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Beihilfe Bayern: private Krankenversicherung

In Bayern stehen die Beihilfesätze nicht in der Verordnung, sondern in Art. 96 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes. Für Beamte sind dort 50 Prozent festgelegt.

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Wo die Zahlen im Freistaat tatsächlich stehen

Wer in Bayern seinen Beihilfesatz nachlesen will, greift fast immer zur falschen Vorschrift. Die Bayerische Beihilfeverordnung enthält diese Prozentsätze nicht.

Sie regelt etwas anderes, nämlich welche Aufwendungen überhaupt beihilfefähig sind und welche Höchstbeträge dabei gelten. Ihr voller Titel lautet Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen, amtlich abgekürzt BayBhV. Sie stammt vom 2. Januar 2007 und ist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf Seite 15 veröffentlicht. Die Fassung, die im Oktober 2026 gilt, beruht auf der Änderungsverordnung vom 7. Juli 2026, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt auf Seite 495.

Die Bemessungssätze selbst hat der Landtag ins Gesetz geschrieben. Sie stehen in Art. 96 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes, zusammen mit den Eigenbeteiligungen und der Belastungsgrenze. Diese Aufteilung ist der erste Unterschied zu den meisten anderen Dienstherren, und sie erklärt, warum bayerische Beamte in Ratgebern oft andere Paragraphen lesen als ihre Kollegen. Welche Fundstelle im Bundesdienst gilt, steht auf der Seite zu den Regeln im Bundesdienst.

Die Sätze aus Art. 96 Abs. 3 BayBG

Beihilfe wird als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Welcher Satz für Sie gilt, hängt davon ab, zu welcher von drei Gruppen Sie gehören.

Person Bemessungssatz
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter 50 Prozent
dieselben während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 Prozent
Ehegatten, Lebenspartner, Versorgungsempfänger 70 Prozent
Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent

Balkengrafik: Bemessungssätze 50, 70 und 80 Prozent in Bayern, daneben der jeweils privat abzusichernde Rest

Den offenen Rest deckt ein privater Vertrag, der nur diesen Rest versichert. Wer 50 Prozent Beihilfe hat, braucht eine Teilversicherung über 50 Prozent; bei 70 Prozent genügt eine über 30 Prozent. Weil nur ein Teil der Rechnung versichert wird, liegt der Beitrag deutlich unter dem einer Vollversicherung.

Die Elternzeit verdient einen eigenen Blick. In Bayern steigt der Satz während dieser Monate auf 70 Prozent, und zwar unabhängig von der Kinderzahl. Beihilfe erhalten dabei auch Beamtinnen und Beamte, die während der Elternzeit keine Bezüge beziehen.

Ab dem zweiten Kind, und nur bei einem Elternteil

Sind zwei oder mehr Kinder im Orts- und Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, beträgt der eigene Satz 70 Prozent. Privat bleiben dann 30 Prozent.

Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, greift eine Begrenzung: Der erhöhte Satz steht nur einem von ihnen zu. Diese Zuordnung ist nicht verhandelbar und entscheidet im Haushalt über echtes Geld, weil sie den Beitrag beider Verträge beeinflusst.

Wichtig ist der zweite Teil dieser Mechanik. Der Vertrag folgt der Änderung nicht automatisch. Sie melden sie der Festsetzungsstelle und dem Versicherer, und erst danach wird die versicherte Quote angepasst. Was dabei für Familien insgesamt zu bedenken ist, steht auf der Seite zu Familie und Kindern.

Keine Pauschale, aber drei Euro je Medikament

Mehrere Länder ziehen von der Beihilfe einen Jahresbetrag ab, der nach der Besoldungsgruppe gestaffelt ist. Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes kennt eine solche Kostendämpfungspauschale nicht. Der Freistaat arbeitet mit kleineren Beträgen je Leistung.

Der bekannteste ist die Eigenbeteiligung bei Medikamenten. Die festgesetzte Beihilfe wird um drei Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt gemindert, nie um mehr als die gewährte Beihilfe selbst. Bei einer Verordnung mit mehreren Positionen summiert sich das.

Das Gesetz nennt dazu eine Reihe von Ausnahmen. Die Eigenbeteiligung unterbleibt bei Waisen, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei berücksichtigungsfähigen Kindern. Ebenfalls ausgenommen sind Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung und Organ- oder Blutspender in den dort genannten Fällen.

Darüber liegt eine Grenze. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge; die kinderbezogenen Anteile im Orts- und Familienzuschlag zählen dabei nicht mit. Für chronisch Kranke im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch liegt sie bei einem Prozent. Ist sie erreicht, entfällt der Abzug.

Das Krankenhaus: zwei feste Beträge je Tag

Bei Wahlleistungen im Krankenhaus rechnet Bayern mit klaren Abzügen, und sie werden nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze abgezogen. Für wahlärztliche Leistungen sind es 25 Euro pro Aufenthaltstag. Für die Wahlleistung Zweibettzimmer sind es 7,50 Euro pro Tag, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr.

Diese Beträge entfallen bei Aufwendungen für Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben oder Blutbestandteilen, wenn der Empfänger selbst beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig ist.

Praktisch heißt das: Wer Chefarzt und Zweibettzimmer möchte, trägt pro Woche einen dreistelligen Betrag selbst, sofern der Ergänzungstarif ihn nicht einschließt. Genau daran entscheidet sich, ob ein Beihilfetarif günstig ist oder nur billig.

Der Beihilfeanspruch gesetzlich Versicherter

Jetzt kommt der Punkt, der in Bayern am häufigsten unterschätzt wird. Beamtinnen und Beamte dürfen unabhängig vom Einkommen zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wählen; die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro im Jahr 2026 betrifft nur Angestellte.

Wer sich für die gesetzliche Kasse entscheidet, behält aber nur einen stark verkürzten Beihilfeanspruch. Nach Art. 96 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes ist er bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus.

Dazu kommt, dass es im Beamtenverhältnis keinen Arbeitgeberanteil gibt. Der Kassenbeitrag ist in voller Höhe selbst zu tragen. Und eine pauschale Beihilfe, also einen Zuschuss zum Beitrag anstelle der Erstattung, bietet der Freistaat nicht an. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages zählt im Sachstand WD 8 - 3000 - 046/25 vom 22. Juli 2025 neun Länder mit einer solchen Pauschale auf; Bayern gehört nicht dazu. Welches Land sie eingeführt hat und wann, zeigt etwa die Seite zur Berliner Regelung.

Die Einkommensgrenze für Ehepartner

Ob Ihr Ehegatte oder Lebenspartner berücksichtigungsfähig ist, hängt an einer Zahl, die sich jedes Jahr ändern kann. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags.

Art. 96 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes nennt dafür mit Stand Oktober 2026 einen Betrag von 22.648 Euro. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat passt ihn durch Rechtsverordnung so an, wie sich der Rentenwert West seit der letzten Anpassung entwickelt hat.

Zwei Folgen hat das im Alltag. Ein Jahr mit höherem Einkommen wirkt verzögert, weil das vorvergangene Jahr zählt. Und eine feste Zahl aus einem älteren Ratgeber ist hier regelmäßig veraltet.

Drei Jahre Zeit für den Antrag

Eine letzte Zahl fällt in Bayern angenehm aus. Nach Art. 96 Abs. 3a des Bayerischen Beamtengesetzes wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Entstehen der Aufwendungen oder mit der Ausstellung der Rechnung.

Für Sie heißt das: Belege sammeln ist unkritisch. In Ländern mit kürzeren Fristen oder Mindestbeträgen je Antrag sieht diese Rechnung anders aus.

Wer in Bayern überhaupt beihilfeberechtigt ist

Der Kreis ist in Art. 96 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes beschrieben, und er reicht weiter, als viele annehmen. Genannt sind Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamte, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene und Dienstanfänger.

Dazu kommen frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichen der Altersgrenze entlassen worden sind. Beihilfe erhalten außerdem Beamtinnen und Beamte, die während einer Elternzeit keine Bezüge beziehen.

Der Anspruch hängt allerdings an einer Bedingung. Er besteht, solange laufende Besoldung, Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 des Bayerischen Besoldungsgesetzes oder Versorgungsbezüge zustehen. Halbwaisengeld zählt dabei nicht mit. Und Kinder, die einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge haben, sind nicht zusätzlich berücksichtigungsfähig.

Ein Rechenbeispiel

Rechenbeispiel. Lehrerin im Landesdienst, 34 Jahre, ein Kind, Bemessungssatz 50 Prozent. Für eine Zahnbehandlung über 1.400 Euro, die in voller Höhe beihilfefähig ist, erstattet die Festsetzungsstelle 700 Euro. Die anderen 700 Euro trägt der Ergänzungstarif, soweit er sie einschließt.

Kommt das zweite Kind dazu, steigt ihr Satz auf 70 Prozent, sofern sie den kinderbezogenen Zuschlag bezieht. Aus derselben Rechnung werden dann 980 Euro Beihilfe und 420 Euro Restkosten. Für die Kinder selbst stehen 80 Prozent zu, dort bleibt also ein Fünftel.

Liegt sie im selben Jahr fünf Tage im Krankenhaus und nimmt wahlärztliche Leistungen und ein Zweibettzimmer in Anspruch, kommen 125 Euro und 37,50 Euro Eigenbeteiligung hinzu. Ob der Tarif diese Beträge übernimmt, steht in seinen Bedingungen und nicht in der Verordnung.

Was der Ergänzungstarif leisten sollte

Drei Punkte entscheiden darüber, ob ein Vertrag zur bayerischen Beihilfe passt. Die versicherte Quote muss dem Bemessungssatz folgen können, in beide Richtungen. Die Eigenbeteiligungen bei Arzneimitteln und Wahlleistungen gehören eingeschlossen, sonst bleiben sie vollständig bei Ihnen. Und die Umstellung auf 30 Prozent beim Eintritt in den Ruhestand sollte ohne neue Antragsprüfung vereinbart sein.

Welcher Anteil bei Ihnen privat abzusichern ist, zeigt der Rechner für die Restkosten. Wie sich der Beitrag nach dem Ende der Dienstzeit entwickelt, steht auf der Seite zum Beitrag im Alter.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Vertrag mitwächst

Für eine erste Einordnung genügen Ihr Bemessungssatz, Ihr Geburtsjahr und die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Mit dem Versicherungsschein daneben lässt sich sagen, ob die Quote passt und ob die Eigenbeteiligungen abgedeckt sind.

Ihre Krankengeschichte spielt für diesen Abgleich keine Rolle und bleibt deshalb außen vor. Ein Telefonat unter 030 7593 7030 reicht für diese Prüfung aus, und wenn alles stimmt, bleibt es dabei.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Beihilfesatz in Bayern?

Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sind es 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Ehegatten, Lebenspartner und Versorgungsempfänger erhalten 70 Prozent, Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent. Diese Sätze stehen in Art. 96 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes. Während der Elternzeit beträgt der eigene Satz 70 Prozent.

Warum finde ich die Sätze nicht in der Bayerischen Beihilfeverordnung?

Weil der Freistaat sie im Gesetz geregelt hat. Die Bemessungssätze stehen in Art. 96 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes. Die Bayerische Beihilfeverordnung vom 2. Januar 2007, veröffentlicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf Seite 15, regelt dagegen, welche Aufwendungen überhaupt beihilfefähig sind und welche Höchstbeträge gelten. Wer nur die Verordnung liest, findet die Prozentsätze also nicht.

Steigt mein Satz, wenn ich zwei Kinder habe?

Mit dem zweiten Kind geht Ihr Satz von 50 Prozent auf 70 Prozent hoch. Voraussetzung ist, dass zwei oder mehr Kinder im Orts- und Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält nur einer von ihnen den erhöhten Satz. Privat abzusichern sind dann 30 Prozent.

Erhebt Bayern eine Kostendämpfungspauschale?

Nein. Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes sieht keinen nach Besoldungsgruppe gestaffelten Jahresabzug vor, wie ihn einige andere Länder von der Beihilfe abziehen. Stattdessen arbeitet der Freistaat mit kleinen Eigenbeteiligungen je Leistung und einer Belastungsgrenze. Wer eine Rechnung aus einem Land mit Pauschale übernimmt, rechnet hier deshalb falsch.

Was wird mir je Medikament abgezogen?

Die festgesetzte Beihilfe wird um drei Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt gemindert, nie um mehr als die gewährte Beihilfe selbst. Diese Eigenbeteiligung entfällt unter anderem bei Waisen, bei berücksichtigungsfähigen Kindern und bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Auch Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung und Schwangere im Zusammenhang mit der Entbindung sind ausgenommen. Die Grundlage ist Art. 96 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.

Gibt es eine Obergrenze für diese Abzüge?

Ja, es gilt eine Belastungsgrenze von zwei Prozent der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge. Für chronisch Kranke im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind es ein Prozent. Die kinderbezogenen Anteile im Orts- und Familienzuschlag bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Ist die Grenze erreicht, unterbleibt die Eigenbeteiligung.

Zahlt die Beihilfe in Bayern Chefarzt und Zweibettzimmer?

Dem Grunde nach ja, aber mit festen Abzügen. Nach den persönlichen Bemessungssätzen werden bei wahlärztlichen Leistungen 25 Euro pro Aufenthaltstag abgezogen. Bei der Wahlleistung Zweibettzimmer sind es 7,50 Euro pro Tag, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr. Ein Ergänzungstarif kann diese Beträge auffangen, wenn er dafür vorgesehen ist.

Bis zu welchem Einkommen ist mein Ehepartner berücksichtigungsfähig?

Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags. Art. 96 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes nennt dafür mit Stand Oktober 2026 einen Betrag von 22.648 Euro. Dieser Betrag wird zum Anfang eines Kalenderjahres so angepasst, wie sich der Rentenwert West entwickelt hat. Den jeweils geltenden Wert nennt Ihnen Ihre Festsetzungsstelle.

Was bekomme ich als Beamter in Bayern, wenn ich gesetzlich versichert bin?

Sie bekommen deutlich weniger als in der privaten Absicherung. Bei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen beschränkt auf Zahnersatz, auf Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Das steht in Art. 96 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes. Eine pauschale Beihilfe zum Kassenbeitrag bietet der Freistaat nicht an.

Wie lange habe ich Zeit, einen Beihilfeantrag zu stellen?

Sie haben drei Jahre Zeit, gerechnet ab dem Entstehen der Aufwendungen oder ab der Ausstellung der Rechnung. Art. 96 Abs. 3a des Bayerischen Beamtengesetzes formuliert das als Ausschlussfrist. Sie ist damit deutlich länger als in manchen anderen Ländern. Rechnungen sammeln ist hier also unkritisch, solange die drei Jahre eingehalten werden.

Bewertungen

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Beraten werden Sie von Paul Gebauer. Was seine Kundinnen und Kunden geschrieben haben, steht im Google-Profil von KVexcellent. Wir geben es hier im Wortlaut wieder und kürzen nur die Nachnamen.

5★★★★★14 Google-Bewertungen
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    Farhad T., vor 3 Jahren

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