Warum hessische Beamte mit anderen Zahlen rechnen
Beihilfe ist Landesrecht, und kaum ein Land zeigt das so deutlich wie Hessen. Wer hier verbeamtet ist, findet in den gängigen Übersichten meist das Schema des Bundes: 50 Prozent für sich, 70 für den Ehepartner, 80 für die Kinder. Für Hessen stimmt dieses Schema nicht.
Die Grundlage ist die Hessische Beihilfenverordnung, Kurzform HBeihVO. Sie gilt in der Fassung vom 5. Dezember 2001, veröffentlicht im GVBl. I auf Seite 482. Zuletzt geändert wurde sie durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2024, GVBl. 2024 Nr. 65.
Drei Punkte dieser Verordnung entscheiden darüber, wie ein passender privater Vertrag aussieht: der Satz selbst, die Erhöhung im Krankenhaus und der Monatsbetrag für Wahlleistungen.
Der Vergleich mit dem Bund macht den Abstand sichtbar. Im Bundesdienst gilt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), und dort hängt der eigene Satz nicht am Familienstand, sondern allein an der Zahl der Kinder. Was im Bundesdienst gilt, steht auf der Seite zur Beihilfe für Bundesbeamte. Für hessische Landesbeamte ist diese Fassung nicht anwendbar, auch nicht hilfsweise.
Der Satz beginnt bei 50 und steigt mit dem Familienstand
§ 15 Abs. 1 HBeihVO setzt für allein stehende Beihilfeberechtigte 50 Prozent an. Sind Sie verheiratet, erhöht sich dieser Satz auf 55 Prozent. Für jedes Kind, das nach § 3 HBeihVO zu berücksichtigen ist, kommen 5 Prozentpunkte hinzu, höchstens bis 70 Prozent.
| Lage | Bemessungssatz |
|---|---|
| allein stehend | 50 Prozent |
| verheiratet | 55 Prozent |
| verheiratet, ein Kind | 60 Prozent |
| verheiratet, zwei Kinder | 65 Prozent |
| verheiratet, drei Kinder | 70 Prozent |
| Empfänger von Anwärterbezügen | 70 Prozent |

Für Empfänger von Versorgungsbezügen legt § 15 Abs. 4 HBeihVO 10 Prozentpunkte auf den Satz, der sich aus Absatz 1 ergibt. Aus 55 Prozent werden damit 65 Prozent. Für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld kommen weitere 5 Prozentpunkte dazu.
Anwärterinnen und Anwärter stehen besser da als in vielen anderen Ländern. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HBeihVO beträgt ihr Satz 70 Prozent, und zwar einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Für die Ausbildungszeit sind also nur 30 Prozent privat abzusichern. Was dabei zu beachten ist, steht auf der Seite für Beamtenanwärter und Referendare.
Eine Ausnahme regelt § 15 Abs. 10 HBeihVO. Für Pflegeaufwendungen nach den §§ 9 bis 9d gelten feste Sätze: 50 Prozent für die beihilfeberechtigte Person, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und für den Ehegatten, 80 Prozent für Kinder und Waisen. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sind es 70 Prozent.
Die Erhöhung, die kaum eine Übersicht nennt
§ 15 Abs. 6 HBeihVO enthält eine Regel, die die hessische Rechnung im Ernstfall deutlich verändert. Bei einer stationären Krankenhausbehandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 Prozentpunkte. Die Obergrenze liegt bei 85 Prozent.
Für eine verheiratete Beamtin mit 55 Prozent bedeutet das: ambulant trägt sie 45 Prozent selbst, stationär nur 30 Prozent. Ein Pensionär mit 65 Prozent kommt im Krankenhaus auf 80 Prozent. Wurde der Satz dagegen schon wegen einer Aussteuerung nach Absatz 5 angehoben, greift die Erhöhung nicht zusätzlich.
Für die Tarifwahl ist das wichtig. Ein Restkostentarif, der stationär dieselbe Quote versichert wie ambulant, zahlt in Hessen mehr als nötig. Umgekehrt entsteht eine Lücke, wenn die ambulante Quote zu niedrig gewählt wird, weil jemand nur auf die stationäre Rechnung geschaut hat.
18,90 Euro im Monat für das Zweibettzimmer
Wahlleistungen im Krankenhaus sind in Hessen beihilfefähig, aber nur gegen Geld. § 6a Abs. 2 HBeihVO macht den Anspruch von der Zahlung eines Betrags von 18,90 Euro monatlich abhängig. Der Betrag gilt auch bei Teilzeit und auch für Versorgungsempfänger, und er wird von den Bezügen einbehalten.
Diese Konstruktion gilt seit dem 1. November 2015, und sie ersetzt in Hessen die Jahrespauschalen, die andere Länder erheben. Eine nach Besoldungsgruppe gestaffelte Kostendämpfungspauschale sieht die HBeihVO nicht vor, Stand Oktober 2026.
Entscheidend ist die Frist. Nach § 6a Abs. 1 HBeihVO brauchen Sie eine schriftliche Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle, abzugeben innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten. Sie beginnt mit dem Tag, an dem eine neue Beihilfeberechtigung entsteht, etwa durch die Begründung des Beamtenverhältnisses oder durch eine Versetzung nach Hessen. Bei Witwen-, Witwer- und Waisengeld sind es sechs Monate.
Widerrufen können Sie die Erklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen, mit Wirkung zum Ersten des nächsten Monats. In Elternzeit und Pflegezeit ruht die Zahlungspflicht. Wer die Frist dagegen verpasst, bekommt keine zweite Gelegenheit, und dann muss der private Tarif die Wahlleistungen allein tragen. Welche Bausteine dafür in Frage kommen, beschreibt die Seite zum Krankenhauszusatz.
Die Einkommensgrenze, die sich jedes Jahr verschiebt
Bei Ehegatten hängt die Beihilfe an einer Einkommensgrenze. Hessen nennt dafür keinen festen Betrag. § 15 Abs. 2 Nr. 1 HBeihVO stellt auf das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ab.
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags. Weil der Grundfreibetrag mit dem Steuerrecht steigt, wandert diese Grenze mit. Wer eine Zahl aus einem Ratgeber übernimmt, rechnet deshalb leicht mit einem Wert von vorgestern. Den geltenden Betrag nennt Ihnen Ihre Festsetzungsstelle.
Der Satz steigt außerdem nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist. Dasselbe gilt, wenn berücksichtigungsfähige Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V erhalten.
Hessen und die gesetzliche Kasse
Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Rücksicht auf ihr Einkommen zwischen beiden Systemen wählen. Die Grenze, die Angestellte überschreiten müssen, gilt für sie nicht; nachzulesen ist das unter Grenze, ab der Angestellte wechseln dürfen.
Elf Bundesländer haben für diesen Fall die pauschale Beihilfe eingeführt, also einen Zuschuss zum Beitrag. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages zählte im Juli 2025 erst neun; seither sind Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt hinzugekommen. Hessen gehört nicht dazu, Stand Oktober 2026. Weder die HBeihVO noch das Hessische Beamtengesetz enthalten eine solche Vorschrift.
Stattdessen gibt es die Sachleistungsbeihilfe, und Hessen ist damit allein. § 5 Abs. 5 HBeihVO behandelt freiwillig gesetzlich Versicherte, die keinen Beitragszuschuss erhalten. Für sie gilt der nachgewiesene Geldwert der in Anspruch genommenen Sachleistungen als beihilfefähige Aufwendung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen.
Begrenzt ist dieser Geldwert auf die Versicherungsbeiträge der dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate. Der Bemessungssatz beträgt in diesen Fällen 50 Prozent, so bestimmt es § 15 Abs. 3 HBeihVO. Die Hälfte des Jahresbeitrags kommt also nur zurück, wenn der Wert der genutzten Leistungen den Beitrag erreicht. In einem gesunden Jahr fällt die Erstattung entsprechend klein aus.
Zwei Kürzungen, die den Satz wieder senken
§ 15 HBeihVO erhöht nicht nur, er senkt auch. Zwei Absätze gehören deshalb in jede Prüfung.
Nach Absatz 8 ermäßigt sich der Bemessungssatz um 50 Prozent, wenn zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung Zuschüsse auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zustehen. Das trifft Haushalte, in denen eine Person verbeamtet und zugleich anderweitig beschäftigt ist.
Absatz 7 betrifft freiwillig gesetzlich Versicherte. Für sie steigt der Satz auf 100 Prozent der Aufwendungen, die nach Anrechnung der Kassenleistungen bleiben. Das gilt aber nicht, wenn ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil von mindestens 21 Euro monatlich zum Kassenbeitrag gewährt wird.
Umgekehrt erlaubt Absatz 9 eine Erhöhung, wenn die Aufwendungen Folge einer Dienstbeschädigung sind oder in besonderen Ausnahmefällen bei Anlegung eines strengen Maßstabes. Bei Pflegeaufwendungen nach den §§ 9 bis 9d scheidet eine solche Erhöhung aus.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Verheirateter Finanzbeamter im hessischen Landesdienst, 41 Jahre, ein Kind. Sein Satz liegt nach § 15 Abs. 1 HBeihVO bei 60 Prozent, also 55 Prozent für den Familienstand und 5 Punkte für das Kind. Für eine ambulante Rechnung über 800 Euro trägt die Beihilfe 480 Euro, privat bleiben 320 Euro.
Muss er stationär ins Krankenhaus, steigt sein Satz nach Absatz 6 auf 75 Prozent. Von allgemeinen Krankenhausleistungen über 4.000 Euro übernimmt die Beihilfe dann 3.000 Euro. Privat abzusichern sind die verbleibenden 1.000 Euro.
Will er dazu ein Zweibettzimmer, braucht er die Erklärung nach § 6a HBeihVO und zahlt 18,90 Euro im Monat. Ohne diese Erklärung sind die Mehraufwendungen für Wahlleistungen nicht beihilfefähig, und der private Tarif trägt sie vollständig. Das Kind selbst hat keinen eigenen Satz nach dieser Vorschrift, erhöht aber den des Vaters.
Was der private Vertrag abdecken sollte
Die Quote muss zum Satz passen, und sie muss mitwandern. Heiratet ein allein stehender Beamter, sinkt sein privater Anteil von 50 auf 45 Prozent; mit dem ersten Kind auf 40 Prozent. Melden müssen Sie das Ihrer Festsetzungsstelle und Ihrem Versicherer, von allein geschieht es nicht.
Zur Krankenvollversicherung gehört nach § 193 Abs. 3 VVG die private Pflegepflichtversicherung. Sie läuft bei Beamten beihilfekonform mit und kostet wenig. Steigt Ihr Beitrag später stärker als erwartet, erlaubt § 204 VVG den Wechsel in einen anderen Tarif derselben Gesellschaft. Die Alterungsrückstellungen gehen dabei mit; die Einzelheiten stehen unter Beitragsanpassung in der PKV.
Ein Wechsel des Dienstherrn ändert diese ganze Rechnung. Wer Hessen verlässt, verliert die Erhöhung im Krankenhaus und den Monatsbetrag, bekommt dafür aber möglicherweise eine Kostendämpfungspauschale. Der Vertrag muss dieser Änderung folgen.
Wenn Sie wissen wollen, welche Quote zu Ihnen passt
Ihr Satz ergibt sich aus Familienstand, Kindern und Status, und er steht in Ihrem letzten Beihilfebescheid. Welcher Anteil danach privat offen bleibt, rechnet der Restkostenrechner für Beihilfeberechtigte aus und nennt die Fundstelle mit.
Unter 030 7593 7030 klären wir in einem Telefonat, ob Ihr Vertrag diese Quote wirklich abdeckt. Wenn er es tut, hören Sie das von uns genauso deutlich.