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Private Krankenversicherung für Angestellte

Angestellte dürfen privat wählen, sobald ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt. 2026 sind das 77.400 Euro.

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Worauf es für Angestellte zuerst ankommt

Wer sich diese Frage stellt, hat meistens einen Anlass. Eine Gehaltserhöhung ist durch. Ein neuer Arbeitsvertrag liegt unterschrieben auf dem Tisch. Oder die Personalabteilung hat nach der Krankenkasse gefragt und erwartet eine Antwort.

Frau am Schreibtisch in einem hellen Büro, im Hintergrund Kollegen

Für Angestellte entscheidet eine einzige Größe über den Zugang zur privaten Krankenversicherung: das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Liegt es über der Versicherungspflichtgrenze, endet die Pflicht zur gesetzlichen Kasse. 2026 liegt diese Grenze bei 77.400 Euro im Jahr, also bei 6.450 Euro im Monat. Beide Werte stehen in der Rechengrößenverordnung vom 24. November 2025.

Für 2027 nennt der Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 84.150 Euro. Dieser Wert ist noch nicht geltendes Recht: Die Verordnung ergeht üblicherweise im November oder Dezember, Stand Oktober 2026 ist sie nicht in Kraft. Wer heute plant, rechnet deshalb mit der Zahl für 2026 und behält die zweite im Blick. Mehr zur Herkunft beider Werte steht auf der Seite zur Versicherungspflichtgrenze.

Was beim Jahresarbeitsentgelt mitzählt

Regelmäßig heißt: mit einiger Sicherheit zu erwarten. Ihr Grundgehalt zählt, und vertraglich zugesagtes Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählt ebenfalls mit. Die Kasse rechnet solche Einmalzahlungen auf zwölf Monate um.

Außen vor bleibt, was schwankt oder freiwillig ist. Überstundenvergütung, variable Zuschläge und eine Prämie, über die Ihr Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheidet, zählen in der Regel nicht. Das ist der Grund, warum mancher mit 80.000 Euro auf der Abrechnung trotzdem unter der Grenze liegt.

Bei Zweifeln entscheidet nicht der Versicherer, sondern Ihre Krankenkasse. Sie prüft das Entgelt und stellt die Versicherungsfreiheit fest. Diese Reihenfolge ist wichtig: Erst steht fest, dass Sie wählen dürfen, dann wird über Tarife gesprochen.

Der Zeitpunkt, den fast alle unterschätzen

Die Grenze zu überschreiten heißt nicht, sofort wechseln zu können. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Ihr Entgelt die Grenze übersteigt.

Dazu kommt eine zweite Bedingung, die in den meisten Ratgebern fehlt. Ihr Entgelt muss auch über der Grenze liegen, die ab Januar des folgenden Jahres gilt. Weil die Grenze jedes Jahr steigt, kann eine Gehaltserhöhung knapp über der Linie ins Leere laufen. 2026 liegt die Grenze bei 77.400 Euro, im Entwurf für 2027 bei 84.150 Euro; dieser Sprung ist größer als üblich.

Anders liegt der Fall beim Jobwechsel und beim Berufseinstieg. Wer eine Stelle antritt und dort von Beginn an über der Grenze verdient, ist vom ersten Tag an versicherungsfrei. Dasselbe gilt für Berufseinsteiger mit entsprechendem Einstiegsgehalt.

Und eine eigene Regel gilt für alte Verträge. Wer am 31. Dezember 2002 bereits privat krankenversichert war, fällt unter die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze aus § 6 Abs. 7 SGB V. Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro und damit deutlich niedriger.

Wie Ihr Beitrag zustande kommt

In der gesetzlichen Kasse richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen. In der privaten Versicherung spielt das Einkommen keine Rolle. Drei andere Größen bestimmen, was Sie zahlen.

  • Das Eintrittsalter. Je früher Sie einsteigen, desto länger wird für Ihr Alter angespart.
  • Ihr gesundheitlicher Stand im Antrag. Was dort angegeben wird, gilt dauerhaft. Was später dazukommt, verändert den Beitrag nicht.
  • Der gewählte Umfang. Einbettzimmer, niedriger Selbstbehalt und weltweiter Schutz kosten Geld. Wer sie nicht braucht, zahlt sie nicht.

Für Angestellte hat das eine angenehme Folge: Eine Gehaltserhöhung erhöht Ihren Beitrag nicht. In der gesetzlichen Kasse steigt er mit, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr.

Was Ihr Arbeitgeber dazugibt

Der Zuschuss ist der Punkt, an dem Angestellte besser stehen als alle anderen Gruppen. Nach § 257 SGB V trägt Ihr Arbeitgeber die Hälfte Ihres Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Diese Hälfte ist gedeckelt. Mehr als den Betrag, den er für Sie als gesetzlich Versicherten zahlen müsste, muss er nicht zahlen. Für 2026 sieht die Rechnung so aus: 8,75 Prozent aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat sind 508,59 Euro. Die 8,75 Prozent setzen sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag zusammen. Dieser Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent, bekannt gemacht vom Bundesministerium für Gesundheit am 7. November 2025.

Für die private Pflegeversicherung kommen bis zu 104,63 Euro hinzu, das sind 1,8 Prozent derselben Grenze. Zusammen sind es höchstens 613,22 Euro im Monat. Liegt die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags darunter, zahlt Ihr Arbeitgeber genau diese Hälfte und nicht mehr. Wie das in Ihrem Fall ausfällt, zeigt der Rechner für den Zuschuss.

Drei Leistungsfragen, die Angestellte oft stellen

Was ist mit dem Krankengeld? Ihr Arbeitgeber zahlt sechs Wochen das Gehalt weiter. Danach hätte die gesetzliche Kasse Krankengeld gezahlt; privat versichert brauchen Sie dafür ein Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit. Es greift üblicherweise ab dem 43. Tag und wird mit einem festen Tagessatz vereinbart.

Was passiert mit Familie und Kindern? Die kostenlose Familienversicherung der gesetzlichen Kasse gibt es privat nicht. Jedes Kind braucht einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag, der allerdings niedrig ausfällt. Ob sich das für Ihre Lage rechnet, hängt daran, ob ein Partner gesetzlich versichert bleibt.

Wie läuft die Abrechnung? Sie bekommen die Rechnung der Praxis, reichen sie ein und erhalten die Erstattung. Bei größeren Krankenhausbehandlungen rechnet die Klinik meist direkt mit dem Versicherer ab. Wer das nicht mag, achtet bei der Tarifwahl auf die Regeln zur Direktabrechnung.

Zwei Hebel, die Angestellte oft übersehen

Der Beitrag ist keine feste Größe, die man nur hinnimmt. Zwei Stellschrauben lassen sich schon bei der Tarifwahl drehen, und beide wirken für Angestellte besonders gut.

Die erste ist der Selbstbehalt. Wer bereit ist, kleinere Arztrechnungen selbst zu tragen, zahlt monatlich deutlich weniger. Bei einem festen Gehalt ist ein Betrag von einigen hundert Euro im Jahr planbar, anders als bei schwankendem Einkommen. Welche Stufen üblich sind, steht unter Selbstbehalt und seine Stufen.

Die zweite ist die Beitragsrückerstattung. Reichen Sie ein Jahr lang keine Rechnung ein, zahlt der Versicherer je nach Tarif mehrere Monatsbeiträge zurück. Ob Einreichen oder Sammeln günstiger ist, entscheidet eine einzige Schwelle, und die lässt sich ausrechnen. Beim Arbeitgeberzuschuss ändert sich dadurch nichts, denn er bemisst sich am vereinbarten Beitrag. Die Rechnung dahinter zeigt die Seite zur Rückerstattung und ihre Schwelle.

Ein Rechenbeispiel zum Vergleich

Rechenbeispiel. Angestellter, 34 Jahre, kinderlos, 7.000 Euro brutto im Monat. In der gesetzlichen Kasse zahlt er den Höchstbeitrag. Gerechnet mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent sind das 17,5 Prozent aus 5.812,50 Euro, also 1.017,19 Euro im Monat. Die Hälfte davon trägt er selbst, nämlich 508,59 Euro. Die Pflegeversicherung kostet 3,6 Prozent derselben Grenze, also 209,25 Euro; für Kinderlose kommen 0,6 Prozentpunkte hinzu, die der Arbeitnehmer allein trägt.

Diese Beträge stehen fest und sind nachrechenbar. Was er privat zahlen würde, steht nicht fest, denn es hängt an seinem Eintrittsalter und am gewählten Umfang. Eine Zahl dafür nennt diese Seite nicht, weil sie ohne Antragsprüfung erfunden wäre.

An dieser Stelle steht auf Vergleichsportalen oft eine Zahl, die Einordnung braucht: bis zu 82 Prozent Ersparnis gegenüber dem GKV-Höchstbeitrag. Das ist ein Höchstwert und kein Regelfall. Er gilt für einen jungen Angestellten, der in der gesetzlichen Kasse den Höchstbeitrag zahlt, gesund ist und einen Tarif mit Beitragsrückerstattung wählt. Ihr eigener Beitrag hängt von Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Umfang ab und lässt sich nur im Einzelfall ermitteln.

Was in zwanzig Jahren zählt

Ein Tarif, der heute passt, ist eine Entscheidung für Jahrzehnte. Deshalb gehört die Frage nach dem Alter schon in das erste Gespräch und nicht in das Jahr vor der Rente.

Zwei Mechanismen arbeiten dabei für Sie. Aus Ihren Beiträgen baut der Versicherer Alterungsrückstellungen auf, die später den Beitrag dämpfen. Dazu kommt der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent, den die Unternehmen vom Kalenderjahr nach Ihrem 21. Geburtstag an erheben und der mit 60 wieder entfällt. Was darüber hinaus möglich ist, steht auf der Seite zum Beitrag im Alter.

Der dritte Punkt liegt bei Ihnen. Wer nach dem Wechsel spürbar weniger zahlt als vorher, kann die Differenz beiseitelegen oder in einen Entlastungstarif stecken. Über zwanzig Jahre ist das der Unterschied zwischen einem tragbaren und einem knappen Ruhestand.

Und einen Weg zurück gibt es, aber nur mit Altersgrenze. Sinkt Ihr Entgelt unter die Versicherungspflichtgrenze, werden Sie wieder pflichtversichert, solange Sie das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben. Danach ist dieser Weg nach § 6 Abs. 3a SGB V meist versperrt. Welche Ausnahmen es gibt, steht unter Wege zurück in die gesetzliche Kasse.

Der Antrag, und was er dauerhaft festschreibt

Vor dem Vertrag steht die Antragsprüfung. Der Versicherer fragt nach dem Gesundheitszustand und entscheidet danach, ob er den Antrag annimmt, einen Risikozuschlag verlangt oder eine Leistung ausschließt. Was dabei zu beachten ist, steht auf den Seiten zur Prüfung des Antrags und zum Risikozuschlag im Vertrag.

Diese Prüfung findet einmal statt, und das ist für Angestellte der entscheidende Unterschied zur gesetzlichen Kasse. Was im Antrag offengelegt wurde, ist damit abgeschlossen. Eine Krankheit, die drei Jahre später dazukommt, verändert Ihren Beitrag nicht und schränkt Ihre Leistungen nicht ein.

Dazu kommt ein Schutz, den viele nicht kennen. Nach § 206 Abs. 1 VVG kann der Versicherer eine Krankenvollversicherung, die Ihre Versicherungspflicht erfüllt, nicht von seiner Seite beenden. Kündigen können nur Sie. Die vertraglich zugesagten Leistungen gelten lebenslang, auch wenn der Versicherer sein Tarifwerk später umbaut.

Wenn der Beitrag später steigt

Steigende Beiträge sind der häufigste Grund, warum privat Versicherte anrufen. Ein Versicherer darf die Beiträge nach § 203 Abs. 2 VVG erst anpassen, wenn die Ausgaben eines Tarifs um einen Schwellenwert von den kalkulierten abweichen. Zustimmen muss außerdem ein unabhängiger Treuhänder. Deshalb kommen Anpassungen in Sprüngen und nicht jährlich in kleinen Schritten.

Zum 1. Januar 2026 hat das viele getroffen: Im Schnitt ging es um rund 13 Prozent nach oben, und zwar bei etwa 60 Prozent der Vollversicherten. Für 2027 nennt diese Seite keinen Durchschnitt, weil die Quellenlage im Oktober 2026 widersprüchlich ist. Die Unternehmen teilen ihre Anpassungen ab Oktober einzeln mit, und Ihr eigener Tarif kann weit über oder unter jedem Schnitt liegen. Was in so einem Schreiben steht, erklärt die Seite zur Beitragsanpassung und ihre Regeln.

Kündigen ist dann fast nie der beste Weg. § 204 VVG gibt Ihnen das Recht, innerhalb Ihrer eigenen Gesellschaft in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln, und die angesparten Alterungsrückstellungen gehen mit. Als Angestellter behalten Sie dabei den Arbeitgeberzuschuss, weil er am Beitrag hängt und nicht am Tarif. Die Wege und ihre Grenzen beschreibt die Seite zum Wechsel innerhalb der eigenen Gesellschaft.

Was Sie für das Gespräch bereithalten sollten

Für Angestellte sind es drei Angaben: Geburtsjahr, Bruttogehalt und die Frage, wer mitversichert werden soll. Für eine erste Einschätzung ist das genug.

Sind Sie schon privat versichert und wollen nur den Beitrag prüfen, legen Sie Ihren Versicherungsschein dazu. Darin stehen Versicherer, Tarifkürzel und Eintrittsalter, und um diese drei Angaben dreht sich jede weitere Rechnung. Was für Ihre Gesundheitsfragen gilt, klären wir im Gespräch und später im Antrag beim Versicherer. In ein Formular im Netz gehört das nicht.

Im Gespräch klären wir zuerst, ob der Zugang überhaupt offen ist, und dann, welcher Weg zu Ihrer Lage passt. Manchmal lautet die ehrliche Antwort, in der gesetzlichen Kasse zu bleiben. Wie ein Wechsel abläuft, wenn er sinnvoll ist, beschreibt die Seite in die private Krankenversicherung wechseln.

Wenn Sie es konkret wissen wollen

Ob Sie wählen dürfen, hängt an Ihrem Jahresarbeitsentgelt und am Kalender. Beides ist in zehn Minuten geklärt, wenn Ihre letzte Gehaltsabrechnung vor Ihnen liegt.

Ein Anruf unter 030 7593 7030 genügt dafür. Wenn der Zeitpunkt noch nicht passt, sagen wir Ihnen auch das, und dann war es ein kurzes Gespräch.

Häufige Fragen

Ab welchem Gehalt darf ich 2026 als Angestellter in die private Krankenversicherung?

Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt muss über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Für 2026 sind das 77.400 Euro im Jahr oder 6.450 Euro im Monat, festgesetzt in der Rechengrößenverordnung vom 24. November 2025. Für 2027 nennt der Entwurf 84.150 Euro, doch diese Verordnung ist noch nicht in Kraft. Maßgeblich ist immer das Entgelt, mit dem Ihr Arbeitgeber dauerhaft rechnet, nicht ein guter Monat.

Zählen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bei der Grenze mit?

Ja, solange sie Ihnen vertraglich zustehen und mit einiger Sicherheit zu erwarten sind. Beides gehört zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt und wird auf die zwölf Monate umgelegt. Zahlungen, die Ihr Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheidet, bleiben außen vor. Überstundenvergütung und schwankende Zuschläge rechnet die Krankenkasse in der Regel nicht mit.

Wann endet meine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse?

Meist später, als die meisten erwarten. Überschreiten Sie die Grenze im laufenden Jahr, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V erst mit Ablauf dieses Kalenderjahres. Dazu kommt eine Bedingung: Ihr Entgelt muss auch über der Grenze liegen, die ab Januar gilt. Wer eine neue Stelle antritt und dort von Beginn an über der Grenze verdient, ist dagegen sofort versicherungsfrei.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss 2026?

Ihr Arbeitgeber trägt nach § 257 SGB V die Hälfte Ihres Beitrags, höchstens 8,75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Aus 5.812,50 Euro im Monat ergeben das 508,59 Euro für die Krankenversicherung. Für die private Pflegeversicherung kommen bis zu 104,63 Euro hinzu, zusammen also 613,22 Euro. Bleibt die Hälfte Ihres Beitrags unter diesen Beträgen, trägt der Arbeitgeber eben diese Hälfte.

Was passiert, wenn mein Gehalt später unter die Grenze fällt?

Dann werden Sie wieder versicherungspflichtig, solange Sie das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben. Das kann durch Teilzeit, Elternzeit oder einen Stellenwechsel passieren, und es geschieht ohne Ihr Zutun. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr verschließt § 6 Abs. 3a SGB V diesen Weg in den meisten Fällen. Wer in dieser Spanne steht, sollte beide Richtungen vorher durchrechnen lassen.

Gilt für ältere Verträge eine andere Grenze?

Ja. Wer am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert war, fällt unter die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat, und entspricht damit der Beitragsbemessungsgrenze. Die Regel steht in § 6 Abs. 7 SGB V; ob sie für Sie greift, hängt am Datum Ihres ersten privaten Vertrags.

Bekomme ich als privat versicherter Angestellter Krankengeld?

Nicht von der gesetzlichen Kasse. Ihr Arbeitgeber zahlt bei Krankheit sechs Wochen das Gehalt weiter, danach entsteht die Lücke. Privat versicherte Angestellte schließen sie über ein Krankentagegeld, das üblicherweise ab dem 43. Tag greift. Der Tagessatz richtet sich nach Ihrem Netto und wird bei Vertragsschluss vereinbart.

Wird der Beitrag im Alter bezahlbar bleiben?

Das hängt an drei Dingen, und zwei davon arbeiten für Sie. Aus Ihren Beiträgen baut der Versicherer Alterungsrückstellungen auf, und der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent fließt ebenfalls in diese Rücklage. Mit 60 Jahren entfällt der Zuschlag wieder. Das dritte Stück liegt bei Ihnen: Wer heute weniger zahlt als in der gesetzlichen Kasse, kann die Differenz in einen Entlastungstarif legen statt sie auszugeben.

Kann ich als Angestellter wieder in die gesetzliche Kasse zurück?

Vor dem vollendeten 55. Lebensjahr ja, sobald Ihr Entgelt unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Das ist kein Antrag und keine Kündigung, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Nach dem 55. Geburtstag ist der Weg nach § 6 Abs. 3a SGB V in den meisten Fällen versperrt. Diese Altersgrenze ist der Grund, warum die Frage mit 50 auf den Tisch gehört und nicht mit 58.

Welche Unterlagen braucht ein erstes Gespräch?

Für Angestellte genügen drei Angaben: Geburtsjahr, Bruttogehalt und die Frage, ob Kinder mitversichert werden sollen. Sind Sie schon privat versichert, legen Sie Ihren Versicherungsschein dazu, denn darin stehen Tarifkürzel und Eintrittsalter. Gesundheitsfragen kommen erst im Antrag zur Sprache, nicht am Telefon. Eine halbe Stunde reicht für eine erste Einordnung.

Bewertungen

Was Kundinnen und Kunden geschrieben haben

Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
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    Thema PKV Super erklärt. Würde immer wieder zu Herr Gebauer gehen!
    Mario Robin H., vor einem Jahr
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    Ich kann Herrn Gebauer sehr weiter empfehlen. Er ist sehr freundlich, engagiert und immer erreichbar. Weiter so...
    Mirko S., vor 3 Jahren
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    Hannes M., vor 3 Jahren
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    Sehr guter Berater. Ging alles schnell und alles gut erklärt
    Farhad T., vor 3 Jahren

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