Zwei Rechenschritte statt einem
Rheinland-Pfalz rechnet die Beihilfe nicht in einem Schritt, sondern in zwei. Zuerst legt die Beihilfestelle einen Prozentsatz auf die beihilfefähigen Aufwendungen. Vom Ergebnis zieht sie danach einen Jahresbetrag ab.
Der Prozentsatz steht in § 57 Absatz 1 der Beihilfenverordnung des Landes:
| Für wen | Bemessungssatz |
|---|---|
| aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter | 50 % |
| dieselben, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Versorgungsempfänger, Witwen und Witwer | 70 % |
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 70 % |
| berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 % |

Bei zwei beihilfeberechtigten Eltern geht der erhöhte Satz von 70 Prozent nur an die Person, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt, an dem die Aufwendung entstanden ist.
Die Verordnung, und wo die Pauschale verankert ist
Jede Landesbeihilfeverordnung geht hier einen eigenen Weg. Grundlage in Rheinland-Pfalz ist die Beihilfenverordnung des Landes, erlassen auf Basis des § 66 des Landesbeamtengesetzes. Eine Besonderheit fällt dabei auf: Die Höhe der Kostendämpfungspauschale steht nicht in der Verordnung, sondern im Gesetz selbst. Die §§ 60 und 61 der Verordnung regeln nur, wie abgezogen wird und wer ausgenommen ist.
Eingeführt wurde dieser Abzug zum 1. Januar 2003. Das Finanzministerium begründet ihn damit, dass er die Zuzahlungen der gesetzlich Versicherten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel in pauschalierter Form nachbildet. Dass die Praxisgebühr Ende 2012 wegfiel, hat daran nichts geändert.
Die Stufen, und was sie im Alltag bedeuten
Der Abzug ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt:
| Stufe | Besoldungsgruppen | Betrag im Jahr |
|---|---|---|
| 1 | A 7 und A 8 | 100 € |
| 2 | A 9 bis A 11 | 150 € |
| 3 | A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 | 300 € |
| 4 | A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 | 450 € |
| 5 | B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 | 600 € |
| 6 | höhere Besoldungsgruppen | 750 € |
Bis einschließlich A 6 wird nichts abgezogen. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind sinkt der Betrag um 40 Euro. Bei Teilzeit mindert er sich im Verhältnis der Arbeitszeit.
Die Stufen sehen klein aus und wirken im Alltag deutlich. Eine Lehrkraft in A 13 mit einem Kind bekommt auf ihre ersten Rechnungen im Jahr nichts ausgezahlt, bis 260 Euro an Beihilfe zusammengekommen sind. Erst darüber fließt Geld. Für eine Familie mit drei Kindern verschiebt sich diese Schwelle auf 180 Euro.
Beihilfefähig heißt nicht voll erstattet
Ein Bemessungssatz von 50 Prozent ist keine Zusage auf die Hälfte jeder Rechnung. Die Verordnung erkennt nur notwendige und angemessene Aufwendungen an, und für viele Positionen setzt sie Höchstbeträge oder eigene Quoten. Zahntechnische Leistungen etwa, also Material- und Laborkosten für Kronen oder Inlays, sind in Rheinland-Pfalz zu 60 Prozent beihilfefähig.
Daraus entsteht eine zweite Lücke, die mit dem Prozentsatz nichts zu tun hat. Rechnet die Beihilfestelle nur einen Teil der Rechnung als beihilfefähig an, bleibt der Rest offen, selbst wenn der private Tarif seinen Anteil voll erstattet. Ein beihilfekonformer Tarif ist genau daran zu messen: ob er diese Differenz schließt oder nur den glatten Prozentsatz zahlt.
Für Wahlleistungen im Krankenhaus gilt in Rheinland-Pfalz eine eigene Mechanik mit Erklärung und monatlichem Eigenbetrag. Wer Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer möchte, sollte die Fristen für diese Erklärung kennen; eine Übersicht über die Leistungsbausteine gibt die Seite zu den Leistungen im Tarif.
Warum der erste Antrag im Jahr so wichtig ist
Diese Regel kostet Beamte in Rheinland-Pfalz regelmäßig Geld, und sie steht in keinem Tarifvergleich. Welche Stufe für das ganze Kalenderjahr gilt, richtet sich nach den Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung in diesem Jahr.
Wer also im Mai von A 11 nach A 12 befördert wird und seine Rechnung erst im Juni einreicht, zahlt für das gesamte Jahr 300 Euro statt 150 Euro. Wer dieselbe Rechnung im April einreicht, bleibt in der niedrigeren Stufe. Dasselbe gilt am Ende der Ausbildung: Anwärterbezüge sind von der Pauschale ausgenommen, aber nur, wenn der erste Antrag noch während der Ausbildung gestellt wurde.
Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Wortlaut der Verordnung. Für die Zuordnung zu einem Kalenderjahr zählt dabei das Rechnungsdatum.
Der Antrag auf 80 Prozent
§ 58 der Verordnung trägt die Überschrift „Abweichender Bemessungssatz", und in Absatz 5 steht eine Regel, die viele Versorgungsempfänger nicht kennen. Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz 80 statt 70 Prozent, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen.
Erstens darf das monatliche Gesamteinkommen 1.680 Euro bei Unverheirateten und 1.940 Euro bei Verheirateten nicht übersteigen. Gerechnet wird mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate aus Versorgungsbezügen, Sonderzahlung, Renten, Kapitalerträgen und sonstigen laufenden Einnahmen. Zweitens muss der Beitrag für eine beihilfekonforme private Versicherung mehr als 15 Prozent dieses Einkommens ausmachen.
Wird der Antrag bewilligt, gilt der höhere Satz auf Dauer. Dafür muss der Versicherungsschutz angepasst und die Anpassung nachgewiesen werden. Rückwirkend geht das nicht, der Antrag wirkt nur für die Zukunft. Wer im Ruhestand mit einem hohen Beitrag und einer kleinen Versorgung rechnet, sollte diese Schwelle einmal nachrechnen lassen. Welche Wege es daneben gibt, zeigt die Seite zur Absicherung im Rentenalter.
Wenn ein Zuschuss nach § 257 SGB V fließt
Eine zweite Regelung in § 58 wirkt in die andere Richtung. Erhält eine privat versicherte Person einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen nach § 257 SGB V, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte. Aus 50 Prozent werden 30 Prozent.
Betroffen sind vor allem Fälle, in denen neben dem Beamtenverhältnis oder der Versorgung ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Für Kuren, Sanatoriumsbehandlungen und Todesfälle gilt die Kürzung nicht. Wer unsicher ist, ob ihn das betrifft, sollte es vor der Tarifwahl klären und nicht danach.
Pauschale Beihilfe: noch nicht beschlossen
In mehreren Bundesländern können Beamte inzwischen in der gesetzlichen Kasse bleiben und erhalten dafür die Hälfte ihres Beitrags vom Dienstherrn. Rheinland-Pfalz zählt Stand Oktober 2026 nicht zu diesen Ländern. Wer sich hier freiwillig gesetzlich versichert, trägt Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil selbst.
Die Frage ist politisch offen. Ein Antrag auf Abschaffung der Kostendämpfungspauschale wurde am 24. November 2022 im Landtag abgelehnt. Eine öffentliche Petition mit mehr als zwölftausend Mitzeichnungen folgte, die Mitzeichnungsfrist endete am 8. März 2023. Am 2. Oktober 2025 ging ein Gesetzentwurf in den Landtag, der beides verbinden will: die Abschaffung der Pauschale und die Einführung der pauschalen Beihilfe.
Für eine Entscheidung heute heißt das: Rechnen Sie mit der geltenden Rechtslage. Ein Entwurf ist kein Gesetz, und ein Tarif, der auf eine künftige Rechtsänderung baut, ist eine Wette.
Was das für den privaten Teil bedeutet
Ein beihilfekonformer Tarif deckt den Prozentsatz, den das Land offenlässt. Die Kostendämpfungspauschale lässt sich darüber nicht absichern, weil sie nicht an einer Leistung hängt, sondern an der Besoldungsgruppe. Sie ist ein fester Jahresbetrag und bleibt bei Ihnen.
Daraus folgt eine Überlegung, die es nur in Ländern mit Pauschale gibt. Ein zusätzlicher Selbstbehalt im privaten Tarif legt sich über diesen Betrag und kann aus zwei kleinen Eigenanteilen einen größeren machen. Ob sich ein Selbstbehalt für Sie trotzdem rechnet, hängt an Ihren jährlichen Arztkosten; die Logik dahinter erklärt die Seite zum Selbstbehalt im Tarif.
Anwärter, Referendare und der Einstieg
Wer in Rheinland-Pfalz die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf beginnt, hat den gleichen Bemessungssatz von 50 Prozent wie später im Dienst. Von der Kostendämpfungspauschale sind Empfänger von Anwärterbezügen ausgenommen. Das macht die Ausbildungszeit zur günstigsten Phase überhaupt, weil die Versicherer für sie eigene Tarife mit stark reduzierten Beiträgen führen.
Zwei Entscheidungen fallen in dieser Zeit und wirken Jahrzehnte. Mit dem Vertragsbeginn steht das Eintrittsalter fest, und daran rechnet der Versicherer bis zum Schluss. Und ob der Anwärtertarif eine Option auf den Wechsel in den Haupttarif ohne erneute Prüfung enthält, steht in den Bedingungen des Versicherers, nicht in der Landesregelung.
Ehegatten, Kinder und die Grenzen der Berücksichtigung
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner wird nur bis zu einer Einkommensgrenze mitgerechnet. Diese Grenze ist in Rheinland-Pfalz an das Steuerrecht gekoppelt und hängt zusätzlich davon ab, wann die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen wurde. Den geltenden Betrag nennt die Beihilfestelle auf Anfrage; verlassen sollte man sich nicht auf Zahlen aus älteren Zusammenstellungen.
Liegt das Einkommen darüber, braucht der Partner eine eigene Vollversicherung ohne Beihilfebezug. Für Kinder gilt die Bindung an den Familienzuschlag: Solange ein Kind dort berücksichtigt wird, liegt sein Bemessungssatz bei 80 Prozent. Fällt es heraus, etwa nach dem Studium, endet auch der Beihilfeanspruch und der Tarif muss auf eine Vollversicherung umgestellt werden.
Warum Beamte frei wählen dürfen, und was das hier wert ist
Angestellte brauchen für den Zugang ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze; 2026 liegt sie bei 77.400 Euro. Beamtinnen und Beamte sind davon ausgenommen und dürfen unabhängig vom Einkommen entscheiden.
In Rheinland-Pfalz ist diese Freiheit auf dem Papier größer als in der Sache. Ohne pauschale Beihilfe steht der gesetzlich versicherten Beamtin kein Zuschuss zu, während ihr Beihilfeanspruch in der Kasse weitgehend leer läuft. Erst die beihilfekonforme private Absicherung bringt beide Teile zusammen.
Was Sie heraussuchen sollten
Für ein belastbares Gespräch brauchen Sie vier Angaben: Besoldungsgruppe, aktuellen Bemessungssatz, Zahl der Kinder im Familienzuschlag und, falls vorhanden, den Versicherungsschein mit Tarifkürzel. Bei Versorgungsempfängern kommt der Ruhegehaltssatz dazu, weil er die Pauschale bestimmt.
Die Gesundheitsfragen des Antrags gehen wir erst im Telefonat durch. Niemand muss vorher etwas einreichen.
Welcher Prozentsatz zu Ihnen gehört und was nach dem Abzug übrig bleibt, lässt sich mit dem Rechner für den abzusichernden Anteil überschlagen. Wenn Sie Besoldungsgruppe und Kinderzahl zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 den Rest in zehn Minuten. Den Vergleich der Länder und die Grundzüge für Beamte führt die Seite Beamte und private Krankenversicherung zusammen.