Bemessungssatz steht auf jedem Beihilfebescheid Ihrer Festsetzungsstelle, meist oben neben Ihrem Namen. Wer noch keinen Bescheid hat, findet den Regelfall seines Status in der Verordnung des Dienstherrn.

Die Prozentstufe Ihres Tarifs steht im Versicherungsschein, häufig schon im Tarifkürzel. Ein Kürzel mit einer 30 im Namen ist meist ein 30-Prozent-Tarif, aber verlassen Sie sich nicht darauf, sondern lesen Sie die Leistungszeile.

Wer am Anfang steht und noch keinen Vertrag hat, trägt einfach den Satz ein, der für seinen künftigen Status gilt. Für den Vorbereitungsdienst sind die Besonderheiten auf der Seite für Anwärter und Referendare im Dienst zusammengestellt.

Was dieser Rechner nicht fragt

Er fragt nach einem Prozentsatz und einem Betrag. Nach Diagnosen, Behandlungen oder Vorerkrankungen fragt er nicht, und das bleibt auch so. Für die Aufteilung zwischen Dienstherr und Vertrag spielt Ihre Gesundheit keine Rolle. Was ein Versicherer vor Vertragsbeginn wissen will, besprechen wir mündlich.

Er nennt auch keinen Beitrag. Was ein beihilfekonformer Tarif kostet, hängt an Eintrittsalter, Prozentstufe und gewähltem Umfang und ergibt sich erst aus einem Angebot. Der Rechner zeigt das Verhältnis, nicht den Preis.

Was das Ergebnis im Gespräch wert ist

Der Knopf unter dem Rechner trägt Ihren Satz und Ihr Beispiel in das Anfrageformular. Damit ist die erste Frage schon geklärt, und es bleibt Zeit für die zweite: ob Ihr Tarifprozentsatz noch zu Ihrem Bemessungssatz passt.

Dafür genügen zwei Blätter. Ihr Versicherungsschein nennt die Prozentstufe Ihres Tarifs, Ihre letzte Beihilfefestsetzung nennt den Bemessungssatz. Wenn beide nebeneinanderliegen, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 in zehn Minuten, ob etwas zu ändern ist.

Häufige Fragen

Welcher Bemessungssatz gilt für mich?

Im aktiven Dienst sind 50 Prozent der Regelfall. Auf 70 Prozent steigt der Satz bei Versorgungsempfängern, beim berücksichtigungsfähigen Ehegatten und bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern. Für die Kinder selbst und für Waisen gelten 80 Prozent. Welche dieser Stufen Ihr Dienstherr wie ausgestaltet, steht in seiner Beihilfeverordnung.

Warum steht mein Satz nicht einfach im Gesetz?

Weil Beihilfe Dienstrecht ist und jedes Land für seine Beamten eigene Vorschriften erlässt. Der Bund regelt seine Beihilfe in der Bundesbeihilfeverordnung, Bayern in der Bayerischen Beihilfeverordnung, und so geht es durch alle Länder. Die Stufen sind sich ähnlich, die Einzelheiten nicht. Wer seinen Satz genau wissen will, schlägt deshalb die Verordnung seines eigenen Dienstherrn auf.

Was heißt beihilfekonformer Tarif?

So nennt man einen Tarif, der genau den Prozentsatz absichert, den die Beihilfe offen lässt. Bei 50 Prozent Bemessungssatz ist das ein 50-Prozent-Tarif, bei 70 Prozent ein 30-Prozent-Tarif. Die Versicherer führen dafür eigene Tarifreihen mit abgestuften Prozentsätzen. Ein normaler Volltarif passt nicht, weil er doppelt zahlen würde, was gar nicht doppelt anfällt.

Was passiert, wenn Beihilfe und Tarif über 100 Prozent kommen?

Erstattet wird höchstens, was die Rechnung ausweist. Beihilfe und Versicherungsleistung zusammen dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Ein zu hoch gewählter Prozentsatz bringt also keine zusätzliche Leistung, kostet aber zusätzlichen Beitrag. Genau diesen Fall zeigt der Rechner oben, indem er beide Anteile nebeneinanderstellt.

Mein zweites Kind kommt, was ändert sich?

Mit dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Bemessungssatz in vielen Beihilfevorschriften auf 70 Prozent. Der private Tarif muss dann von 50 auf 30 Prozent umgestellt werden, sonst zahlen Sie für einen Anteil, den die Beihilfe schon trägt. Viele Versicherer räumen dafür eine Frist ein, in der die Umstellung ohne erneute Risikoprüfung läuft. Was bei Ihnen zugesagt ist, steht in Ihren Tarifbedingungen.

Gilt der Rechner auch für Anwärter?

Die Mechanik ist dieselbe, der Satz ist meist derselbe wie im aktiven Dienst. Anwärter bekommen bei vielen Versicherern allerdings besondere Beitragsbedingungen für die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Rechnen können Sie mit dem Satz aus Ihrer Beihilfeverordnung. Was danach kommt, ist der wichtigere Teil der Entscheidung.

Zahlt die Beihilfe wirklich jeden Prozentsatz der Rechnung?

Sie zahlt ihn nur von den beihilfefähigen Aufwendungen. Was beihilfefähig ist, bestimmt die Verordnung Ihres Dienstherrn, oft mit Höchstbeträgen und Begrenzungen auf bestimmte Gebührensätze. Dazu kommen Eigenbehalte, die vorab abgezogen werden. Der Prozentsatz ist deshalb die Grundrechnung, nicht die vollständige.

Brauche ich auch eine private Pflegeversicherung?

Ja, die ist Pflicht für jeden privat Krankenversicherten. Sie läuft als eigener Vertrag neben der Krankheitskostenversicherung und wird in der Beihilfe gesondert behandelt. Die Beiträge sind deutlich niedriger als in der Krankenversicherung. Was dieser Vertrag leistet, steht auf der Seite zur [Pflegepflicht im privaten Vertrag](/pflegepflichtversicherung/).

Was ist mit der pauschalen Beihilfe?

Einige Länder bieten Beamten alternativ einen Zuschuss zu einer gesetzlichen Versicherung an, statt die Kosten anteilig zu erstatten. Wer sich dafür entscheidet, verzichtet dauerhaft auf die anteilige Beihilfe, und der Schritt ist in der Regel nicht umkehrbar. Ob Ihr Dienstherr diese Wahl eröffnet, steht auf der Seite Ihres Landes. Der Rechner oben rechnet die klassische anteilige Beihilfe.

Was passiert mit dem Satz bei der Pensionierung?

Versorgungsempfänger erreichen in den meisten Beihilfevorschriften 70 Prozent. Der private Anteil sinkt damit von der Hälfte auf knapp ein Drittel, und mit ihm der Beitrag für diesen Teil. Das ist einer der Gründe, warum beihilfeberechtigte Beamte im Alter anders dastehen als privat versicherte Angestellte. Der Blick darauf gehört in jedes Gespräch über die [Beiträge im Ruhestand](/pkv-im-alter/).

Bewertungen

Was Kundinnen und Kunden geschrieben haben

Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
  • ★★★★★
    Thema PKV Super erklärt. Würde immer wieder zu Herr Gebauer gehen!
    Mario Robin H., vor einem Jahr
  • ★★★★★
    Ich kann Herrn Gebauer sehr weiter empfehlen. Er ist sehr freundlich, engagiert und immer erreichbar. Weiter so...
    Mirko S., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Stets kompetente und freundliche Kommunikation. Rund um die Uhr erreichbar und hat stets ein offenes Ohr für alle Fragen und Sorgen. Absolut empfehlenswert!!
    Hannes M., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Das ist Kundenservice, fühle mich Top beraten. Kann ich nur weiterempfehlen.
    Gaetano T., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Ich bin begeistert von der Beratung zur Krankenversicherung. Kompetenter schneller Service immer wieder gerne.
    Jonas E., vor 3 Jahren
  • ★★★★★
    Sehr guter Berater. Ging alles schnell und alles gut erklärt
    Farhad T., vor 3 Jahren

Alle 14 Bewertungen bei Google ansehen

Kostenlos und unverbindlich

Ihren Tarif prüfen lassen

Sagen Sie uns, worum es geht und wie Sie beschäftigt sind — oder rufen Sie an. Sie bekommen eine Einschätzung zu Ihrer Lage, kostenfrei und unverbindlich. — Rückmeldung innerhalb eines Werktags.

030 7593 7030

Mo–Fr 9–19 Uhr

Paul Gebauer, Geschäftsführer und Versicherungsmakler

Telefon oder E-Mail — eines von beiden genügt, damit wir uns bei Ihnen melden können.

Mit dem Absenden willigen Sie ein, dass wir Ihre Angaben zur Bearbeitung der Anfrage verwenden. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.