Wie es dazu kommt
Fast niemand plant diesen Zustand. Er entsteht, wenn mehrere Dinge zusammenkommen: ein Beitrag, der nach einer Anpassung nicht mehr in das Monatsbudget passt, ein Auftrag, der ausfällt, eine Lastschrift, die zurückgeht. Danach läuft ein Verfahren, das im Gesetz steht und das sich nicht aushandeln lässt.

Am Ende dieses Verfahrens ruht der Vertrag. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, aber er schrumpft auf einen engen Kern. Wer in dieser Lage ist oder sie kommen sieht, hat zwei Fragen: Wie viel Zeit bleibt, und was ist in dieser Zeit noch zu machen.
Die Antwort auf die erste Frage ist genau bestimmbar. Vom ersten versäumten Beitrag bis zum Ruhen liegen nach § 193 Abs. 6 VVG etwa fünf Monate, verteilt auf drei Schritte.
Die drei Schritte nach § 193 Abs. 6 VVG
| Schritt | Auslöser | Folge |
|---|---|---|
| 1. Mahnung | Rückstand von zwei Monatsbeiträgen | Mahnung mit Angabe des Rückstands |
| 2. Mahnung | zwei Monate später noch mehr als ein Monatsbeitrag offen | zweite Mahnung mit Hinweis auf das Ruhen |
| Ruhen | einen Monat danach noch zu viel offen | Vertrag ruht ab dem ersten Tag des Folgemonats |
Parallel läuft der Säumniszuschlag. Er beträgt ein Prozent des Prämienrückstands für jeden angefangenen Monat und tritt an die Stelle von Verzugszinsen. Weil er sich auf den jeweils offenen Betrag bezieht, wächst er mit dem Rückstand mit. Beitreibungskosten können hinzukommen.
Wichtig ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Briefkopf. Die Fristen laufen ab dem Zugang der jeweiligen Mahnung. Wer Post nicht öffnet, verliert die Zeit, die das Gesetz ihm gibt.
Auf die Post des Versicherers kommt es dabei genau an. Die zweite Mahnung muss ausdrücklich darauf hinweisen, welche Folgen das Ruhen hat. Fehlt dieser Hinweis, fehlt eine Voraussetzung des Verfahrens. Bewahren Sie beide Mahnungen auf, mit dem Datum, an dem sie bei Ihnen eingegangen sind.
Und noch etwas gehört zur Zeitrechnung. Die Fristen laufen nicht neu an, wenn Sie einen Teilbetrag zahlen. Sie enden nur dann, wenn der Rückstand unter die jeweils genannte Schwelle fällt. Eine Zahlung, die den Rückstand von vier auf drei Monatsbeiträge senkt, hält das Verfahren also nicht auf.
Was im Ruhen erstattet wird
Ruht der Vertrag, gelten Sie nach § 193 Abs. 7 VVG als im Notlagentarif nach § 153 VAG versichert. Dieser Tarif erstattet drei Dinge: die Behandlung akuter Erkrankungen, die Behandlung von Schmerzzuständen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Für Kinder und Jugendliche kommen zwei Punkte hinzu. Erstattet werden auch Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung und die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen.
Was nicht erstattet wird, ergibt sich daraus. Planbare Operationen, Zahnersatz, Heilmittel außerhalb einer akuten Behandlung, Wahlleistungen im Krankenhaus und die Dauerversorgung einer chronischen Erkrankung fallen heraus. Eine chronische Erkrankung ist damit nicht ungeschützt, aber erstattet wird nur, was zur Behandlung eines akuten Zustands nötig ist.
Diese Abgrenzung führt im Alltag zu Streit, und das lässt sich nicht schönreden. Für die Entscheidung, ob eine Behandlung erstattungsfähig ist, zählt der medizinische Befund im Einzelfall.
Was währenddessen entfällt
Drei Dinge aus Ihrem alten Vertrag ruhen mit. § 193 Abs. 7 VVG lässt Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte für die Dauer des Ruhens entfallen. Für alle im Notlagentarif Versicherten wird eine einheitliche Prämie kalkuliert.
Das klingt nach einem Vorteil und ist keiner. Der Grund ist einfach: Wo fast nichts erstattet wird, braucht es keinen Zuschlag für ein erhöhtes Risiko und keinen Selbstbehalt. Nach dem Ende des Ruhens gelten die Vereinbarungen Ihres alten Tarifs unverändert wieder.
Gesperrt ist in dieser Zeit auch der Tarifwechsel. Ein Wechsel in den Notlagentarif hinein oder aus ihm heraus ist ausgeschlossen. Der Weg über § 204 VVG öffnet sich erst wieder, wenn der Vertrag fortgesetzt wird. Genau deshalb gehört die Prüfung eines Wechsels vor die zweite Mahnung und nicht danach; wie dieser Wechsel im Bestand der eigenen Gesellschaft abläuft, steht auf einer eigenen Seite.
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Selbstständiger, Monatsbeitrag 620 Euro, Lastschrift im Januar und Februar zurückgegangen.
Ende Februar sind zwei Monatsbeiträge offen, also 1.240 Euro. Der Versicherer mahnt Anfang März. Auf den Rückstand kommt für jeden angefangenen Monat ein Prozent, im März also 12,40 Euro.
Bleibt alles liegen, wächst der Rückstand bis Anfang Mai auf vier Monatsbeiträge, rund 2.480 Euro, zuzüglich der aufgelaufenen Zuschläge. Anfang Mai geht die zweite Mahnung zu, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Ruhen. Einen Monat später, also Anfang Juni, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des Folgemonats.
Vom ersten versäumten Beitrag bis dahin sind fünf Monate vergangen. In dieser Zeit wären ein Tarifwechsel, eine höhere Selbstbehaltstufe und ein Gespräch über Raten möglich gewesen. Nach dem Ruhen ist von diesen drei Wegen nur noch der letzte offen.
Die Zahlen sind ein Beispiel. Maßgeblich sind die Beträge und Daten in der Post Ihres Versicherers.
Was der Notlagentarif nicht ist
Drei Verwechslungen kommen immer wieder vor.
Er ist kein Spartarif. Niemand kann ihn wählen, um den Beitrag zu senken, und ein Wechsel hinein ist ausgeschlossen. Er tritt ein, wenn das Verfahren nach § 193 Abs. 6 VVG durchgelaufen ist.
Er ist kein Sozialtarif. Basistarif und Standardtarif leisten auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung und haben einen gedeckelten Beitrag. Der Notlagentarif leistet deutlich darunter.
Er ist kein Ende des Vertrags. Der Vertrag besteht weiter, die Beitragspflicht bleibt, und der Rückstand verschwindet nicht. Das Ruhen schiebt nichts auf, es verengt nur den Leistungsumfang.
Der Beitrag im Notlagentarif
Die Prämie wird einheitlich kalkuliert und darf nur die Aufwendungen für Versicherungsfälle decken. Mehraufwendungen verteilt die Gesellschaft auf ihren Bestand.
Dazu kommt eine Regel, die für ältere Verträge viel ausmacht. Nach § 153 Abs. 2 VAG dürfen bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie aus der Alterungsrückstellung entnommen werden. Je länger Ihr Vertrag besteht, desto mehr ist dort angespart und desto geringer fällt Ihr eigener Anteil aus.
Für Versicherte mit Beihilfeanspruch sieht dasselbe Gesetz drei Stufen vor: Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. Welche Stufe gilt, richtet sich nach dem Anteil, den Sie privat abgesichert haben. Der Anspruch gegenüber Ihrem Dienstherrn bleibt davon unberührt.
Eine Zahl, die für alle gilt, gibt es nicht. Jede Gesellschaft kalkuliert eigenständig, und Ihre Rückstellung ist Ihre.
Für Familien gilt eine Besonderheit, die oft übersehen wird. Das Ruhen betrifft die Personen, für die Beiträge offen sind. Sind Kinder im selben Vertrag mitversichert, kann ihre Absicherung ebenfalls in den engen Rahmen fallen. Fragen Sie beim Versicherer nach, welche versicherten Personen vom Ruhen erfasst sind und welche nicht.
Der Weg zurück
Der Vertrag wird fortgesetzt, sobald die Rückstände vollständig gezahlt sind. Dazu gehören die offenen Beiträge, die Säumniszuschläge und etwaige Beitreibungskosten. Ab dem ersten Tag des Folgemonats läuft der Vertrag dann in dem Tarif weiter, in dem Sie vor dem Ruhen versichert waren.
Eine neue Gesundheitsprüfung ist dafür nicht vorgesehen. Der alte Tarif kommt mit seinen alten Bedingungen zurück, einschließlich eines früher vereinbarten Zuschlags.
Es gibt eine zweite Tür. Tritt Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein, tritt das Ruhen nicht ein oder es endet. Der Vertrag läuft dann weiter, und für den halbierten Beitrag im Basistarif gilt dieselbe Voraussetzung. Was dort im Einzelnen zu beachten ist, steht bei den beiden Tarifen auf gesetzlichem Niveau.
Zwei Irrtümer, die das Verfahren beschleunigen
Der erste betrifft die Beitragsanpassung. Ein Streit über die Wirksamkeit einer Anpassung befreit nicht davon, den geforderten Beitrag zunächst zu zahlen. Wer ihn einbehält, bringt das Verfahren aus § 193 Abs. 6 VVG in Gang, selbst wenn er in der Sache Recht behalten sollte. Der richtige Weg führt über eine Prüfung der Anpassung, nicht über das Aussetzen der Zahlung.
Der zweite betrifft die Teilzahlung. Eine Überweisung, die den Rückstand senkt, ohne ihn unter die jeweilige Schwelle zu bringen, hält keine Frist auf. Rechnen Sie deshalb mit, welcher Betrag nötig ist, um unter einen Monatsbeitrag zu kommen, und sprechen Sie diesen Betrag mit Ihrem Versicherer ab.
Beides lässt sich an Ihrem Kontoauszug und an den beiden Mahnungen nachrechnen.
Was vor der zweiten Mahnung noch geht
Solange der Vertrag läuft, stehen mehr Wege offen als danach. Vier davon lohnen eine Prüfung, und alle vier brauchen nur Ihren Versicherungsschein.
- Mit dem Versicherer sprechen. Eine Ratenzahlung oder eine Stundung ist keine Garantie, aber ein Gespräch kostet nichts. Viele Gesellschaften haben dafür feste Abläufe.
- Den Tarif prüfen. Im Bestand Ihrer Gesellschaft gibt es oft einen Tarif, der weniger kostet. Die Alterungsrückstellung geht mit. Was dabei zu beachten ist, steht bei den Wegen zu einem niedrigeren Beitrag.
- Den Selbstbehalt erhöhen. Eine höhere Stufe senkt den Beitrag sofort und ist meist ohne Prüfung zu bekommen. Wie die Rechnung aufgeht, steht bei den Stufen und Formen des Selbstbehalts.
- Eine Pause prüfen. Wer absehbar nicht in Deutschland versicherungspflichtig ist, kann den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen als Anwartschaft stehen lassen. Die Formen stehen bei der Pause mit erhaltenem Gesundheitszustand.
Eine Kündigung ist dagegen selten ein Ausweg. Eine Krankheitskostenversicherung, die der Versicherungspflicht genügt, lässt sich nur kündigen, wenn eine neue Absicherung nachgewiesen wird. Ohne diesen Nachweis läuft der Vertrag weiter, und mit ihm der Rückstand. Welche Fristen und Nachweise dafür gelten, steht bei der Beendigung eines privaten Vertrags.
Was ein Gespräch jetzt klären kann
Drei Angaben entscheiden, welcher Weg bei Ihnen offensteht: der Stand des Rückstands, das Datum der letzten Mahnung und Ihr Tarifkürzel. Die ersten zwei stehen in der Post Ihres Versicherers, das dritte auf dem Versicherungsschein.
Je früher diese drei Angaben auf dem Tisch liegen, desto mehr Wege sind noch offen. Nach dem Ruhen bleibt im Wesentlichen einer. Wenn Sie die Unterlagen zur Hand haben, ordnet ein Anruf unter 030 7593 7030 diese Fristen Ihrem Fall zu und sagt Ihnen, welcher Schritt zuerst kommt.