Drei Monate, und dann steht die Entscheidung
Die Einschreibung ist durch, der Semesterbeitrag ist bezahlt, und irgendwo im Stapel liegt ein Schreiben zur Krankenversicherung. Für die meisten Studierenden ist das eine Formalie. Für eine Gruppe ist es die einzige Gelegenheit, das System zu wechseln.

Mit der Einschreibung werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Wer stattdessen privat versichert sein will, muss sich von dieser Pflicht befreien lassen. Dieses Recht gibt § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Die Frist steht in § 8 Abs. 2 SGB V: drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht, gestellt bei der Krankenkasse.
Danach ist die Tür zu, bis zum Ende des Studiums. Wer sie nutzen will, klärt deshalb zuerst das Datum und dann die Leistungen.
Was die Befreiung bedeutet, und was sie nicht erlaubt
§ 8 Abs. 2 SGB V enthält einen Satz, der in der Beratung schwerer wiegt als jede Leistungstabelle: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Es gibt keine Probezeit, keine Rückkehr nach zwei Semestern und keinen Neustart durch einen Fachwechsel.
Zwei weitere Regeln aus derselben Vorschrift sind praktisch wichtig. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bis dahin keine Leistungen in Anspruch genommen wurden; andernfalls erst vom nächsten Kalendermonat nach dem Antrag. Und sie wird nur wirksam, wenn Sie das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.
Daraus folgt eine Reihenfolge, die oft falsch gemacht wird. Der private Schutz muss stehen, bevor die Befreiung wirkt. Wer zuerst den Antrag bei der Kasse stellt und sich dann um den Vertrag kümmert, riskiert eine Lücke.
Wer überhaupt eine Wahl hat
Nicht jede Studentin steht vor dieser Entscheidung. Es sind im Wesentlichen vier Lagen, und sie unterscheiden sich deutlich.
Vielleicht sind Sie über die Eltern in der gesetzlichen Kasse familienversichert. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V läuft diese beitragsfreie Mitversicherung während einer Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Solange sie trägt, kostet die gesetzliche Variante nichts. Ein Wechsel in die private Versicherung bedeutet hier, einen Beitrag anzufangen, wo vorher keiner war.
Oder Sie laufen über die Eltern privat mit. Hier ist die Lage umgekehrt. Der private Vertrag besteht, die Einschreibung bringt aber grundsätzlich Versicherungspflicht mit sich. Ohne Befreiungsantrag entsteht eine Doppelbelastung. Diese Gruppe hat den höchsten Zeitdruck und merkt es am seltensten.
Manche beginnen das Studium erst nach dem 30. Geburtstag. Die Versicherungspflicht als Student besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Wer später anfängt, fällt nicht darunter und kann ohne Befreiungsantrag privat versichert sein.
Und manche verdienen neben dem Studium über der Grenze. Wer parallel angestellt ist und oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient, folgt anderen Regeln. Was dort gilt, steht auf der Seite zur Entgeltgrenze für Angestellte.
Die 14 Fachsemester, die es nicht mehr gibt
Auf vielen Seiten steht bis heute, die studentische Pflichtversicherung ende mit dem 30. Geburtstag oder nach 14 Fachsemestern. Die zweite Hälfte dieses Satzes ist überholt.
Die Begrenzung auf 14 Fachsemester ist zum Jahresbeginn 2020 ersatzlos gestrichen worden. Der heutige Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V kennt nur die Altersgrenze. Wer mit 27 im 16. Semester eingeschrieben ist, bleibt in der studentischen Pflichtversicherung, solange er die Altersgrenze nicht erreicht.
Das ist keine Spitzfindigkeit. Es verschiebt für Langzeitstudierende die Rechnung um Jahre. Wer mit der alten Grenze rechnet, plant mit einem überholten Stand.
Wie sich der Kassenbeitrag bildet
Der Beitrag in der studentischen Pflichtversicherung hängt nicht am Einkommen, sondern an einer festen Größe. Zwei Vorschriften genügen, um ihn zu verstehen.
§ 236 SGB V bestimmt die Bemessungsgrundlage: Es gilt ein Dreißigstel des monatlichen Bedarfs, der nach § 13 BAföG für Studierende außerhalb des Elternhauses festgesetzt ist. Für alle Studierenden derselbe Betrag, unabhängig davon, ob jemand BAföG bezieht.
§ 245 SGB V bestimmt den Satz: sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommen der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse und der Beitrag zur Pflegeversicherung. Eine Änderung des BAföG-Bedarfs wirkt nicht sofort, sondern ab dem folgenden Semester; die Grenzen laufen vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
Für den Vergleich heißt das: Auf der gesetzlichen Seite steht ein Betrag, der sich nur über den Zusatzbeitrag unterscheidet. Auf der privaten Seite steht ein Beitrag, der vom Eintrittsalter, vom Umfang und von einem etwaigen Selbstbehalt abhängt. Beides nebeneinanderzulegen ist der eigentliche Vergleich, und er fällt je nach Lage unterschiedlich aus. Die Systemunterschiede erklärt die Seite zu den Unterschieden der beiden Systeme.
Studententarif oder gleich der reguläre Tarif
Wer sich privat versichert, hat innerhalb des privaten Systems noch eine zweite Wahl, und sie wird selten erklärt. Es gibt den befristeten Studententarif, und es gibt den regulären Volltarif, in den man schon als Studentin einsteigen kann.
Der Studententarif ist im Beitrag niedriger, weil er auf eine begrenzte Zeit kalkuliert ist. Er endet, und der Übergang in den regulären Tarif ist ein eigener Schritt mit eigenen Bedingungen.
Der reguläre Tarif kostet von Anfang an mehr. Dafür wird das Eintrittsalter früh festgeschrieben, und es wird ab dem Jahr nach dem 21. Geburtstag über den Zuschlag nach § 149 VAG für das Alter zurückgelegt. Wer ein hohes Einkommen nach dem Studium erwartet und im privaten System bleiben will, rechnet diesen Weg mit.
Welche der beiden Varianten passt, hängt an der erwarteten Berufslage und nicht am Studienfach. Das ist eine Rechnung über dreißig Jahre, und sie gehört vor die Unterschrift.
Die Pflegeversicherung kommt mit
Ein Punkt fehlt in fast jedem Studentenvergleich, und er ist nicht verhandelbar. Eine private Krankenvollversicherung zieht die private Pflegepflichtversicherung nach sich, und zwar beim selben Unternehmen; so steht es in § 193 Abs. 3 VVG.
In der studentischen Pflichtversicherung läuft der Pflegebeitrag neben dem Krankenbeitrag und wird zusammen abgebucht. Im privaten System ist es ein eigener Vertrag, der im Beitrag aber mitgerechnet werden muss. Wer die beiden Seiten vergleicht, muss die Pflegeversicherung auf beiden Seiten einrechnen, sonst wird der Vergleich schief.
Wie dieser Zweig funktioniert und was er leistet, steht auf der Seite zur Pflegepflichtversicherung im privaten System.
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Studienbeginn zum Wintersemester am 1. Oktober 2026. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Einschreibung, die Frist nach § 8 Abs. 2 SGB V läuft damit bis zum 31. Dezember 2026. Der Antrag muss in dieser Zeit bei der Kasse eingehen, und der Nachweis der anderweitigen Absicherung gehört dazu.
Zweiter Fall, dieselbe Studentin, 24 Jahre alt, bisher über die Mutter familienversichert. Ihr 25. Geburtstag liegt im Mai 2027. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet die Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, und sie rutscht in die studentische Pflichtversicherung mit eigenem Beitrag. Hätte sie sich im Dezember 2026 befreien lassen, wäre sie seit Oktober 2026 privat versichert und hätte zweieinhalb Semester Beitrag gezahlt, die sie als Familienversicherte nicht gezahlt hätte.
Dieses Beispiel sagt nichts darüber, welcher Weg besser ist. Es zeigt nur, dass der Vergleich zwei Zeitpunkte braucht: heute und das Ende des Studiums.
Was nach dem Studium kommt, entscheidet mit
Ein Studententarif ist in der Regel eine Ausbildungskrankenversicherung. § 195 Abs. 2 VVG erlaubt für solche Verträge eine befristete Laufzeit, und davon machen die Unternehmen Gebrauch. Irgendwann endet dieser Tarif also, und dann beginnt der eigentliche Vertrag.
Zwei Fragen sollten deshalb vor dem Antrag geklärt sein. Wann endet der Tarif, gemessen an Semesterzahl oder Lebensalter? Und welches Recht haben Sie danach, in einen regulären Tarif zu wechseln, zu welchen Bedingungen und mit welcher Frist? Die Antworten stehen in den Tarifbedingungen und sind nicht überall gleich.
Dazu kommt der Blick auf den ersten Arbeitsvertrag. Wer nach dem Abschluss angestellt wird und unter der Versicherungspflichtgrenze verdient, wird gesetzlich pflichtversichert. 2026 liegt diese Grenze bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat. Für 2027 sieht der Entwurf der Rechengrößenverordnung 84.150 Euro vor; diese Verordnung ist noch nicht in Kraft. Berufsanfänger in einem normalen Einstiegsgehalt liegen also deutlich darunter.
Das muss kein Nachteil sein, aber es ändert die Rechnung. Wer den privaten Schutz behalten will, kann ihn ruhen lassen und das Eintrittsalter festhalten; wie das funktioniert, steht auf der Seite zur Anwartschaft für später. Wer früher oder später wieder über die Grenze kommt, findet die Lage für den ersten Job über der Grenze auf einer eigenen Seite.
Leistungsfragen, die im Studium wirklich zählen
Drei Punkte kommen in Gesprächen mit Studierenden fast immer vor, und sie haben wenig mit Chefarztbehandlung zu tun.
Das Auslandssemester kommt zuerst. Gesetzliche Kassen leisten innerhalb der Europäischen Union nach den dortigen Regeln, außerhalb oft gar nicht. Private Tarife decken Auslandsaufenthalte regelmäßig mit, aber befristet und in unterschiedlichem Umfang. Wer ein Semester in Kanada oder ein Praktikum in Asien plant, prüft diesen Punkt vorher.
Bei der Psychotherapie liegen die Systeme weit auseinander. Der Unterschied zeigt sich in der Wartezeit auf einen Platz wie in der Zahl der erstattungsfähigen Sitzungen. Die Bedingungen privater Tarife sind an diesem Punkt sehr verschieden.
Zahnersatz und Kieferorthopädie zählen ebenfalls. Private Tarife staffeln die Leistung für Zahnersatz häufig in den ersten Jahren. Was Ihr Tarif im zweiten Jahr zahlt, steht nicht in der Werbung, sondern in den Bedingungen. Welche Bereiche sich zu vergleichen lohnen, ordnet die Seite zu den Leistungsbereichen im Vergleich.
Was Sie heraussuchen sollten, bevor Sie etwas unterschreiben
Diese Entscheidung braucht keine dicke Mappe, aber vier Dinge gehören auf den Tisch.
Legen Sie die Immatrikulationsbescheinigung dazu. Daran hängt das Datum, mit dem die Versicherungspflicht beginnt, und damit das Ende Ihrer drei Monate. Ohne dieses Datum lässt sich keine Frist ausrechnen.
Sagen Sie, wie Sie heute versichert sind. Familienversichert, selbst Mitglied, privat über die Eltern oder gar nicht: Jede dieser Lagen führt zu einem anderen Weg. Wer privat über die Eltern versichert ist, braucht außerdem die Angabe, bis wann der Tarif für Kinder oder Auszubildende gilt.
Nennen Sie Ihr Geburtsjahr. Es entscheidet über zwei Altersgrenzen: die 25 Jahre der Familienversicherung und die 30 Jahre der studentischen Pflichtversicherung. Beide Grenzen fallen selten mit einem Semesterwechsel zusammen, und genau dazwischen entstehen die Lücken.
Und schätzen Sie die Studiendauer. Ein Tarif, der nach sechs Semestern endet, passt nicht zu einem Studiengang mit anschließendem Master und Promotion. Eine ungefähre Angabe genügt, eine Jahreszahl auf den Monat braucht niemand.
Nicht dazu gehören Angaben zu Ihrer Gesundheit. Was für Ihre Gesundheitsfragen gilt, klären wir im Gespräch, und zwar erst dann, wenn ein Antrag tatsächlich im Raum steht.
Wie ein Gespräch abläuft
Drei Angaben genügen für eine erste Einordnung: Ihr Geburtsjahr, das Datum Ihrer Einschreibung und wie Sie bisher versichert sind. Daraus ergibt sich, ob Sie überhaupt eine Wahl haben, wann Ihre Frist endet und ob die Familienversicherung noch trägt.
Danach geht es um die zwei Zeitpunkte, die diese Entscheidung tragen: das Studium und die Zeit danach. Wir rechnen nicht einen Tarif vor, sondern zeigen, welche Wege offen bleiben und welche sich schließen.
Wann Ihre drei Monate ablaufen, hängt am Datum Ihrer Einschreibung. Wenn Sie es zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030, wie viel Zeit noch bleibt und was in welcher Reihenfolge zu tun ist.