Was das Saarland trägt
Das Saarland beteiligt sich mit der Hälfte an den Krankheitskosten seiner Beamtinnen und Beamten. Die andere Hälfte versichern Sie privat. Von dem, was die Beihilfestelle errechnet, geht danach noch ein Jahresbetrag ab.
Die Prozentsätze stehen in § 15 Absatz 1 der saarländischen Beihilfeverordnung:
| Für wen | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beamtinnen und Beamte, entpflichtete Hochschullehrer | 50 % |
| dieselben, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Empfänger von Versorgungsbezügen | 70 % |
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 70 % |
| berücksichtigungsfähiges Kind, beihilfeberechtigte Waise | 80 % |

Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält den erhöhten Satz nur eine von ihnen; die Bestimmung lässt sich später nur in Ausnahmefällen ändern. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Aufwendung entstanden ist.
Die Verordnung ist älter als die meisten Leser
Grundlage ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Sie trägt das Datum 11. Dezember 1962 und gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes auf Seite 329. Erlassen wurde sie auf Grundlage des Saarländischen Beamtengesetzes.
Dieses Alter ist kein Mangel, sondern erklärt eine Eigenheit: Viele Beträge, die andere Länder in ihre Verordnung geschrieben haben, stehen im Saarland im Gesetz. Die Kostendämpfungspauschale ist das wichtigste Beispiel. Sie steht in § 67 Absatz 4 des Beamtengesetzes, und genau deshalb ändert sich ihre Höhe durch ein Gesetz und nicht durch eine Verordnung.
Jede Landesbeihilfeverordnung führt zu anderen Zahlen. Wer eine Angabe über das Saarland liest, sollte sie an diesen beiden Fundstellen prüfen und nicht an einer Übersicht über mehrere Länder.
Die Pauschale, die im Januar 2026 kleiner wurde
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Zusammenstellungen im Netz veraltet sind. Alle Stufen der Kostendämpfungspauschale wurden zum 1. Januar 2026 einheitlich um 50 Euro gesenkt. Es gelten seitdem diese Beträge:
| Besoldungsgruppen | Pauschale im Jahr |
|---|---|
| A 7 und A 8 | 50 € |
| A 9 bis A 11 | 100 € |
| A 12 bis A 15, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 | 250 € |
| A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 | 400 € |
| B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 | 550 € |
| höhere Besoldungsgruppen | 700 € |
Bis einschließlich A 6 fällt kein Abzug an. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind sinkt die Pauschale um 40 Euro, bei Teilzeit im Verhältnis der Arbeitszeit. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei der ersten Antragstellung im Jahr; eine Beförderung oder eine Geburt wirkt erst im Folgejahr auf die Stufe.
Für Ruhestandsbeamte wird der Tabellenbetrag mit dem persönlichen Ruhegehaltssatz multipliziert und auf 70 Prozent begrenzt. Bei verwitweten Personen sind es 55 Prozent des Ruhegehaltssatzes, begrenzt auf 40 Prozent des Betrags. Das ergibt für die Stufe mit 250 Euro einen Höchstwert von 175 Euro, für die Stufe mit 400 Euro einen von 280 Euro.
Ausgenommen sind Empfänger von Anwärterbezügen, Waisen, Beihilfeberechtigte in einer gesetzlichen Kasse sowie Witwen und Witwer im Jahr des Todesfalls. Für Gesundheitsvorsorge, Früherkennung, Schwangerschaftsüberwachung und Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit wird ebenfalls nichts abgezogen.
Was angekündigt ist, und was das wert ist
Am 23. September 2026 hat die Landesregierung in einem Spitzengespräch mit den Gewerkschaften zwei Schritte zugesagt. Erstens soll die Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar 2027 um weitere 100 Euro sinken. Damit entfiele sie in allen Gruppen bis A 11 vollständig. Zweitens soll zum 1. Januar 2028 die pauschale Beihilfe eingeführt werden.
Beides ist Stand Oktober 2026 nicht verkündet. Eine Zusage aus einem Gespräch ist kein Gesetz, und bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt gilt das heutige Recht. Für Ihre Entscheidung heißt das: Rechnen Sie mit den Beträgen von 2026 und behandeln Sie die Senkung als mögliche Verbesserung, nicht als eingeplante Größe.
Wichtig ist der zweite Punkt vor allem für eine Gruppe, die bisher leer ausgeht. Wer im Saarland als Beamter freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleibt, zahlt den gesamten Beitrag selbst, also auch den Anteil, den ein Arbeitgeber bei Tarifbeschäftigten übernimmt. Ab 2028 soll der Dienstherr sich daran mit einem monatlichen Zuschuss beteiligen.
Warum die Wahl bei Beamten nicht am Einkommen hängt
Angestellte dürfen sich erst privat versichern, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt; 2026 sind das 77.400 Euro. Für Beamtinnen und Beamte gilt diese Hürde nicht. Sie dürfen unabhängig von ihrem Einkommen wählen, vom Anwärter bis zur Besoldungsgruppe B.
Diese Freiheit ist in der Praxis schmaler, als sie klingt. In den meisten Bundesländern gibt es in der gesetzlichen Kasse keine Absicherung, die zur Beihilfe passt. Die Kasse erbringt Sachleistungen, die Beihilfe erstattet Rechnungen, und beides greift kaum ineinander. Der Beihilfeanspruch läuft dann weitgehend ins Leere, während der volle Kassenbeitrag anfällt.
Im Saarland kommt bis einschließlich 2027 dazu, dass kein Zuschuss zum Kassenbeitrag fließt. Erst mit der angekündigten pauschalen Beihilfe soll sich das ändern. Bis dahin ist die beihilfekonforme private Absicherung für diese Gruppe fast immer der rechnerisch günstigere Weg.
Anwärter und Referendare
In der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf gilt derselbe Bemessungssatz von 50 Prozent, und die Kostendämpfungspauschale entfällt. Damit ist diese Phase die günstigste, die es gibt: die Anwärtertarife der Versicherer kosten wenig, ein Jahresabzug fällt nicht an, und der Bemessungssatz steht in voller Höhe.
Zwei Punkte aus dieser Phase wirken bis in den Ruhestand. Was zählt, ist das Alter bei Vertragsschluss; es bleibt die Grundlage jeder späteren Beitragsrechnung. Und ob der Anwärtertarif eine Option auf den Übergang in den Haupttarif ohne neue Prüfung enthält, steht in den Bedingungen des Versicherers. Diese Option ist der wichtigste Punkt beim Vergleich zweier Anwärtertarife, und sie ist in den Preislisten nicht zu sehen.
Der Antrag auf 80 Prozent im Ruhestand
§ 15 Absatz 1 der Verordnung enthält eine Regel für Versorgungsempfänger, die selten erwähnt wird. Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz 80 statt 70 Prozent, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Versorgungsbezüge übersteigt. Der Antrag ist nur für die Zukunft zulässig.
Das ist eine klare Rechenaufgabe: Sie teilen Ihren Monatsbeitrag durch Ihre Bruttoversorgung. Liegt das Ergebnis über 0,15, lohnt die Prüfung. Wird der höhere Satz bewilligt, sinkt der privat abzusichernde Anteil von 30 auf 20 Prozent, und der Tarif lässt sich entsprechend reduzieren.
Wer dieser Schwelle im Ruhestand von vornherein ausweichen will, kann früher gegensteuern. Dafür gibt es eigene Bausteine, die den Beitrag ab einem bestimmten Alter senken; sie sind auf der Seite zum Baustein für die Beitragssenkung im Alter beschrieben.
Beihilfefähig ist nicht gleich erstattet
Ein Satz von 50 Prozent heißt nicht, dass die Hälfte jeder Rechnung zurückkommt. Beihilfe gibt es nur zu Aufwendungen, die die Verordnung als notwendig und angemessen anerkennt, und für viele Positionen gelten Höchstbeträge. Dazu kommt eine Antragsgrenze: Grundsätzlich wird Beihilfe nur gewährt, wenn die Aufwendungen 100 Euro übersteigen.
Für den privaten Teil folgt daraus ein einfacher Prüfpunkt. Ein guter beihilfekonformer Tarif erstattet nicht nur seinen Prozentsatz, sondern schließt auch die Differenz zwischen Rechnung und beihilfefähigem Betrag. Ein billiger Tarif tut das nicht, und der Unterschied fällt erst bei der ersten größeren Zahnrechnung auf.
Die Kostendämpfungspauschale selbst lässt sich über keinen Tarif absichern. Sie hängt nicht an einer Leistung, sondern an der Besoldungsgruppe, und bleibt deshalb bei Ihnen. Wer zusätzlich einen Selbstbehalt wählt, legt zwei Eigenanteile übereinander und sollte das vorher durchrechnen.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Verwaltungsbeamtin, Besoldungsgruppe A 12, ein berücksichtigungsfähiges Kind. Ihr Bemessungssatz liegt bei 50 Prozent, weil erst zwei Kinder den höheren Satz auslösen. Die Kostendämpfungspauschale der Stufe für A 12 beträgt 250 Euro, vermindert um 40 Euro für das Kind, also 210 Euro im Jahr.
Im Jahr fallen Arztrechnungen über 900 Euro an. Die Beihilfe daraus beträgt 450 Euro, davon gehen 210 Euro ab. Ausgezahlt werden 240 Euro. Die restlichen 450 Euro trägt der private Tarif, sofern er den Prozentsatz voll und ohne eigene Begrenzung erstattet.
Dieselbe Beamtin in Nordrhein-Westfalen bekäme die vollen 450 Euro, weil dort seit dem Kalenderjahr 2022 kein Abzug mehr erfolgt. Das ist der Unterschied, den ein Umzug über die Landesgrenze ausmacht, und er betrifft keine Nebensache, sondern die Jahresabrechnung.
Pflege läuft getrennt
Die private Pflegepflichtversicherung ist für privat Krankenversicherte vorgeschrieben. Sie folgt eigenen Regeln, und auch die Beihilfe zu Pflegeaufwendungen wird gesondert berechnet. Für diese Aufwendungen entfällt die Kostendämpfungspauschale, was in Pflegefällen deutlich spürbar ist. Die Grundzüge erklärt die Seite zur gesetzlich vorgeschriebenen Pflegeversicherung.
Umzug über die Landesgrenze
Beihilfe folgt dem Dienstherrn, nicht dem Wohnort. Wer vom Saarland zu einem anderen Land oder zum Bund wechselt, rechnet ab der Ernennung nach dem dortigen Recht. Prozentsätze, Abzüge und Einkommensgrenzen für Angehörige können sich dabei alle drei gleichzeitig ändern.
Für den privaten Tarif heißt das: Der Restkostenanteil muss zum neuen Satz passen. Ein Wechsel von 50 auf 70 Prozent Beihilfe senkt den nötigen Schutz, ein Wechsel in die andere Richtung reißt eine Lücke. Beides klären Sie mit dem Versicherer zum Monat der Ernennung, nicht Monate später.
Was Sie für ein Gespräch brauchen
Vier Angaben reichen: Besoldungsgruppe, aktueller Bemessungssatz, Zahl der Kinder im Familienzuschlag und, falls vorhanden, der Versicherungsschein mit Tarifkürzel und Eintrittsalter. Versorgungsempfänger legen ihren Ruhegehaltssatz dazu, weil er die Pauschale bestimmt.
Über die Fragen des Versicherers zur Gesundheit reden wir im Gespräch, nicht vorab. Vorher reicht ein Blick auf diese vier Zahlen.
Wie viel bei Ihnen privat offenbleibt, lässt sich mit dem Rechner für den Restkostenanteil in einer Minute überschlagen. Den Rahmen für alle Länder zieht die Seite Beihilfe und private Absicherung für Beamte. Wenn Sie Besoldungsgruppe und Kinderzahl zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 in zehn Minuten, ob Ihr Tarif zu Ihrem Satz passt.