Zwei Zahlen entscheiden, bevor über Beiträge gesprochen wird
Wer ein Anpassungsschreiben der ARAG öffnet, liest zuerst den neuen Betrag. Für alles Weitere zählen zwei andere Angaben: die Tarifnummer oder der Tarifname und der Stand der Tarifbedingungen, nach denen Ihr Vertrag läuft.

Beides steht in Ihren Papieren, nicht im Internet. Und beides entscheidet darüber, ob die Wege, von denen gleich die Rede ist, bei Ihnen überhaupt offenstehen.
Zwei Rechte gelten unabhängig davon. Nach § 205 Abs. 4 VVG können Sie den betroffenen Teil des Vertrags innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung kündigen. Nach § 204 VVG können Sie in einen anderen Tarif desselben Unternehmens wechseln, und zwar ohne Frist. Das Unternehmen selbst weist in seiner Kundeninformation darauf hin, dass ein Widerspruch gegen die Anpassung nicht möglich ist, eine Prüfung des Versicherungsschutzes dagegen sehr wohl.
Die beiden Tariflinien dieses Hauses
Die Vollversicherung der ARAG ist in zwei Linien geordnet, und sie funktionieren unterschiedlich. Das ist für einen Wechsel wichtiger als jede Leistungstabelle.
Die KomfortKlasse läuft als Tarif K in den Selbstbehaltstufen K0 bis K1500. Tragend ist hier das Primärarztprinzip: Der Weg zur Facharztbehandlung führt in der Regel über eine Überweisung. Der Selbstbehalt wirkt in dieser Linie auf alle tariflichen Leistungen, wird aber durch die im Tarif aufgeführten Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen nicht belastet. Für Kinder und Jugendliche gilt der halbe Selbstbehalt.
Die PremiumKlasse wird in Nummern geführt. Die Gruppe um 200 und 210 steht für die ambulante Heilbehandlung, 220 für das Einbettzimmer, 230 für die allgemeine Pflegeklasse, 240 für das Zweibettzimmer. Dazu kommen Zahnkostentarife in den Gruppen 520 und 540. In dieser Linie wirkt die Selbstbeteiligung ausschließlich auf den ambulanten Bereich; in den Tarifen 21P70 bis 21P90 als prozentualer, nach oben gedeckelter Selbstbehalt.
Daneben steht eine neuere Generation nach den Tarifbedingungen TB/KK 2019. Dort heißen die Vollversicherungstarife MedExtra, geführt in den Stufen ME0 bis ME1500, und MedBest in den Stufen MB0 bis MB1500. Ältere Verträge laufen nach den Tarifbedingungen TB/KK 2013. Welcher Stand für Sie gilt, steht auf der Übersicht in Ihrem Bedingungsheft.
Der Hebel, der in keiner Vergleichsliste steht
In den Erläuterungen zum Versicherungsschutz beschreibt dieses Haus eine Regel, die für die Rechnung nach einer Anpassung viel hergibt.
Der Wechsel zwischen den einzelnen Selbstbehaltstufen ist innerhalb eines Tarifs ohne erneute Risikoprüfung möglich. Durch diese Umstufung entstehen keine neuen Risikozuschläge und keine neuen Leistungsausschlüsse. Wer den Beitrag senken will und bereit ist, kleinere Arztkosten selbst zu tragen, braucht dafür also keinen neuen Gesundheitsfragebogen.
In der anderen Richtung gilt eine Einschränkung, und sie ist fair benannt. Reduzieren Sie den Selbstbehalt oder lassen ihn ganz wegfallen, gelten für die dadurch entstehenden Mehrleistungen die Wartezeiten neu. Das ist der Preis dafür, dass keine Gesundheitsprüfung stattfindet.
In den Beihilfetarifen greift diese Regel nicht. Dort gibt es grundsätzlich nur eine Stufe ohne Selbstbehalt, also auch nichts umzustufen. Wie sich ein Selbstbehalt auf Beitrag und Jahresrechnung auswirkt, zeigt die Seite zum Selbstbehalt in Stufen.
Das Optionsrecht im sechsten Versicherungsjahr
Der zweite Weg ist ein Recht, das viele ungenutzt verfallen lassen, weil es in keinem Anpassungsschreiben erklärt wird.
In den Tarifen der KomfortKlasse haben Versicherte über tariflich verankerte Optionsrechte das Recht, zu Beginn des sechsten Versicherungsjahres in höherwertige Kostentarife zu wechseln. Dafür braucht es keine erneute Gesundheitsprüfung, und Wartezeiten gelten auch nicht. Über den Optionstarif FlexiPro bestehen weitere Optionsrechte auf Tarife der Vollversicherung.
Das wirkt in beide Richtungen. Wer einmal günstig eingestiegen ist, kann später aufsteigen, ohne dass zwischenzeitliche Diagnosen eine Rolle spielen. Und wer heute über einen Wechsel in die andere Tariflinie nachdenkt, prüft zuerst, ob ein Optionsrecht offensteht. Ein Wechsel von einer Linie in die andere ist auch sonst jederzeit möglich, dann aber mit erneuter Risikoprüfung.
Was ein Antrag nach § 204 VVG trägt
Die ARAG beschreibt den Anspruch in ihrer Kundeninformation selbst: Nach § 204 VVG besteht Anspruch auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, wobei erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung angerechnet werden. Enthält der Zieltarif Mehrleistungen, ist grundsätzlich eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich. Die Beratung zur Tarifoptimierung und der Tarifwechsel selbst sind nach Angabe des Hauses für Versicherte kostenlos.
Der Satz zur Gesundheitsprüfung wird oft missverstanden. Er betrifft nur die Mehrleistung, nicht den gesamten Vertrag. Für den Teil des Schutzes, der gleich bleibt oder geringer wird, darf der Versicherer keine Prüfung verlangen. Und statt eines Risikozuschlags können Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss wählen. Welche Rolle eine solche Prüfung spielt und wie weit sie reicht, erklärt die Seite zur Gesundheitsprüfung bei Mehrleistungen.
In vielen Fällen ist der Wechsel auch gar keine Prüfungsfrage. Wer innerhalb seines Tarifs nur die Selbstbehaltstufe ändert oder ein Optionsrecht zieht, bleibt von dieser Hürde unberührt. Wie der Antrag im Einzelnen aufgebaut ist, steht auf der Seite zum Wechselrecht aus § 204 VVG.
Zwei Bausteine, die den Beitrag ohne Tarifwechsel senken
Nicht jeder Weg führt über einen neuen Tarif. Zwei Möglichkeiten sind in den Bedingungen dieses Hauses angelegt und werden nach einer Anpassung oft übersehen.
Die erste ist die Leistungsfreiheit. In beiden Tariflinien gibt es eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, im Tarif K zusätzlich eine Pauschalerstattung für Gesundheitsleistungen. Wer ein Jahr lang keine Rechnungen einreicht, senkt damit den effektiv gezahlten Beitrag, ohne am Vertrag etwas zu ändern. Ob sich das rechnet, hängt an einer einzigen Schwelle: Liegen Ihre selbst getragenen Arztkosten unter dem Betrag, den Sie zurückbekommen, lohnt sich das Sammeln.
Die zweite ist die Beitragsentlastungskomponente, im Bedingungsheft als BEK geführt. Sie wird in den Vertrag eingebaut und senkt den Beitrag später, meist ab einem vereinbarten Alter. Wer sie hat, sollte sie kennen, denn sie verändert die Rechnung über zwanzig Jahre deutlich. Wer sie nicht hat, sollte vor einem Tarifwechsel prüfen, ob sie zum Zieltarif passt.
Beides ändert nichts an der Höhe der Anpassung selbst. Es ändert etwas an der Summe, die am Jahresende tatsächlich bei Ihnen abgeflossen ist, und das ist die Zahl, auf die es ankommt.
Was gegen eine schnelle Kündigung spricht
Die Zwei-Monats-Frist erzeugt Druck, und der führt zu Entscheidungen, die sich schwer zurückholen lassen. Drei Dinge sollten vorher geklärt sein.
Bei einer Kündigung geht nur der Übertragungswert Ihrer Alterungsrückstellung mit, nicht der angesparte Gesamtbetrag. Bei langjährigen Verträgen ist diese Lücke erheblich.
Beim neuen Unternehmen zählt Ihr heutiges Eintrittsalter, nicht das bei Erstabschluss. Diese Rechengrundlage bleibt für die gesamte restliche Vertragsdauer bestehen.
Und ein neuer Vertrag bedeutet einen vollständigen neuen Antrag. Alles, was zwischen Erstabschluss und heute geschehen ist, wird dann wieder relevant. Im eigenen Haus bleibt dieser Teil bei einem gleichwertigen Tarif außen vor.
Warum der Beitrag steigt, und was wir dazu nicht sagen
Eine Anpassung ist ein geregelter Vorgang, kein Fehlverhalten. § 203 Abs. 2 VVG lässt eine Neufestsetzung erst zu, wenn eine der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen sich nicht nur vorübergehend verschoben hat und ein festgelegter Schwellenwert überschritten ist. Maßgeblich sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten, und ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen. Genau deshalb kommen Anpassungen in Sprüngen.
Dahinter stehen der medizinische Fortschritt, steigende Leistungsausgaben, eine höhere Lebenserwartung und der Rechnungszins. Mit Ihrem Gesundheitszustand hat all das nichts zu tun. Welche Regeln und Fristen daran hängen, fassen die Grundlagen der Prämienanpassung zusammen.
Wir bewerten dieses Unternehmen nicht und reihen die Versicherer auch nicht nach ihren Erhöhungen. Prozentzahlen für einzelne ARAG-Tarife nennen wir nur, wenn sie aus einer Mitteilung des Versicherers mit Datum stammen.
Als unabhängiger Versicherungsmakler sind wir kein Vertragspartner der ARAG. Wir vertreten das Unternehmen nicht; sein Name fällt hier nur zur Beschreibung.
Was wir uns ansehen, bevor etwas beantragt wird
Drei Angaben genügen für den ersten Schritt: die Tarifnummern oder Tarifnamen aus Ihrem Schein, der Stand Ihrer Tarifbedingungen und Ihr Eintrittsalter.
Daraus ergibt sich, ob eine Umstufung in Ihrem Tarif möglich ist, ob ein Optionsrecht offensteht und welche Zieltarife überhaupt zu Ihrer Linie passen. Oft ist der kleinste Schritt der beste: eine Stufe höher beim Selbstbehalt, der Rest bleibt, wie er ist.
Manchmal lautet das Ergebnis, dass nichts zu tun ist. Dann sagen wir das, und es kostet Sie nichts außer einer halben Stunde. Wenn Schein und Schreiben vor Ihnen liegen, lässt sich das unter 030 7593 7030 in einem Gespräch klären.