Die Lage, in der diese Frage auftaucht
Es gibt vier Anlässe, und sie haben nichts miteinander zu tun. Die Elternzeit beginnt, und für ein Jahr greift die Familienversicherung der gesetzlichen Kasse. Ein Projekt im Ausland dauert drei Jahre. Das Einkommen sinkt unter die Versicherungspflichtgrenze, und damit greift wieder die Pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Oder ein Dienstverhältnis bringt für einige Jahre einen Anspruch auf Heilfürsorge mit.

In allen vier Fällen brauchen Sie den privaten Vertrag für eine Zeit nicht. Die naheliegende Reaktion ist die Kündigung. Sie ist in diesen Lagen fast immer die teuerste Variante.
Die kurze Antwort
Eine Anwartschaftsversicherung hält Ihren Vertrag offen, statt ihn zu beenden. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag, bekommen dafür keine Leistungen und behalten das Recht, den Schutz später ohne neue Gesundheitsprüfung wieder in Kraft zu setzen.
Der eigentliche Wert liegt in diesem letzten Punkt. Was eingefroren wird, ist die Risikoprüfung von damals. Ein Befund, der in der Zwischenzeit dazukommt, spielt bei der Wiederinkraftsetzung keine Rolle.
Zwei Formen stehen zur Wahl, und der Unterschied zwischen ihnen ist die Alterungsrückstellung.
Kleine oder große Anwartschaft
Die kleine Anwartschaft sichert zwei Dinge: den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Beginns und die bereits erfüllten Wartezeiten. Die Alterungsrückstellung wird in dieser Zeit nicht weiter aufgebaut. Bei der Wiederinkraftsetzung rechnet der Versicherer mit dem Alter, das Sie dann erreicht haben. Der Beitrag nach der Pause liegt also höher als vor ihr.
Die große Anwartschaft sichert zusätzlich das ursprüngliche Eintrittsalter. Der Sparanteil für die Alterungsrückstellung läuft weiter, und bei der Wiederinkraftsetzung steht der Vertrag so da, als hätte es die Pause nicht gegeben. Dafür kostet sie ein Mehrfaches der kleinen Variante.
Die Preise stehen in den Tarifbedingungen des jeweiligen Unternehmens und unterscheiden sich erheblich. Eine allgemeine Spanne lässt sich nicht belegen, und eine erfundene nützt Ihnen nichts. Die Größenordnung folgt aber aus dem Aufbau: In der kleinen Form bezahlen Sie das Recht auf Rückkehr, in der großen zusätzlich den laufenden Sparvorgang.
Was das Gesetz dazu sagt, und was nicht
Viele Darstellungen lassen diesen Punkt offen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Anwartschaftsversicherung besteht nicht.
Das Versicherungsvertragsgesetz nennt sie an einer einzigen Stelle. § 205 Abs. 2 VVG erlaubt es, eine bestehende Anwartschaftsversicherung binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu kündigen. Inhaltlich geregelt wird sie dort nicht.
Alles Übrige steht in den Tarifbedingungen: ob Ihr Unternehmen eine Anwartschaft anbietet, in welcher Form, zu welchem Preis, mit welcher Antragsfrist und mit welcher Höchstdauer. Deshalb beginnt die Prüfung nicht mit einer Faustregel, sondern mit diesen Bedingungen.
Zwei weitere Punkte aus § 205 Abs. 2 VVG sind praktisch wichtig. Den Eintritt der Versicherungspflicht müssen Sie nachweisen, und zwar binnen zwei Monaten, nachdem der Versicherer Sie in Textform dazu aufgefordert hat. Und der Versicherungspflicht stehen zwei Lagen gleich: der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung und der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
Während der Anwartschaft gibt es keine Leistungen
In der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem ruhenden Tarif. Diesen Satz überliest man leicht, wenn man zuerst auf den niedrigen Beitrag schaut.
Daraus folgt eine Bedingung, die nicht verhandelbar ist. Eine Anwartschaft funktioniert nur, wenn Sie in dieser Zeit anderweitig versichert sind. Das kann die gesetzliche Krankenversicherung sein, eine Familienversicherung, eine Heilfürsorge oder eine Absicherung im Zielland.
Ohne eine solche Absicherung stehen Sie ohne Krankenversicherungsschutz da und verletzen die Pflicht aus § 193 Abs. 3 VVG. Eine Anwartschaft ersetzt keinen Versicherungsschutz. Sie ersetzt eine Kündigung.
Die vier typischen Anlässe
Elternzeit. Fällt ein Elternteil für ein oder zwei Jahre in die Familienversicherung der gesetzlichen Kasse, hält die kleine Anwartschaft den privaten Vertrag meist ausreichend offen. Bei längeren Unterbrechungen oder bei mehreren Kindern in Folge verschiebt sich die Rechnung. Was für Familien insgesamt zu bedenken ist, steht unter private Krankenversicherung für Familie und Kinder.
Auslandsaufenthalt. Hier macht das Zielland den Unterschied. Innerhalb der EU und des EWR setzt sich das Versicherungsverhältnis nach § 207 Abs. 3 VVG fort, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegen. Der Versicherer bleibt dabei höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er im Inland zu erbringen hätte. Eine Anwartschaft ist dann oft gar nicht nötig. Außerhalb von EU und EWR richtet sich alles nach Ihren Bedingungen; was dort gilt, hängt am Tarif und steht unter Auslandsschutz in der PKV.
Befristete Rückkehr in die gesetzliche Kasse. Sinkt das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze, greift die Pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer damit rechnet, später wieder darüber zu liegen, hält den privaten Vertrag über eine Anwartschaft offen. Die Einzelheiten zum Weg zurück stehen unter Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.
Heilfürsorge und Dienstzeiten. Polizei, Feuerwehr und Teile der Bundeswehr bringen für die Dienstzeit einen Anspruch auf Heilfürsorge mit. Danach endet dieser Anspruch, und es beginnt die Beihilfe. Eine Anwartschaft überbrückt diese Zeit, ohne dass am Ende eine neue Risikoprüfung steht.
Was eine Kündigung stattdessen bedeutet
Der Vergleich lohnt, weil er die Rechnung erst vollständig macht. Eine Kündigung beendet den Vertrag, und damit endet alles, was daran hängt.
Die Alterungsrückstellung bleibt im Kollektiv des Versicherers. Beim späteren Neuabschluss zählt das dann erreichte Eintrittsalter, und es gibt eine vollständige Risikoprüfung. Erfüllte Wartezeiten sind weg, soweit sie nicht nach § 197 Abs. 2 VVG angerechnet werden.
Dazu kommen die Bausteine. Einen Beitragsentlastungstarif, ein Krankentagegeld oder einen Zahnschutz beantragen Sie später neu, und jeder davon wird neu geprüft. Was heute zum Tarifbeitrag läuft, kann dann einen Zuschlag tragen.
Eine Anwartschaft kostet also Geld für eine Sache, die sich schwer beziffern lässt: dafür, dass eine Tür offen bleibt. Ob dieser Preis angemessen ist, hängt daran, wie wahrscheinlich Sie durch diese Tür zurückgehen.
Die Entscheidungsfragen in der richtigen Reihenfolge
Vier Fragen bringen Ordnung in die Sache, und sie gehören in dieser Folge gestellt.
Erstens: Wie lange dauert die Pause wirklich? Bei einem Jahr spielt der nicht aufgebaute Sparanteil kaum eine Rolle. Bei fünf Jahren ist er der größte Posten der Rechnung.
Zweitens: Wie alt sind Sie? Je näher das 55. Lebensjahr rückt, desto wertvoller wird jede offene Tür, weil sich mit diesem Alter Wege verschließen.
Drittens: Wie viel ist aufgebaut? Ein Vertrag aus dem letzten Jahr hat wenig Rückstellung. Ein Vertrag aus dem Jahr 2010 hat viel, und die große Anwartschaft schützt diesen Bestand.
Viertens: Wie sicher ist die Rückkehr? Wer eine befristete Entsendung hat, plant anders als jemand, der offen lässt, ob er überhaupt zurückkommt. Im zweiten Fall ist die kleine Anwartschaft der flexiblere Weg.
Und eine fünfte Frage gehört dazu, auch wenn sie unangenehm ist. Was passiert, wenn Sie den Beitrag für die große Anwartschaft über Jahre nicht tragen können? Eine begonnene große Anwartschaft, die später auf die kleine umgestellt wird, hat den Zweck nur zur Hälfte erfüllt. Besser ist eine Form, die über den ganzen geplanten Zeitraum trägt.
Was die Anwartschaft nicht leistet
Drei Erwartungen gehen regelmäßig daneben, und es ist besser, sie vorher zu kennen.
Sie schützt nicht vor Beitragsanpassungen im ruhenden Tarif. Nach § 203 Abs. 2 VVG kann der Versicherer die Prämie eines Tarifs anpassen, und das wirkt auch auf den Beitrag, der nach der Wiederinkraftsetzung gilt.
Sie bringt keine Leistungen und keinen Notfallschutz. Wer in der Anwartschaft im Urlaub erkrankt, bekommt nichts aus diesem Vertrag.
Und sie verlängert sich nicht von selbst über die in den Bedingungen festgelegte Höchstdauer hinaus. Wie der Beitrag im Ruhestand am Ende aussieht, ist eine eigene Rechnung; sie steht unter private Krankenversicherung im Alter.
Die Altersgrenze, die alles verändert
Es gibt eine Lage, in der die Anwartschaft nicht eine Option unter mehreren ist, sondern der Unterschied zwischen zwei sehr verschiedenen Zukünften.
§ 6 Abs. 3a SGB V verschließt die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem vollendeten 55. Lebensjahr in den allermeisten Fällen. Umgekehrt gilt dasselbe für den Weg zurück in die private Versicherung: Mit 56 gibt es dort eine volle Risikoprüfung und ein Eintrittsalter von 56.
Wer also mit 52 oder 53 eine befristete Pause plant, entscheidet mit der Frage nach der Anwartschaft zugleich darüber, ob der Rückweg offen bleibt. Diese Konstellation gehört vorher durchgerechnet. Danach lässt sich daran nichts mehr ändern.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Selbstständige, 38 Jahre alt, Vertragsbeginn mit 29, Monatsbeitrag 540 Euro. Sie nimmt eine Anstellung mit einem Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze an und ist für voraussichtlich drei Jahre gesetzlich pflichtversichert.
Weg eins ist die Kündigung. Die aufgebaute Alterungsrückstellung bleibt beim Versicherer. Nach drei Jahren folgt ein neuer Antrag, mit neuer Risikoprüfung und Eintrittsalter 41.
Weg zwei ist die kleine Anwartschaft. Der Gesundheitszustand von heute und die erfüllten Wartezeiten bleiben stehen. Die Rückstellung wächst nicht weiter, und der Beitrag nach der Rückkehr richtet sich nach dem Alter 41.
Weg drei ist die große Anwartschaft. Die Rückstellung läuft weiter, das Eintrittsalter 29 bleibt erhalten, und der Beitrag nach der Rückkehr knüpft daran an. Dafür ist der Beitrag während der Pause deutlich höher als in Weg zwei.
Welcher Weg trägt, hängt an drei Größen: der tatsächlichen Dauer der Pause, dem heutigen Alter und der Höhe der bereits aufgebauten Rückstellung. Die Beträge in diesem Fall sind gewählt, die drei Größen sind es nicht.
Die Alternative, die man kennen sollte
Manchmal braucht es keine Anwartschaft. § 197 Abs. 2 VVG rechnet die Zeit einer Vorversicherung auf neue Wartezeiten an, wenn der neue Vertrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung geschlossen wird.
Das löst die Wartezeiten, aber nicht die Risikoprüfung und nicht das Eintrittsalter. Für eine ganz kurze Lücke von wenigen Wochen kann es trotzdem der einfachere Weg sein. Für eine Pause von Jahren ist es keiner.
Und es gibt die Lage, in der die ehrliche Antwort lautet: Der Vertrag passt ohnehin nicht mehr. Dann ist die Frage nicht die Anwartschaft, sondern das Beenden mit Augenmaß. Was dabei zu beachten ist, steht unter private Krankenversicherung kündigen.
Was Sie heraussuchen sollten
Vier Angaben reichen. Legen Sie den Versicherungsschein mit Tarif und Eintrittsalter bereit, dazu die Tarifbedingungen zur Anwartschaft, denn dort stehen Preis, Antragsfrist und Höchstdauer. Nennen Sie den geplanten Zeitraum der Unterbrechung, auch wenn er nur geschätzt ist. Und sagen Sie, wie Sie in dieser Zeit versichert sind.
Angaben zu Diagnosen oder Behandlungen brauchen Sie dafür nicht zusammenzustellen. Sie gehören nicht in ein Formular und nicht in eine E-Mail; sie sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Wie eine Risikoprüfung abläuft, wenn sie später doch nötig wird, steht unter Gesundheitsprüfung in der PKV.
Was im Gespräch geprüft wird
Zuerst schauen wir auf die Antragsfrist. Viele Unternehmen verlangen den Antrag auf Anwartschaft innerhalb weniger Monate nach dem Ende des aktiven Vertrags, manche nur davor. Diese Frist ist der häufigste Grund, warum eine Anwartschaft nicht mehr möglich ist.
Dann geht es um die Form. Bei einer Pause von einem Jahr und einem Alter unter vierzig fällt die Entscheidung meist anders aus als bei fünf Jahren und einem Alter über fünfzig.
Und am Ende steht die Frage, ob sie überhaupt gebraucht wird. Bei einem Umzug innerhalb der EU lautet die Antwort oft nein. Wenn Sie Ihren Versicherungsschein und den geplanten Zeitraum zur Hand haben, lässt sich das unter 030 7593 7030 in einem Gespräch klären.