Ein Land, das sein Beihilferecht gerade neu geschrieben hat
Wer in Baden-Württemberg verbeamtet ist und etwas über seine Beihilfe nachliest, stößt im Jahr 2026 auf ein Problem, das mit dem Thema selbst nichts zu tun hat. Viele Texte stehen noch auf der alten Verordnung.
Denn das Land hat sein Beihilferecht vollständig neu gefasst. Die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen wurde am 23. Oktober 2025 erlassen und im Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 104 vom 31. Oktober 2025 bekannt gemacht. In Kraft ist sie seit dem 1. Januar 2026.
Die Neufassung ersetzt die Verordnung vom 28. Juli 1995 und die bisherigen Verwaltungsvorschriften. Aus 20 Paragraphen mit zwölf Buchstabenparagraphen wurden 67 Paragraphen und zwei Anlagen. Jede Art von Aufwendung hat jetzt ihren eigenen Paragraphen, und die Vorschriften sind so geschnitten, dass Anträge maschinell geprüft werden können.
Für Sie ändert das vor allem eines: Paragraphennummern aus älteren Ratgebern passen nicht mehr. Der Bemessungssatz, um den sich alles dreht, steht jetzt in § 61 der Verordnung, im Abschnitt 7 über Berechnung und Umfang der Beihilfe. Davor regelt § 60, wie die Beihilfe überhaupt berechnet wird. Geändert wurde sie seither einmal, durch die Verordnung vom 27. Mai 2026, bekannt gemacht im Gesetzblatt 2026 Nr. 61.
Die Landesbeihilfeverordnungen der übrigen Länder sind davon unberührt. Beihilfe ist Landesrecht, und das ist keine Formalie: Sätze, Abzüge und Verfahrensregeln unterscheiden sich real, und keine dieser Zahlen gilt automatisch in einem anderen Land.
Wie viel das Land übernimmt
Die Beihilfe erstattet nicht die Rechnung, sondern einen Anteil davon. Diesen Anteil nennt die Verordnung Bemessungssatz, und er hängt an Ihrer Rolle im Haushalt.
| Person | Bemessungssatz |
|---|---|
| Aktive beihilfeberechtigte Person | 50 Prozent |
| Dieselbe Person ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 Prozent |
| Empfängerin oder Empfänger von Versorgungsbezügen | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen | 80 Prozent |

Den Rest deckt ein privater Vertrag ab, der nur diesen Rest versichert. Bei 50 Prozent Beihilfe ist es eine Teilversicherung über 50 Prozent, bei 70 Prozent eine über 30 Prozent. Dass der Beitrag dadurch deutlich unter dem einer Vollversicherung liegt, ist der ganze Grund, warum diese Rechnung für Beamte anders aussieht als für Angestellte.
Eine Besonderheit gehört direkt dazu, und sie betrifft größere Familien. Waren drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, bleibt der Satz von 70 Prozent erhalten, auch wenn Kinder später wegfallen. Bei zwei Kindern ist das nicht so; dort kehrt der Satz auf 50 Prozent zurück, sobald ein Kind aus dem Familienzuschlag herausfällt.
Der Abzug, den viele erst im Bescheid entdecken
An einer Stelle unterscheidet sich Baden-Württemberg von vielen anderen Dienstherren. Das Land kürzt die Beihilfe einmal im Kalenderjahr um einen festen Betrag. Dieser Betrag heißt Kostendämpfungspauschale, und er richtet sich nach der Besoldungsgruppe.
| Besoldungsgruppen | Beamtinnen und Beamte | Versorgungsempfänger |
|---|---|---|
| A 8 bis A 9 | 100 Euro | 85 Euro |
| A 10 bis A 11 | 115 Euro | 105 Euro |
| A 12, C 1 bis C 3 | 150 Euro | 125 Euro |
| A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 | 180 Euro | 140 Euro |
| A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 | 225 Euro | 175 Euro |
| B 1 bis B 2, W 3, H 4 | 275 Euro | 210 Euro |
| B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 | 340 Euro | 240 Euro |
| B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 | 400 Euro | 300 Euro |
| höhere Besoldungsgruppen | 480 Euro | 330 Euro |
Die Staffel beginnt erst mit der Stufe A 8 bis A 9. In den Gruppen A 1 bis A 7 wird nichts abgezogen. Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind; bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zählt das Eingangsamt der Laufbahn.
Nicht gekürzt werden Beihilfen zur Pflege, in Geburtsfällen und in Todesfällen. Ausgenommen sind außerdem Waisen mit eigener Beihilfeberechtigung und Beihilfen zu Wahlleistungen, die nicht in Anspruch genommen wurden. Der Abzug trifft damit vor allem die laufenden Rechnungen von Arzt, Zahnarzt und Apotheke.
Warum dieser Abzug jetzt im Gesetz steht
Die Fundstelle ist ungewöhnlich und hat eine Geschichte. Die Pauschale steht nicht in der Beihilfeverordnung, sondern in § 78 Abs. 2a des Landesbeamtengesetzes.
Dort steht sie erst seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 vom 17. Dezember 2024. Vorher war sie in der Verordnung geregelt, und genau das hat das Bundesverwaltungsgericht beanstandet. Mit Urteil vom 21. März 2024 im Verfahren 5 C 5.22 hielt es die Regelung für unwirksam, weil die Ermächtigung im Gesetz nicht bestimmt genug war.
Geklagt hatte ein Hochschullehrer der Besoldungsgruppe W 3, dem jährlich 275 Euro von der Beihilfe abgezogen wurden. Das Gericht gab ihm recht und sprach ihm für das Streitjahr 100 Euro zusätzliche Beihilfe zu. Beanstandet wurde dabei nicht die Pauschale als solche, sondern der Ort ihrer Regelung.
Der Landtag hat die Staffel daraufhin selbst ins Gesetz geschrieben. Für Sie heißt das zweierlei: Die Pauschale wird weiter erhoben, und wer in alten Unterlagen eine andere Fundstelle liest, liest einen überholten Stand.
Was in der gesetzlichen Kasse passiert
Die meisten Beamtinnen und Beamten entscheiden sich für die private Absicherung. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages nennt in seinem Sachstand WD 8 - 3000 - 046/25 vom 22. Juli 2025 einen Anteil von rund 93 Prozent.
Der Grund liegt in einer Besonderheit des Beamtenverhältnisses. Einen Arbeitgeberanteil gibt es dort nicht. Wer sich freiwillig gesetzlich versichert, trägt den Kassenbeitrag ohne pauschale Beihilfe in voller Höhe selbst. Die individuelle Beihilfe bleibt daneben weitgehend ungenutzt, weil die Kasse ihre Leistungen als Sachleistung erbringt.
Genau diese Lücke schließt die pauschale Beihilfe, und nur deshalb ist sie für einen Teil der Beihilfeberechtigten überhaupt interessant. Wer gesundheitlich schwierig steht oder eine große Familie mit einem Einkommen versorgt, rechnet hier anders als jemand mit glatter Krankengeschichte. Welche Abwägungen dabei zusammenkommen, beschreibt die Seite zur privaten Absicherung von Beamten.
Der zweite Weg: pauschale Beihilfe statt Erstattung
Baden-Württemberg gehört zu den Ländern, die einen zweiten Weg eröffnet haben. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es die pauschale Beihilfe, geregelt in § 78a des Landesbeamtengesetzes. Eingeführt hat sie das Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe vom 21. Dezember 2022.
Statt einer Erstattung auf jede Rechnung zahlt der Dienstherr dann einen monatlichen Zuschuss zum Beitrag. Er wird zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenvollversicherung über 100 Prozent gewährt, nicht zur Pflegeversicherung. Für freiwillig gesetzlich Versicherte beträgt er die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags.
Zwei Bedingungen entscheiden hier über viel Geld. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten zu stellen. Und der Verzicht auf die Beihilfe nach § 78 des Landesbeamtengesetzes ist unwiderruflich, also nicht nur für dieses Jahr, sondern bis in den Ruhestand. Was ein späterer Wechsel des Systems überhaupt noch zulässt, beschreibt die Seite Weg zurück in die gesetzliche Versicherung.
Beamtinnen und Beamte dürfen diese Wahl unabhängig von ihrem Einkommen treffen. Die Versicherungspflichtgrenze, 2026 bei 77.400 Euro im Jahr, gilt nur für Angestellte.
Was ein Ergänzungstarif hier leisten sollte
Ein Beihilfetarif für dieses Land hat eine Aufgabe mehr als einer für den Bundesdienst. Er sollte die Kostendämpfungspauschale auffangen können, weil sie sonst jedes Jahr voll bei Ihnen hängen bleibt.
Dazu kommen die üblichen drei Punkte. Die versicherte Quote muss zum Bemessungssatz passen und ihm folgen können. Positionen, die die Verordnung nicht trägt, brauchen einen eigenen Baustein. Und die Umstellung auf 30 Prozent im Ruhestand gehört ohne neue Antragsprüfung vereinbart. Wie sich der Beitrag danach entwickelt, zeigt die Seite Beiträge nach dem Dienstende.
Welcher Anteil in Ihrem Fall privat abzusichern ist, zeigt der Restkostenrechner.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Lehrer im Landesdienst, Besoldungsgruppe A 13, ein Kind, Bemessungssatz 50 Prozent. Im Kalenderjahr reicht er Rechnungen über insgesamt 2.400 Euro ein, die in voller Höhe beihilfefähig sind.
Die Beihilfe beträgt zunächst 1.200 Euro. Davon zieht die Festsetzungsstelle die Kostendämpfungspauschale seiner Stufe ab, also 180 Euro. Ausgezahlt werden 1.020 Euro. Privat zu tragen bleiben die anderen 1.200 Euro plus die 180 Euro, soweit der Tarif sie nicht einschließt.
Kommt ein zweites Kind hinzu, steigt sein Satz auf 70 Prozent. Aus derselben Summe werden dann 1.680 Euro Beihilfe vor Abzug, und privat bleiben 720 Euro. Die Pauschale fällt weiter an; sie hängt an der Besoldungsgruppe, nicht an der Kinderzahl.
Wenn sich der Dienstherr ändert
Ein Wechsel aus einem anderen Land oder aus dem Bundesdienst ändert die Rechtsgrundlage Ihrer Beihilfe vollständig. Es gelten andere Sätze und andere Verfahrensregeln, und dazu kommt hier ein Jahresabzug, den es vorher vielleicht nicht gab. Was für den Bundesdienst gilt, steht auf der Seite Fundstellen im Bundesdienst.
Der private Vertrag läuft weiter, zieht die Änderung aber nicht von selbst nach. Passt die versicherte Quote nach dem Wechsel nicht mehr, entsteht eine Lücke oder ein unnötiger Beitrag. Diese Prüfung dauert zehn Minuten und wird fast immer vergessen.
Was für ein Gespräch genügt
Drei Angaben reichen für eine erste Einordnung: Ihre Besoldungsgruppe, Ihr Bemessungssatz und Ihr Geburtsjahr. Wer schon einen Ergänzungstarif hat, legt den Versicherungsschein daneben und den letzten Beihilfebescheid dazu.
Daran lässt sich ablesen, ob die Quote stimmt, ob die Pauschale abgedeckt ist und ob eine Option für den Ruhestand vereinbart wurde. Was ein Versicherer an Fragen stellt, kommt erst zur Sprache, falls tatsächlich ein Antrag gestellt werden soll.
Ein Anruf unter 030 7593 7030 klärt diese drei Punkte. Wenn Ihr Vertrag passt, sagen wir Ihnen das, und damit ist die Sache erledigt.