Die Schwelle, ohne die nichts passiert
Viele lesen in einem Anpassungsschreiben nur den neuen Betrag. Der Satz davor ist aber der wichtigere, denn er sagt, warum überhaupt angepasst werden durfte.

Dieses Haus nennt die Schwelle öffentlich. In seiner Veröffentlichung vom 7. November 2025 schreibt es, eine Anpassung sei nur zulässig, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um mindestens zehn Prozent über der ursprünglichen Kalkulation liegen. In den Bedingungen kann ein geringerer Prozentwert vereinbart sein, und die Abweichung darf nicht nur vorübergehend sein. Diese Mechanik erklärt, warum Anpassungen in Sprüngen kommen und nicht jedes Jahr in kleinen Schritten.
Hinter dieser Einordnung steht ein unabhängiger Makler, der keine Vertretung der Signal Iduna übernimmt und nicht Vertragspartner des Hauses ist. Wir nennen das Unternehmen, um Ihre Lage zu beschreiben, und verwenden weder Zeichen noch Farben oder Werbeaussagen.
Fünf Unterlagen, die Sie anfordern können
Ungewöhnlich an diesem Haus ist, wie viel es zur Anpassung selbst veröffentlicht. Fünf Dokumente mit eigener Nummer stehen bereit, alle mit Stand November 2025.
- Hintergrundinformationen zur Beitragsanpassung. Darin stehen Kostenbeispiele aus dem eigenen Bestand.
- Faktenblatt zu den Kostensteigerungen im Gesundheitswesen. Es ordnet die Entwicklung im Gesundheitswesen ein.
- Faktenblatt zur Kalkulation der Beitragsanpassung, Nummer 1764116. Es erklärt, wie der neue Beitrag entsteht.
- Faktenblatt zur Beitragsanpassung in der Pflegepflichtversicherung, Nummer 1766401. Die Pflegetarife rechnen alle Gesellschaften nach denselben Vorgaben.
- Faktenblatt zum Tarifwechsel in der PKV, Nummer 1763415. Darauf kommt es für Ihre Entscheidung am meisten an.
Mit diesen Nummern lässt sich am Telefon gezielt nach einer Unterlage fragen. Was in einem Anpassungsschreiben grundsätzlich enthalten sein muss, steht unter was im Anpassungsschreiben steht.
In den Hintergrundinformationen nennt das Unternehmen drei Kostenbeispiele aus dem Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Behandlung einer Infektion der Atmungsorgane stieg darin von rund 2.675 Euro auf rund 4.200 Euro, eine stationäre Entbindung von rund 982 Euro auf rund 1.397 Euro. Für ein einzelnes Medikament nennt es einen Anstieg von 39,10 Euro auf 61,34 Euro. Dieselbe Unterlage verweist für die Beitragsentwicklung auf das Wissenschaftliche Institut der PKV.
Zwei Markenwelten unter einem Dach
Die Tarifbroschüre dieses Hauses mit Stand Januar 2025 führt die verkaufsoffenen Tarife zweier Marken. Das ist für einen Wechsel nach § 204 VVG wichtig, weil der Kreis möglicher Zieltarife dadurch breiter ist als bei einer einzigen Reihe.
| Marke | Vollversicherung | Beihilfe |
|---|---|---|
| SIGNAL IDUNA (SI) | START, START-PLUS, KOMFORT, KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV, EXKLUSIV-PLUS | START-B, KOMFORT-B+, KOMFORT-B-W+, KOMFORT-B-E, KOMFORT-B-E1, EXKLUSIV-B, EXKLUSIV-B-W, EXKLUSIV-B-ES, EXKLUSIV-B-E, EXKLUSIV-B-E1 |
| Deutscher Ring (DRK) | Prime, Esprit, Esprit X, Esprit M, Esprit MX, Comfort +, Futura | BK, BS, BS 100, BE, BKE, BE + |
Die Namen der SI-Tarife erscheinen in der Broschüre mit und ohne ein vorangestelltes R. Drei Leistungsstufen sind erkennbar, von START über KOMFORT bis EXKLUSIV, jeweils mit einer PLUS-Variante. Bei den Beihilfetarifen kommen Zusätze für Wahlleistungen und für Ergänzungen hinzu.
Neben der Vollversicherung führt das Haus weitere Bausteine mit eigenen Kürzeln. Der Beitragsentlastungstarif heißt BE-SI. Als Optionstarife nennt die Broschüre flexSIprivat, flexSI-B und flexSI. Beim Krankentagegeld stehen unter der Marke SI die Tarife ESP-VA, ESP-VS und ESP-E, unter der Marke DRK der Tarif pro. Was ein Entlastungstarif leistet, steht unter Vorsorge für die Beiträge im Alter.
Was das Haus selbst zum Wechsel schreibt
Das Faktenblatt mit der Nummer 1763415 ist ungewöhnlich offen, und es lohnt sich, es vor einer Entscheidung zu lesen. Als Rechtsgrundlagen nennt es § 204 VVG, § 6 Abs. 2 VVG-InfoV und § 12 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, dazu die freiwilligen Leitlinien des Verbandes der Privaten Krankenversicherung.
Danach beschreibt es die Kehrseite einer Beitragssenkung in vier Punkten. Ein niedrigerer Beitrag senkt den steuerlich anrechenbaren Anteil. Er senkt bei Angestellten den Arbeitgeberzuschuss, weil dieser die Hälfte des Beitrags beträgt. Ein höherer Selbstbehalt wird vom Arbeitgeber nicht mitgetragen. Und ein günstigerer Tarif bildet geringere Alterungsrückstellungen.
Zwei Begriffe aus diesem Faktenblatt sollten Sie kennen. Den Beitragszuschlag für Vorerkrankungen nennt das Haus medizinischen Wagnisausgleich; er fällt an, wenn der neue Tarif Mehrleistungen enthält und sich der Gesundheitszustand seit Vertragsbeginn verschlechtert hat. Wer ihn vermeiden will, kann die Mehrleistungen ausschließen lassen. Das Ergebnis nennt das Unternehmen Hybrid-Tarif: eine Mischung aus den jeweils schlechteren Leistungen des alten und des neuen Tarifs. Was ein Zuschlag konkret bedeutet, steht unter Zuschlag für Vorerkrankungen.
Dazu kommt ein Satz, der nüchtern bleibt und trotzdem schwer wiegt. Ein Tarifwechsel ist nach dieser Darstellung eine finale Entscheidung; die Rückkehr hängt an einer erneuten Gesundheitsprüfung, und ein vereinbarter Leistungsausschluss lässt sich nicht aufheben.
Das Rechenbeispiel aus dem Faktenblatt
Rechenbeispiel. Angestellter, Tarif A ohne Selbstbehalt mit 624,70 Euro Monatsbeitrag, Tarif B mit 480 Euro Selbstbehalt und 346,85 Euro Monatsbeitrag. Die Differenz beträgt 277,85 Euro im Monat. So weit die reine Beitragsrechnung.
Nun kommen die Gegenposten. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Tarifbeitrags, 2026 höchstens rund 497 Euro; sinkt der Beitrag, sinkt auch sein Anteil. Der steuerlich ansetzbare Beitragsanteil liegt nach dem Faktenblatt im Tarif A bei 79,59 Prozent und im Tarif B bei 82,60 Prozent. Gerechnet ist mit einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent und neun Prozent Kirchensteuer. Dazu kommt der neue Selbstbehalt mit 40 Euro im Monat.
Das Unternehmen rechnet so: Von den 277,85 Euro bleiben bei Angestellten 131,16 Euro als tatsächliche Ersparnis, Leistungsunterschiede nicht eingerechnet. Bei Selbstständigen nennt es rund die Hälfte der Differenz. Ein etwaiges Beratungshonorar für den Wechsel rechnet dieselbe Unterlage aus der Bruttoersparnis und kommt in diesem Beispiel auf rund 25 Monate, bis sich der Schritt trägt.
Die Zahlen stammen aus der Unterlage des Versicherers, Stand November 2025, und sie gelten für dieses Beispiel. Ihr eigener Fall kann deutlich anders aussehen, vor allem wenn Sie nicht angestellt sind oder keinen Selbstbehalt vereinbaren.
Die Fristen, die daneben laufen
Unabhängig von jeder Rechnung gilt ein Zeitplan, und er beginnt mit dem Zugang des Briefes. Nach § 205 Abs. 4 VVG haben Sie zwei Monate ab diesem Tag, um zum Wirksamkeitszeitpunkt zu kündigen. Nach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung wirksam.
Für den Tarifwechsel gibt es keine solche Frist. Das Recht aus § 204 VVG ist an keinen Termin gebunden und lässt sich auch im Sommer noch nutzen. Wer in Ruhe rechnen will, verliert dadurch nichts außer den Monaten mit dem höheren Beitrag.
Eine Einschränkung gehört dazu. Wer kündigt, kann das Recht aus § 204 VVG danach nicht mehr nutzen, denn es gilt nur innerhalb des bestehenden Vertrags. Deshalb ist die Reihenfolge wichtig: zuerst rechnen, dann entscheiden, und die Kündigung allenfalls am Ende.
Was daraus für Ihre Reihenfolge folgt
Zwei Dinge gelten gleichzeitig, und beide sind richtig. Das Recht aus § 204 VVG steht Ihnen zu, und Ihre Alterungsrückstellungen gehen beim Wechsel innerhalb des Hauses vollständig mit. Gleichzeitig ist der Netto-Effekt einer Senkung kleiner als die Zahl auf dem Papier.
Daraus ergibt sich eine nüchterne Abfolge. Prüfen Sie zuerst, welche Zieltarife ohne Mehrleistungen erreichbar sind, denn dort entfällt die Gesundheitsprüfung. Rechnen Sie dann die Bausteine neben dem Haupttarif, etwa Krankentagegeld und Zahnbaustein. Danach kommt der Selbstbehalt, und zwar mit dem Nettoeffekt statt der Bruttodifferenz. Die Leistungsstufe selbst steht erst am Ende. Die einzelnen Schritte stehen unter Schritte eines Tarifwechsels.
Vorerkrankungen gehören nicht in ein Formular, sondern in das Gespräch und in den Antrag. Welche Angaben der Antrag des Versicherers verlangt, ordnen wir vorab gemeinsam ein.
Ein Nebeneffekt bei der Beitragsrückerstattung
Ein Punkt aus demselben Faktenblatt wird in Beitragsrechnungen oft vergessen. Wer eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung vereinbart hat, bekommt sie in Monatsbeiträgen bemessen.
Das Beispiel des Hauses rechnet mit zwei Monatsbeiträgen. Bei 600 Euro Monatsbeitrag wären das 1.200 Euro. Sinkt der Beitrag auf 300 Euro, sind es nur noch 600 Euro. Die Rückerstattung schrumpft also im gleichen Verhältnis wie der Beitrag, und dieser Betrag fehlt künftig jedes Jahr.
Was Sie bereitlegen sollten
Drei Papiere genügen: der Versicherungsschein, das Anpassungsschreiben mit dem Zugangsdatum und bei Beihilfe der aktuelle Bescheid. Aus dem Schein ergeben sich Marke, Tarifname, Selbstbehalt und Eintrittsalter.
Damit lässt sich sagen, welche Zieltarife in beiden Markenwelten infrage kommen und wie viel von einer Senkung bei Ihnen wirklich ankommt. Manchmal lautet das Ergebnis, den Vertrag unverändert weiterzuführen. Wenn Sie die Unterlagen zur Hand haben, genügt ein Anruf unter 030 7593 7030 für eine erste Einordnung.