Was das Krankentagegeld ersetzt, und ab wann
Ein Krankentagegeld ersetzt den Verdienstausfall, den eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Gezahlt wird ein vereinbarter Betrag je Kalendertag, und zwar ab dem Tag, den der Tarif als Beginn nennt. So beschreibt es § 192 Abs. 5 VVG.

Damit ist dieser Baustein etwas völlig anderes als die Erstattung von Arztrechnungen. Er fragt nicht, was eine Behandlung kostet. Er fragt, ob Sie nach ärztlichem Befund arbeiten können. Was ein Krankheitskostentarif daneben leistet, steht bei den Leistungen eines privaten Tarifs.
Für Angestellte beginnt das Thema nach sechs Wochen. Für Selbstständige beginnt es am ersten Tag, an dem niemand die Rechnungen schreibt. Das ist der Grund, warum derselbe Baustein für zwei Gruppen so unterschiedlich aussieht.
Die sechs Wochen, die alles vorstrukturieren
Wer angestellt ist, bekommt bei Arbeitsunfähigkeit zunächst das Entgelt weiter. § 3 Abs. 1 EntgFG gibt diesen Anspruch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, sofern kein Verschulden vorliegt. Vorausgesetzt ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Sechs Wochen sind 42 Tage. Deshalb liegt die Karenzzeit in Tarifen für Angestellte meist auf dem 43. Tag. Wer früher beginnen lässt, zahlt mehr und bekommt in der Praxis nichts dazu, weil in dieser Zeit ohnehin Gehalt fließt.
Bei einer Wiedererkrankung an derselben Krankheit entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneut, wenn Sie zwischendurch mindestens sechs Monate arbeitsfähig waren. Alternativ genügt es, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Diese Regel ist der Grund, warum sich bei wiederkehrenden Beschwerden lange Karenzzeiten anders rechnen als gedacht.
Für Selbstständige und Freiberufler gibt es keine Entgeltfortzahlung. Der Beginn liegt bei ihnen deutlich früher, und die Wahl der Karenzzeit ist dort die wichtigste Entscheidung am ganzen Baustein. Was für diese Gruppe sonst zu bedenken ist, steht bei der privaten Absicherung ohne Arbeitgeber.
Der Vergleich mit dem Krankengeld der gesetzlichen Kasse
Beide Systeme sichern Einkommen ab, und beide tun es nach eigener Logik. Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein gesetzlicher Anspruch, der ohne eigene Vereinbarung besteht.
| gesetzliches Krankengeld | privates Krankentagegeld | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 47, § 48 SGB V | § 192 Abs. 5 VVG und Tarif |
| Höhe | 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Netto | vereinbarter Betrag je Kalendertag |
| Obergrenze 2026 | 135,63 € am Tag | das Nettoeinkommen je Kalendertag |
| Dauer | höchstens 78 Wochen in drei Jahren | nach Tarif, ohne gesetzliche Frist |
| Abzüge | Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung | keine |
| Steuer | steuerfrei, aber im Progressionsvorbehalt | steuerfrei, nicht im Progressionsvorbehalt |
Die Zahl 135,63 Euro ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze. Das Höchstregelentgelt liegt 2026 bei 193,75 Euro am Tag, und 70 Prozent davon sind 135,63 Euro. Für jemanden mit einem Monatsnetto von 5.000 Euro liegt das Krankengeld damit deutlich unter dem bisherigen Einkommen.
Die Stärke des gesetzlichen Krankengeldes ist, dass es ohne Antrag und ohne Gesundheitsfragen zur Verfügung steht. Die Stärke des privaten Tagegeldes ist, dass es die Lücke zum tatsächlichen Nettoeinkommen schließen kann und keine Abzüge kennt.
Wie hoch das Tagegeld sein darf
Hier sitzt der Fehler, der am häufigsten vorkommt. Ein Krankentagegeld lässt sich nicht beliebig hoch vereinbaren.
Die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung bestimmen: Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung oder vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
Wer also 120 Euro am Tag versichert, obwohl sein Netto 90 Euro am Tag ergibt, zahlt Beitrag für 30 Euro, die nie ausgezahlt werden. Geprüft wird das nicht beim Abschluss, sondern im Leistungsfall.
Rechenbeispiel. Selbstständiger, Nettoeinkommen 54.000 Euro im Jahr. Auf den Kalendertag umgerechnet sind das rund 148 Euro. Ein Tagegeld von 150 Euro liegt damit knapp über der Grenze und wird im Leistungsfall auf das Nettoeinkommen zurückgeführt. 140 Euro wären die Zahl, die trägt.
Für Angestellte kommt eine zweite Rechnung dazu. Sie brauchen das Tagegeld erst ab dem 43. Tag, dann aber in der Höhe, die zusammen mit nichts anderem ihr Netto erreicht. Wer im Nebenerwerb selbstständig ist, rechnet beide Einkünfte zusammen.
Was passiert, wenn das Einkommen sinkt
Einkommen schwankt, besonders bei Selbstständigen. Die Bedingungen regeln diesen Fall, und die Regelung hat eine Geschichte.
Sie sind verpflichtet, eine nicht nur vorübergehende Minderung des Nettoeinkommens unverzüglich anzuzeigen. Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen in einem Zeitraum von zwölf Monaten unter den Wert, der dem Vertrag zugrunde liegt, darf der Versicherer Tagegeld und Beitrag entsprechend herabsetzen.
Welcher Zeitraum dabei gilt, war jahrelang streitig. Der Bundesgerichtshof hat die Klausel in der Fassung der Musterbedingungen von 2009 mit Urteil vom 6. Juli 2016 für unwirksam erklärt, Aktenzeichen IV ZR 44/15. Sie verstieß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den maßgeblichen Bemessungszeitraum nicht erkennen konnte.
Die heutigen Musterbedingungen nennen die Zeiträume ausdrücklich. Für Arbeitnehmer zählen die letzten zwölf Monate vor Kenntniserlangung des Versicherers. Für selbstständig Tätige zählt das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Kenntniserlangung. War bei Kenntniserlangung schon Arbeitsunfähigkeit eingetreten, verschiebt sich der Zeitraum auf die Zeit davor.
Zwei Schutzregeln gehören dazu. Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot bestand, bleiben außer Betracht. Und die Herabsetzung wirkt erst ab Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung; bis dahin bleibt die Leistungspflicht im bisherigen Umfang unberührt.
Für wen dieser Baustein wirklich zählt
Nicht jede Gruppe braucht ihn gleich dringend, und bei einer fällt er praktisch weg.
Selbstständige und Freiberufler tragen das Risiko vollständig allein. Es gibt keinen Arbeitgeber, der sechs Wochen überbrückt, und bei privater Vollversicherung auch kein gesetzliches Krankengeld. Für diese Gruppe ist das Krankentagegeld der ernsteste Baustein des ganzen Vertrags.
Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze haben die sechs Wochen Entgeltfortzahlung und danach nichts. Wer privat vollversichert ist, bekommt kein Krankengeld der Kasse. Ab dem 43. Tag entsteht also eine Lücke in Höhe des gesamten Nettoeinkommens.
Freiwillig gesetzlich Versicherte können Krankengeld über ihre Kasse wählen. Für sie geht es um die Differenz zwischen 135,63 Euro am Tag und dem eigenen Netto, nicht um den ganzen Betrag.
Beamtinnen und Beamte erhalten ihre Dienstbezüge im Krankheitsfall weiter. Ein Krankentagegeld hat für sie in der Regel keinen Anwendungsfall, solange das Dienstverhältnis besteht.
Wie sich der Beitrag bildet
Drei Größen bestimmen den Beitrag, und alle drei entscheiden Sie beim Abschluss.
Das Eintrittsalter wirkt wie beim übrigen Vertrag: Je jünger Sie einsteigen, desto länger wird kalkuliert und desto niedriger bleibt der Beitrag. Die Karenzzeit ist der stärkste Hebel. Zwischen dem 15. und dem 43. Tag liegt ein deutlicher Unterschied, weil die kurzen Arbeitsunfähigkeiten die häufigen sind.
Die Höhe des Tagegeldes geht linear ein. Hier lohnt es sich, genau zu rechnen statt aufzurunden, weil jeder Euro über dem Nettoeinkommen Beitrag kostet und im Leistungsfall nicht ausgezahlt wird.
Eine Beitragsanpassung ist auch bei diesem Baustein möglich, denn er wird wie die Krankheitskostenversicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert. Alterungsrückstellungen werden hier allerdings nicht in derselben Form gebildet, weil der Vertrag planmäßig vor dem Ruhestand endet.
Die Abgrenzung zum Krankenhaustagegeld
Zwei Begriffe klingen ähnlich und meinen Verschiedenes. Das Krankenhaustagegeld nach § 192 Abs. 4 VVG wird für jeden Tag medizinisch notwendiger stationärer Behandlung gezahlt. Ob Sie dabei Einkommen verlieren, spielt keine Rolle.
Das Krankentagegeld knüpft dagegen an die Arbeitsunfähigkeit an und läuft auch dann weiter, wenn Sie längst zu Hause liegen. Beide Bausteine lassen sich nebeneinander vereinbaren, und nur das Krankentagegeld ist auf das Nettoeinkommen begrenzt. Wie sich das Tagegeld für Klinikaufenthalte einsetzen lässt, steht bei Komfort und Tagegeld im Krankenhaus.
Was Sie nachweisen müssen, damit gezahlt wird
Die Pflichten sind überschaubar, aber sie sind Voraussetzung und nicht Formsache.
Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit werden durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachgewiesen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Kindern genügen dafür nicht. Die Kosten dieser Nachweise trägt der Versicherungsnehmer.
Während der Arbeitsunfähigkeit muss die versicherte Person tatsächlich behandelt werden, durch einen niedergelassenen Arzt oder im Krankenhaus. Und die Leistung setzt in der Regel den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus; für Aufenthalte in einem anderen Staat der Europäischen Union gelten eigene, engere Regeln.
Wartezeiten gibt es auch hier. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und entfällt bei Unfällen. Für den Mutterschutzfall gelten acht Monate. Wer unmittelbar aus einer gesetzlichen Kasse oder einer anderen Krankentagegeldversicherung kommt, bekommt die dort zurückgelegte Zeit angerechnet. Die Übersicht steht bei den Wartezeiten eines neuen Vertrags.
Das Ende des Vertrags, das viele überrascht
Ein Punkt gehört ausdrücklich dazu, weil er die Grenze dieses Bausteins markiert. Die Krankentagegeldversicherung endet nach den Musterbedingungen mit Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähigkeit liegt dort vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Besteht in diesem Moment noch Arbeitsunfähigkeit, wird höchstens drei Monate darüber hinaus geleistet.
Das Tagegeld überbrückt also eine Krankheit, es ersetzt keine Berufsunfähigkeitsabsicherung. Beide Verträge haben unterschiedliche Auslöser und greifen zeitlich hintereinander.
Weitere Endtermine sind der Bezug von Altersrente und, sofern tariflich vereinbart, die Vollendung des 65. Lebensjahres. Im zweiten Fall gibt § 196 VVG das Recht, den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen. Und ein wegen Berufsunfähigkeit beendeter Vertrag lässt sich nach Maßgabe des Tarifs als ruhender Vertrag in Form einer Anwartschaft fortsetzen, wenn mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
Was im Gespräch geprüft wird
Drei Angaben entscheiden über die richtige Höhe und den richtigen Beginn: Ihr Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit, Ihr Status als angestellt oder selbstständig, und die Karenzzeit, die heute in Ihrem Vertrag steht. Das Tarifkürzel auf dem Versicherungsschein sagt, welche der beiden Bedingungsfassungen bei Ihnen gilt.
Wenn Sie diese Angaben zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 in zehn Minuten, ob Höhe und Beginn zueinander passen. Wer noch gar kein Tagegeld hat, braucht nur sein Geburtsjahr und die Angabe, wie er beschäftigt ist.