Warum sich die Rechnung für Beamte anders aufbaut
Bei Angestellten und Selbstständigen geht es um die Frage, welches System günstiger ist. Bei Beamtinnen und Beamten geht es um etwas anderes: Ihr Dienstherr beteiligt sich an den Krankheitskosten, und privat abzusichern ist nur der Rest.

Diese Beteiligung heißt Beihilfe. Sie erstattet einen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, den Bemessungssatz. Im Bundesdienst liegt er für Sie selbst in der Regel bei 50 Prozent, festgelegt in § 46 Abs. 2 BBhV. Der private Vertrag deckt dann die anderen 50 Prozent ab, und deshalb heißt er Restkostentarif.
Daraus folgt der niedrige Beitrag, über den sich Angestellte oft wundern. Versichert wird die halbe Rechnung, nicht die ganze. Eine Beamtin mit 50 Prozent Beihilfe zahlt für vergleichbaren Schutz deutlich weniger als eine Angestellte im selben Alter.
Die Bemessungssätze im Bund
Vier Sätze regelt § 46 Abs. 2 BBhV, und sie gelten für verschiedene Personen im Haushalt.
| Person | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigte Person | 50 Prozent |
| Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Ehegattin oder Ehegatte | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 Prozent |
Dazu kommt eine Erhöhung, die viele übersehen. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt Ihr eigener Satz nach § 46 Abs. 3 BBhV auf 70 Prozent. Dasselbe gilt während der Elternzeit. Mit dem zweiten Kind sinkt Ihr privat abzusichernder Anteil also von 50 auf 30 Prozent.
Diese Änderung passiert nicht automatisch im Vertrag. Sie melden sie Ihrer Festsetzungsstelle und Ihrem Versicherer, und erst dann wird der Beitrag angepasst. Es gibt Haushalte, die diesen Schritt jahrelang vergessen haben.
Beihilfe ist in den Ländern außerdem Landesrecht. Die Sätze, die Kostendämpfungspauschale und die Regeln für Angehörige unterscheiden sich. Was im Bundesdienst gilt, steht auf der Seite zur Beihilfe des Bundes; für Landesbeamte gilt die Verordnung ihres Landes.
Der Punkt, an dem fast jede Übersicht falsch liegt
Bei Ehepartnern hängt die Beihilfe an einer Einkommensgrenze, und diese Grenze steht nicht dort, wo die meisten Ratgeber sie vermuten. § 4 Abs. 1 BBhV sagt nur, dass Ehegattinnen, Ehegatten und Lebenspartner berücksichtigungsfähig sind.
Die Grenze selbst steht in § 6 Abs. 2 BBhV. Dort heißt es, dass Aufwendungen einer berücksichtigungsfähigen Person beihilfefähig sind, solange deren Gesamtbetrag der Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Maßgeblich ist das zweite Kalenderjahr vor der Beantragung der Beihilfe. Im Verordnungstext stehen 20.000 Euro.
Entscheidend ist der nächste Satz derselben Vorschrift. Dieser Betrag wird in demselben Verhältnis angepasst, in dem sich der Rentenwert West erhöht, und auf volle Euro abgerundet. Das Bundesministerium des Innern gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt. Wer also eine feste Zahl aus einem Ratgeber übernimmt, rechnet möglicherweise mit einem veralteten Wert.
Zwei praktische Folgen hat das. Maßgeblich ist das vorvergangene Jahr, nicht das laufende; ein Jahr mit höherem Einkommen wirkt sich also verzögert aus. Und sind die Einkünfte im laufenden Jahr geringer, sind die Aufwendungen unter Vorbehalt bereits jetzt beihilfefähig. Den aktuell geltenden Betrag nennt Ihnen Ihre Festsetzungsstelle; wir rechnen im Gespräch mit dem Wert, der für Ihren Dienstherrn gilt.
Die Öffnungsaktion und ihre Frist
Für den Zugang zur privaten Versicherung gibt es für Beamte eine Besonderheit. Die teilnehmenden Unternehmen haben zugesagt, Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung aufzunehmen: ohne Ablehnung, ohne Leistungsausschluss und mit einem Risikozuschlag von höchstens 30 Prozent des Tarifbeitrags.
Drei Dinge gehören dazu. Diese Zusage ist freiwillig und kein Gesetz, sie gilt nur für teilnehmende Tarife, und der Zuschlag bleibt in der Regel für die gesamte Vertragsdauer bestehen. Sie ist also eine Tür und kein Rabatt.
Die Frist ist der eigentliche Punkt. Sechs Monate sind schnell vorbei, wenn nach der Ernennung Umzug, Dienstbeginn und Familienorganisation gleichzeitig laufen. Wer ohne Öffnungsaktion antragspflichtig geprüft wird, nimmt den normalen Weg, und der kann anders ausgehen. Für Anwärter und Referendare gelten eigene Tarife; was dort zu beachten ist, steht auf der Seite für Anwärter und Referendare.
Was in der gesetzlichen Kasse passiert
Bleiben können Sie dort, aber die Rechnung sieht anders aus als bei Angestellten. Im Beamtenverhältnis gibt es keinen Arbeitgeberanteil. Als freiwillig gesetzlich Versicherter tragen Sie den Beitrag vollständig selbst, und die Beihilfe läuft dabei weitgehend ins Leere, weil die Kasse die Kosten als Sachleistung übernimmt.
Ein Teil der Länder hat darauf reagiert und bietet die pauschale Beihilfe an. Statt der Beihilfe im Einzelfall gibt es dann einen Zuschuss zum Beitrag der gesetzlichen Versicherung. Diese Wahl ist in der Regel dauerhaft und schließt den Weg zurück zur individuellen Beihilfe aus. Der Bund bietet sie nicht an. Ob Ihr Dienstherr dazugehört und seit wann, steht auf der Beihilfeseite Ihres Landes, etwa unter Beihilfe in Berlin.
Für die meisten Beamten mit Beihilfeanspruch bleibt der private Restkostentarif der günstigere Weg. Wer gesundheitlich schwierig steht oder eine große Familie mit einem Einkommen versorgt, rechnet aber manchmal anders. Diese Abwägung gehört in ein Gespräch und nicht in eine Faustregel.
Was der Restkostentarif abdecken sollte
Ein Beihilfetarif ist kein kleiner Tarif, sondern ein passgenauer. Drei Punkte entscheiden darüber, ob er zur Beihilfe passt.
- Die Quote muss stimmen. Zu 50 Prozent Beihilfe gehört ein Tarif über 50 Prozent, zu 70 Prozent einer über 30 Prozent. Ändert sich Ihr Satz, muss der Tarif folgen können.
- Nicht beihilfefähige Kosten gehören dazu. Was die Beihilfe gar nicht trägt, bleibt sonst vollständig bei Ihnen, etwa Teile der Sehhilfen oder bestimmte Zahnleistungen.
- Die Umstellung in den Ruhestand muss vereinbart sein. Sie sollte ohne neue Antragsprüfung möglich sein, denn mit 63 ist eine Prüfung etwas anderes als mit 28.
Wie viel Prozent in Ihrem Fall privat abzusichern sind, zeigt der Rechner zu den Beihilfe-Restkosten. Er rechnet mit den Sätzen, die für Ihren Dienstherrn belegt sind, und nennt die Quelle dazu.
Ein Rechenbeispiel
Rechenbeispiel. Lehrerin im Landesdienst, 32 Jahre, verbeamtet, Bemessungssatz 50 Prozent. Für eine Zahnbehandlung über 1.200 Euro erstattet die Beihilfe 600 Euro, wenn die Aufwendungen beihilfefähig sind. Den Rest von 600 Euro übernimmt der Restkostentarif, soweit er ihn einschließt.
Kommt das zweite Kind dazu, steigt ihr Bemessungssatz auf 70 Prozent. Für dieselbe Rechnung trägt die Beihilfe dann 840 Euro, und privat bleiben 360 Euro. Der Tarif wird entsprechend auf 30 Prozent umgestellt, und der Beitrag sinkt. Die Kinder selbst haben einen Bemessungssatz von 80 Prozent, sodass für sie nur 20 Prozent privat abzusichern sind.
Was derselbe Schutz als Angestellte kosten würde, lässt sich nicht nebenbei beziffern. Die Mechanik bleibt aber dieselbe: Versichert wird der Anteil, den die Beihilfe offen lässt, und deshalb wirkt jede Änderung des Bemessungssatzes direkt auf den Beitrag.
Der Ruhestand, und warum er früh auf den Tisch gehört
Mit dem Eintritt in den Ruhestand steigt der Bemessungssatz im Bund auf 70 Prozent. Privat bleiben dann 30 Prozent, und der Beitrag sinkt deutlich. Das ist der Grund, warum die private Absicherung für Beamte im Alter oft entspannter aussieht als für Angestellte.
Zwei Dinge sind dafür nötig. Ihr Tarif muss die Umstellung ohne neue Prüfung erlauben, und sie muss rechtzeitig beantragt werden. Was darüber hinaus für die Beitragsentwicklung im Alter gilt, steht auf der Seite zur Beitragsentwicklung im Alter.
Für den Fall, dass es trotzdem knapp wird, gibt es eine Vorschrift, die selten genannt wird. Nach § 47 Abs. 2 BBhV kann die oberste Dienstbehörde den Bemessungssatz für Versorgungsempfänger mit geringen Gesamteinkünften um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, für höchstens drei Jahre. Voraussetzung ist, dass der Beitrag für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Gesamteinkünfte übersteigt. Gerechnet wird mit dem durchschnittlichen Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate.
Familie, Pflege und die Details dazwischen
Die Familienversicherung der gesetzlichen Kasse gibt es privat nicht, aber für Beamte fällt dieser Punkt milder aus. Kinder haben einen Bemessungssatz von 80 Prozent, sodass ihr Restkostenbeitrag klein bleibt. Ist der Ehepartner selbst angestellt und gesetzlich versichert, kann es sinnvoll sein, die Kinder dort mitlaufen zu lassen. Welche Konstellationen es gibt, beschreibt die Seite zu Familie und Kinder in der PKV.
Die private Pflegepflichtversicherung läuft immer mit. § 193 Abs. 3 VVG verlangt sie zusammen mit der Krankenvollversicherung, und bei Beamten ist sie beihilfekonform aufgebaut. Für Pflegeleistungen setzt § 46 Abs. 4 BBhV den Bemessungssatz auf 50 Prozent. Der Beitrag dafür ist niedrig und wird oft übersehen, wenn Beiträge verglichen werden.
Ein Wort zur Kostendämpfungspauschale: Manche Länder ziehen von der Beihilfe einen festen Jahresbetrag ab, der sich nach der Besoldungsgruppe richtet. Ein guter Restkostentarif kann diesen Abzug auffangen. Ob Ihr Land eine solche Pauschale erhebt, gehört zu den ersten Fragen im Gespräch.
Was im Beihilfebescheid steht
Der Bescheid ist das Dokument, aus dem sich alles Weitere ergibt, und er wird selten gelesen. Vier Angaben lohnen einen Blick.
Oben steht Ihr Bemessungssatz. Darunter steht, welche Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt wurden und welche nicht, denn nicht jede Rechnungsposition ist es. Dann folgen die Abzüge: Eigenbehalte nach § 49 BBhV werden von der Beihilfe abgezogen, und § 50 BBhV begrenzt diese Belastung über das Jahr. Am Ende steht der ausgezahlte Betrag.
Genau an diesen Stellen entscheidet sich, ob Ihr Tarif passt. Ein Restkostentarif, der nur die Quote abdeckt, lässt die nicht anerkannten Positionen und die Eigenbehalte bei Ihnen. Ein Tarif, der beides einschließt, kostet etwas mehr und macht die Erstattung vollständig. Wer einen alten Bescheid und seinen Versicherungsschein nebeneinanderlegt, sieht diese Lücke in fünf Minuten.
Wenn sich der Dienstherr ändert
Ein Wechsel vom Land zum Bund, in eine Kommune oder in ein anderes Bundesland ändert die Rechtsgrundlage Ihrer Beihilfe. Dann gilt eine andere Verordnung, möglicherweise mit anderem Bemessungssatz, anderen Regeln für Angehörige und einer Kostendämpfungspauschale, die es vorher nicht gab.
Ihr privater Vertrag wandert mit, er passt sich aber nicht von allein an. Stimmt die versicherte Quote nach dem Wechsel nicht mehr, entsteht eine Unter- oder Überversicherung, und beides kostet Geld. Dasselbe gilt nach einer Beförderung in Ländern mit einkommensabhängiger Pauschale.
Diese Prüfung ist schnell erledigt und wird fast immer vergessen. Sie gehört auf die Liste der Dinge, die nach einer Versetzung zu erledigen sind, gleich neben die Meldung an die neue Festsetzungsstelle.
Die Reihenfolge zählt: Erst steht der Bemessungssatz fest, dann der Tarif. Wer mit der Tarifauswahl beginnt, bevor der Dienstherr und die Angehörigen geklärt sind, vergleicht Quoten, die möglicherweise gar nicht zu seiner Beihilfe passen.
Was Sie für ein Gespräch brauchen
Drei Angaben genügen für eine erste Einordnung: Ihr Dienstherr, Ihr Bemessungssatz und Ihr Geburtsjahr. Hinzu kommt die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, weil sie Ihren eigenen Satz verändern kann.
Wer schon einen Beihilfetarif hat, legt den Versicherungsschein dazu. Daran lässt sich erkennen, ob die versicherte Quote noch zum Bemessungssatz passt und ob eine Option für den Ruhestand vereinbart ist. Beides stimmt öfter nicht, als man denkt, besonders nach einer Geburt oder einem Wechsel des Dienstherrn.
Gesundheitsfragen kommen erst zur Sprache, wenn ein Antrag konkret ansteht. Für den Abgleich von Quote und Bemessungssatz spielt Ihre Krankengeschichte keine Rolle.
Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Quote noch passt
Ob Ihr Vertrag zu Ihrem Bemessungssatz passt, steht auf Ihrem Versicherungsschein und in Ihrem letzten Beihilfebescheid. Beides zusammen reicht für eine klare Auskunft.
Unter 030 7593 7030 klären wir das in einem Telefonat. Wenn alles passt, sagen wir Ihnen das in zehn Minuten, und dann bleibt es dabei.