Die Seite, die sich genau rechnen lässt
Wer vor der Entscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung steht, will eine Zahl gegen eine andere stellen. Eine der beiden Zahlen gibt es wirklich.

Der gesetzliche Beitrag folgt einer Formel: Einkommen mal Beitragssatz, nach oben gedeckelt. Da ist nichts zu schätzen und nichts anzunehmen. Der Rechner oben nennt Ihnen den vollen Beitrag, Ihren Anteil daran und den Anteil Ihres Arbeitgebers, und er sagt, ob Ihr Gehalt die Bemessungsgrenze schon erreicht hat.
Die zweite Zahl gibt dieser Rechner nicht aus. Das ist keine Lücke, sondern der Grund, warum man ihm die erste glauben kann. Für einen privaten Beitrag braucht es ein Angebot und keine Formel.
Die Werte für 2026
Alle Werte gelten für das Beitragsjahr 2026.
| Größe 2026 | Wert |
|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze, Monat | 5.812,50 € |
| Beitragsbemessungsgrenze, Jahr | 69.750 € |
| allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung | 14,6 % |
| durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 2,9 % |
| Beitragssatz Pflegeversicherung | 3,6 % |
| Zuschlag für Kinderlose ab 23 | 0,6 % |
| Höchstbeitrag Krankenversicherung, Monat | 1.017,19 € |
| Höchstbeitrag Pflegeversicherung, Monat | 209,25 € |
Die Bemessungsgrenze stammt aus der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz aus der jährlichen Bekanntgabe des Bundesministeriums für Gesundheit. Woher die Grenze kommt und warum sie sich jedes Jahr verschiebt, steht auf der Seite zum Höchstbetrag und seiner Grundlage.
Der Rechenweg in drei Zeilen
Zeile eins: Sie nehmen Ihr Bruttogehalt, höchstens aber die Bemessungsgrenze. Alles darüber bleibt außen vor.
Zeile zwei: Diese Grundlage multiplizieren Sie mit 17,5 Prozent für die Krankenversicherung, also mit dem allgemeinen Satz plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Zeile drei: Dieselbe Grundlage nehmen Sie mal 3,6 Prozent für die Pflege, bei Kinderlosen ab 23 mal 4,2 Prozent. Der Zuschlag von 0,6 Prozent bleibt beim Versicherten.
Mehr ist es nicht: zwei Prozentsätze, eine Obergrenze und eine Teilung in zwei Hälften. Jede Zahl aus dieser Rechnung lässt sich mit einem Taschenrechner nachprüfen, und genau das sollten Sie einmal tun, bevor Sie einem Ergebnis irgendeines Rechners vertrauen.
Rechenbeispiel. Angestellter, 29, kinderlos, 4.500 Euro brutto im Monat. Krankenversicherung 787,50 Euro, Pflegeversicherung 189 Euro, zusammen 976,50 Euro. Davon trägt er 501,75 Euro und sein Arbeitgeber 474,75 Euro. Die Differenz der beiden Anteile ist der Zuschlag für Kinderlose, den er allein zahlt.
Zweites Rechenbeispiel. Angestellte, 41, zwei Kinder, 7.200 Euro brutto im Monat. Gerechnet wird nur mit 5.812,50 Euro, denn mehr sieht die Bemessungsgrenze nicht. Krankenversicherung 1.017,19 Euro, Pflegeversicherung 209,25 Euro, zusammen 1.226,44 Euro. Sie und ihr Arbeitgeber tragen je 613,22 Euro, und an dieser Zahl ändert auch eine Gehaltserhöhung nichts mehr.
Warum hier keine Zahl für die private Seite steht
Jedes Vergleichsportal gibt eine aus. Ein Feld für das Alter, ein Haken bei Angestellter, und schon erscheint ein privater Monatsbeitrag mit zwei Stellen hinter dem Komma.
Diese Zahl ist geraten. Ein privater Beitrag entsteht aus drei Größen, und keine davon lässt sich aus einem Formular ableiten.
Das Eintrittsalter zählt zuerst. Es bestimmt, über wie viele Jahre die Alterungsrückstellung aufgebaut wird. Ein Jahr früher oder später verschiebt den Beitrag dauerhaft.
Dazu kommt der Gesundheitszustand. Der Versicherer prüft ihn vor Vertragsbeginn und entscheidet danach über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss. Ohne diese Prüfung existiert kein Beitrag, sondern nur eine Hoffnung.
Und der gewählte Umfang entscheidet mit. Dazu gehören Ein- oder Zweibettzimmer, Zahnersatz zu 70 oder 90 Prozent, ein Selbstbehalt oder keiner und eine Beitragsrückerstattung oder keine. Zwischen der schmalsten und der breitesten Variante derselben Gesellschaft liegt ein Vielfaches.
Wer diese drei Größen nicht kennt, kann den Beitrag nicht berechnen. Er kann ihn nur behaupten. Und weil eine behauptete Zahl in einem Rechner wie eine berechnete aussieht, steht sie hier nicht. Was den privaten Beitrag im Einzelnen formt, steht auf der Seite zu den Kosten eines privaten Vertrags.
Was ein ehrlicher Vergleich wirklich vergleicht
Mit der gesetzlichen Zahl in der Hand und einem Angebot auf dem Tisch wird aus dem Gefühl eine Rechnung. Drei Dinge gehören dabei nebeneinander, und nur drei.
Stellen Sie Eigenanteil gegen Eigenanteil. In der gesetzlichen Kasse zahlt der Angestellte die Hälfte des Beitrags. Privat zahlt er den Beitrag abzüglich des Zuschusses nach § 257 SGB V, und dieser Zuschuss ist gedeckelt. Welche Zahl dabei herauskommt, zeigt die Zuschussrechnung nach § 257 SGB V.
Rechnen Sie die Familie mit. In der gesetzlichen Kasse sind Kinder und ein Partner ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert. Im privaten Vertrag steht für jede Person ein eigener Beitrag. Für eine Familie mit zwei Kindern kehrt dieser Punkt das Ergebnis oft um.
Und sehen Sie auf den Zeitraum. Der gesetzliche Beitrag folgt dem Einkommen und sinkt im Ruhestand mit der Rente. Der private folgt den Leistungsausgaben des Kollektivs und steigt in Sprüngen. Ein Vergleich, der nur das kommende Jahr ansieht, beantwortet die falsche Frage. Was dabei zu bedenken ist, steht auf der Gegenüberstellung der beiden Systeme.
Für wen die Zahl welchen Zweck hat
Angestellte oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze können wählen. Für sie ist der Beitrag aus dem Rechner die Alternative, gegen die ein Angebot antreten muss. Die Grenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr; welche Besonderheiten dabei gelten, steht auf der Seite zur Schwelle, ab der die Wahl offensteht.
Selbstständige und Freiberufler stehen für den Beitrag ohne Zuschuss ein. Für sie ist die obere Zeile des Ergebnisses die richtige, nicht der halbe Anteil. Dazu kommt die Regel des § 240 SGB V: Bei freiwilligen Mitgliedern zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bis zur Bemessungsgrenze, also auch Mieten und Kapitalerträge.
Privat Versicherte, die über eine Rückkehr nachdenken, brauchen die Zahl aus einem anderen Grund. Sie ist der Beitrag, der sie nach einem Wechsel erwartet, und oft fällt er anders aus als erinnert. Welche Wege es gibt und welche Altersgrenze dabei zählt, steht auf der Seite zum Weg zurück in die Pflichtversicherung.
Die Grenze, hinter der der Beitrag stehen bleibt
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Grund, warum der gesetzliche Beitrag nach oben nicht offen ist. Sie liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat, und was darüber verdient wird, bleibt beitragsfrei.
Für die Entscheidung ist das die wichtigste Eigenschaft des gesetzlichen Systems. Ein Gehalt von 6.000 Euro und eines von 12.000 Euro führen zum gleichen Beitrag. Wer heute knapp über der Grenze liegt und mit weiteren Gehaltssprüngen rechnet, zahlt in der Kasse also nicht mehr, während der private Beitrag seinem eigenen Pfad folgt.
Umgekehrt trifft es die, deren Einkommen sinkt. Unterhalb der Grenze bewegt sich der gesetzliche Beitrag mit dem Verdienst nach unten. Der private tut das nicht; er hängt am Tarif und nicht am Gehalt. Dieser Unterschied ist in den guten Jahren unsichtbar und in den schwachen entscheidend.
Der Rechner sagt Ihnen deshalb in einer eigenen Zeile, ob Sie die Grenze erreicht haben oder noch darunter liegen. Das ist die Information, aus der sich ergibt, wie sich Ihr Beitrag bei der nächsten Gehaltsrunde verhält.
Eine Regel, die beim Wechsel teuer wird
Ein Punkt gehört zur gesetzlichen Seite, auch wenn er in keiner Beitragsformel steht, und er kostet jedes Jahr Menschen Geld.
Endet eine Pflichtversicherung, etwa weil das Gehalt über die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt, läuft die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V nicht einfach aus. Sie setzt sich automatisch als freiwillige Versicherung fort. Der Austritt ist nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse möglich, und nur mit dem Nachweis einer anderweitigen Absicherung.
Wer die Frist verstreichen lässt, ist eine Zeit lang doppelt versichert und zahlt doppelt. Der private Vertrag läuft, die freiwillige Mitgliedschaft läuft auch, und der Beitrag für die freiwillige Mitgliedschaft bemisst sich dann nach § 240 SGB V an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Praktisch heißt das: Das Schreiben der Kasse gehört nicht in den Stapel, sondern sofort auf den Tisch. Der Nachweis des neuen Vertrags geht an die Kasse, nicht nur an den Arbeitgeber. Zwei Wochen sind kurz, und die Frist beginnt mit dem Hinweis, nicht mit dem Vertragsbeginn.
Was dieser Rechner nicht fragt
Er fragt nach einem Bruttogehalt und danach, ob Sie Kinder haben. Nach Diagnosen, Behandlungen oder Vorerkrankungen fragt er nicht. Für den gesetzlichen Beitrag spielt Ihre Gesundheit keine Rolle, und in ein Formular im Netz gehört sie ohnehin nicht. Wie ein Versicherer mit seinen Gesundheitsfragen umgeht, besprechen wir am Telefon.
Er fragt auch nicht nach Ihrer Kasse. Gerechnet wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2026. Kennen Sie den Satz Ihrer Kasse, setzen Sie ihn an die Stelle des Durchschnitts, und die Rechnung wird noch genauer.
Was das Ergebnis im Gespräch wert ist
Mit dem Knopf unter dem Rechner wandert Ihr Ergebnis in das Anfrageformular. Damit liegt die gesetzliche Seite fest, und das Gespräch kann sich der Seite widmen, die sich nicht rechnen, sondern nur anfragen lässt.
Nützlich ist dabei Ihr letzter Verdienstnachweis, und für Selbstständige der letzte Einkommensteuerbescheid. Daraus ergibt sich die Grundlage, auf die der Beitrag läuft, und das ist die häufigste Unschärfe in solchen Rechnungen. Wenn Sie das Blatt zur Hand haben, klärt ein Anruf unter 030 7593 7030 in zehn Minuten, welche Zahlen Sie für ein belastbares Angebot brauchen.