Ein Land, das auf das Bundesrecht verweist
Die meisten Länder haben für ihre Beamten eine eigene Beihilfeverordnung erlassen. Brandenburg nicht. Wer hier nach einer Landesverordnung sucht, findet keine, und das ist kein Versehen.
Rechtsgrundlage ist § 62 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 3. April 2009. Über die Absätze 4 und 7 dieser Vorschrift gelten die Beihilfevorschriften, die für Bundesbeamte anzuwenden sind, also die Bundesbeihilfeverordnung. Der Bemessungssatz ergibt sich deshalb aus § 62 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 BBhV.
Das klingt nach einer Vereinfachung, ist aber nur die halbe Wahrheit. Denn der Verweis gilt nicht unverändert, sondern mit einer Maßgabe, die eine ganze Leistungsgruppe betrifft. Und die Wahl zwischen Erstattung und Beitragszuschuss hat das Land eigenständig geregelt. Welche Fundstelle für Bundesbeamte selbst gilt, steht auf der Seite zur Beihilfe im Bundesdienst.
Die Maßgabe, die im Krankenhaus zählt
Hier liegt die wichtigste Abweichung, und sie ist leicht zu überlesen. Aufgrund der Maßgabe in § 62 des Landesbeamtengesetzes sind Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig.
Gemeint sind damit zwei Dinge, die viele für selbstverständlich halten: die Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt und der Zuschlag für ein Ein- oder Zweibettzimmer aus einem Wahlleistungsvertrag. Zu beiden zahlt die Beihilfe nichts.
Die Folge für Ihren Vertrag ist eindeutig. Wer diese Leistungen haben möchte, muss sie vollständig privat versichern, nicht nur zum Restkostenanteil. Ein Tarif, der Wahlleistungen nur zur halben Quote einschließt, lässt hier eine große Lücke. Genau an dieser Stelle wird eine Beitragsrechnung aus einem anderen Land falsch, weil dort dieselbe Leistung dem Grunde nach beihilfefähig ist.
Die Sätze im Einzelnen
| Person | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigte Person | 50 Prozent |
| Dieselbe Person bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 Prozent |
| Dieselbe Person während der Elternzeit | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 70 Prozent |
| Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, außer Waisen | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 Prozent |

Den verbleibenden Anteil deckt eine beihilfekonforme Teilversicherung ab. Maßgebend für die Höhe des Satzes ist der Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen entstehen. Ändert sich Ihre Lage mitten im Jahr, gilt für jede Rechnung der Satz ihres Datums.
Zwei beihilfeberechtigte Eltern, ein erhöhter Satz
Diese Regel kostet Familien regelmäßig Geld, weil sie anders funktioniert als vermutet. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steht der Satz von 70 Prozent nur derjenigen Person zu, die den Familienzuschlag oder den Auslandszuschlag tatsächlich bezieht.
Ein Wahlrecht, wer von zwei Beihilfeberechtigten den erhöhten Satz bekommt, gibt es nicht. Mit der Entscheidung, wer das Kindergeld und damit den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht, fällt zugleich die Entscheidung über den Bemessungssatz.
Der Fall, der am häufigsten überrascht, sieht so aus: Ein beihilfeberechtigtes Elternpaar hat zwei Kinder, und jeder Elternteil bezieht den Familienzuschlag für genau ein Kind. Dann bleibt es bei 50 Prozent für beide. Wer das vorher weiß, kann es bei der Anmeldung berücksichtigen. Was in solchen Konstellationen insgesamt zu bedenken ist, beschreibt die Seite zu Familie und Kindern.
Einen Punkt hören Eltern selten. Wird die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes nach dem 25. Geburtstag durch einen freiwilligen Wehrdienst oder einen anerkannten Freiwilligendienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Berücksichtigungsfähigkeit um die Dauer dieses Dienstes, höchstens um zwölf Monate. In dieser Zeit kann der erhöhte Satz von 70 Prozent bestehen bleiben.
Kein Jahresabzug, aber Eigenbehalte
Mehrere Länder kürzen die Beihilfe einmal jährlich um einen Betrag, der nach der Besoldungsgruppe gestaffelt ist. In Brandenburg gibt es das nicht. Weder § 62 des Landesbeamtengesetzes noch die anzuwendende Bundesbeihilfeverordnung sehen eine solche Kostendämpfungspauschale vor.
Abgezogen werden stattdessen die Eigenbehalte nach § 49 BBhV. Bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sind es 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten selbst. Bei vollstationärer Behandlung kommen 10 Euro je Kalendertag hinzu, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr.
Über diesen Abzügen liegt die Belastungsgrenze des § 50 BBhV. Auf Antrag entfallen die Eigenbehalte, sobald sie 2 Prozent der jährlichen Einnahmen übersteigen, bei chronisch Kranken bereits ab 1 Prozent. Dieser Antrag wird oft vergessen und lohnt sich besonders in Jahren mit vielen Verordnungen.
Wer in der gesetzlichen Kasse bleibt
Beamtinnen und Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und entscheiden unabhängig vom Einkommen. Die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro im Jahr 2026 betrifft nur Angestellte. Für Sie zählt eine andere Rechnung.
Wer sich freiwillig gesetzlich versichert und keine pauschale Beihilfe wählt, bekommt eine Sonderbestimmung zugute. Der Bemessungssatz erhöht sich auf 100 Prozent der Aufwendungen, die nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der Kasse noch offen sind. Das gilt nicht für Positionen, zu denen die Kasse gar nichts geleistet hat; dort bleibt es bei 50, 70 oder 80 Prozent.
Der Beitrag selbst bleibt dabei vollständig bei Ihnen, denn im Beamtenverhältnis gibt es keinen Arbeitgeberanteil. Genau das war der Anlass für den zweiten Weg, den das Land eröffnet hat. Welche Voraussetzungen ein späterer Systemwechsel überhaupt hat, steht auf der Seite Rückkehrwege in die Kasse.
Die pauschale Beihilfe als zweiter Weg
Der Landtag hat das Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe am 5. Juni 2019 beschlossen, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Nr. 19. Wählbar ist sie ab dem 1. Januar 2020, geregelt in § 62 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes.
Statt einer Erstattung auf jede Rechnung zahlt der Dienstherr einen monatlichen Betrag, der zusammen mit den Bezügen überwiesen wird. Er beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, gleich ob gesetzlich oder privat. Bei einer privaten Vollversicherung zählen nur die Beitragsanteile für Leistungen, die denen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen, höchstens aber der hälftige Beitrag im Basistarif. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige werden einbezogen.
Drei Bedingungen entscheiden hier über viel Geld. Voraussetzung ist eine freiwillige gesetzliche Versicherung oder eine private Krankenvollversicherung über 100 Prozent. Individuelle Beihilfe kommt daneben nicht hinzu. Und die Entscheidung wird für die eigene Person und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen gemeinsam getroffen, schriftlich und unwiderruflich; eine abweichende Wahl für einzelne Personen ist nicht möglich.
Beide Formen der Beihilfe bestehen gleichberechtigt nebeneinander. Welche für Sie die richtige ist, hängt an Ihrem Alter, Ihrem Familienstand und daran, wie Ihre Gesundheitsfragen ausgehen würden. Diese Abwägung gehört in ein Gespräch, nicht in eine Faustregel.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Polizeivollzugsbeamter im Landesdienst, 41 Jahre, zwei Kinder, Familienzuschlag für beide, Bemessungssatz 70 Prozent. Für eine ambulante Behandlung über 1.000 Euro, die in voller Höhe beihilfefähig ist, erstattet die Festsetzungsstelle 700 Euro. Die verbleibenden 300 Euro übernimmt der Ergänzungstarif, sofern er diese Positionen einschließt.
Liegt derselbe Beamte später acht Tage im Krankenhaus und möchte Chefarztbehandlung und ein Zweibettzimmer, sieht die Rechnung anders aus. Zur allgemeinen Krankenhausleistung gibt es Beihilfe, zu den beiden Wahlleistungen nicht. Deren Kosten trägt entweder der private Tarif in voller Höhe oder der Beamte selbst.
Daraus folgt für Brandenburg eine Lehre, die man schnell übersieht. Nicht der Bemessungssatz entscheidet hier über die Lücke, sondern die Frage, was überhaupt beihilfefähig ist.
Zwei Erhöhungen für Ausnahmefälle
Weil hier das Bundesrecht angewendet wird, gelten auch seine Auffangregeln. § 47 BBhV lässt eine Erhöhung des Bemessungssatzes zu, wenn das im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist.
Der erste Fall betrifft den Ruhestand. Bei Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften ist eine Erhöhung möglich, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Gesamteinkünfte übersteigt. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist sie dagegen ausgeschlossen.
Der zweite Fall betrifft Versicherungslücken. Gemeint sind Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung keine Leistungen gewährt oder die Leistungen dauerhaft eingestellt werden, etwa wegen angeborener Leiden. Dann erhöht sich der Satz nach § 47 Abs. 4 BBhV um 20 Prozent, höchstens auf 90 Prozent. Beide Regeln stehen in keinem Werbeprospekt und werden selten beantragt. Was bei der Antragsprüfung eines neuen Vertrags überhaupt gefragt wird, steht auf der Seite zur Antragsprüfung beim Versicherer.
Was der Ergänzungstarif leisten muss
Drei Punkte sind für dieses Landesrecht entscheidend. Wahlleistungen im Krankenhaus gehören vollständig in den Tarif, nicht anteilig. Die versicherte Quote braucht eine Anpassungsoption, die in beide Richtungen greift. Und den Übergang auf 30 Prozent mit dem Ruhestand vereinbaren Sie besser schon beim Abschluss, ohne erneute Risikoprüfung.
Welcher Anteil bei Ihnen privat abzusichern ist, zeigt der Rechner für Beihilfe-Restkosten. Wie sich der Beitrag nach dem Dienstende entwickelt, steht auf der Seite zum Beitrag nach der Dienstzeit.
Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Lücke liegt
Für eine erste Einordnung genügen Ihr Bemessungssatz, Ihr Geburtsjahr und die Zahl der Kinder im Familienzuschlag. Mit dem Versicherungsschein daneben lässt sich sagen, ob die Quote stimmt und ob Wahlleistungen abgedeckt sind.
Welche Fragen ein Antragsverfahren mitbringt, besprechen wir, sobald ein Antrag überhaupt zur Debatte steht. Unter 030 7593 7030 ist dieser Abgleich in einem Telefonat erledigt, und wenn Ihr Vertrag passt, bleibt es dabei.