Die Staffel, die Sachsen von fast allen Ländern unterscheidet
Wer in Sachsen verbeamtet ist und ein Kind hat, bekommt 70 Prozent seiner Krankheitskosten vom Dienstherrn. In den meisten anderen Ländern braucht es für diesen Satz zwei Kinder. Mit zwei Kindern liegt Sachsen bei 90 Prozent, einem Wert, den anderswo kein Beamter erreicht.
Die Sätze stehen in § 57 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung:
| Für wen | Bemessungssatz |
|---|---|
| Besoldungsempfänger ohne berücksichtigungsfähiges Kind | 50 % |
| dieselben mit einem Kind | 70 % |
| dieselben mit zwei oder mehr Kindern | 90 % |
| Versorgungsempfänger mit Ruhegehalt, unter zwei Kindern | 70 % |
| dieselben mit zwei oder mehr Kindern | 90 % |
| berücksichtigungsfähige Erwachsene (Regelfall) | 90 % |
| dieselben, wenn gesetzlich versicherungspflichtig | 70 % |
| berücksichtigungsfähige Kinder (Regelfall) | 90 % |

Für eine Familie bedeutet das eine andere Rechnung als im übrigen Bundesgebiet. Wo ein Beamter in Hessen oder im Saarland mit zwei Kindern 30 Prozent privat absichert, sind es in Sachsen 10 Prozent. Beim Ehepartner und bei den Kindern sind es ebenfalls 10 statt 30 oder 20 Prozent.
Die Verordnung und ihr Stand
Grundlage ist die Sächsische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016, veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf Seite 383. Die letzte Änderung brachte Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2023, Seite 893 desselben Blattes. Sie hat die Staffel in § 57 neu gefasst und ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Genau hier liegt eine Stolperstelle. Wer Zusammenstellungen aus der Zeit davor liest, findet für Sachsen noch 70 Prozent ab zwei Kindern, 70 Prozent für Ehegatten und 80 Prozent für Kinder. Diese Zahlen sind überholt. Jede Landesbeihilfeverordnung hat ihr eigenes Änderungsdatum, und bei Sachsen ist es ein junges.
Wer bei 70 Prozent bleibt
Die 90 Prozent für berücksichtigungsfähige Erwachsene gelten nicht ausnahmslos. § 57 Absatz 2 Satz 2 nennt zwei Gruppen, für die weiter 70 Prozent gelten. Zur ersten Gruppe gehören Witwen und Witwer, die am 1. Januar 2024 bereits in dieser Lage waren oder deren Versorgungsfall danach eingetreten ist. Zur zweiten gehören berücksichtigungsfähige Erwachsene, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind.
Der zweite Fall betrifft mehr Familien, als man denkt. Arbeitet die Partnerin in einem Angestelltenverhältnis unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, ist sie dort pflichtversichert. Dann bleibt ihr Beihilfesatz bei 70 Prozent, auch wenn der Rest der Familie bei 90 liegt. Für die Tarifwahl heißt das: Es gibt nicht einen Satz je Familie, sondern einen je Person.
Die Zuordnung bei zwei beihilfeberechtigten Eltern
Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält den erhöhten Satz nur eine Person. § 57 Absatz 3 lässt die Eltern einvernehmlich erklären, wem er zugeordnet wird; diese Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und nur in Ausnahmefällen änderbar. Wird keine Erklärung abgegeben, geht der erhöhte Satz an die Person mit den Kinderanteilen im Familienzuschlag.
Die andere Person bleibt bei 50 Prozent als Besoldungsempfänger oder bei 70 Prozent als Versorgungsempfänger. Wer hier falsch zuordnet, zahlt über Jahre in zwei Tarifen, die nicht zu den Sätzen passen. Weil die Erklärung kaum zurückzunehmen ist, lohnt sie eine Rechnung vorher und nicht nachher. Die Beiträge für Kinder und Partner beschreibt die Seite zur Absicherung von Familien.
Sachsen hat außerdem eine Bestandsregel, die vor einem bösen Rückfall schützt. Der Bemessungssatz sinkt nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2023 Kinder berücksichtigungsfähig waren und die Berücksichtigungsfähigkeit später wegfällt. Auch eine Eheschließung, nach der nur noch eine Person den erhöhten Satz hätte, mindert den Satz nicht.
Wer Anspruch auf Heilfürsorge hat, fällt aus der Staffel
Eine Einschränkung steht gleich im ersten Punkt der Staffel und wird leicht überlesen. Besteht Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes, bleibt der Bemessungssatz bei 50 Prozent, auch wenn Kinder berücksichtigungsfähig sind. Der Aufstieg auf 70 oder 90 Prozent setzt also voraus, dass kein Heilfürsorgeanspruch besteht.
Betroffen ist vor allem der Polizeivollzugsdienst. Für diese Gruppe trägt der Dienstherr die Heilbehandlung während des aktiven Dienstes unmittelbar, eine Restkostenversicherung ist dafür nicht nötig. Mit dem Ruhestand endet die Heilfürsorge, und dann greift die Beihilfe mit 70 Prozent. Genau an dieser Nahtstelle braucht es eine Absicherung, die vorher vereinbart wurde, meist über eine ruhende Anwartschaft.
Anwärter und Referendare in Sachsen
In der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf gilt der Grundsatz von 50 Prozent, und mit Kindern greift dieselbe Staffel wie später. Die Versicherer führen für diese Zeit eigene Tarife mit deutlich niedrigeren Beiträgen, weil der Dienstherr denselben Anteil trägt wie im späteren Dienst.
Zwei Punkte entscheiden hier über Jahrzehnte. Das Alter beim Abschluss geht in die Kalkulation ein und ändert sich danach nicht mehr. Und ob der Anwärtertarif den Übergang in den Haupttarif ohne erneute Prüfung zusichert, steht in den Bedingungen und nicht im Landesrecht.
Kein Jahresabzug
Sachsen zieht von der errechneten Beihilfe keinen nach Besoldungsgruppen gestaffelten Jahresbetrag ab. Die Verordnung kennt keine Kostendämpfungspauschale. Was sie kennt, sind Eigenbeteiligungen in § 59 und Belastungsgrenzen in § 61; der frühere § 60 ist weggefallen.
Das ist ein handfester Unterschied zu drei Nachbarländern. In Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig-Holstein geht vor der ersten Auszahlung ein fester Betrag ab, der je Besoldungsgruppe mehrere Hundert Euro erreichen kann. In Sachsen kommt an, was die Prozentrechnung ergibt, abzüglich der Eigenbeteiligungen für einzelne Leistungsarten.
Für die Tarifwahl hat das eine Folge. Ein zusätzlicher Selbstbehalt im privaten Tarif legt sich hier nicht über einen zweiten Eigenanteil, sondern steht für sich. Das macht die Rechnung einfacher und einen Selbstbehalt oft attraktiver als in den Ländern mit Pauschale.
Die pauschale Beihilfe seit Januar 2024
Sachsen gehört zu den Ländern, die Beamten eine echte Wahl lassen. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es die pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes, eingeführt durch das Vierte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Das Verfahren regeln die §§ 65 bis 67 der Verordnung in einem eigenen Abschnitt.
Die Mechanik ist schlicht und folgenschwer. Wer die pauschale Beihilfe beantragt, verzichtet auf die individuelle Beihilfe zu laufenden Krankheitskosten und erhält stattdessen einen monatlichen Zuschuss zum Beitrag seiner Krankenvollversicherung. Der Antrag muss schriftlich bei der Festsetzungsstelle gestellt werden; im staatlichen Bereich ist ein Formular vorgesehen, das die Verordnung als Anlage 12 führt. Gezahlt wird monatlich im Voraus, ohne gesonderten Bescheid.
Entscheidend ist der Satz, der in der sächsischen Regelung steht: Die Wahl ist unwiderruflich. Wer sie trifft, kann sie nicht nach fünf Jahren zurücknehmen, weil sich die Lage geändert hat. Andere Länder haben das anders gelöst; Sachsen-Anhalt etwa lässt einen Widerruf mit dreimonatiger Frist zu.
Für Beamte mit hohem Beihilfesatz rechnet sich die pauschale Beihilfe selten. Wer mit zwei Kindern bei 90 Prozent liegt, sichert privat nur 10 Prozent ab und zahlt dafür einen kleinen Beitrag. Ein Zuschuss von der Hälfte eines Kassenbeitrags ist dann meist die teurere Variante. Welche Größen beim Vergleich zählen, steht auf der Seite gesetzliche Kasse gegen private Versicherung.
Beihilfefähig heißt nicht voll erstattet
Ein Satz von 90 Prozent ist keine Zusage über 90 Prozent jeder Rechnung. Die Verordnung erstattet nur erstattungsfähige Aufwendungen, und für viele Positionen gelten eigene Grenzen und Anlagen. Zahnersatz, Hilfsmittel und Heilpraktikerleistungen sind dafür die klassischen Beispiele.
Ein beihilfekonformer Tarif ist deshalb an zwei Dingen zu messen. Zuerst zählt der Prozentsatz, den er abdeckt. Dann zählt, ob er die Differenz zwischen Rechnung und anerkannter Höhe schließt. Bei einem Restanteil von nur 10 Prozent fällt der zweite Punkt stärker ins Gewicht als der erste, weil er den größeren Teil des Risikos trägt.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Lehrer in Sachsen, zwei Kinder im Familienzuschlag, Ehefrau ohne eigenen Beihilfeanspruch und privat versichert. Sein Bemessungssatz liegt bei 90 Prozent, der der Ehefrau ebenfalls bei 90 Prozent, die Kinder liegen bei 90 Prozent. Privat abzusichern sind damit für jede dieser vier Personen 10 Prozent.
Dieselbe Familie in Niedersachsen rechnet mit 70 Prozent für den Beamten, 70 Prozent für die Ehefrau und 80 Prozent für die Kinder. Privat offen bleiben dort 30, 30 und 20 Prozent. Der Beitragsunterschied zwischen beiden Konstellationen ist erheblich, und er entsteht allein aus der Landesregelung.
Umgekehrt wird daraus ein Risiko, wenn die Ehefrau eine Stelle unterhalb der Versicherungspflichtgrenze annimmt. Dann ist sie gesetzlich pflichtversichert, und ihr Satz fällt auf 70 Prozent. Der private Tarif müsste von 10 auf 30 Prozent aufgestockt werden, und das geht nur mit erneuter Prüfung durch den Versicherer.
Was Sie für ein Gespräch brauchen
Fünf Angaben genügen: Statusamt, Zahl der im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder, Ihr aktueller Bemessungssatz, der Versicherungsstatus Ihres Partners und, falls vorhanden, der Versicherungsschein mit Tarifkürzel. Der Versicherungsstatus des Partners ist in Sachsen besonders wichtig, weil er über 70 oder 90 Prozent entscheidet.
Welche Gesundheitsfragen der Antrag stellt, besprechen wir am Telefon.
Welchen Anteil Sie bei Ihrer Kinderzahl privat absichern, zeigt der Rechner für den offenen Anteil. Halten Sie Ihre Kinderzahl und den Status Ihres Partners bereit. Ein Anruf unter 030 7593 7030 klärt dann in zehn Minuten, ob Ihr Tarif noch zu den sächsischen Sätzen passt.