Beihilfe ist ein Prozentsatz, keine Summe
Der Dienstherr erstattet einen Anteil Ihrer Krankheitskosten. Wie hoch dieser Anteil ist, entscheidet nicht die Rechnung, sondern Ihr Status. Es zählt, ob Sie im aktiven Dienst stehen oder in der Versorgung, ob Sie als Angehöriger berücksichtigt werden und wie viele Kinder dazugehören.

Im aktiven Dienst sind 50 Prozent der Regelfall. Was bleibt, ist die andere Hälfte, und die gehört in einen privaten Vertrag, der genau diesen Anteil absichert. Nicht mehr und nicht weniger.
Der Rechner oben zeigt beides an einem Betrag, den Sie selbst wählen. Nehmen Sie eine Zahnrechnung, einen Krankenhausaufenthalt oder einfach 1.000 Euro als Maßstab. Sie sehen dann in einem Blick, über welche Größenordnung beim privaten Teil überhaupt gesprochen wird.
Die drei Stufen, mit denen gerechnet wird
Die Beihilfe rechnet mit drei Stufen. Welche davon für Sie gilt, bestimmt die Beihilfeverordnung Ihres Dienstherrn.
| Bemessungssatz | Für wen er üblicherweise gilt | Privat abzusichern |
|---|---|---|
| 50 % | Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst | 50 % |
| 70 % | Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähiger Ehegatte, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 30 % |
| 80 % | berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 20 % |
Diese Stufen sind der gemeinsame Rahmen, den fast alle Beihilfevorschriften verwenden. Verbindlich ist aber nur die Vorschrift, die für Ihren Dienstherrn gilt.
Warum die Sätze in der Verordnung Ihres Landes stehen
Beihilfe ist Teil des Dienstrechts, und das Dienstrecht der Länder liegt bei den Ländern. Jedes Land erlässt deshalb seine eigene Beihilfeverordnung, und der Bund hat seine eigene dazu.
Für Bundesbeamte, Soldaten und Richter im Bundesdienst gilt die Bundesbeihilfeverordnung. Welche Sätze, Eigenbehalte und Besonderheiten sie vorsieht, steht auf der Seite zur Beihilfe für Bundesbeamte. Bayern regelt dasselbe in der Bayerischen Beihilfeverordnung, mit eigenen Abweichungen bei Eigenbehalten und Pauschalen; die Einzelheiten stehen auf der Seite zur bayerischen Regelung. Nordrhein-Westfalen wiederum hat eine eigene Verordnung mit einer eigenen Kostendämpfungspauschale, nachzulesen auf der Seite zur Beihilfe in Nordrhein-Westfalen.
Eine einzige Tabelle für alle Dienstherren kann es deshalb nicht geben. Wer es genau wissen will, braucht die Verordnung, die für ihn selbst gilt. Der Rechner lässt Sie den Satz deshalb auswählen, statt ihn zu erraten.
Die Rechnung in zwei Zeilen
Zeile eins. Sie nehmen den Rechnungsbetrag und multiplizieren ihn mit Ihrem Bemessungssatz. Heraus kommt der Anteil, den die Beihilfe trägt.
Zeile zwei. Von dem Rechnungsbetrag ziehen Sie diesen Anteil wieder ab. Übrig bleibt der Teil, der in den privaten Vertrag gehört.
Rechenbeispiel. Beamtin, 38, aktiver Dienst, Bemessungssatz 50 Prozent. Eine Zahnrechnung über 2.400 Euro teilt sich in 1.200 Euro Beihilfe und 1.200 Euro privaten Anteil. Ein beihilfekonformer Tarif mit 50 Prozent deckt diesen Rest ab, soweit die Leistung im Tarif vereinbart ist.
Zweites Rechenbeispiel. Derselbe Fall nach der Geburt des zweiten Kindes, Bemessungssatz 70 Prozent. Von den 2.400 Euro trägt die Beihilfe nun 1.680 Euro, privat bleiben 720 Euro. Der Tarif muss dafür von 50 auf 30 Prozent umgestellt werden. Bleibt er auf 50 Prozent, zahlen die Eltern Beitrag für einen Anteil, den der Dienstherr längst übernimmt.
Die Grenze bei 100 Prozent
Hier liegt der Fehler, der am meisten Geld kostet und am wenigsten auffällt.
Beihilfe und Versicherungsleistung zusammen dürfen nicht mehr ergeben als die Rechnung ausweist. Wer bei 70 Prozent Bemessungssatz einen 50-Prozent-Tarif behält, kommt rechnerisch auf 120 Prozent. Ausgezahlt werden trotzdem nur 100. Die zusätzlichen 20 Prozent kosten jeden Monat Beitrag und bringen keinen Euro Leistung.
Der umgekehrte Fall ist ebenso unangenehm. Wer bei 50 Prozent Bemessungssatz nur einen 30-Prozent-Tarif hat, trägt 20 Prozent jeder Rechnung selbst. Bei einem Krankenhausaufenthalt über 18.000 Euro sind das 3.600 Euro aus eigener Tasche.
Der Rechner oben stellt beide Anteile deshalb immer nebeneinander. Wenn die Summe aus Bemessungssatz und Tarifprozentsatz nicht 100 ergibt, zahlen Sie entweder zu viel Beitrag oder zu viel Rechnung.
Wenn sich der Bemessungssatz ändert
Der Satz ist nicht in Stein, und er ändert sich an den Punkten, an denen im Leben sowieso viel passiert. Er bewegt sich, wenn das zweite Kind kommt, wenn Sie in Pension gehen, wenn Sie den Dienstherrn wechseln oder wenn ein Kind aus der Berücksichtigungsfähigkeit herausfällt.
Jede dieser Änderungen verlangt eine Anpassung des Tarifs. Beihilfekonforme Tarife sind dafür gebaut: Die Versicherer führen die Prozentstufen als eigene Tarifreihen, zwischen denen umgestellt wird. Viele räumen dafür eine Frist ein, in der die Umstellung ohne erneute Risikoprüfung erfolgt; sechs Monate nach der Änderung sind ein verbreiteter Rahmen. Welche Frist und welche Zusage in Ihrem Vertrag steht, steht in Ihren Tarifbedingungen.
Was dabei nicht hilft, ist Abwarten. Eine verpasste Frist bedeutet im Zweifel, dass die Umstellung zwar möglich bleibt, aber nicht mehr ohne Prüfung. Der Hinweis gehört deshalb in den Kalender und nicht in den Stapel.
Was der Prozentsatz nicht abdeckt
Die Prozentrechnung ist die Grundlage, aber sie ist nicht die ganze Wahrheit. Drei Dinge kommen dazu, und sie stehen in jeder Beihilfeverordnung.
Beihilfefähigkeit. Erstattet wird nur, was die Verordnung als beihilfefähig einordnet. Dazu gehören Höchstbeträge für bestimmte Leistungen und Begrenzungen auf bestimmte Gebührensätze. Was darüber liegt, bleibt außerhalb der Prozentrechnung.
Eigenbehalte. Viele Vorschriften ziehen feste Beträge ab, etwa je Arzneimittel oder je Krankenhaustag. Sie treffen den beihilfefähigen Betrag, bevor der Prozentsatz angewandt wird.
Kostendämpfungspauschale. Einige Länder erheben eine jährliche Pauschale, gestaffelt nach Besoldungsgruppe. Ob und in welcher Höhe sie bei Ihnen anfällt, steht auf der Seite Ihres Landes.
Ein guter beihilfekonformer Tarif greift an genau diesen Stellen und schließt die Lücken, die die Prozentrechnung offen lässt. Welche Bausteine dafür in Frage kommen, hängt am Tarifwerk Ihres Versicherers. Was für diese Berufsgruppe insgesamt gilt, steht auf der Seite zur Absicherung im Beamtenverhältnis.
Jedes Familienmitglied hat seinen eigenen Satz
Die Rechnung gilt nicht für den Haushalt, sondern für jede Person einzeln. Das überrascht viele, und es ist der Grund, warum eine Familie mehrere Verträge mit verschiedenen Prozentstufen hat.
Der Beamte selbst steht im aktiven Dienst bei 50 Prozent. Der berücksichtigungsfähige Ehegatte kommt in den meisten Vorschriften auf 70 Prozent, allerdings nur bis zu einer Einkommensgrenze, die jede Verordnung selbst festlegt. Für die Kinder gelten 80 Prozent. Drei Personen in einem Haushalt kommen damit auf drei verschiedene Sätze und brauchen drei verschiedene Tarifstufen.
Praktisch heißt das: Für ein Kind genügt ein Tarif mit 20 Prozent, für den Partner einer mit 30 Prozent, für den Beamten einer mit 50 Prozent. Wer stattdessen alle über eine Stufe absichert, zahlt an zwei Stellen zu viel. Rechnen Sie die Personen oben deshalb einzeln durch, einmal je Satz.
Liegt das Einkommen des Partners über der Grenze der Verordnung, entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit ganz. Dann braucht er eine eigene Absicherung über den vollen Umfang, und die Beihilferechnung gilt für ihn nicht mehr. Das ist eine der Stellen, an denen sich ein Blick in die Verordnung des Landes wirklich auszahlt.
Warum ein normaler Volltarif hier nicht passt
Beihilfeberechtigte können sich auch zu 100 Prozent privat versichern. Sinnvoll ist das selten, und die Rechnung oben zeigt, warum.
Ein Volltarif deckt Kosten ab, die der Dienstherr ohnehin trägt. Der Beitrag dafür fällt trotzdem an, Monat für Monat, über Jahrzehnte. Bei 50 Prozent Bemessungssatz zahlen Sie damit etwa das Doppelte für dieselbe tatsächliche Erstattung.
Es gibt Ausnahmen, und sie haben immer einen Grund jenseits der Prozentrechnung. Wer die Beihilfeberechtigung verlieren wird, etwa beim Ausscheiden aus dem Dienst, steht mit einem Volltarif anders da. Auch beim Wechsel in ein Land mit pauschaler Beihilfe stellt sich die Frage neu. Beides sind Einzelfälle, die man rechnen muss, und beides ist keine Entscheidung für einen Rechner.
Die zwei Angaben, die Sie dafür brauchen
Ihr Bemessungssatz steht auf jedem Beihilfebescheid Ihrer Festsetzungsstelle, meist oben neben Ihrem Namen. Wer noch keinen Bescheid hat, findet den Regelfall seines Status in der Verordnung des Dienstherrn.
Die Prozentstufe Ihres Tarifs steht im Versicherungsschein, häufig schon im Tarifkürzel. Ein Kürzel mit einer 30 im Namen ist meist ein 30-Prozent-Tarif, aber verlassen Sie sich nicht darauf, sondern lesen Sie die Leistungszeile.
Wer am Anfang steht und noch keinen Vertrag hat, trägt einfach den Satz ein, der für seinen künftigen Status gilt. Für den Vorbereitungsdienst sind die Besonderheiten auf der Seite für Anwärter und Referendare im Dienst zusammengestellt.
Was dieser Rechner nicht fragt
Er fragt nach einem Prozentsatz und einem Betrag. Nach Diagnosen, Behandlungen oder Vorerkrankungen fragt er nicht, und das bleibt auch so. Für die Aufteilung zwischen Dienstherr und Vertrag spielt Ihre Gesundheit keine Rolle. Was ein Versicherer vor Vertragsbeginn wissen will, besprechen wir mündlich.
Er nennt auch keinen Beitrag. Was ein beihilfekonformer Tarif kostet, hängt an Eintrittsalter, Prozentstufe und gewähltem Umfang und ergibt sich erst aus einem Angebot. Der Rechner zeigt das Verhältnis, nicht den Preis.
Was das Ergebnis im Gespräch wert ist
Der Knopf unter dem Rechner trägt Ihren Satz und Ihr Beispiel in das Anfrageformular. Damit ist die erste Frage schon geklärt, und es bleibt Zeit für die zweite: ob Ihr Tarifprozentsatz noch zu Ihrem Bemessungssatz passt.
Dafür genügen zwei Blätter. Ihr Versicherungsschein nennt die Prozentstufe Ihres Tarifs, Ihre letzte Beihilfefestsetzung nennt den Bemessungssatz. Wenn beide nebeneinanderliegen, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 in zehn Minuten, ob etwas zu ändern ist.